Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung ANLAGE A ANLAGE ÜBER ZOLLPAPIERE FÜR DIE VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG (CARNETS ATA, CARNETS CPD)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Vorbehalt wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 29. September 1994 beim Generalsekretär der Weltzollorganisation hinterlegt; das Übereinkommen und die Anlagen A, B.1, B.2, B.5 und B.6 sind gemäß seinem Art. 26 Abs. 2 bzw. 4 für Österreich mit 29. Dezember 1994 in Kraft getreten.
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs sind die Anlagen B.3, B.4, B.7, B.8, B.9, C und D objektiv noch nicht in Kraft getreten.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt sowie die angeführten Anlagen angenommen:
| Staaten: | Annahme der Anlagen: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden: |
|---|---|---|
| Australien | A und B.1 | 9. Jänner 1992 |
| China | A und B.1 | 27. August 1993 |
| Estland | A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.9, C und D | 17. Jänner 1996 |
| Hongkong | A, B.1, B.2, B.6, B.7 und C | 15. Februar 1995 |
| Jordanien | A und B.1 | 24. Juni 1992 |
| Mauritius | A, B.1, B.2 und B.5 | 7. Juni 1995 |
| Nigeria | alle Anlagen | 10. Juni 1993 |
| Polen | A und B.1 | 12. September 1995 |
| Russische Föderation | A, B.1, B.2, B.3 und B.5 | 18. April 1996 |
| Schweiz | A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.7, B.8, B.9, C und D | 11. Mai 1995 |
| Simbabwe | A, B.2, B.3, B.5, B.6 und B.9 | 17. November 1992 |
Zu folgenden Anlagen haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt:
China:
Anlage A:
Carnets ATA werden für den Postverkehr nicht anerkannt.
Estland:
Anlage A:
Carnets ATA können für nachfolgende Zollverfahren verwendet
werden:
- vorübergehende Ausfuhr mit der Verpflichtung zur Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand;
- vorübergehende Einfuhr mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr in unverändertem Zustand;
- Zollgutversand;
Hongkong:
Anlage A:
Carnets ATA werden für den Postverkehr nicht anerkannt.
KAPITEL I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieser Anlage bedeutet,
„Zollpapier für die vorübergehende Verwendung“ das als Zollanmeldung gültige internationale Zollpapier, durch das die Nämlichkeit der Waren (einschließlich Beförderungsmittel) gesichert werden kann und das eine international gültige Sicherheit für die Entrichtung der Eingangsabgaben einschließt;
„Carnet ATA“
„Carnet CPD“
„Bürgschaftskette“
„internationale Organisation“
„bürgender Verband“
„ausgebender Verband“
„zuständiger ausgebender Verband“
„Anweisungsverfahren“
KAPITEL II
Geltungsbereich
Artikel 2
(1) Jede Vertragspartei erkennt nach Artikel 5 des Übereinkommens anstelle ihrer innerstaatlichen Zollpapiere und als gültige Sicherheit für die Entrichtung der in Artikel 8 dieser Anlage genannten Beträge die für ihr Gebiet gültigen Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung an, die nach dieser Anlage für Waren (einschließlich Beförderungsmittel) ausgestellt und verwendet werden, die nach den anderen von der Vertragspartei angenommenen Anlagen des Übereinkommens vorübergehend eingeführt werden.
(2) Jede Vertragspartei kann unter denselben Voraussetzungen ausgestellte und verwendete Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung auch für Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften anerkennen.
(3) Jede Vertragspartei kann unter denselben Voraussetzungen ausgestellte und verwendete Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung für das Anweisungsverfahren anerkennen.
(4) Zur Veredelung oder Ausbesserung bestimmte Waren (einschließlich Beförderungsmittel) dürfen nicht mit Zollpapieren für die vorübergehende Verwendung eingeführt werden.
Artikel 3
(1) Die Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung entsprechen den Mustern in den Anhängen zu dieser Anlage, das Carnet ATA dem Anhang I, das Carnet CPD dem Anhang II.
(2) Die Anhänge zu dieser Anlage gelten als Bestandteil der 8nlage.
