Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-04-16
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API
1.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3.

2.

Zum Ende des Bezugzeitraums vgl. § 3, BGBl. II Nr. 383/2003.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3a Abs. 10 Z 13 und Abs. 13 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 756/1996 wird verordnet:

1.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3.

2.

Zum Ende des Bezugzeitraums vgl. § 3, BGBl. II Nr. 383/2003.

§ 1. Liegt bei einer in § 3a Abs. 10 Z 13 des Umsatzsteuergesetzes 1994 bezeichneten Leistung der Ort der Leistung gemäß § 3a des Umsatzsteuergesetzes 1994 außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird.

1.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3.

2.

Zum Ende des Bezugzeitraums vgl. § 3, BGBl. II Nr. 383/2003.

§ 2. Als Telekommunikationsdienste gelten solche Dienstleistungen, mit denen Übertragung, Ausstrahlung oder Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien gewährleistet werden; dazu gehören auch die Abtretung und Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang.

Zum Ende des Bezugzeitraums vgl. § 3, BGBl. II Nr. 383/2003.

§ 3. Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. März 1997 ausgeführt werden.

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