Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Vornahme allgemeiner Maßnahmen der Zollaufsicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-09-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15a Abs. 3 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 516/1995 und BGBl. Nr. 422/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:

§ 1. Die bei folgenden Zollstellen zur Vollziehung der Grenzkontrolle eingesetzten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben

1.

bei den Zollposten Eberau, Fratres, Mitterretzbach, Oberthürnau und Schrattenberg,

2.

bei den Zollämtern Langegg, Loibltunnel, Rattersdorf-Liebing, Seebergsattel und Wurzenpaß im nichtkommerziellen Verkehr

als Organe des für den betreffenden Grenzübergang zuständigen Zollamtes allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht nach § 22 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung vorzunehmen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1996 in Kraft.

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