Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung ANLAGE B.8 ANLAGE ÜBER WAREN, DIE IM GRENZVERKEHR EINGEFÜHRT WERDEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1997-03-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Vorbehalt wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 29. September 1994 beim Generalsekretär der Weltzollorganisation hinterlegt; das Übereinkommen und die Anlagen A, B.1, B.2, B.5 und B.6 sind gemäß seinem Art. 26 Abs. 2 bzw. 4 für Österreich mit 29. Dezember 1994 in Kraft getreten.

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs sind die Anlagen B.3, B.4, B.7, B.8, B.9, C und D objektiv noch nicht in Kraft getreten.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt sowie die angeführten Anlagen angenommen:

Staaten: Annahme der Anlagen: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden:
Australien A und B.1 9. Jänner 1992
China A und B.1 27. August 1993
Estland A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.9, C und D 17. Jänner 1996
Hongkong A, B.1, B.2, B.6, B.7 und C 15. Februar 1995
Jordanien A und B.1 24. Juni 1992
Mauritius A, B.1, B.2 und B.5 7. Juni 1995
Nigeria alle Anlagen 10. Juni 1993
Polen A und B.1 12. September 1995
Russische Föderation A, B.1, B.2, B.3 und B.5 18. April 1996
Schweiz A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.7, B.8, B.9, C und D 11. Mai 1995
Simbabwe A, B.2, B.3, B.5, B.6 und B.9 17. November 1992

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.8 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

a)

„Waren, die im Grenzverkehr eingeführt werden“

  • Waren, die die Grenzbewohner in Ausübung ihres Handwerks oder ihres Berufes (Handwerker, Ärzte usw.) mit sich führen;
  • persönliche Habe oder Haushaltsartikel, die von Grenzbewohnern zur Instandsetzung, Be- oder Verarbeitung eingeführt werden;
  • Geräte zur Nutzung von Grundstücken in der Grenzzone des Gebietes der vorübergehenden Verwendung;
  • im Zusammenhang mit einem Rettungseinsatz (Feuer, Überschwemmungen usw.) eingeführtes Gerät, das einer amtlichen Einrichtung gehört;
b)

„Grenzzone“

c)

„Grenzbewohner“

d)

„Grenzverkehr“

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.8 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

KAPITEL II

Geltungsbereich

Artikel 2

Im Grenzverkehr eingeführte Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen.

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.8 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

KAPITEL III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 3

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,

a)

müssen im Grenzverkehr eingeführte Waren einem Bewohner der Grenzzone gehören, die der Grenzzone gegenüberliegt, in der die Waren vorübergehend verwendet werden;

b)

müssen Geräte zur Nutzung von Grundstücken von Bewohnern der Grenzzone, die der Grenzzone gegenüberliegt, in der die Geräte vorübergehend verwendet werden, für Arbeiten auf Grundstücken benutzt werden, die in der letztgenannten Grenzzone liegen. Die Geräte müssen für landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Arbeiten wie das Abladen oder die Beförderung von Holz oder für die Fischzucht benutzt werden;

c)

darf der Grenzverkehr zur Instandsetzung, Be- oder Verarbeitung keinesfalls gewerblicher Natur sein.

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.8 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

Artikel 4

(1) Für die vorübergehende Verwendung von im Grenzverkehr eingeführten Waren wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt.

(2) Jede Vertragspartei kann die vorübergehende Verwendung der im Grenzverkehr eingeführten Waren von der Hinterlegung eines Verzeichnisses und einer schriftlichen Wiederausfuhrverpflichtung abhängig machen.

(3) Die vorübergehende Verwendung kann auch lediglich auf Grund einer Eintragung in ein vom Zollamt geführtes Register gestattet werden.

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.8 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

Artikel 5

(1) Die Wiederausfuhrfrist für im Grenzverkehr eingeführte Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.

(2) Jedoch sind die zur Nutzung von Grundstücken eingeführten Geräte wiederauszuführen, sobald die Arbeiten beendet sind.

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