Bundesgesetz über die Veräußerung von Aktien der Bank Austria Aktiengesellschaft
Artikel I
§ 1. Die Post- und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (PTBG) hat die in ihrem Eigentum stehenden Aktien der Bank Austria Aktiengesellschaft bis zum 31. Dezember 1997 zu veräußern. Mit Zustimmung der Bundesregierung kann diese Frist um maximal drei Monate verlängert werden.
§ 2. Vorzugsweise soll die PTBG die Aktien an Kredit- oder Finanzinstitute oder ein privates Konsortium zum Zweck der für den Bund bestmöglichen Weiterveräußerung in möglichst breiter Streuung, vorrangig über die Börse, veräußern.
§ 3. Der zu vereinbarende Verkaufspreis hat über dem von der PTBG an die Republik Österreich geleisteten Kaufpreis zuzüglich der der PTBG entstandenen Kosten für den Ankauf bzw. den Weiterverkauf der Aktien und zuzüglich der bei der PTBG angefallenen Zinsen für die Finanzierung des Kaufpreises zu liegen.
§ 4. Ein im Zuge der Weiterveräußerung der Aktien im Vergleich zu dem bezahlten Kaufpreis erzielter Nettomehrerlös ist an die PTBG abzuführen. Dieser Nettomehrerlös ist an den Bund weiterzuleiten.
Artikel II
Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 163/1991 tritt außer Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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