(Übersetzung)Übereinkommen über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden (Behälter-Pool-Übereinkommen)
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
EU III 182/1997 Italien III 85/2002 Kuba III 182/1997 Malta III 182/1997 Polen III 85/2002 Schweden III 182/1997 Slowakei III 85/2002 Slowenien III 85/2002 Tschechische R III 85/2002 Usbekistan III 182/1997
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalten wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist das nachstehende Übereinkommen samt Vorbehalten hinsichtlich der authentischen Texte in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß es im Bundesministerium für Finanzen aufliegt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 85/2002)
(Übersetzung)
Vorbehalte
Die Republik Österreich tritt dem Übereinkommen über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden (Behälter-Pool-Übereinkommen) unter folgenden Vorbehalten bei:
In Anwendung der Artikel 6 und 7 sehen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unter bestimmten Umständen die Vorlage eines Zollpapiers und die Leistung einer Sicherheit für Instandsetzungs-, Zubehör- und Ausrüstungsteile von Behältern vor. Die genannten Umstände sind:
– die ernste Gefahr, daß die Verpflichtung zur Wiederausfuhr nicht eingehalten wird,
– Fälle, bei denen die Entrichtung der möglicherweise entstehenden Zollschuld nicht sicher gewährleistet ist.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 17. Juli 1997 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 1 mit 17. Jänner 1998 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Europäische Gemeinschaft, Kuba, Malta, Schweden, Usbekistan.
Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Italien:
Vorbehalt:
In Anwendung der Art. 6 und 7 sehen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unter bestimmten
Umständen die Vorlage eines Zollpapiers und die Leistung einer Sicherheit für Instandsetzungs-, Zubehör- und Ausrüstungsteile von Behältern vor. Die genannten Umstände sind:
– die ernste Gefahr, dass die Verpflichtung zur Wiederausfuhr nicht eingehalten wird,
– Fälle, bei denen die Entrichtung der möglicherweise entstehenden Zollschuld nicht sicher gewährleistet ist.
Europäische Gemeinschaft:
Vorbehalt:
In Anwendung der Art. 6 und 7 sehen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unter bestimmten Umständen die Vorlage eines Zollpapiers und die Leistung einer Sicherheit für Instandsetzungs-, Zubehör- und Ausrüstungsteile von Behältern vor. Die genannten Umstände sind:
– die ernste Gefahr, daß die Verpflichtung zur Wiederausfuhr nicht eingehalten wird,
– Fälle, bei denen die Entrichtung der möglicherweise entstehenden Zollschuld nicht sicher gewährleistet ist.
Kuba:
Erklärung:
In bezug auf Art. 13 des Übereinkommens werden die kubanischen Zollbehörden gemäß ihrer Zuständigkeit oder Befugnis Papiere verlangen, wenn ihren Ermessen nach solche Maßnahmen eine bessere Einhaltung des Übereinkommens bewirken.
Malta:
Vorbehalt:
Gemäß Art. 15 in bezug auf Abs. 2 der Art. 6 und 7 des Übereinkommens.
Polen:
Vorbehalt:
In Bezug auf Art. 15 des Übereinkommens erklärt Polen, dass gemäß Abs. 2 der Art. 6 und 7 des Übereinkommens die Gesetze der Republik Polen unter bestimmten Umständen die Vorlage von Zollpapieren und die Leistung einer Sicherheit für Bestandteile zur Instandsetzung sowie für Zubehör und Ausrüstung von Behältern verlangen.
Diese Umstände sind:
– Fälle ernster Gefahr, dass die Verpflichtung zur Wiederausfuhr nicht eingehalten wird, und
– Fälle, bei denen die Entrichtung der möglicherweise entstehenden Zollschuld nicht sicher gewährleistet ist.