KAPITEL III
Bürgschaft und Ausgabe von Zollpapieren für die vorübergehende
Verwendung
Artikel 4
(1) Jede Vertragspartei kann gegen Sicherheiten und unter Bedingungen, die sie festsetzt, bürgenden Verbänden die Bewilligung erteilen, die Bürgschaft zu übernehmen und entweder selbst oder durch ausgebende Verbände Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung auszugeben.
(2) Ein bürgender Verband wird von einer Vertragspartei nur zugelassen, wenn seine Bürgschaft sich auf die im Gebiet dieser Vertragspartei entstandenen Verbindlichkeiten aus Vorgängen mit Waren (einschließlich Beförderungsmittel) erstreckt, für die Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung von den zuständigen ausgebenden Verbänden ausgegeben worden sind.
Artikel 5
(1) Die ausgebenden Verbände dürfen nur Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung ausstellen, deren Gültigkeitsdauer ein Jahr vom Tag der Ausstellung an nicht überschreitet.
(2) Die Angaben des ausgebenden Verbandes in den Zollpapieren für die vorübergehende Verwendung dürfen nur mit Zustimmung des ausgebenden oder des bürgenden Verbandes geändert werden. Nach der Annahme der Zollpapiere durch die Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung dürfen Änderungen in den Zollpapieren nur noch mit Zustimmung dieser Behörden vorgenommen werden.
(3) Nach Aushändigung eines Carnet ATA darf in die Warenliste auf der Rückseite des Umschlagblattes und gegebenenfalls auf Zusatzblättern (Allgemeine Liste) keine Ware mehr aufgenommen werden.
Artikel 6
Das Zollpapier für die vorübergehende Verwendung muß folgende Angaben enthalten:
- den Namen des ausgebenden Verbandes;
- den Namen der internationalen Bürgschaftskette;
- die Länder und Zollgebiete, in denen das Zollpapier gültig ist;
- den Namen der bürgenden Verbände der betreffenden Länder und Zollgebiete.
Artikel 7
Die Wiederausfuhrfrist für die mit einem Zollpapier für die vorübergehende Verwendung eingeführten Waren (einschließlich Beförderungsmittel) darf die Gültigkeitsdauer des Zollpapiers nicht überschreiten.
KAPITEL IV
Bürgschaft
Artikel 8
(1) Jeder bürgende Verband verpflichtet sich gegenüber den Zollbehörden der Vertragspartei, in deren Gebiet er seinen Sitz hat, zur Entrichtung der Eingangsabgaben und der sonstigen Beträge mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 4 des Übereinkommens genannten Beträge, die bei Nichterfüllung der für die vorübergehende Verwendung oder das Anweisungsverfahren geltenden Bedingungen für Waren (einschließlich Beförderungsmittel) zu zahlen sind, die mit einem vom zuständigen ausgebenden Verband ausgestellten Zollpapier für die vorübergehende Verwendung in dieses Gebiet verbracht werden. Er haftet mit den Personen, die die vorgenannten Beträge schulden, gesamtschuldnerisch für die Entrichtung dieser Beträge.
(2) Carnet ATA
Der bürgende Verband ist nicht verpflichtet, einen die Eingangsabgaben um mehr als 10 vom Hundert übersteigenden Betrag zu entrichten.
Carnet CPD
Der vom bürgenden Verband verlangte Betrag darf nicht höher sein als die Summe der zu entrichtenden Eingangsabgaben zuzüglich etwaiger Zinsen.
(3) Haben die Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung ein Zollpapier für die vorübergehende Verwendung für bestimmte Waren (einschließlich Beförderungsmittel) vorbehaltlos erledigt, so können sie vom bürgenden Verband für diese Waren (einschließlich Beförderungsmittel) die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge nicht mehr verlangen. Dagegen kann eine Forderung dem bürgenden Verband gegenüber noch geltend gemacht werden, wenn nachträglich festgestellt wird, daß die Erledigung des Zollpapiers nicht ordnungsgemäß oder auf betrügerische Weise erwirkt worden ist oder daß die für die vorübergehende Verwendung oder das Anweisungsverfahren geltenden Bestimmungen verletzt worden sind.
(4) Carnet ATA
Die Zollbehörden können die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge vom bürgenden Verband nicht mehr verlangen, wenn ein solcher Anspruch nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnet ATA bei diesem Verband geltend gemacht worden ist.
