Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Durchführung der Anordnung und Anweisung finanzieller Leistungen im Arbeitsmarktservice (AMS)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 6 zweiter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 313/1986 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 213/1986), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof verordnet:
Automationsunterstütztes Verfahren
§ 1. Im übertragenen Wirkungsbereich (§ 42 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994) gelten für die anordnenden Organe des Arbeitsmarktservice im Rahmen der automationsunterstützten Abwicklung der finanziellen Leistungen, unbeschadet der Bundeshaushaltsverordnung 1989, BGBl. Nr. 570, die folgenden Regelungen.
Direkte Übermittlung
§ 2. Alle im Zusammenhang mit finanziellen Leistungen stehenden Verfügungen des Arbeitsmarktservice können mittels elektronischer Datenverarbeitung direkt von den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice an das für die Datenverarbeitung zuständige Organ, das ist die Bundesrechenzentrum GmbH, ohne Mitwirkung eines ausführenden Organes, weitergegeben werden.
Gebarungssicherheit
§ 3. (1) Vor der Weitergabe ist technisch und organisatorisch sicherzustellen, daß ein elektronischer Zahlungs- und Verrechnungsauftrag nur mit technischer Freigabe durch eine zur Approbation berechtigte Person (Anordnungsbefugte/r) freigegeben werden kann, wobei diese Person eine andere Person als der Ersteller des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages sein muß (Vieraugenprinzip).
(2) Weiters ist sicherzustellen, daß stichprobenartig (zB nach Zufallsalgorithmus) Zahlungs- und Verrechnungsaufträge vor der Anweisung und Weitergabe von einer dritten Person (Supervisor) geprüft werden.
(3) Der Vorstand des Arbeitsmarktservice hat Betragsgrenzen bzw. Gebarungsvorgänge festzusetzen, ab bzw. bei denen vor der Genehmigung und Freigabe zwingend die Zustimmung der Landesgeschäftsstelle einzuholen ist (Sechsaugenprinzip).
(4) Bei jeder Geschäftsstelle ist durch das AMS sicherzustellen, daß stichprobenartig systematische Kontrollen (zB nach Zufallsalgorithmus usw.) im nachhinein durchgeführt werden. Diese Kontrolle ist durch geeignete organisatorische und personelle Vorkehrungen zu gewährleisten.
Kontrolle durch die Buchhaltung
§ 4. Das Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, den gemäß § 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zuständigen Buchhaltungen die entsprechenden Daten zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Abwicklung der finanziellen Leistungen in angemessener Zeit zur Verfügung zu stellen. Dabei ist vorzusehen, daß der Buchhaltung ein Zugriff nach festgelegten Kriterien bzw. stichprobenartig (zB nach Zufallsalgorithmus) im Einzelfall möglich ist. Inwieweit dabei auch die Bundesrechenzentrum GmbH mitzuwirken hat, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
Verfahrensvorschriften
§ 5. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat Verfahrensvorschriften für die Abwicklung des automationsunterstützten Verfahrens festzulegen. Diese Verfahrensvorschriften bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof.
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
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