Schweden:
Erklärung:
Im Zusammenhang mit der Anwendung der Art. 6 und 7 des Übereinkommens ist unter bestimmten Umständen ein Zollpapier vorzulegen und eine Garantie für Ersatzteile zur Instandsetzung und für Zubehör- und Ausrüstungsteile von Behältern zu leisten. Die genannten Umstände sind:
– es besteht eine ernste Gefahr, daß die Verpflichtung zur Wiederausfuhr nicht nachgekommen wird,
– die Begleichung der Zollschuld, die entstehen könnte, ist nicht auf verläßliche Art sichergestellt.
Slowakei:
Erklärung:
In Bezug auf Art. 15 des Übereinkommens erklärt die Slowakei, dass in den von den Gesetzen der Slowakischen Republik vorgesehenen Fällen in Anwendung des Art. 6 Abs. 2 und des Art. 7 Abs. 2 dieses Übereinkommens die Vorlage einer Zollerklärung erforderlich sein wird und die Sicherstellung der durch Einfuhr möglicherweise entstehenden Zollschuld, durch vorübergehende Verwendung bei völliger Befreiung von der Zollabgabe und durch Wiederausfuhr von zur Instandsetzung und Veränderung der gemeinsam durch Poolbehälter verwendeten Behälter eingeführten Ersatzteile, Zubehör- und Ausrüstungsteile.
Slowenien:
Vorbehalt:
In Übereinstimmung mit den Art. 6 und 7 des Übereinkommens verlangen die slowenischen Rechtsvorschriften unter bestimmten Umständen für Teile zur Instandsetzung und für Zubehör und Ausrüstung von Behältern die Vorlage von Zollpapieren und eine Sicherheitsleistung.
Solche Umstände liegen vor:
– wenn die Gefahr besteht, dass die Verpflichtungen nach der Wiederausfuhr nicht erfüllt werden können,
– wenn nicht sicher ist, ob eine möglicherweise entstehende Zollschuld bezahlt werden würde.
Tschechische Republik:
Vorbehalt:
Die Tschechische Republik erklärt einen Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 hinsichtlich der Bewilligung der vorübergehenden Verwendung unter Befreiung von den Einfuhrabgaben für Ersatzteile, Zubehör- und Ausrüstungsteile zur Einfuhr für die Instandsetzung oder Adjustierung der Poolbehälter ohne Vorlage von Zollpapieren und Sicherheitsleistung.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Vertragsparteien,
Im Bewußtsein der wachsenden Bedeutung des grenzüberschreitenden Behälterverkehrs,
In dem Wunsche, eine effiziente Verwendung von Behältern im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu fördern,
In der Erwägung, daß die Verwaltungsverfahren vereinfacht werden müssen, um die Beförderung leerer Einheiten zu vermeiden,
Sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff:
„Einfuhrabgaben“ Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstige Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;
„Behälter“ ein Transportgefäß (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank, abnehmbare Karosserie oder anderes ähnliches Gefäß), das
einen zur Aufnahme von Waren bestimmten ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt;
ii) von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;
iii) besonders dafür gebaut ist, die Beförderung von Waren durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;
iv) so gebaut ist, daß es leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsträger auf einen anderen;
so gebaut ist, daß es leicht beladen und entladen werden kann, und
vi) einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat, ausgenommen bei im Luftverkehr verwendeten Behältern.
„Abnehmbare Karosserien“ und „beladbare Plattformen (flats)“ sind den Behältern gleichgestellt.
Der Begriff „Behälter“ umfaßt im Luftverkehr verwendete Behälter mit einem Rauminhalt von weniger als einem Kubikmeter, sofern sie die Bedingungen der Ziffern i) bis vi) erfüllen. Der Begriff „Behälter“ schließt das Zubehör und die Ausrüstung des Behälters je nach seiner Art ein, sofern Zubehör und Ausrüstung mit dem Behälter zusammen befördert werden. Der Begriff „Behälter“ schließt weder Fahrzeuge oder deren Zubehör und Ausrüstung noch Umschließungen ein.
