Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung ANLAGE B.5 ANLAGE ÜBER WAREN, DIE FÜR DEN UNTERRICHT, FÜR WISSENSCHAFTLICHE ODER KULTURELLE ZWECKE EINGEFÜHRT WERDEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-12-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Vorbehalt wird genehmigt.

Ratifikationstext

Vorbehalt

Die Republik Österreich nimmt die Anlagen A, B.1 bis B.9, C und D unter folgendem Vorbehalt an:

Anlage B.5

  • Vorbehalt zu Artikel 4 in Anwendung von Artikel 6:

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 29. September 1994 beim Generalsekretär der Weltzollorganisation hinterlegt; das Übereinkommen und die Anlagen A, B.1, B.2, B.5 und B.6 sind gemäß seinem Art. 26 Abs. 2 bzw. 4 für Österreich mit 29. Dezember 1994 in Kraft getreten.

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs sind die Anlagen B.3, B.4, B.7, B.8, B.9, C und D objektiv noch nicht in Kraft getreten.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt sowie die angeführten Anlagen angenommen:

Staaten: Annahme der Anlagen: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden:
Australien A und B.1 9. Jänner 1992
China A und B.1 27. August 1993
Estland A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.9, C und D 17. Jänner 1996
Hongkong A, B.1, B.2, B.6, B.7 und C 15. Februar 1995
Jordanien A und B.1 24. Juni 1992
Mauritius A, B.1, B.2 und B.5 7. Juni 1995
Nigeria alle Anlagen 10. Juni 1993
Polen A und B.1 12. September 1995
Russische Föderation A, B.1, B.2, B.3 und B.5 18. April 1996
Schweiz A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.7, B.8, B.9, C und D 11. Mai 1995
Simbabwe A, B.2, B.3, B.5, B.6 und B.9 17. November 1992

Zu folgenden Anlagen haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt:

Estland:

Anlage B.5:

Die vorübergehende Verwendung von wissenschaftlichem Forschungsgerät und Lehrmaterial (aufgeführt in Artikel 4) wird ohne Zollpapier nicht gewährt.

Schweiz:

Anlage B.5:

Zu Art. 4 in Anwendung von Art. 6:

Für die vorübergehende Verwendung von wissenschaftlichem Gerät und Lehrmaterial ist ein Zollpapier vorzulegen.

Simbabwe:

Anlage B.5:

Zu Art. 4:

Für wissenschaftliches Gerät und Lehrmaterial kann ein geeignetes Zollpapier oder eine Sicherheit verlangt werden.

KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

a)

„Waren, die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden“ wissenschaftliches Gerät und Lehrmaterial, Betreuungsgut für Seeleute sowie alle sonstigen Sachen, die im Rahmen einer unterrichtenden, wissenschaftlichen oder kulturellen Betätigung eingeführt werden;

b)

in Buchstabe a

(i) „wissenschaftliches Gerät und Lehrmaterial“

(ii) „Betreuungsgut für Seeleute“

Erläuternde Listen des „Lehrmaterials“, des „Betreuungsguts für Seeleute“ und „aller sonstigen Waren, die im Rahmen einer unterrichtenden, wissenschaftlichen oder kulturellen Betätigung eingeführt werden“ sind in den Anhängen I, II und III enthalten.

KAPITEL II

Geltungsbereich

Artikel 2

Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zugelassen:

a)

Waren, die ausschließlich für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden;

b)

Ersatzteile für das nach Buchstabe a zur vorübergehenden Verwendung abgefertigte wissenschaftliche Gerät und Lehrmaterial sowie Werkzeuge, die eigens zur Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung dieses Geräts oder Materials hergestellt worden sind.

KAPITEL III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 3

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,

a)

müssen die Waren, die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden, einer Person mit Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung gehören und von zugelassenen Einrichtungen in Mengen eingeführt werden, die ihrer Zweckbestimmung angemessen sind. Sie dürfen nicht für gewerbliche Zwecke verwendet werden;

b)

das Betreuungsgut für Seeleute muß an Bord von ausländischen, im internationalen Verkehr eingesetzten Schiffen verwendet oder aus einem Schiff zum vorübergehenden Gebrauch durch die Schiffsbesatzung an Land ausgeladen werden, oder es muß eingeführt werden, um in Heimen, Klubs und Erholungsstätten für Seeleute verwendet zu werden, die von amtlichen Stellen oder von kirchlichen oder anderen nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Organisationen verwaltet werden sowie in Gotteshäusern, in denen regelmäßig Gottesdienste für Seeleute abgehalten werden.