Carnet CPD
Die Zollbehörden können die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge vom bürgenden Verband nicht mehr verlangen, wenn dem bürgenden Verband die Nichterledigung des Carnet CPD nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Heftes mitgeteilt worden ist. Außerdem liefern die Zollbehörden dem bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der Nichterledigung Einzelheiten über die Berechnung der Eingangsabgaben. Werden diese Auskünfte nicht innerhalb eines Jahres geliefert, so erlischt die Haftung des bürgenden Verbandes für diese Beträge.
KAPITEL V
Erledigung der Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung
Artikel 9
(1) Carnet ATA
Die bürgenden Verbände können innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag, an dem die Zollbehörden die Entrichtung der in Artikel 8 Absatz 1 dieser Anlage genannten Beträge verlangen, nachweisen, daß die Waren gemäß dieser Anlage wiederausgeführt worden sind oder das Carnet ATA auf andere Weise ordnungsgemäß erledigt worden ist.
Wird dieser Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht, so hat der bürgende Verband diese Beträge sofort zu hinterlegen oder vorläufig zu entrichten. Die hinterlegten oder vorläufig entrichteten Beträge werden nach Ablauf von drei Monaten vom Tag der Hinterlegung oder Entrichtung an endgültig vereinnahmt. Während dieser Zeit kann der bürgende Verband noch den Nachweis nach Buchstabe a) erbringen, um die Erstattung der hinterlegten oder entrichteten Beträge zu erwirken.
Bei Vertragsparteien, deren Gesetze und sonstige Vorschriften die Hinterlegung oder vorläufige Entrichtung von Eingangsabgaben nicht vorsehen, gelten die nach Buchstabe b) entrichteten Beträge als endgültig vereinnahmt; sie werden jedoch zurückgezahlt, wenn der Nachweis nach Buchstabe a) innerhalb von drei Monaten vom Tag der Entrichtung an erbracht wird.
(2) Carnet CPD
Die bürgenden Verbände können innerhalb einer Frist von einem Jahr von dem Tag der Mitteilung über die Nichterledigung der Carnets CPD nachweisen, daß die Beförderungsmittel gemäß dieser Anlage wiederausgeführt worden sind oder das Carnet CPD auf andere Weise ordnungsgemäß erledigt worden ist. Diese Frist gilt jedoch erst vom Tage des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnet CPD an. Erkennen die Zollbehörden die Gültigkeit des Nachweises nicht an, so haben sie den bürgenden Verband innerhalb eines Jahres entsprechend zu unterrichten.
Wird dieser Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht, so hat der bürgende Verband die zu entrichtenden Eingangsabgaben innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten zu hinterlegen oder vorläufig zu entrichten. Die hinterlegten oder vorläufig entrichteten Eingangsabgaben werden nach Ablauf eines Jahres vom Tag der Hinterlegung oder Entrichtung an endgültig vereinnahmt. Während dieses Zeitraums kann der bürgende Verband noch den Nachweis nach Buchstabe a) erbringen, um die Erstattung der hinterlegten oder entrichteten Beträge zu erwirken.
Bei Vertragsparteien, deren Gesetze und sonstige Vorschriften die Hinterlegung oder vorläufige Entrichtung von Eingangsabgaben nicht vorsehen, gelten die nach Buchstabe b) entrichteten Beträge als endgültig vereinnahmt; sie werden jedoch zurückgezahlt, wenn der Nachweis nach Buchstabe a) innerhalb eines Jahres vom Tag der Entrichtung an erbracht wird.
Artikel 10
(1) Die Wiederausfuhr der mit einem Zollpapier für die vorübergehende Verwendung eingeführten Waren (einschließlich Beförderungsmittel) ist durch das ordnungsgemäß ausgefüllte und mit dem Stempel der Zollbehörden des Gebiets der vorübergehenden Verwendung versehene Wiederausfuhrblatt (Stammabschnitt) nachzuweisen.
