Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesforste und Errichtung einer Aktiengesellschaft zur Fortführung des Betriebes „Österreichische Bundesforste“ (Bundesforstegesetz 1996), über Änderungen des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Bundesgesetzes über den Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste", des Bundesfinanzgesetzes 1997, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 und des Rebenverkehrsgesetzes 1996 sowie Bundesgesetz, mit dem eine Überschreitung eines Ausgabenansatzes der Anlage I des Bundesfinanzgesetzes 1996 bewilligt wird (Budgetüberschreitungsgesetz 1996 - BÜG 1996)Bundesgesetz, mit dem eine Überschreitung eines Ausgabenansatzes der Anlage I des Bundesfinanzgesetzes 1996 bewilligt wird (Budgetüberschreitungsgesetzes 1996 - BÜG 1996)
Abkürzung
BÜG 1996
Abkürzung
BÜG 1996
Artikel IV
§ 1. Für verschiedene unabweisliche Maßnahmen wird eine Überschreitung des folgenden Ausgabenansatzes der Anlage I des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1996, BGBl. Nr. 202, genehmigt:
VA-Ansatz betreffend Millionen Schilling
1/60023 Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft;
Zentralleitung;
Kapitalbeteiligungen 105,000
Abkürzung
BÜG 1996
§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitung ist wie folgt sicherzustellen:
Ausgabeneinsparungen:
VA-Ansatz betreffend Millionen Schilling
1/60186 Land- und
forstwirtschaftliche
Kredite; Förderungen 11,000
1/60606 Übergangsregelungen;
degressive Ausgleichszahlungen 44,000
```
Rücklagenauflösung:
```
2/51297 Kassenverwaltung; Rücklagen;
Auflösung von Rücklagen 50,000
```
```
Insgesamt 105,000
Abkürzung
BÜG 1996
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für Finanzen betraut.
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