(Übersetzung)ZOLLABKOMMEN ÜBER DAS CARNET A. T. A. FÜR DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON WAREN (A. T. A. ABKOMMEN)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1963-08-21
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 28
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vgl. Art. 19 Anlage A, BGBl. III Nr. 37/1997.

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Österreich 131/1967, III 37/1997 Ägypten 50/1970 Algerien 36/1976 Australien 50/1970, III 37/1997 Bulgarien 130/1967 Côte d’Ivoire 239/1963 Dänemark 130/1967 Deutschland/BRD 130/1967 Finnland 130/1967 Frankreich 239/1963 Griechenland 36/1976 Irland 130/1967 Island 351/1972 Israel 130/1967 Italien 130/1967 Japan 36/1976 Jugoslawien 239/1963 Kanada 351/1972 Kuba 130/1967 Niederlande 130/1967 Nigeria 36/1976, III 37/1997 Rumänien 50/1970 Schweden 130/1967 Schweiz 239/1963, III 37/1997 Spanien 130/1967 Syrien 50/1970 Tschechoslowakei 239/1963 Tunesien 351/1972 Türkei 36/1976 Vereinigtes Königreich 130/1967, 36/1967, III 37/1997

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 25. April 1963

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 36/1976)

Die Ratifikationsurkunde ist am 20. Mai 1963 beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hinterlegt worden. Das vorliegende Zollabkommen ist daher gemäß seinem Artikel 21 Absatz 2 für Österreich am 21. August 1963 in Kraft getreten.

Gemäß Artikel 23 Absatz 1 dieses Zollabkommens wurde dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens notifiziert, daß Österreich sich verpflichtet, Carnets A. T. A. nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 des Abkommens anzuerkennen:

1.

für die Eingangsvormerkbehandlung nach dem „Internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial“ vom 7. November 1952;

2.

für die Eingangsvormerkbehandlung nach dem autonomen Zollrecht, und zwar

a)

für Waren zu Wettbewerben,

b)

für Waren zur Nachbildung oder zu Versuchszwecken,

c)

für Waren zur Erprobung,

d)

für Waren zur vorübergehenden Benutzung, mit Ausnahme von Waren zum ungewissen Verkauf und von Tieren zu Arbeits-, Zucht- oder Weidezwecken oder zur tierärztlichen Behandlung,

e)

für Waren zum Gebrauch von Reisenden;

3.

für die Anweisung von Waren.

Bisher gehören diesem Zollabkommen folgende weitere Staaten an:

Elfenbeinküste, Frankreich, Jugoslawien, Schweiz, Tschechoslowakei.

Australien

Australien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens erklärt, daß Carnets A. T. A. nach diesem Abkommen für den Postverkehr außer in den Fällen, in denen das Carnet der Sendung, auf die es sich bezieht, angeschlossen ist, nicht anerkannt werden.

Niederlande

Das Königreich der Niederlande hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt, daß dieses Abkommen auch für die Niederländischen Antillen gilt.

Nigeria

Nigeria hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemäß Art. 26 des Abkommens erklärt, daß Carnets A. T. A. für den Postverkehr nicht anerkannt werden.

Türkei

Die Türkei hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemäß Art. 26 des Abkommens erklärt, daß Carnets A. T. A. für den Postverkehr nicht anerkannt werden.

Vereinigtes Königreich

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärt, daß dieses Abkommen gemäß seinem Art. 25 Abs. 1 auch für Jersey, die Insel Man und Guernsey gilt und gemäß Art. 26 Abs. 1 Carnets A. T. A. für den Postverkehr nicht anerkannt werden.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat in einer dem Generalsekretär des Brüsseler Zollrates am 14. Dezember 1973 zugegangenen Notifikation erklärt, daß dieses Abkommen gemäß seinem Art. 25 auch für Hongkong gilt und gemäß Art. 26 Carnets A. T. A. für den Postverkehr nicht anerkannt werden.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem das Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A. T. A. Abkommen) vom 6. Dezember 1961 samt Anlage, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen samt Anlage für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen samt Anlage enthaltenen Bestimmungen.

PRÄAMBEL.

