Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung ANLAGE C ANLAGE ÜBER BEFÖRDERUNGSMITTEL
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Vorbehalt wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 29. September 1994 beim Generalsekretär der Weltzollorganisation hinterlegt; das Übereinkommen und die Anlagen A, B.1, B.2, B.5 und B.6 sind gemäß seinem Art. 26 Abs. 2 bzw. 4 für Österreich mit 29. Dezember 1994 in Kraft getreten.
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs sind die Anlagen B.3, B.4, B.7, B.8, B.9, C und D objektiv noch nicht in Kraft getreten.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt sowie die angeführten Anlagen angenommen:
| Staaten: | Annahme der Anlagen: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden: |
|---|---|---|
| Australien | A und B.1 | 9. Jänner 1992 |
| China | A und B.1 | 27. August 1993 |
| Estland | A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.9, C und D | 17. Jänner 1996 |
| Hongkong | A, B.1, B.2, B.6, B.7 und C | 15. Februar 1995 |
| Jordanien | A und B.1 | 24. Juni 1992 |
| Mauritius | A, B.1, B.2 und B.5 | 7. Juni 1995 |
| Nigeria | alle Anlagen | 10. Juni 1993 |
| Polen | A und B.1 | 12. September 1995 |
| Russische Föderation | A, B.1, B.2, B.3 und B.5 | 18. April 1996 |
| Schweiz | A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.7, B.8, B.9, C und D | 11. Mai 1995 |
| Simbabwe | A, B.2, B.3, B.5, B.6 und B.9 | 17. November 1992 |
Zu folgenden Anlagen haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt:
Estland:
Anlage C:
Innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten dürfen private Straßenfahrzeuge ohne Vorlage eines Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung nicht länger als einen Monat in Estland verbleiben.
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage C objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
KAPITEL I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
„Beförderungsmittel“
„gewerbliche Verwendung“
„eigener Gebrauch“
„Binnenverkehr“
„gewöhnliche Kraftstoffbehälter“
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage C objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
KAPITEL II
Geltungsbereich
Artikel 2
Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zugelassen:
Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung oder zum eigenen Gebrauch;
Ersatzteile und Ausrüstung, die zur Instandsetzung bereits vorübergehend eingeführter Beförderungsmittel dienen sollen. Für die ersetzten, nicht wieder ausgeführten Teile und Ausrüstungen sind die Eingangsabgaben zu entrichten, wenn sie nicht gemäß Artikel 14 des Übereinkommens behandelt werden.
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage C objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
Artikel 3
Regelmäßige Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, die während der Fahrt in das Gebiet der vorübergehenden Verwendung oder innerhalb dieses Gebietes erforderlich sind und die während der Dauer der vorübergehenden Verwendung vorgenommen werden, lassen die Bestimmungen des Artikels 1 Buchstabe a des Übereinkommens unberührt.
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage C objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
Artikel 4
(1) Der Kraftstoff, der sich in den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern der vorübergehend eingeführten Beförderungsmittel befindet, und die Schmieröle für den normalen Gebrauch dieser Beförderungsmittel werden von Eingangsabgaben und von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit.
(2) Bei Straßenkraftfahrzeugen zur gewerblichen Verwendung ist jedoch jede Vertragspartei berechtigt, Höchstgrenzen für die in den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge enthaltenen Kraftstoffmengen festzusetzen, die von Eingangsabgaben und von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen für ihr Gebiet befreit werden.
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage C objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
KAPITEL III
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 5
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
müssen die Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen sein, die ihren Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat, und von Personen eingeführt und verwendet werden, die von diesem Gebiet aus ihre Geschäftstätigkeit ausüben;
müssen die Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen sein, die ihren Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat, und von Personen mit Wohnsitz in diesem Gebiet eingeführt und verwendet werden.
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage C objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
Artikel 6
Für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt.
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage C objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
Artikel 7
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5 dieser Anlage
können die Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung von dritten Personen benutzt werden, wenn diese von der Person, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist, gehörig dazu ermächtigt sind und ihre Geschäftstätigkeit in deren Namen ausüben, auch wenn sie ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet der vorübergehenden Verwendung haben;
können die Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch von dritten Personen benutzt werden, wenn diese von der Person, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist, gehörig dazu ermächtigt sind. Jede Vertragspartei kann die Benutzung durch eine Person mit Wohnsitz in ihrem Gebiet gestatten, insbesondere dann, wenn das Beförderungsmittel für Rechnung und nach den Weisungen der Person benutzt wird, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist.
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage C objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
Artikel 8
Jede Vertragspartei ist berechtigt, in den folgenden Fällen die vorübergehende Verwendung zu versagen oder die Bewilligung zu widerrufen:
für Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung, die im Binnenverkehr benutzt werden;
für Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch, die für eine gewerbliche Verwendung im Binnenverkehr benutzt werden;
für Beförderungsmittel, die nach der Einfuhr vermietet werden oder die, wenn sie als Mietfahrzeuge eingeführt wurden, zu einem anderen Zweck als zur unmittelbaren Wiederausfuhr neu vermietet oder untervermietet werden.
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage C objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
Artikel 9
(1) Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung sind wiederauszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.
(2) Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch dürfen innerhalb eines Zeitraums von jeweils zwölf Monaten für die Dauer von sechs Monaten - auch mit Unterbrechungen - im Gebiet der vorübergehenden Verwendung verbleiben.
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage C objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
Artikel 10
Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu
Artikel 2 Buchstabe a dieser Anlage in bezug auf die vorübergehende Verwendung von Straßenkraftfahrzeugen und rollendem Eisenbahnmaterial,
Artikel 6 dieser Anlage in bezug auf Straßenkraftfahrzeuge zur gewerblichen Verwendung und Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch,
Artikel 9 Absatz 2 dieser Anlage
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage C objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
Artikel 11
Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge 14), New York, 4. Juni 1954, das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge 15), Genf, 18. Mai 1956, und das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch 16), Genf, 18. Mai 1956, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien der genannten Zollabkommen sind, außer Kraft und tritt an deren Stelle.
14) Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1956 und BGBl. Nr. 36/1958, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1994
15) Kundgemacht in BGBl. Nr. 20/1958 und BGBl. Nr. 85/1959
16) Kundgemacht in BGBl. Nr. 21/1958
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