Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu § 2 Abs. 2 EStG 1988

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-12-20
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Zu § 2 Abs. 2 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989 wird verordnet:

Als Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter ist sowohl die Verwaltung von Anlagevermögen als auch die Verwaltung von Umlaufvermögen zu verstehen. Darunter fällt insbesondere auch der gewerbliche Handel mit unkörperlichen Wirtschaftsgütern.

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