Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung ANLAGE B.7 ANLAGE ÜBER WERBEMATERIAL FÜR DEN FREMDENVERKEHR

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1997-03-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Vorbehalt wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 29. September 1994 beim Generalsekretär der Weltzollorganisation hinterlegt; das Übereinkommen und die Anlagen A, B.1, B.2, B.5 und B.6 sind gemäß seinem Art. 26 Abs. 2 bzw. 4 für Österreich mit 29. Dezember 1994 in Kraft getreten.

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs sind die Anlagen B.3, B.4, B.7, B.8, B.9, C und D objektiv noch nicht in Kraft getreten.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt sowie die angeführten Anlagen angenommen:

Staaten: Annahme der Anlagen: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden:
Australien A und B.1 9. Jänner 1992
China A und B.1 27. August 1993
Estland A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.9, C und D 17. Jänner 1996
Hongkong A, B.1, B.2, B.6, B.7 und C 15. Februar 1995
Jordanien A und B.1 24. Juni 1992
Mauritius A, B.1, B.2 und B.5 7. Juni 1995
Nigeria alle Anlagen 10. Juni 1993
Polen A und B.1 12. September 1995
Russische Föderation A, B.1, B.2, B.3 und B.5 18. April 1996
Schweiz A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.7, B.8, B.9, C und D 11. Mai 1995
Simbabwe A, B.2, B.3, B.5, B.6 und B.9 17. November 1992

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.7 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

KAPITEL I

Begriffsbestimmung

Artikel 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet „Werbematerial für den Fremdenverkehr” Waren, die eingeführt werden, um die Öffentlichkeit anzuregen, fremde Länder zu besuchen, insbesondere, um dort an kulturellen, religiösen, touristischen, sportlichen oder beruflichen Treffen oder Veranstaltungen teilzunehmen. Eine erläuternde Liste ist im Anhang zu dieser Anlage enthalten.

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.7 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

KAPITEL II

Geltungsbereich

Artikel 2

Werbematerial für den Fremdenverkehr wird nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen; ausgenommen hiervon ist jedoch das in Artikel 5 dieser Anlage bezeichnete Material, für das Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt wird.

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.7 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

KAPITEL III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 3

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, muß das Werbematerial für den Fremdenverkehr einer Person mit Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung gehören und in Mengen eingeführt werden, die seiner Zweckbestimmung angemessen sind.

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.7 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

Artikel 4

Die Wiederausfuhrfrist für das Werbematerial für den Fremdenverkehr beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.7 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

Artikel 5

Für nachstehendes Werbematerial wird Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt:

a)

Papiere (Faltblätter, Broschüren, Bücher, Zeitschriften, Reiseführer, Plakate mit oder ohne Rahmen, nicht eingerahmte Photographien und photographische Vergrößerungen, Landkarten mit oder ohne Abbildungen, bedruckte Fenstertransparente), die zur unentgeltlichen Verteilung bestimmt sind; Voraussetzung dafür ist, daß diese Papiere nicht mehr als 25 vH Geschäftsreklame enthalten und daß ihr allgemeiner Werbezweck offensichtlich ist;

b)

Listen und Jahrbücher ausländischer Hotels, die von den offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen oder auf ihre Veranlassung veröffentlicht werden, sowie Fahrpläne im Ausland tätiger Verkehrsunternehmen, wenn diese Papiere zur unentgeltlichen Verteilung bestimmt sind und nicht mehr als 25 vH Geschäftsreklame enthalten;

c)

Technisches Material, das den von den einzelstaatlichen offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen anerkannten Vertretern oder bezeichneten Korrespondenten übersandt wird und das nicht zur Verteilung bestimmt ist, wie Jahrbücher, Telephonverzeichnisse, Hotellisten, Messekataloge, handwerkliche Muster von geringem Wert, Prospekte über Museen, Universitäten, Bäder und ähnliche Einrichtungen.

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.7 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

Artikel 6

Der Anhang dieser Anlage ist Bestandteil dieser Anlage.

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.7 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

Artikel 7

Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr 13), New York, 4. Juni 1954, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien des genannten Protokolls sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle.


13) Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1956

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.7 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

ANHANG

Erläuternde Liste

1.

Gegenstände, die zur Ausstellung in den Geschäftsstellen der von den einzelstaatlichen offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen anerkannten Vertreter oder bezeichneten Korrespondenten oder an anderen von den Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung zugelassenen Stellen bestimmt sind: Bilder und Zeichnungen, eingerahmte Photographien und photographische Vergrößerungen, Kunstbücher, Malereien, Kunststiche und Lithographien, Bildhauer- und Tapisseriearbeiten und andere ähnliche künstlerische Erzeugnisse.

2.

Gegenstände für Schaufenster (Schaukästen, Gestelle und dergleichen) einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen elektrischen und technischen Ausrüstung.

3.

Dokumentarfilme, Schallplatten, bespielte Tonbänder und andere Tonaufnahmen zur unentgeltlichen Vorführung, mit Ausnahme solcher, die als Geschäftsreklame verwendet werden können, und solcher, die allgemein im Gebiet der vorübergehenden Verwendung verkauft werden.

4.

Fahnen in angemessener Anzahl.

5.

Dioramen, Modelle, Diapositive, Klischees und photographische Negative.

6.

Muster von Gegenständen des einheimischen Handwerks, Volkstrachten und ähnlichen Gegenständen der Volkskunst in angemessener Anzahl.

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