(Übersetzung)Übereinkommen zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
Ägypten III 181/1997 Albanien III 181/1997 Algerien III 181/1997 Angola III 181/1997 Äquatorialguinea III 181/1997 Argentinien III 181/1997 Armenien III 181/1997 Aserbaidschan III 181/1997 Äthiopien III 181/1997 Bahamas III 181/1997 Bahrain III 181/1997 Bangladesch III 181/1997 Barbados III 181/1997 Belarus III 181/1997 Belgien III 181/1997 Belize III 181/1997 Benin III 181/1997 Bolivien III 181/1997 Bosnien-Herzegowina III 181/1997 Botsuana III 181/1997 Brasilien III 181/1997 Bulgarien III 181/1997 Burkina Faso III 181/1997 Burundi III 181/1997 Cabo Verde III 181/1997 Chile III 181/1997 China III 181/1997 Costa Rica III 181/1997 Côte d’Ivoire III 181/1997 Dänemark III 181/1997 Deutschland III 181/1997 Dominica III 181/1997 Dominikanische R III 181/1997 Ecuador III 181/1997 El Salvador III 181/1997 Eritrea III 181/1997 Estland III 181/1997 Eswatini III 181/1997 Fidschi III 181/1997 Finnland III 181/1997 Frankreich III 181/1997 Gambia III 181/1997 Georgien III 181/1997 Ghana III 181/1997 Grenada III 181/1997 Griechenland III 181/1997 Guatemala III 181/1997 Guinea III 181/1997 Guyana III 181/1997 Haiti III 181/1997 Honduras III 181/1997 Indien III 181/1997 Indonesien III 181/1997 Irland III 181/1997 Israel III 181/1997 Italien III 181/1997 Jamaika III 181/1997 Japan III 181/1997 Jemen III 181/1997 Jordanien III 181/1997 Jugoslawien III 181/1997 Kamerun III 181/1997 Kanada III 181/1997 Kasachstan III 181/1997 Katar III 181/1997 Kenia III 181/1997 Kirgisistan III 181/1997 Kolumbien III 181/1997 Kongo III 181/1997 Kongo/DR III 181/1997 Korea/R III 181/1997 Kroatien III 181/1997 Kuwait III 181/1997 Lesotho III 181/1997 Lettland III 181/1997 Libanon III 181/1997 Libyen III 181/1997 Litauen III 181/1997 Luxemburg III 181/1997 Madagaskar III 181/1997 Malawi III 181/1997 Malaysia III 181/1997 Mali III 181/1997 Malta III 181/1997 Marokko III 181/1997 Mauretanien III 181/1997 Mauritius III 181/1997 Mikronesien III 181/1997 Moldau III 181/1997 Mongolei III 181/1997 Mosambik III 181/1997 Namibia III 181/1997 Nepal III 181/1997 Nicaragua III 181/1997 Niederlande III 181/1997 Nigeria III 181/1997 Nordmazedonien III 181/1997 Norwegen III 181/1997 Oman III 181/1997 Pakistan III 181/1997 Panama III 181/1997 Papua-Neuguinea III 181/1997 Paraguay III 181/1997 Peru III 181/1997 Philippinen III 181/1997 Polen III 181/1997 Portugal III 181/1997 Ruanda III 181/1997 Rumänien III 181/1997 Russische F III 181/1997 Sambia III 181/1997 Samoa III 181/1997 Saudi-Arabien III 181/1997 Schweden III 181/1997 Schweiz III 181/1997 Senegal III 181/1997 Seychellen III 181/1997 Sierra Leone III 181/1997 Simbabwe III 181/1997 Singapur III 181/1997 Slowakei III 181/1997 Slowenien III 181/1997 Spanien III 181/1997 Sri Lanka III 181/1997 St. Lucia III 181/1997 St. Vincent/Grenadinen III 181/1997 Südafrika III 181/1997 Sudan III 181/1997 Tadschikistan III 181/1997 Tansania III 181/1997 Togo III 181/1997 Trinidad/Tobago III 181/1997 Tschechische R III 181/1997 Tunesien III 181/1997 Türkei III 181/1997 Turkmenistan III 181/1997 Uganda III 181/1997 Ukraine III 181/1997 Ungarn III 181/1997 Uruguay III 181/1997 USA III 181/1997 Usbekistan III 181/1997 Vanuatu III 181/1997 Venezuela III 181/1997 Vereinigte Arabische Emirate III 181/1997 Vereinigtes Königreich III 181/1997 Vietnam III 181/1997 Zypern III 181/1997
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. September 1997 bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung hinterlegt; das Übereinkommen ist für Österreich gemäß seinem Art. 61 lit. c mit 17. September 1997 in Kraft getreten.
