Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Beginn der Führung des Finanzstrafregisters

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-11-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 194e Abs. 1 Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 757/1996, wird verordnet:

Der Beginn der Führung des Finanzstrafregisters wird mit 1. Jänner 1998 festgelegt.

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