Bundesgesetz betreffend die Veräußerung der Anteile des Bundes an der „Dachstein“ Fremdenverkehrs-Aktiengesellschaft

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-10-29
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Aktienanteil des Bundes an der „Dachstein“ Fremdenverkehrs-Aktiengesellschaft im Nominale von 95 918 400 S bestmöglich zu veräußern.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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