„teilweise geschlossen“ bei Behältern im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) Ziffer i) Behälter, die im allgemeinen aus einem Boden und einem Aufbau bestehen, die einen dem eines geschlossenen Behälters entsprechenden Laderaum abgrenzen. Der Aufbau besteht im allgemeinen aus Metallteilen, die das Gerüst eines Behälters bilden. Behälter dieser Art können auch eine oder mehrere Seiten- oder Stirnwände haben. Manche Behälter bestehen nur aus Dach und Boden, die durch Pfosten miteinander verbunden sind. Dieser Behältertyp wird insbesondere für die Beförderung sperriger Waren (zB Kraftfahrzeuge) benutzt;
„abnehmbare Karosserie“ ein Behälter ohne Fortbewegungsvorrichtung, der insbesondere für den Transport auf einem Straßenfahrzeug bestimmt ist, wobei das Fahrgestell des Straßenfahrzeugs und der untere Rahmen der Karosserie eigens für diesen Zweck hergerichtet sind. Diese Begriffsbestimmung gilt auch für Wechselbehälter, dh. für Behälter, die besonders für den kombinierten Schienen-/Straßenverkehr bestimmt sind;
„beladbare Plattformen (flats)“ Ladeplattformen ohne Aufbau oder mit unvollständigem Aufbau, die in Breite und Länge dieselben Grundmaße aufweisen wie Behälter und mit seitlich angebrachten oberen und unteren Eckbeschlägen versehen sind, damit die gleichen Halte- und Hebevorrichtungen verwendet werden können wie für Behälter;
„Instandsetzung“ ausschließlich kleinere Instandsetzungs- oder normale Instandhaltungsarbeiten an einem Behälter;
Zubehör- und Ausrüstungsteile des Behälters“ insbesondere folgende Vorrichtungen, auch wenn sie abnehmbar sind:
Geräte zur Überwachung, Änderung oder Aufrechterhaltung der Temperatur innerhalb des Behälters;
ii) Kleingerät, wie zB Temperatur- oder Stoßregistriergerät, das Temperaturveränderungen und Stöße anzeigt oder registriert;
iii) Trennwände, Paletten, Regale, Gestelle, Haken, Planen, Säcke und ähnliche Vorrichtungen zur Verwendung in Behältern;
„Pool“ die vertraglich vereinbarte gemeinsame Verwendung von Behältern;
„Poolmitglied“ der die Behälter verwendende Betreiber, der die Vereinbarung zur Errichtung des Pools unterzeichnet hat;
ein „Betreiber“ der Behälter verwendet, die Person, die als Eigentümer oder Nichteigentümer des Behälters über seine Verwendung tatsächlich verfügt;
„Person“ sowohl natürliche als auch juristische Personen;
„Ersatz durch äquivalente Waren“ das System, das die Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr eines Behälters eines solchen Typs zuläßt, der zuvor eingeführt oder ausgeführt wurde;
„Binnenverkehr“ die Beförderung von Waren, die innerhalb des Gebiets einer Vertragspartei verladen und innerhalb des Gebiets dieser Vertragspartei entladen werden;
„Vertragspartei“ ein Staat oder eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist;
„regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration“ eine Organisation, die von den Staaten nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 dieses Abkommens gegründet worden ist, sich aus diesen Staaten zusammensetzt und die befugt ist, ihre eigenen für alle Mitgliedstaaten verbindlichen Rechtsvorschriften in bezug auf die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zu erlassen und gemäß ihrer internen Verfahrensordnung über die Unterzeichnung und die Ratifikation des Übereinkommens oder den Beitritt zu entscheiden;
„Ratifikation“ die eigentliche Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung.
Artikel 2
Gegenstand
Ziel dieses Übereinkommens ist, die gemeinsame Verwendung von Behältern durch die Mitglieder eines Pools auf Grundlage des Systems des Ersatzes durch äquivalente Waren zu erleichtern.
Artikel 3
Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen findet zwischen den Vertragsparteien Anwendung auf den Austausch von Behältern eines Pools, dessen Mitglieder auf dem Gebiet dieser Vertragsparteien ansässig sind.