(2) Ist die Wiederausfuhr nicht nach Absatz 1 bescheinigt worden, so können die Zollbehörden des Gebiets der vorübergehenden Verwendung auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung als Nachweis der Wiederausfuhr anerkennen:
die von den Zollbehörden einer anderen Vertragspartei im Zollpapier für die vorübergehende Verwendung bei der Einfuhr oder Wiedereinfuhr vorgenommenen Eintragungen oder eine Bescheinigung dieser Behörden auf Grund von Eintragungen in einem vom Zollpapier bei der Einfuhr oder Wiedereinfuhr in ihr Gebiet entnommenen Trennabschnitt, sofern sich diese Eintragungen auf eine Einfuhr oder Wiedereinfuhr beziehen, die feststellbar später als die nachzuweisende Wiederausfuhr stattgefunden hat;
jedes andere Beweismittel dafür, daß sich die Waren (einschließlich Beförderungsmittel) außerhalb des genannten Gebiets befinden.
(3) Verzichten die Zollbehörden einer Vertragspartei auf die Wiederausfuhr bestimmter, mit einem Zollpapier für die vorübergehende Verwendung in ihr Gebiet eingeführter Waren (einschließlich Beförderungsmittel), so wird der bürgende Verband erst dann von seinen Verpflichtungen frei, wenn diese Behörden im Zollpapier bescheinigt haben, daß die Zollbehandlung dieser Waren (einschließlich Beförderungsmittel) ordnungsgemäß erledigt worden ist.
Artikel 11
In den Fällen des Artikels 10 Absatz 2 dieser Anlage sind die Zollbehörden berechtigt, für die Erledigung eine Gebühr zu erheben.
KAPITEL VI
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 12
Die am Amtsplatz der Zollstellen während der Öffnungszeiten erteilten Bescheinigungen in den nach dieser Anlage verwendeten Zollpapieren für die vorübergehende Verwendung sind gebührenfrei.
Artikel 13
Bei Vernichtung oder Zerstörung, Verlust oder Diebstahl eines Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung von Waren (einschließlich Beförderungsmittel), die sich im Gebiet einer Vertragspartei befinden, erkennen die Zollbehörden dieser Vertragspartei auf Antrag des ausgebenden Verbandes vorbehaltlich der von ihnen festgesetzten Bedingungen ein Ersatzpapier an, dessen Gültigkeit am gleichen Tag abläuft wie die des ersetzten Zollpapiers.
Artikel 14
(1) Ist vorauszusehen, daß die vorübergehende Verwendung die Gültigkeitsdauer des Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung überschreitet, weil der Inhaber des Papiers die Waren (einschließlich Beförderungsmittel) innerhalb dieses Zeitraums nicht wiederausführen kann, so kann der ausgebende Verband ein Ersatzpapier ausstellen. Dieses Ersatzpapier ist den Zollbehörden der betreffenden Vertragsparteien zur Prüfung vorzulegen. Bei Annahme des Ersatzpapiers erledigen die betreffenden Zollbehörden das ersetzte Papier.
(2) Die Gültigkeitsdauer der Carnets CPD kann nur einmal für höchstens ein Jahr verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein neues Carnet CPD als Ersatz für das abgelaufene auszustellen und von den Zollbehörden anzuerkennen.
Artikel 15
In den Fällen des Artikels 7 Absatz 3 des Übereinkommens benachrichtigen die Zollbehörden nach Möglichkeit den bürgenden Verband, wenn von ihnen oder auf ihre Veranlassung mit einem Zollpapier zur vorübergehenden Verwendung zugelassene Waren (einschließlich Beförderungsmittel) beschlagnahmt worden sind, für deren Eingangsabgaben dieser Verband haftet; sie teilen ihm außerdem die beabsichtigten Maßnahmen mit.
Artikel 16
Im Fall eines Zollvergehens, einer anderen Zuwiderhandlung oder eines Mißbrauchs sind die Vertragsparteien ungeachtet der Bestimmungen dieser Anlage berechtigt, gegen die Benutzer eines Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung die erforderlichen Maßnahmen zur Erhebung der zu entrichtenden Eingangsabgaben und sonstigen Beträge und zur Verhängung von Strafen zu treffen, die diese Personen verwirkt haben. In diesen Fällen haben die Verbände den Zollbehörden ihre Unterstützung zu gewähren.
Artikel 17
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