Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund von § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986 i.d.g.F., wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die in § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes genannten Aufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft übertragen und dieses zu einem anweisenden Organ gem. § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes erklärt.
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