Die Signatarstaaten dieses Abkommens,

die im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens und der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) unter Mitwirkung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zusammengetreten sind,

in Anbetracht der von Vertretern des internationalen Handels und von anderen interessierten Kreisen unterbreiteten Vorschläge, das Verfahren für die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Waren zu erleichtern,

in der Überzeugung, daß die Einführung eines einheitlichen Verfahrens für die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Waren dem internationalen Handel und der internationalen kulturellen Tätigkeit beträchtliche Vorteile bieten und einen höheren Grad an Übereinstimmung und Einheitlichkeit der Zollsysteme der Vertragsparteien sichern wird,

sind wie folgt übereingekommen:

Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vgl. Art. 19 Anlage A, BGBl. III Nr. 37/1997.

KAPITEL I.

Begriffsbestimmungen und Zulassung.

Artikel 1.

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

(a) „Eingangsabgaben“ die Zölle und alle anderen Abgaben und Steuern, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, sowie alle inneren Abgaben und Verbrauchsteuern, denen die eingeführten Waren unterliegen; ausgenommen davon sind jedoch die Gebühren und sonstigen Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind und weder einen mittelbaren Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen;

(b) „vorübergehende Einfuhr“ das vorübergehende Einbringen ohne Entrichtung von Eingangsabgaben unter den Bedingungen, die in den in Artikel 3 genannten Abkommen oder in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Einfuhrlandes festgelegt sind;

(c) „Anweisung“ die Beförderung von Waren von einem Zollamt nach einem anderen Zollamt im Gebiet derselben Vertragspartei nach den in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei festgelegten Bedingungen;

(d) „Carnet A. T. A.“ (Admission Temporaire – Temporary Admission) den diesem Abkommen als Anlage beigefügten Vordruck;

(e) „ausgebender Verband“ einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zur Ausstellung von Carnets A. T. A. im Gebiet dieser Vertragspartei zugelassen ist;

(f) „bürgender Verband“ einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zur Bürgschaftsleistung für die in Artikel 6 genannten Beträge im Gebiet dieser Vertragspartei zugelassen ist,

(g) „der Rat“ die Organisation, die auf Grund des am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossenen Abkommens über die Errichtung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gebildet wurde;

(h) „Personen“ sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.

Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vgl. Art. 19 Anlage A, BGBl. III Nr. 37/1997.

Artikel 2.

Die in Artikel 1 lit. (e) vorgesehene Zulassung eines ausgebenden Verbandes kann insbesondere an die Bedingung geknüpft werden, daß das Entgelt für ein Carnet A. T. A. den Kosten der erbrachten Dienstleistungen entspricht.

Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vgl. Art. 19 Anlage A, BGBl. III Nr. 37/1997.

KAPITEL II.

Geltungsbereich.

Artikel 3.

1.

Jede Vertragspartei anerkennt an Stelle ihrer innerstaatlichen Zollpapiere die für ihr Gebiet gültigen und nach diesem Abkommen ausgestellten und verwendeten Carnets A. T. A. als Sicherheit für die in Artikel 6 genannten Beträge für Waren, die nach dem

(a) am 8. Juni 1961 in Brüssel geschlossenen Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung,

(b) am 8. Juni 1961 in Brüssel geschlossenen Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen,

vorübergehend eingeführt werden, soweit sie Vertragspartei dieser Abkommen ist.

2.

Jede Vertragspartei kann unter denselben Bedingungen ausgestellte und verwendete Carnets A. T. A. auch für Waren anerkennen, die nach anderen internationalen Abkommen über die vorübergehende Einfuhr oder zu einem Verfahren der vorübergehenden Einfuhr nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorübergehend eingeführt werden.

3.

Jede Vertragspartei kann unter denselben Bedingungen ausgestellte und verwendete Carnets A. T. A. auch für die Anweisung anerkennen.

4.

Zur Veredlung oder Ausbesserung bestimmte Waren dürfen nicht unter Verwendung von Carnets A. T. A. eingeführt werden.

Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vgl. Art. 19 Anlage A, BGBl. III Nr. 37/1997.

KAPITEL III.

Ausstellung und Verwendung von Carnets A. T. A.

Artikel 4.

1.

Die ausgebenden Verbände dürfen nur Carnets A. T. A. ausstellen, deren Gültigkeitsdauer ein Jahr vom Tag der Ausstellung an nicht überschreitet. Sie müssen auf dem Umschlagblatt des Carnet A. T. A. die Länder, für die es gilt und die Namen der zuständigen bürgenden Verbände vermerken.

2.

