Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung ANLAGE B.6 ANLAGE ÜBER PERSÖNLICHE GEBRAUCHSGEGENSTÄNDE DER REISENDEN UND ZU SPORTZWECKEN EINGEFÜHRTE WAREN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-12-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Vorbehalt wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 29. September 1994 beim Generalsekretär der Weltzollorganisation hinterlegt; das Übereinkommen und die Anlagen A, B.1, B.2, B.5 und B.6 sind gemäß seinem Art. 26 Abs. 2 bzw. 4 für Österreich mit 29. Dezember 1994 in Kraft getreten.

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs sind die Anlagen B.3, B.4, B.7, B.8, B.9, C und D objektiv noch nicht in Kraft getreten.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt sowie die angeführten Anlagen angenommen:

Staaten: Annahme der Anlagen: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden:
Australien A und B.1 9. Jänner 1992
China A und B.1 27. August 1993
Estland A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.9, C und D 17. Jänner 1996
Hongkong A, B.1, B.2, B.6, B.7 und C 15. Februar 1995
Jordanien A und B.1 24. Juni 1992
Mauritius A, B.1, B.2 und B.5 7. Juni 1995
Nigeria alle Anlagen 10. Juni 1993
Polen A und B.1 12. September 1995
Russische Föderation A, B.1, B.2, B.3 und B.5 18. April 1996
Schweiz A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.7, B.8, B.9, C und D 11. Mai 1995
Simbabwe A, B.2, B.3, B.5, B.6 und B.9 17. November 1992

KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

a)

„Reisender“

b)

„persönliche Gebrauchsgegenstände“

c)

„zu Sportzwecken eingeführte Waren“

KAPITEL II

Geltungsbereich

Artikel 2

Persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken eingeführte Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen.

KAPITEL III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 3

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,

a)

müssen die persönlichen Gebrauchsgegenstände vom Reisenden persönlich oder in seinem (mitgeführten oder nicht mitgeführten) Gepäck eingeführt werden;

b)

müssen die zu Sportzwecken eingeführten Waren einer Person mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung gehören und in Mengen eingeführt werden, die der beabsichtigten Verwendung angemessen sind.

Artikel 4

(1) Persönliche Gebrauchsgegenstände werden zur vorübergehenden Verwendung zugelassen, ohne daß die Vorlage eines Zollpapiers oder die Leistung einer Sicherheit verlangt wird. Jedoch können für Gegenstände, die hohen Eingangsabgaben unterliegen, ein Zollpapier und eine Sicherheitsleistung verlangt werden.

(2) Für Waren, die zu Sportzwecken eingeführt werden, können nach Möglichkeit ein Verzeichnis sowie eine schriftliche Wiederausfuhrverpflichtung anstelle eines Zollpapiers und einer Sicherheitsleistung anerkannt werden.

Artikel 5

(1) Persönliche Gebrauchsgegenstände sind spätestens dann wiederauszuführen, wenn die Person, die sie eingeführt hat, das Gebiet der vorübergehenden Verwendung verläßt.

(2) Die Wiederausfuhrfrist für die zu Sportzwecken eingeführten Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.

Artikel 6

Die Anhänge dieser Anlage sind Bestandteil dieser Anlage.

Artikel 7

Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten nach Artikel 27 des Übereinkommens die Artikel 2 und 5 des Abkommens über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr 12), New York, 4. Juni 1954, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien des genannten Abkommens sind, außer Kraft und tritt an deren Stelle.


12) Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1956

ANHANG I

Erläuternde Liste

1.

Kleidung.

2.

Toilettenartikel.

3.

Persönlicher Schmuck.

4.

Photoapparat und Filmkameras mit einer angemessenen Anzahl von Filmen und Zubehör.

5.

Tragbare Vorführgeräte für Diapositive und Filme und deren Zubehör sowie eine angemessene Anzahl von Diapositiven oder Filmen.

6.

Videokameras und tragbare Videoaufnahmegeräte mit einer angemessenen Anzahl von Bändern.

7.

Tragbare Musikinstrumente.

8.

Tragbare Plattenspieler mit Schallplatten.

9.

Tragbare Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte (einschließlich Diktiergeräte) mit Bändern.

10.

Tragbare Rundfunkempfangsgeräte.

11.

Tragbare Fernsehgeräte.

12.

Tragbare Schreibmaschinen.

13.

Tragbare Rechenmaschinen.

14.

Tragbare Personal Computer.

15.

Ferngläser.

16.

Kinderwagen.

17.

Rollstühle für Behinderte.

18.

Sportausrüstung wie Zelte und andere Campingausrüstung, Angelgerät, Bergsteigerausrüstung, Taucherausrüstung, Sportfeuerwaffen mit Munition, Fahrräder ohne Motor, Kanus oder Kajaks von weniger als 5,5 m Länge, Skier, Tennisschläger, Surfbretter, Windsurfer, Golfausrüstung, Flugdrachen, Paragleiter.

19.

Tragbare Dialysegeräte und ähnliche medizinische Apparate sowie Einwegzubehör.

20.

Andere offensichtlich persönliche Gegenstände.

ANHANG II

Erläuternde Liste

A. Ausrüstungsgegenstände für Leichtathletik, wie

  • Hürden;
  • Speere, Diskusse, Stäbe, Gewichte, Hämmer.

B. Ausrüstungsgegenstände für Ballspiele, wie

  • Bälle aller Art;
  • Tennisschläger, Schlaghölzer, Keulen, Stöcke und ähnliches;
  • Netze aller Art;
  • Torpfosten.

C. Ausrüstungsgegenstände für Wintersport, wie

  • Skier und Stöcke;
  • Schlittschuhe;
  • Rodelschlitten und Rennschlitten;
  • Eisstockausrüstung („Curling“).

D. Sportkleidung, Sportschuhe, Sporthandschuhe, Kopfbedeckungen für den Sport usw. aller Art.

E. Ausrüstungsgegenstände für Wassersport, wie

  • Kanus und Kajaks;
  • Segel- und Ruderboote, Segel, Ruder, Paddel;
  • Surfbretter und Segel.

F. Motorfahrzeuge, wie

  • Kraftfahrzeuge;
  • Motorräder; Motorboote.

G. Ausrüstungsgegenstände für verschiedene Veranstaltungen, wie

  • Sportwaffen und Munition;
  • Fahrräder ohne Motor;
  • Pfeile und Bogen;
  • Fechtausrüstung;
  • Gymnastikausrüstung;
  • Kompasse;
  • Sportmatten und Tatami-Matten;
  • Ausrüstung für Gewichtheben;
  • Reitausrüstung und Sulkies;
  • Paragleiter, Flugdrachen, Windsurfer;
  • Bergsteigerausrüstung;
  • Musikkassetten für Veranstaltungen.

H. Hilfsausrüstungsgegenstände, wie

  • Meß- und Anzeigegeräte;
  • Apparate für Blut- und Urinuntersuchungen.

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