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Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich interner Modelle der Marktrisikobegrenzung (Modellverordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 26b Abs. 5 und § 103 Z 20a Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 757/1996, wird verordnet:

§ 1. Kreditinstitute, die interne Modelle der Marktrisikobegrenzung (Modelle) gemäß § 26b Abs. 1 BWG anwenden, haben zur ordnungsgemäßen Risikoerfassung gemäß § 26b Abs. 5 Z 1 bis 6 BWG jedenfalls die Kriterien der §§ 2 bis 8 zu erfüllen. Die Risikopositionen („values at risk'') des § 26b Abs. 1 Z 1 bis 4 sind bezogen auf Organisationseinheiten des Kreditinstitutes und der Kreditinstitutsgruppe (zB Gesamtbank, Hauptanstalt, Zweigstellen in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, nachgeordnete Institute) einheitlich und stetig in das Modell einzubeziehen. Werden vom Modell auch spezifische Positionsrisiken erfaßt, ist vom Kreditinstitut gesondert im Antrag auf Erteilung der besonderen Bewilligung gemäß § 26b Abs. 3 BWG darzulegen, wie das Modell diese Risiken berücksichtigt.

§ 1. Kreditinstitute, die interne Modelle der Marktrisikobegrenzung (Modelle) gemäß § 26b Abs. 1 BWG anwenden, haben zur ordnungsgemäßen Risikoerfassung gemäß § 26b Abs. 5 Z 1 bis 8 BWG jedenfalls die Kriterien der §§ 2 bis 10 zu erfüllen. Die potenziellen Risikobeträge ("values at risk") des § 26b Abs. 1 Z 1 bis 4 BWG sind bezogen auf Organisationseinheiten des Kreditinstitutes und der Kreditinstitutsgruppe (zB Gesamtbank, Hauptanstalt, Zweigstellen in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, nachgeordnete Institute) einheitlich und stetig in das Modell einzubeziehen. Werden vom Modell auch spezifische Positionsrisiken erfasst, ist vom Kreditinstitut gesondert im Antrag auf Erteilung der besonderen Bewilligung gemäß § 26b Abs. 3 BWG darzulegen, wie das Modell diese Risiken berücksichtigt.

Qualitative Standards

§ 2. (1) Das Kreditinstitut hat zur Risikosteuerung eine eigene Organisationseinheit Risikokontrolle einzurichten, die von den Handelsabteilungen unabhängig zu sein hat und für die ausreichend Ressourcen bereitzustellen sind.

(2) Die Risikokontrolle hat täglich einen Bericht über die Ergebnisse der Modellanwendung zu erstellen und zu analysieren. Die hiefür benötigten Unterlagen und Teilberechnungen sind, sofern sie nicht von der Risikokontrolle selbst erstellt werden, von anderen Organisationseinheiten zur Verfügung zu stellen. Die Risikokontrolle hat in dem Bericht das Verhältnis zwischen den Risikopositionen, den Handelslimits und der Limitausnutzung zu bewerten. Ferner hat die Risikokontrolle auch unverzüglich und direkt an die Geschäftsleiter zu berichten.

(3) Die Modellbedingungen, die Datenquellen und die Meßverfahren sind laufend auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen.

(4) Die Risikokontrolle hat in jedem Kalendervierteljahr und im Anlaßfall ein systematisches und umfassendes Krisentestprogramm gemäß § 7 durchzuführen, dessen Grundzüge im Risikomanagement-Handbuch festzulegen sind.

(5) Die Ergebnisse der Krisentests sind

1.

den Geschäftsleitern unverzüglich vorzulegen und von diesen umgehend einer strategischen Analyse im Hinblick auf die Risikotragungsfähigkeit des Kreditinstitutes zu unterziehen,

2.

dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober für das jeweils vorangegangene Kalendervierteljahr schriftlich anzuzeigen und

3.

vom Kreditinstitut in den festgelegten Grundsätzen der Risikopolitik und in den Limits für die im Handel tätigen Personen und Organisationseinheiten zu berücksichtigen.

(6) Werden bei Krisentests Schwachstellen aufgedeckt, sind unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um diese Risiken angemessen zu begrenzen. Die Vorgangsweise ist in den Grundzügen im Risikomanagement-Handbuch festzulegen.

(7) Die Risikokontrolle hat an jedem Bankarbeitstag für den jeweils vorangegangenen Geschäftstag Rückvergleiche nach den Bestimmungen des § 5 durchzuführen.

