Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Dotierung des Sonderkontos „Siedlungswasserwirtschaft“
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 746/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
Im Jahr 1997 sind keine Anteile gemäß § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 FAG 1997 und keine Beiträge gemäß § 8 Abs. 4 FAG 1997 für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft abzuziehen bzw. zu leisten.
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