Nach Mitteilung der Bank für Wiederaufbau und Entwicklung haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen:
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
Die Vertragsstaaten -
im Hinblick auf die Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit für die wirtschaftliche Entwicklung zu stärken und den Beitrag ausländischer Investitionen im allgemeinen und privater ausländischer Investitionen im besonderen zu dieser Entwicklung zu fördern;
in der Erkenntnis, daß der Fluß ausländischer Investitionen in die Entwicklungsländer durch Beseitigung der Besorgnisse in bezug auf nichtkommerzielle Risiken erleichtert und weiter gefördert würde;
in dem Wunsch, den Kapital- und Technologiefluß in die Entwicklungsländer für produktive Zwecke zu Bedingungen, die ihren Entwicklungsbedürfnissen, -richtlinien und -zielen entsprechen, auf der Grundlage gerechter und dauerhafter Normen für die Behandlung ausländischer Investitionen auszuweiten;
in der Überzeugung, daß die Multilaterale Investitions-Garantie Agentur eine wichtige Rolle bei der Förderung ausländischer Investitionen als Ergänzung nationaler und regionaler Investitionsgarantie-Programme und privater Versicherer nichtkommerzieller Risiken spielen kann, und
in der Erkenntnis, daß diese Agentur soweit als möglich ihren Verpflichtungen ohne Rückgriff auf ihr abrufbares Kapital nachkommen sollte und daß diesem Ziel durch ständige Verbesserung der Investitionsbedingungen gedient würde -
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I
Errichtung, Rechtsstellung, Zweck und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Errichtung und Rechtsstellung der Agentur
Hiermit wird die Multilaterale Investitions-Garantie Agentur (im folgenden als Agentur bezeichnet) errichtet.
Die Agentur besitzt volle Rechtspersönlichkeit und namentlich die Fähigkeit,
Verträge zu schließen;
ii) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen;
iii) vor Gericht zu stehen.
Artikel 2
Ziel und Zweck
Ziel der Agentur ist es, den Fluß von Investitionen für produktive Zwecke unter den Mitgliedstaaten, insbesondere in die in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten, zu fördern und dadurch die Tätigkeit der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im folgenden als Bank bezeichnet), der Internationalen Finanz-Corporation und anderer internationaler Entwickungsfinanzierungsinstitutionen zu ergänzen.
Zur Erreichung ihres Zieles wird die Agentur
Garantien einschließlich Mitversicherung und Rückversicherung für nichtkommerzielle Risiken in bezug auf Investitionen in einem Mitgliedstaat, die aus anderen Mitgliedstaaten kommen, gewähren;
geeignete zusätzliche Tätigkeiten zur Förderung des Flusses von Investitionen in die in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten und zwischen ihnen durchführen und
sonstige Befugnisse ausüben, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben und zur Erreichung ihres Zieles notwendig oder wünschenswert sind.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeutet „Mitglied“ einen Staat, für den das Übereinkommen nach Artikel 61 in Kraft getreten ist;
bedeutet „Gastland“ oder „Gastregierung“ ein Mitglied, die Regierung oder jede Behörde eines Mitglieds, in dessen Hoheitsgebiet im Sinne des Artikels 66 eine von der Agentur garantierte oder rückversicherte beziehungsweise für eine Garantie oder Rückversicherung in Betracht gezogene Investition vorgenommen werden soll;
bedeutet ein „in der Entwicklung befindlicher Mitgliedstaat“ ein Mitglied, das als solches in Anhang A in seiner von Zeit zu Zeit von dem in Artikel 30 genannten Gouverneursrat (im folgenden als Rat bezeichnet) geänderten Fassung aufgeführt ist;
bedeutet eine „besondere Mehrheit“ eine Zustimmung durch mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl, die mindestens fünfundfünfzig vH der gezeichneten Anteile des Grundkapitals der Agentur vertreten;
bedeutet eine „frei verwendbare Währung“ i) jede vom Internationalen Währungsfonds von Zeit zu Zeit als solche bezeichnete Währung und ii) jede sonstige frei verfügbare und tatsächlich verwendbare Währung, die das in Artikel 30 genannte Direktorium für die Zwecke des Übereinkommens nach Konsultationen mit dem Internationalen Währungsfonds und mit Zustimmung des Landes der betreffenden Währung als solche bezeichnen kann.