Artikel 4
Erleichterungen
Jede Vertragspartei erlaubt die Einfuhr der Behälter nach Artikel 3 dieses Übereinkommens unter Befreiung von Einfuhrabgaben ohne Einfuhrverbote und -beschränkungen mit wirtschaftlichem Charakter und ohne Einschränkung der Verwendung im Binnenverkehr, und verzichten bei ihrer Ein- und Ausfuhr auf die Vorlage von Zollpapieren und Sicherheitsleistung, sofern die Bedingungen von Artikel 5 dieses Übereinkommens erfüllt werden.
Artikel 5
Bedingungen
Jede Vertragspartei wendet für die in einem Pool verwendeten Behälter die Erleichterungen nach Artikel 4 dieses Übereinkommens unter folgenden Bedingungen an:
Die Behälter sind vorher ausgeführt worden oder werden später wiederausgeführt oder eine gleiche Anzahl Behälter vom gleichen Typ ist vorher ausgeführt worden oder wird später wiederausgeführt;
gemäß der Vereinbarung zur Errichtung des Pools
tauschen die Poolmitglieder die Behälter im grenzüberschreitenden Warenverkehr aus;
ii) führen die Poolmitglieder nach Behältertypen getrennt Aufzeichnungen über die auf diese Weise ausgetauschten Behälter;
iii) verpflichten sich die Poolmitglieder, einander Behälter jedes einzelnen Typs in der Zahl zu liefern, die erforderlich ist, um innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten die Salden der so geführten Aufzeichnungen auszugleichen; dies damit für jedes Poolmitglied ein Gleichgewicht zwischen der Anzahl von Behältern der gleichen Typen, die er dem Pool zur Verfügung stellt, und der Anzahl von Poolbehältern derselben Typen, die ihm in dem Gebiet der Vertragspartei zur Verfügung steht, in dem er ansässig ist, sicherzustellen. Die Frist von zwölf Monaten kann von den zuständigen Zollbehörden der genannten Vertragspartei verlängert werden.
Jede Vertragspartei kann entscheiden, ob die Behälter, die dem Pool von einem in ihrem Gebiet ansässigen Poolmitglied zur Verfügung gestellt werden, ihren Rechtsvorschriften über die Verwendung und den freien Warenverkehr in ihrem Gebiet entsprechen müssen.
Absatz 1 gilt nur, wenn
die Behälter eine dauerhafte und unverwechselbare Kennzeichnung aufweisen, die durch die Vereinbarung über die gemeinsame Verwendung zugelassen ist und die Identifizierung des Behälters ermöglicht;
die Vereinbarung über gemeinsame Verwendung den Zollbehörden der betroffenen Vertragsparteien mitgeteilt und von diesen als den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechend genehmigt wurde. Die zuständigen Behörden unterrichten den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa von dieser Genehmigung und teilen die Namen der Vertragsparteien mit. Der Exekutivsekretär übermittelt den Vertragsparteien diese Information.
Artikel 6
Teile zur Instandsetzung
Sieht die Vereinbarung über die gemeinsame Verwendung die Errichtung eines Pools für erkennbare Teile zur Instandsetzung der Behälter des Pools vor, so gelten Artikel 4, 5 Absätze 1, 2 und 3 b) sowie 9 dieses Übereinkommens sinngemäß für diese Teile.
Sieht die Vereinbarung über die gemeinsame Verwendung die Errichtung eines Pools für Teile zur Instandsetzung der Behälter des Pools nicht vor, so wird die vorübergehende Verwendung unter Befreiung von den Einfuhrabgaben und ohne Anwendung wirtschaftlicher Einfuhrverbote oder -beschränkungen für diese Teile bewilligt und auf die Vorlage von Zollpapieren bei der Ein- und Ausfuhr und eine Sicherheitsleistung verzichtet.
Kann der vorstehende Absatz nicht angewendet werden, so kann der Begünstigte der vorübergehenden Verwendung anstelle der Vorlage eines Zollpapiers oder der Sicherheitsleistung für Teile zur Instandsetzung aufgefordert werden, sich schriftlich zu verpflichten,
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