Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Kündigung des Notenwechsels zwischen der österreichischen Botschaft Rio de Janeiro und dem brasilianischen Außenministerium über den Abschluß eines Zahlungs- und Warenaustauschabkommens
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Der Notenwechsel zwischen der österreichischen Botschaft Rio de Janeiro und dem Brasilianischen Außenministerium über den Abschluß eines Zahlungs- und Warenaustauschabkommens (BGBl. Nr. 101/1958) wurde gemäß der vereinbarten Regelung durch Österreich mit Schreiben vom 5. Juni 1996 mit Wirkung zum 1. Oktober 1996 gekündigt.
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