ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch, Norwegisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 31 Abs. 1 des Abkommens wurden am 14. Juni bzw. 19. September 1996 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 31 Abs. 1 mit 1. Dezember 1996 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und das Königreich Norwegen, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen, haben folgendes vereinbart:
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
in Österreich:
die Einkommensteuer;
die Körperschaftsteuer;
die Grundsteuer;
die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
(im folgenden als „österreichische Steuern“ bezeichnet);
in Norwegen:
die vom Staat erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til staten);
die von den Gemeindeverbänden erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til fylkeskommunen);
die von den Gemeinden erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til kommunen);
die vom Staat erhobenen Beiträge zum Steuerausgleichsfonds (fellesskatt til Skattefordelingsfondet);
die vom Staat erhobene Vermögensteuer (formuesskatt til staten);
die von den Gemeinden erhobene Vermögensteuer (formuesskatt til kommunen);
die vom Staat erhobene Steuer auf Einkünfte und Vermögen aus der Erforschung und Ausbeutung der unter dem Meeresspiegel gelegenen Erdölvorkommen und der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Arbeiten, einschließlich des Pipelinetransports des geförderten Erdöls (skatt til staten verdrorende inntekt og formue i forbindelse med undersokelse etter og utnyttelse av undersjoiske petroeumsforekomster og dertil knyttet virksomhet og arbeid, herunder rorledningstransport av utvunnet petroleum) und
die vom Staat erhobenen Abgaben auf Vergütungen, die an nichtansässige Künstler gezahlt werden (avgift til staten av honorarer som tilfaller kunstnere bosatt i utlandet); (im folgenden als „norwegische Steuern“ bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
in Österreich:
die Einkommensteuer;
die Körperschaftsteuer;
die Grundsteuer;
die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
(im folgenden als „österreichische Steuern“ bezeichnet);
in Norwegen:
die vom Staat erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til staten);
die von den Gemeindeverbänden erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til fylkeskommunen);
die von den Gemeinden erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til kommunen);
die vom Staat erhobene Vermögensteuer (formuesskatt til staten);
die von den Gemeinden erhobene Vermögensteuer (formuesskatt til kommunen);
die vom Staat erhobene Steuer auf Einkünfte und Vermögen aus der Erforschung und Ausbeutung der unter dem Meeresspiegel gelegenen Erdölvorkommen und der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Arbeiten, einschließlich des Pipelinetransports des geförderten Erdöls (skatt til staten verdrorende inntekt og formue i forbindelse med undersokelse etter og utnyttelse av undersjoiske petroeumsforekomster og dertil knyttet virksomhet og arbeid, herunder rorledningstransport av utvunnet petroleum) und
die vom Staat erhobenen Abgaben auf Vergütungen, die an nichtansässige Künstler gezahlt werden (avgift til staten av honorarer som tilfaller kunstnere bosatt i utlandet); (im folgenden als „norwegische Steuern“ bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
bedeutet der Ausdruck „Norwegen“ das Königreich Norwegen, einschließlich aller Gebiete, die außerhalb der Hoheitsgewässer des Königreichs Norwegen liegen und in denen das Königreich Norwegen nach der norwegischen Gesetzgebung und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht seine Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes, des Meeresuntergrundes und deren Bodenschätze ausüben darf; der Ausdruck umfaßt jedoch nicht Svalbard, Jan Mayen und die Norwegischen Besitzungen („biland“);
bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“
natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;
ii) juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;
umfaßt der Ausdruck „Personen“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
ii) in Norwegen: den Minister für Finanzen und Zölle oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
bedeutet der Ausdruck „Norwegen“ das Königreich Norwegen, einschließlich aller Gebiete, die außerhalb der Hoheitsgewässer des Königreichs Norwegen liegen und in denen das Königreich Norwegen nach der norwegischen Gesetzgebung und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht seine Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes, des Meeresuntergrundes und deren Bodenschätze ausüben darf; der Ausdruck umfaßt jedoch nicht Svalbard, Jan Mayen und die Norwegischen Besitzungen („biland“);
bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“
natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;
ii) juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;
umfaßt der Ausdruck „Personen“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
ii) in Norwegen: den Minister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Artikel 4
Ansässige Person
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Artikel 5
Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:
einen Ort der Leitung,
eine Zweigniederlassung,
eine Geschäftsstelle,
eine Fabrikationsstätte,
eine Werkstätte und
ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
(3) Eine Bauausführung, Montage oder eine damit zusammenhängende Aufsichts- oder Beratungstätigkeit ist nur dann eine Betriebstätte, wenn die Dauer dieser Bauausführung, Montage oder Tätigkeit zwölf Monate überschreitet.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:
Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
⋯
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