Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung ANLAGE B.9 ANLAGE ÜBER WAREN, DIE FÜR HUMANITÄRE ZWECKE EINGEFÜHRT WERDEN
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Vorbehalt wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 29. September 1994 beim Generalsekretär der Weltzollorganisation hinterlegt; das Übereinkommen und die Anlagen A, B.1, B.2, B.5 und B.6 sind gemäß seinem Art. 26 Abs. 2 bzw. 4 für Österreich mit 29. Dezember 1994 in Kraft getreten.
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs sind die Anlagen B.3, B.4, B.7, B.8, B.9, C und D objektiv noch nicht in Kraft getreten.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt sowie die angeführten Anlagen angenommen:
| Staaten: | Annahme der Anlagen: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden: |
|---|---|---|
| Australien | A und B.1 | 9. Jänner 1992 |
| China | A und B.1 | 27. August 1993 |
| Estland | A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.9, C und D | 17. Jänner 1996 |
| Hongkong | A, B.1, B.2, B.6, B.7 und C | 15. Februar 1995 |
| Jordanien | A und B.1 | 24. Juni 1992 |
| Mauritius | A, B.1, B.2 und B.5 | 7. Juni 1995 |
| Nigeria | alle Anlagen | 10. Juni 1993 |
| Polen | A und B.1 | 12. September 1995 |
| Russische Föderation | A, B.1, B.2, B.3 und B.5 | 18. April 1996 |
| Schweiz | A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.7, B.8, B.9, C und D | 11. Mai 1995 |
| Simbabwe | A, B.2, B.3, B.5, B.6 und B.9 | 17. November 1992 |
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.9 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
KAPITEL I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
„Waren, die für humanitäre Zwecke eingeführt werden“
„Hilfssendungen“
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.9 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
KAPITEL II
Geltungsbereich
Artikel 2
Für humanitäre Zwecke eingeführte Waren werden nach Artikel 2 zur vorübergehenden Verwendung zugelassen.
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.9 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
KAPITEL III
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 3
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
müssen die für humanitäre Zwecke eingeführten Waren einer Person gehören, die ihren Sitz außerhalb des Landes der vorübergehenden Verwendung hat und unentgeltlich ausgeliehen werden;
muß das medizinisch-chirurgische und Labormaterial für Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen bestimmt sein, die es in Notfällen dringend benötigen, vorausgesetzt, daß dieses Material im Land der vorübergehenden Verwendung nicht in ausreichender Menge vorhanden ist;
müssen Hilfssendungen für von den zuständigen Behörden des Landes der vorübergehenden Verwendung zugelassene Personen bestimmt sein.
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.9 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
Artikel 4
(1) Statt Vorlage eines Zollpapiers und anstelle einer Sicherheitsleistung kann für das medizinisch-chirurgische und Labormaterial so weit wie möglich eine Warenliste sowie eine schriftliche Wiederausfuhrverpflichtung anerkannt werden.
(2) Für die vorübergehende Verwendung von Hilfssendungen wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt. Die Zollbehörden können jedoch die Vorlage einer Warenliste zusammen mit einer schriftlichen Wiederausfuhrverpflichtung verlangen.
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.9 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
Artikel 5
(1) Die Wiederausfuhrfrist von medizinisch-chirurgischem und Labormaterial richtet sich nach dem Bedarf.
(2) Die Wiederausfuhrfrist für Hilfssendungen beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der vorübergehenden Verwendung.
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