Nach Aushändigung eines Carnet A. T. A. darf in die Warenliste auf der Rückseite des Umschlagblattes und auf allenfalls angeschlossenen Zusatzblättern (Allgemeine Liste) keine Ware mehr aufgenommen werden.

Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vgl. Art. 19 Anlage A, BGBl. III Nr. 37/1997.

Artikel 5.

Die Wiederausfuhrfrist für die unter Verwendung eines Carnet A. T. A. eingeführten Waren darf die Gültigkeitsdauer des Carnet A. T. A. nicht überschreiten.

Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vgl. Art. 19 Anlage A, BGBl. III Nr. 37/1997.

KAPITEL IV.

Bürgschaft.

Artikel 6.

1.

Jeder bürgende Verband verpflichtet sich gegenüber den Zollbehörden des Landes, in dem er seinen Sitz hat, zur Entrichtung der Eingangsabgaben und der sonstigen Beträge, die bei Nichterfüllung der für die vorübergehende Einfuhr oder die Anweisung geltenden Bedingungen für Waren zu zahlen sind, die unter Verwendung eines vom zuständigen ausgebenden Verband ausgestellten Carnet A. T. A. in dieses Land eingeführt werden. Er haftet mit den Personen, die die vorgenannten Beträge schulden, solidarisch für die Entrichtung dieser Beträge.

2.

Der bürgende Verband ist nicht verpflichtet, einen die Eingangsabgaben um mehr als 10 vom Hundert übersteigenden Betrag zu entrichten.

3.

Haben die Zollbehörden des Einfuhrlandes ein Carnet A. T. A. für bestimmte Waren vorbehaltlos erledigt, so können sie vom bürgenden Verband für diese Waren die Entrichtung der in Absatz 1 erwähnten Beträge nicht mehr verlangen. Dagegen kann eine aus der Bürgschaftsleistung hergeleitete Forderung dem bürgenden Verband gegenüber noch geltend gemacht werden, wenn nachträglich festgestellt wird, daß die Erledigung des Carnet nicht ordnungsmäßig oder auf betrügerische Weise erwirkt worden ist oder daß die für die vorübergehende Einfuhr oder die Anweisung geltenden Bestimmungen verletzt worden sind.

4.

Die Zollbehörden können die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge vom bürgenden Verband nicht mehr verlangen, wenn ein solcher Anspruch nicht innerhalb eines Jahres vom Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnet an bei diesem Verband geltend gemacht worden ist.

Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vgl. Art. 19 Anlage A, BGBl. III Nr. 37/1997.

KAPITEL V.

Bereinigung der Carnets A. T. A.

Artikel 7.

1.

Die bürgenden Verbände können innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag, an dem die Zollbehörden die Entrichtung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Beträge verlangen, nachweisen, daß die Waren gemäß diesem Abkommen wiederausgeführt worden sind oder das Carnet A. T. A. auf andere Weise ordnungsmäßig erledigt worden ist.

2.

Wird dieser Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht, so hat der bürgende Verband diese Beträge sofort zu hinterlegen oder vorläufig zu entrichten. Die hinterlegten oder vorläufig entrichteten Beträge werden nach Ablauf von drei Monaten vom Tag der Hinterlegung oder Entrichtung an endgültig vereinnahmt. Während dieser Zeit kann der bürgende Verband noch den Nachweis nach Absatz 1 erbringen, um die Erstattung der hinterlegten oder entrichteten Beträge zu erwirken.

3.

In Ländern, deren Gesetze und sonstige Vorschriften die Hinterlegung oder vorläufige Entrichtung von Eingangsabgaben nicht vorsehen, gelten die nach Absatz 2 entrichteten Beträge als endgültig vereinnahmt; sie werden jedoch zurückgezahlt, wenn der Nachweis nach Absatz 1 innerhalb von drei Monaten vom Tag der Entrichtung an erbracht wird.

Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vgl. Art. 19 Anlage A, BGBl. III Nr. 37/1997.

Artikel 8.

1.

Die Wiederausfuhr der unter Verwendung eines Carnet A. T. A. eingeführten Waren ist durch die von den Zollbehörden des Einfuhrlandes im Carnet erteilte Wiederausfuhrbescheinigung nachzuweisen.

2.

Ist die Wiederausfuhr der Waren nicht nach Absatz 1 bescheinigt worden, so können die Zollbehörden des Einfuhrlandes auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnet als Nachweis der Wiederausfuhr der Waren anerkennen:

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