Kapitel II
Mitgliedschaft und Kapital
Artikel 4
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Agentur steht allen Mitgliedern der Bank sowie der Schweiz offen.
Gründungsmitglieder sind die in Anhang A aufgeführten Mitglieder, die am oder vor dem 30. Oktober 1987 Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.
Artikel 5
Kapital
Das genehmigte Grundkapital der Agentur beträgt eine Milliarde Sonderziehungsrechte (1 000 000 000 SZR). Das Grundkapital ist in 100 000 Anteile mit einem Nennwert von je 10 000 SZR aufgeteilt, die von den Mitgliedern gezeichnet werden können. Alle Zahlungsverpflichtungen der Mitglieder hinsichtlich des Grundkapitals werden auf der Grundlage des Durchschnittswerts des SZR in US-Dollar für die Zeit vom 1. Jänner 1981 bis zum 30. Juni 1985 ermittelt; dieser Wert beträgt 1,082 US-Dollar je SZR.
Das Grundkapital wird bei Aufnahme eines neuen Mitglieds in dem Umfang erhöht, in dem die Anteile, die zu diesem Zeitpunkt genehmigt sind, nicht ausreichen, um die Anteile zur Verfügung zu stellen, die von diesem Mitglied nach Artikel 6 gezeichnet werden müssen.
Der Rat kann das Grundkapital der Agentur jederzeit mit besonderer Mehrheit erhöhen.
Artikel 6
Zeichnung der Anteile
Jedes Gründungsmitglied zeichnet zum Nennwert die Anzahl Anteile am Grundkapital, die in Anhang A neben seinem Namen aufgeführt sind. Jedes andere Mitglied zeichnet eine vom Rat festgesetzte Anzahl Anteile am Grundkapital zu vom Rat festgelegten Bedingungen, keinesfalls jedoch zu einem Ausgabepreis von weniger als dem Nennwert. Kein Mitglied zeichnet weniger als fünfzig Anteile. Der Rat kann Vorschriften erlassen, nach denen die Mitglieder zusätzliche Anteile des genehmigten Grundkapitals zeichnen dürfen.
Artikel 7
Aufteilung und Abruf des gezeichneten Kapitals
Die ursprünglichen Zeichnungsbeträge jedes Mitglieds werden wie folgt eingezahlt:
Innerhalb von neunzig Tagen nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen für das Mitglied in Kraft getreten ist, werden zehn vH des Preises jedes Anteils entsprechend der Bestimmung in Artikel 8 Buchstabe a in bar und weitere zehn vH in Form von nicht begebbaren, unverzinslichen Solawechseln oder ähnlichen Schuldscheinen eingezahlt, die auf Beschluß des Direktoriums zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Agentur eingelöst werden.
ii) Der Rest unterliegt einem Abruf durch die Agentur, wenn er zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt wird.
Artikel 8
Zahlung auf gezeichnete Anteile
Zahlungen auf Zeichnungsbeträge erfolgen in frei verwendbaren Währungen mit der Ausnahme, daß von in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten Zahlungen bis zu fünfundzwanzig vH ihrer nach Artikel 7 Ziffer i in bar erfolgenden Zahlungen auf ihre gezeichneten Anteile in ihrer eigenen Währung geleistet werden können.
Abrufe auf Teile nicht eingezahlter Zeichnungsbeträge erfolgen einheitlich für alle Anteile.
