Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung ANLAGE B.4 ANLAGE ÜBER WAREN, DIE FÜR EIN HERSTELLUNGSVERFAHREN EINGEFÜHRT WERDEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1997-03-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Vorbehalt wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 29. September 1994 beim Generalsekretär der Weltzollorganisation hinterlegt; das Übereinkommen und die Anlagen A, B.1, B.2, B.5 und B.6 sind gemäß seinem Art. 26 Abs. 2 bzw. 4 für Österreich mit 29. Dezember 1994 in Kraft getreten.

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs sind die Anlagen B.3, B.4, B.7, B.8, B.9, C und D objektiv noch nicht in Kraft getreten.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt sowie die angeführten Anlagen angenommen:

Staaten: Annahme der Anlagen: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden:
Australien A und B.1 9. Jänner 1992
China A und B.1 27. August 1993
Estland A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.9, C und D 17. Jänner 1996
Hongkong A, B.1, B.2, B.6, B.7 und C 15. Februar 1995
Jordanien A und B.1 24. Juni 1992
Mauritius A, B.1, B.2 und B.5 7. Juni 1995
Nigeria alle Anlagen 10. Juni 1993
Polen A und B.1 12. September 1995
Russische Föderation A, B.1, B.2, B.3 und B.5 18. April 1996
Schweiz A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.7, B.8, B.9, C und D 11. Mai 1995
Simbabwe A, B.2, B.3, B.5, B.6 und B.9 17. November 1992

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.4 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

1.

„Waren, die für ein Herstellungsverfahren eingeführt werden“

a)

Matrizen, Klischees, Platten, Formen, Zeichnungen, Pläne, Modelle und ähnliche Gegenstände,

b)

Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände,

c)

Spezialwerkzeuge und Spezialinstrumente,

2.

„Ersatzproduktionsmittel“

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.4 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

KAPITEL II

Geltungsbereich

Artikel 2

Für ein Herstellungsverfahren eingeführte Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen.

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.4 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

KAPITEL III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 3

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,

a)

müssen die für ein Herstellungsverfahren eingeführten Waren im Eigentum einer Person stehen, die ihren Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat, und müssen für eine Person mit Sitz in diesem Gebiet bestimmt sein;

b)

müssen die Erzeugnisse, die sich aus der Verwendung der für ein Herstellungsverfahren gemäß Artikel 1 Absatz 1 eingeführten Waren ergeben, ganz oder teilweise - je nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften - aus dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung ausgeführt werden;

c)

müssen der Person mit Sitz in dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung vom oder durch den Lieferanten der Produktionsmittel, deren Lieferung sich verzögert oder die instand zu setzen sind, vorübergehend und unentgeltlich Austauschproduktionsmittel zur Verfügung gestellt werden.

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.4 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

Artikel 4

(1) Die Wiederausfuhrfrist für die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.

(2) Die Wiederausfuhrfrist für die Ersatzproduktionsmittel beträgt mindestens sechs Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.

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