Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung ANLAGE B.9 ANLAGE ÜBER WAREN, DIE FÜR HUMANITÄRE ZWECKE EINGEFÜHRT WERDEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1997-03-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Vorbehalt wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 29. September 1994 beim Generalsekretär der Weltzollorganisation hinterlegt; das Übereinkommen und die Anlagen A, B.1, B.2, B.5 und B.6 sind gemäß seinem Art. 26 Abs. 2 bzw. 4 für Österreich mit 29. Dezember 1994 in Kraft getreten.

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs sind die Anlagen B.3, B.4, B.7, B.8, B.9, C und D objektiv noch nicht in Kraft getreten.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt sowie die angeführten Anlagen angenommen:

Staaten: Annahme der Anlagen: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden:
Australien A und B.1 9. Jänner 1992
China A und B.1 27. August 1993
Estland A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.9, C und D 17. Jänner 1996
Hongkong A, B.1, B.2, B.6, B.7 und C 15. Februar 1995
Jordanien A und B.1 24. Juni 1992
Mauritius A, B.1, B.2 und B.5 7. Juni 1995
Nigeria alle Anlagen 10. Juni 1993
Polen A und B.1 12. September 1995
Russische Föderation A, B.1, B.2, B.3 und B.5 18. April 1996
Schweiz A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.7, B.8, B.9, C und D 11. Mai 1995
Simbabwe A, B.2, B.3, B.5, B.6 und B.9 17. November 1992

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.9 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

a)

„Waren, die für humanitäre Zwecke eingeführt werden“

b)

„Hilfssendungen“

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.9 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

KAPITEL II

Geltungsbereich

Artikel 2

Für humanitäre Zwecke eingeführte Waren werden nach Artikel 2 zur vorübergehenden Verwendung zugelassen.

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.9 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

KAPITEL III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 3

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,

a)

müssen die für humanitäre Zwecke eingeführten Waren einer Person gehören, die ihren Sitz außerhalb des Landes der vorübergehenden Verwendung hat und unentgeltlich ausgeliehen werden;

b)

muß das medizinisch-chirurgische und Labormaterial für Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen bestimmt sein, die es in Notfällen dringend benötigen, vorausgesetzt, daß dieses Material im Land der vorübergehenden Verwendung nicht in ausreichender Menge vorhanden ist;

c)

müssen Hilfssendungen für von den zuständigen Behörden des Landes der vorübergehenden Verwendung zugelassene Personen bestimmt sein.

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.9 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

Artikel 4

(1) Statt Vorlage eines Zollpapiers und anstelle einer Sicherheitsleistung kann für das medizinisch-chirurgische und Labormaterial so weit wie möglich eine Warenliste sowie eine schriftliche Wiederausfuhrverpflichtung anerkannt werden.

(2) Für die vorübergehende Verwendung von Hilfssendungen wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt. Die Zollbehörden können jedoch die Vorlage einer Warenliste zusammen mit einer schriftlichen Wiederausfuhrverpflichtung verlangen.

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.9 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

Artikel 5

(1) Die Wiederausfuhrfrist von medizinisch-chirurgischem und Labormaterial richtet sich nach dem Bedarf.

(2) Die Wiederausfuhrfrist für Hilfssendungen beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der vorübergehenden Verwendung.

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