Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Auslegung des Artikels 8 Abs. 2 letzter Satz des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-01-01
Status Aufgehoben · 2002-08-17
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber mit dem Wegfall der staatsvertraglichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. III Nr. 182/2002).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Artikel 4 und 8 des Abkommens und des Schlußprotokolls zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 4. Oktober 1954, BGBl. Nr. 221/1955, in der Fassung des Änderungsabkommens vom 8. Juli 1992, BGBl. Nr. 361/1994 (im folgenden „Abkommen“ genannt) wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber mit dem Wegfall der staatsvertraglichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. III Nr. 182/2002).

Artikel I

Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz des Abkommens gilt auch für Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber mit dem Wegfall der staatsvertraglichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. III Nr. 182/2002).

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.

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