Bundesgesetz über die Veräußerung von Aktien der Bank Austria Aktiengesellschaft

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-08-15
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Artikel I

§ 1. Die Post- und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (PTBG) hat die in ihrem Eigentum stehenden Aktien der Bank Austria Aktiengesellschaft bis zum 31. Dezember 1997 zu veräußern. Mit Zustimmung der Bundesregierung kann diese Frist um maximal drei Monate verlängert werden.

§ 2. Vorzugsweise soll die PTBG die Aktien an Kredit- oder Finanzinstitute oder ein privates Konsortium zum Zweck der für den Bund bestmöglichen Weiterveräußerung in möglichst breiter Streuung, vorrangig über die Börse, veräußern.

§ 3. Der zu vereinbarende Verkaufspreis hat über dem von der PTBG an die Republik Österreich geleisteten Kaufpreis zuzüglich der der PTBG entstandenen Kosten für den Ankauf bzw. den Weiterverkauf der Aktien und zuzüglich der bei der PTBG angefallenen Zinsen für die Finanzierung des Kaufpreises zu liegen.

§ 4. Ein im Zuge der Weiterveräußerung der Aktien im Vergleich zu dem bezahlten Kaufpreis erzielter Nettomehrerlös ist an die PTBG abzuführen. Dieser Nettomehrerlös ist an den Bund weiterzuleiten.

Artikel II

Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 163/1991 tritt außer Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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