Reicht der bei der Agentur auf einen Abruf eingegangene Betrag nicht aus, um ihre den Abruf bedingenden Verbindlichkeiten zu erfüllen, so kann die Agentur weitere aufeinanderfolgende Abrufe nicht eingezahlter Zeichnungsbeträge vornehmen, bis der bei ihr eingegangene Gesamtbetrag zu Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten ausreicht.
Die Haftung aus den Anteilen ist auf den nicht eingezahlten Teil des Ausgabepreises der Anteile beschränkt.
Artikel 9
Bewertung der Währungen
Erweist es sich für die Zwecke dieses Übereinkommens als notwendig, den Wert einer Währung gegenüber einer anderen festzustellen, so ist ein von der Agentur nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds in angemessener Weise festgesetzter Wert zugrunde zu legen.
Artikel 10
Rückzahlungen
Die Agentur zahlt den Mitgliedern so bald wie möglich die auf Abrufe auf das gezeichnete Kapital eingezahlten Beträge zurück, sofern und soweit
der Abruf zur Zahlung einer Forderung aus einem Garantie- oder Rückversicherungsvertrag erfolgte und die Agentur danach ihren ausgezahlten Betrag ganz oder teilweise in einer frei verwendbaren Währung zurückerhalten hat,
ii) der Abruf wegen des Zahlungsverzugs eines Mitglieds erfolgte und das Mitglied danach seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nachgekommen ist oder
iii) der Rat mit besonderer Mehrheit feststellt, daß die finanzielle Lage der Agentur eine Rückzahlung aller oder eines Teiles der Beträge aus den Einnahmen der Agentur zuläßt.
Jede auf Grund dieses Artikels vorgenommene Rückzahlung an ein Mitglied erfolgt in frei verwendbarer Währung in dem Verhältnis, in dem die Zahlungen des betreffenden Mitglieds zu dem Gesamtbetrag der Zahlungen stehen, die vor dieser Rückzahlung auf frühere Abrufe hin erfolgten.
Der Gegenwert der auf Grund dieses Artikels an ein Mitglied zurückgezahlten Beträge wird Teil der abrufbaren Kapitalverbindlichkeiten des Mitglieds nach Artikel 7 Ziffer ii.
Kapitel III
Geschäftstätigkeit
Artikel 11
Gedeckte Risiken
Vorbehaltlich der Buchstaben b und c kann die Agentur für berücksichtigungsfähige Investitionen eine Garantie gegen Verlust übernehmen, der sich aus dem Eintritt einer oder mehrerer der folgenden Risikoarten ergibt:
Transfer von Währungsbeträgen
ii) Enteignung und ähnliche Maßnahmen
iii) Vertragsverletzung jede Nichtanerkennung oder jede Verletzung eines Vertrages mit dem Garantienehmer durch die Gastregierung, wenn a) der Garantienehmer kein Gericht oder Schiedsgericht anrufen kann, um einen Anspruch wegen der Nichtanerkennung oder Verletzung feststellen zu lassen, oder b) eine Entscheidung dieses Gerichts nicht innerhalb einer angemessenen Frist ergeht, wie sie in den Garantieverträgen auf Grund der Vorschriften der Agentur bestimmt ist, oder c) eine solche Entscheidung nicht durchgesetzt werden kann, und
iv) Krieg und zivile Unruhen militärische Handlungen oder zivile Unruhen in einem Hoheitsgebiet des Gastlandes, auf das dieses Übereinkommen nach Artikel 66 anwendbar ist.
Auf gemeinsamen Antrag des Investors und des Gastlandes kann das Direktorium mit besonderer Mehrheit die Ausweitung der Deckung auf Grund dieses Artikels auf bestimmte andere nichtkommerzielle Risiken als die unter Buchstabe a bezeichneten genehmigen, keinesfalls jedoch auf das Risiko der Währungsabwertung oder -entwertung.
Verluste, die sich aus folgenden Vorkommnissen ergeben, sind nicht abgedeckt:
jede Handlung oder Unterlassung der Gastregierung, der der Garantienehmer zugestimmt hat oder für die er verantwortlich ist, und
ii) jede Handlung oder Unterlassung der Gastregierung vor Abschluß des Garantievertrages oder jedes andere vor diesem Zeitpunkt eintretende Ereignis.
Artikel 12
Berücksichtigungsfähige Investitionen
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