Artikel 4

Für die vorübergehende Verwendung von wissenschaftlichem Gerät und Lehrmaterial sowie von an Bord eines Schiffes verwendetem Betreuungsgut für Seeleute wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt. Gegebenenfalls kann für das wissenschaftliche Gerät und das Lehrmaterial ein Verzeichnis und eine schriftliche Wiederausfuhrverpflichtung verlangt werden.

Artikel 5

Die Wiederausfuhrfrist für die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführten Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.

Artikel 6

Jede Vertragspartei kann für das wissenschaftliche Gerät und das Lehrmaterial einen Vorbehalt nach Artikel 29 des Übereinkommens in bezug auf die Bestimmungen des Artikels 4 dieser Anlage einlegen.

Artikel 7

Die Anhänge dieser Anlage sind Bestandteil dieser Anlage.

Artikel 8

Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens das Zollabkommen über Betreuungsgut für Seeleute, Brüssel, 1. Dezember 1964, das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät 10), Brüssel, 11. Juni 1968, und das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial 11), Brüssel, 8. Juni 1970, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien der genannten Zollabkommen sind, außer Kraft und tritt an deren Stelle.


10) Kundgemacht in BGBl. Nr. 371/1972

11) Kundgemacht in BGBl. Nr. 52/1973

ANHANG I

Erläuternde Liste

a)

Apparate zur Aufnahme oder Wiedergabe von Ton oder Bild, wie

  • Projektionsapparate für Diapositive und Bildstreifen;
  • Kinematographische Projektionsapparate;
  • Rückprojektoren und Episkope;
  • Tonbandgeräte, Videogeräte und Videoausrüstung;
  • Ausrüstung für Ringleitungs-(Kabel )Fernsehen.
b)

Ton- und Bildträger, wie

  • Diapositive, Bildstreifen und Mikrofilme;
  • Kinematographische Filme;
  • Tonaufnahmen (Magnetbänder, Schallplatten);
  • Videobänder.
c)

Spezialmaterial, wie

  • Bibliographisches und audiovisuelles Material für Bibliotheken;
  • fahrbare Bibliotheken;
  • Sprachlabore;
  • Simultandolmetsch-Anlagen;
  • mechanische oder elektronische Geräte für den programmierten Unterricht;
  • eigens für den Unterricht oder die Berufsausbildung von Behinderten gestaltete Gegenstände.
d)

Anderes Material, wie

  • Wandbilder, Modelle, Schaubilder, Landkarten, Pläne, Photographien und Zeichnungen;
  • Instrumente, Apparate und Modelle für den Anschauungsunterricht;
  • Sammlungen von Gegenständen mit optischer oder akustischer didaktischer Information zur Aneignung eines Unterrichtsstoffes (Lehrmittelsätze);
  • Instrumente, Apparate, Werkzeuge und Werkzeugmaschinen zum Erlernen eines praktischen Berufs;
  • Ausrüstung, einschließlich für Rettungseinsätze gebauter oder besonders hergerichteter Fahrzeuge, die für die Ausbildung der bei Rettungseinsätzen eingesetzten Personen eingeführt wird.

ANHANG II

Erläuternde Liste

a)

Druckschriften, wie

  • Bücher aller Art;
  • Fernlehrgänge;
  • Zeitungen und Zeitschriften;
  • Broschüren mit Angaben über die in den Häfen vorhandenen Betreuungsdienste.
b)

Bild- und Tonmaterial, wie

  • Apparate zur Wiedergabe von Ton und Bild;
  • Tonbandgeräte;
  • Rundfunk-, Fernsehempfangsgeräte;
  • Projektoren;
  • Aufnahmen auf Schallplatten oder Tonbändern (Sprachkurse, Rundfunksendungen, Glückwünsche, Musik und Unterhaltung);
  • belichtete und entwickelte Filme;
  • Diapositive;
  • Videobänder.
c)

Sportartikel, wie

  • Sportkleidung;
  • Bälle;
  • Schläger und Netze;
  • Deckspiele;
  • Geräte für Leicht- und Schwerathletik;
  • Gymnastikgeräte.
d)

Gegenstände zum Zeitvertreib, wie Gesellschaftsspiele;

  • Musikinstrumente;
  • Geräte und Zubehör für Laienspiele;
  • Malgeräte, Schnitzwerkzeug, Werkzeug für Holz- und Metallarbeiten, Teppichknüpfgeräte usw.
e)

Kultgegenstände.

f)

Teile, Ersatzteile und Zubehör von Betreuungsgut.

ANHANG III

Erläuternde Liste

Waren, wie

1.

Kostüme und Bühnenausstattungen, die an Schauspielgesellschaften oder Theater unentgeltlich verliehen werden.

2.

Partituren, die an Konzerthäuser oder Orchester unentgeltlich verliehen werden.

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