Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Ungarn
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 und 9 des Straßenbenützungsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 629/1994, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 831/1995 und BGBl. Nr. 798/1996 wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
§ 1. Die Abgabe beträgt für in Ungarn zugelassene Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger für einen Kalendertag das Zweifache der Abgabe gemäß § 3 Abs. 2b Z 1 des Straßenbenützungsabgabegesetzes.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
§ 2. § 3 Abs. 2b Z 2, 3 und 4 des Straßenbenützungsabgabegesetzes sind nicht anzuwenden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
§ 3. Die Abgabe ist gemäß § 6 des Straßenbenützungsabgabegesetzes bei der Einreise entweder durch Zahlung bei einer Zollstelle oder anderen Kontrollstelle an der Grenze oder mit jeweils zwei Steuerausweisen mit einer Geltungsdauer von einem Tag zu entrichten.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
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