Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988 sowie der Meldungen gemäß §§ 3 Abs. 2 und 109a Abs. 5 EStG 1988

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-01-11
Status Aufgehoben · 2004-09-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Zum Bezugszeitraum vgl. § 10

Präambel/Promulgationsklausel

Zu §§ 3 Abs. 2, 84 Abs. 1 und 109a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. Nr. 600/1996 wird verordnet:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 10

§ 1. (1) Die Übermittlung der Daten von

(2) Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 an das Finanzamt der Betriebsstätte durch das Bundesrechenamt als Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stelle oder Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes sowie die Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 69 Abs. 3 EStG 1988 hat direkt an das Bundesrechenamt als Dienstleister der Finanzämter zu erfolgen. Die §§ 4, 5 und 8 gelten sinngemäß.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 10

§ 2. (1) Übermittlungsstellen sind:

1.

das Österreichische Statistische Zentralamt für jene Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger, die mit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt über eine Datenleitung verbunden sind, sowie für Körperschaften des öffentlichen Rechts, die über die Art der Übermittlung eine gesonderte Vereinbarung mit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt treffen,

2.

die Radio-Austria AG für jene Leistungsträger, die nicht unter

(2) Die Übermittlungsstellen sind Dienstleister der Finanzämter im Sinne des § 13 Datenschutzgesetz.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 10

§ 3. (1) Für eine Übermittlung im Sinne dieser Verordnung ist eine Anmeldung bei der Übermittlungsstelle nach dem amtlichen Vordruck erforderlich. Die Anmeldung hat vor der ersten Übermittlung der Daten zu erfolgen und gilt für die Folgejahre bis zum Widerruf. Die schriftliche Bestätigung der Übermittlungsstelle über die Anmeldung muß vor der ersten Übermittlung vorliegen.

(2) Nach erfolgter Anmeldung zur Teilnahme am Übermittlungsverfahren sind die Daten sämtlicher auszustellender Lohnzettel und Mitteilungen mittels Datenleitung zu übermitteln.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 10

§ 4. (1) Vom Bundesministerium für Finanzen sind Richtlinien zu erstellen, die den Satzaufbau und die Regeln über die Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten. Diese Richtlinien sind im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen.

(2) Die Übermittlung hat diesen Richtlinien zu entsprechen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 10

§ 5. (1) Die Übermittlung der Daten kann innerhalb der im § 8 genannten Fristen in einer oder mehreren Sendung(en) erfolgen.

(2) Werden Daten mehrfach übermittelt, sind die jeweils zuletzt übermittelten Daten maßgeblich.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 10

§ 6. (1) Über jede erfolgreiche Sendung ist durch die Übermittlungsstelle (§ 2) dem zur Übermittlung Verpflichteten oder dem vom Verpflichteten zur Übermittlung Beauftragten eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übermitteln:

1.

Name des Verpflichteten und des Beauftragten;

2.

Datum und Uhrzeit der Übermittlung;

3.

Anzahl der richtigen und fehlerhaften Mitteilungen.

(2) Die Empfangsbestätigung (Abs. 1) kann auch durch Übermittlung mittels einer Datenleitung erfolgen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 10

§ 7. Wird bei den übermittelten Daten ein Fehler festgestellt, so ist dies dem zur Übermittlung Verpflichteten oder dessen Beauftragten mitzuteilen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 10

§ 8. (1) Die Übermittlung hat jeweils für die Daten des Vorjahres bis zum letzten Tag des Monats Februar zu erfolgen. Bis 31. Dezember können Ergänzungen, Änderungen und Korrekturen hinsichtlich der Daten des Vorjahres sowie im Falle einer Betriebsaufgabe, einer Betriebsveräußerung oder einer Liquidation die Daten des laufenden Jahres übermittelt werden.

(2) Sobald die Daten durch die Übermittlungsstelle als nicht fehlerhaft erkannt wurden, ist die Übermittlung abgeschlossen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 10

§ 9. Von der Übermittlung der Daten mittels Datenleitung kann das Finanzamt der Betriebsstätte einen zur Übermittlung Verpflichteten oder dessen Beauftragten ausschließen, wenn er Versuche oder Handlungen unternimmt, die auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Übermittlungen hinzielen oder eine Störung zur Folge haben.

§ 10. (1) Die Verordnung ist für Übermittlung der Daten für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1995 anzuwenden. Die erstmalige Übermittlung ist ab 2. Jänner 1997 zulässig. Anmeldungen gemäß § 3 sind ab sofort zulässig.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 19. Juli 1989 betreffend die Mitteilung von Bezügen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988, BGBl. Nr. 408/1989, und die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 824/1994, in der Fassung BGBl. Nr. 74/1996 wird mit Ablauf des 31. Dezember 1996 aufgehoben. Nach diesen Verordnungen bei den Übermittlungsstellen vorgenommene Anmeldungen behalten ihre Gültigkeit.

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