Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Ausfuhrerstattungsgesetzes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Z 2 des Ausfuhrerstattungsgesetzes, BGBl. Nr. 660/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 wird verordnet:

§ 1. Internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaften werden auf Antrag als Sachverständige in Erstattungsverfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 zugelassen.

§ 1. Internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaften werden auf Antrag als Sachverständige in Erstattungsverfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 800/99 sowie zur Ausstellung von Kontrollberichten nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 zugelassen.

§ 1. Internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaften werden auf Antrag als Sachverständige in Erstattungsverfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 800/99 sowie zur Ausstellung von Kontrollberichten nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 zugelassen.

§ 2. Dem Antrag auf Zulassung sind jene Angaben und Unterlagen anzuschließen, die die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Antragstellers auf dem Gebiet der Kontrolle und Überwachung im Zusammenhang mit Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln nachweisen.

§ 3. (1) Die Zulassung hat mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen zu erfolgen. Sie ist mit jenen Bedingungen und Auflagen zu versehen, die zur Erfüllung der Kontrollaufgaben erforderlich sind.

(2) Die Geltungsdauer der Zulassung beträgt drei Jahre und kann verlängert werden.

(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn festgestellt wird, daß die Kontroll- und Überwachungsgesellschaft die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr erfüllt.

§ 3a. Im Rahmen des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen ist nach der Bagatellregelung des Artikels 11 Absatz 1 Unterabsatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 351 vom 14. Dezember 1987 (Celex-Nr. 387R3665), zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 2114/97, ABl. EG Nr. L 295 vom 29. Oktober 1997) auf die Anwendung der Sanktion zu verzichten, wenn sie sich auf 60 ECU oder weniger je Ausfuhranmeldung beläuft. Ebenso ist nach Artikel 11 Absatz 5 der angeführten Verordnung auf die Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen, zu Unrecht freigegebenen Sicherheiten und die Vorschreibung von Zinsen und Negativbeträgen zu verzichten, wenn sich der je Ausfuhranmeldung ergebende Gesamtbetrag auf höchstens 60 ECU beläuft.

§ 3a. Im Rahmen des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen ist nach der Bagatellregelung des Artikels 51 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 800/99 auf die Anwendung der Sanktion zu verzichten, wenn sie sich auf 60 Euro oder weniger je Ausfuhranmeldung beläuft. Ebenso ist nach Artikel 52 Absatz 3 der angeführten Verordnung auf die Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen, zu Unrecht freigegebenen Sicherheiten und die Vorschreibung von Zinsen und Negativbeträgen zu verzichten, wenn sich der je Ausfuhranmeldung ergebende Gesamtbetrag auf höchstens 60 Euro beläuft.

§ 3a. Im Rahmen des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen ist nach der Bagatellregelung des Artikels 51 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 800/99 auf die Anwendung der Sanktion zu verzichten, wenn sie sich auf 100 Euro oder weniger je Ausfuhranmeldung beläuft. Ebenso ist nach Artikel 52 Absatz 3 der angeführten Verordnung auf die Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen, zu Unrecht freigegebenen Sicherheiten und die Vorschreibung von Zinsen und Negativbeträgen zu verzichten, wenn sich der je Ausfuhranmeldung ergebende Gesamtbetrag auf höchstens 100 Euro beläuft.

§ 3b. (1) Die für die Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrollen gemäß § 6a Absatz 2 des Ausfuhrerstattungsgesetzes (AEG) vom Ausführer zu entrichtenden Gebühren sind in der Höhe der Anlage 6 zu § 32 der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktsverordnung 1998 (EBVO 1998), BGBl. II Nr. 26/1999 in der jeweils geltenden Fassung, vorzuschreiben.

Die vom Grenztierarzt vorzuschreibenden Gebühren sind bei jener Ausgangszollstelle bar zu entrichten, bei der die veterinärbehördliche Grenzkontrolle stattgefunden hat.

(2) Die Anmeldung von Lieferungen beim Grenztierarzt der Ausgangsstelle hat nach den Regelungen von § 26 der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktsverordnung 1998 (EBVO 1998), BGBl. II Nr. 26/1999 in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

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