Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung ANLAGE D ANLAGE ÜBER TIERE
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Vorbehalt wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 29. September 1994 beim Generalsekretär der Weltzollorganisation hinterlegt; das Übereinkommen und die Anlagen A, B.1, B.2, B.5 und B.6 sind gemäß seinem Art. 26 Abs. 2 bzw. 4 für Österreich mit 29. Dezember 1994 in Kraft getreten.
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs sind die Anlagen B.3, B.4, B.7, B.8, B.9, C und D objektiv noch nicht in Kraft getreten.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt sowie die angeführten Anlagen angenommen:
| Staaten: | Annahme der Anlagen: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden: |
|---|---|---|
| Australien | A und B.1 | 9. Jänner 1992 |
| China | A und B.1 | 27. August 1993 |
| Estland | A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.9, C und D | 17. Jänner 1996 |
| Hongkong | A, B.1, B.2, B.6, B.7 und C | 15. Februar 1995 |
| Jordanien | A und B.1 | 24. Juni 1992 |
| Mauritius | A, B.1, B.2 und B.5 | 7. Juni 1995 |
| Nigeria | alle Anlagen | 10. Juni 1993 |
| Polen | A und B.1 | 12. September 1995 |
| Russische Föderation | A, B.1, B.2, B.3 und B.5 | 18. April 1996 |
| Schweiz | A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.7, B.8, B.9, C und D | 11. Mai 1995 |
| Simbabwe | A, B.2, B.3, B.5, B.6 und B.9 | 17. November 1992 |
Zu folgenden Anlagen haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt:
Estland:
Anlage D:
Das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung für Tiere wird zu den nach den Ziffern 12 und 13 des Anhanges aufgeführten Zwecken nicht gewährt.
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage D objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
KAPITEL I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
„Tiere“
„Grenzzone“
„Grenzbewohner“
„Grenzverkehr“
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage D objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
KAPITEL II
Geltungsbereich
Artikel 2
Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens Tiere zugelassen, die für die im Anhang zu dieser Anlage genannten Zwecke eingeführt werden.
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage D objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
KAPITEL III
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 3
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
müssen die Tiere einer Person gehören, die ihren Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat;
müssen Zugtiere, die zur Nutzung von Grundstücken in der Grenzzone der vorübergehenden Verwendung eingesetzt werden, von Bewohnern der gegenüberliegenden Grenzzone eingeführt werden.
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage D objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
Artikel 4
(1) Für die vorübergehende Verwendung der in Artikel 3 Buchstabe b dieser Anlage genannten Zugtiere und der als Wanderherde oder zum Weiden auf Grundstücken in der Grenzzone eingeführten Tiere wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt.
(2) Jede Vertragspartei kann die vorübergehende Verwendung der in Absatz 1 genannten Tiere von der Hinterlegung eines Verzeichnisses und einer schriftlichen Wiederausfuhrverpflichtung abhängig machen.
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage D objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
Artikel 5
(1) Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu Artikel 4 Absatz 1 dieser Anlage einlegen.
(2) Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt auch zu den Nummern 12 und 13 des Anhangs dieser Anlage einlegen.
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage D objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
Artikel 6
Die Wiederausfuhrfrist für die Tiere beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage D objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
Artikel 7
Der Anhang dieser Anlage ist Bestandteil dieser Anlage.
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage D objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
ANHANG
Liste nach Artikel 2
Dressur.
Training.
Zucht.
Beschlagen oder Wiegen.
Tierärztliche Behandlung.
Prüfen (zB im Hinblick auf einen Kauf).
Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, Ausstellungen, Wettkämpfen, Wettbewerben oder Vorführungen.
Vorstellungen (Zirkustiere usw.).
Reisen (Haustiere von Reisenden).
Ausübung einer Funktion (Polizeihunde oder Polizeipferde, Spürhunde, Blindenhunde usw.).
Rettungseinsätze.
Weiden, auch als Wanderherde.
Arbeitsleistung einschließlich Beförderung.
Medizinische Zwecke (Lieferung von Schlangengift usw.).
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