(8) Die Risikosteuerung ist wesentlicher Teil der Sorgfaltspflicht eines Geschäftsleiters gemäß § 39 Abs. 1 BWG. Insbesondere ist vorzusehen:

1.

Bei Einführung neuer Produkte sind zuvor eingehende Risikoanalysen zu erstellen;

2.

die Geschäftsleiter haben die täglichen Berichte der Risikokontrolle einer strategischen Analyse im Hinblick auf die Risikotragungsfähigkeit des Kreditinstitutes zu unterziehen;

3.

die Geschäftsleiter und die Risikokontrolle müssen befugt sein, die Reduzierung von Positionen einzelner Händler oder die Reduzierung der gesamten Risikoposition des Kreditinstitutes durchzusetzen; für die sonst im Kreditinstitut verantwortlichen Personen, die berechtigt sind, Limits einzuräumen, gilt dies hinsichtlich der eingeräumten Limits;

4.

zwischen den einzelnen Organisationsbereichen sind klare Entscheidungs- und Verantwortungsbereiche festzulegen;

5.

die formellen Organisationsstrukturen und die tatsächlichen Arbeitsabläufe müssen übereinstimmen.

(9) Die Limits für die im Handel tätigen Personen und Organisationseinheiten sind unter Berücksichtigung der Modellanwendung festzulegen und gegebenenfalls anzupassen. Sie haben den Händlern, den Geschäftsleitern und den sonst betroffenen Stellen des Kreditinstitutes (zB Back Office, Risikokontrolle, interne Revision) genau bekannt zu sein.

(10) Das Modell hat Teil der täglichen Risikosteuerung des Kreditinstitutes zu sein; seine Ergebnisse sind in die Planung, Überwachung und Steuerung des Marktrisikoprofils des Kreditinstitutes einzubeziehen.

(11) Das Kreditinstitut hat über ein Verfahren zu verfügen, das die Einhaltung schriftlich festgelegter Grundsätze, Handlungsabläufe und Kontrollen der Anwendung des Modells sichert. Das Modell ist in Form eines Risikomanagement-Handbuches zu dokumentieren, in das die Grundsätze der Risikosteuerung, eine Modellbeschreibung und die empirischen Verfahren für die Messung des Marktrisikos aufzunehmen sind. Ferner ist zu dokumentieren, wie historische Datenreihen adaptiert werden.

(12) Die interne Revision hat regelmäßig das Verfahren der Risikosteuerung sowie das Modell unter Einbeziehung der Tätigkeiten der Handelsabteilungen und der Risikokontrolle zu prüfen. Diese Prüfung hat insbesondere zu umfassen:

1.

die Angemessenheit der Dokumentation des Systems und der Verfahren der Risikosteuerung,

2.

die Organisation der Risikosteuerung für das gesamte Kreditinstitut,

3.

die Einbeziehung der Risikopositionen in die tägliche Risikosteuerung, soweit sich die Risikopositionen aus der Anwendung des Modells ergeben,

4.

den Genehmigungsprozeß für die von den Mitarbeitern des Front Office und des Back Office verwendeten Risikomodelle und Bewertungssysteme,

5.

die Prüfung der Modelländerungen,

6.

den Umfang der vom Modell erfaßten Marktrisiken,

7.

die Qualität des Managementinformationssystems,

8.

die Genauigkeit und Vollständigkeit der Positionsdaten,

9.

die Verifizierung der Einheitlichkeit, Zeitnähe und Zuverlässigkeit sowie Unabhängigkeit der in den Modellen verwendeten Datenquellen,

10.

die Genauigkeit und Angemessenheit der Annahmen über Volatilitäten und Korrelationen,

11.

die Genauigkeit der Bewertungs- und Risikotransformationsberechnungen des Modells (zB die Adaptierung auf zehn Geschäftstage gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, die Festlegung der Zonen bei Beobachtungen größer 250 gemäß § 6 Abs. 2) und

12.

die ordnungsgemäße Durchführung von Rückvergleichen gemäß Abs. 7 und § 5.

Qualitative Standards

§ 2. (1) Das Kreditinstitut hat zur Risikosteuerung eine eigene Organisationseinheit Risikokontrolle einzurichten, die von den Handelsabteilungen unabhängig zu sein hat und für die ausreichend Ressourcen bereitzustellen sind.

(2) Die Risikokontrolle hat täglich einen Bericht über die Ergebnisse der Modellanwendung zu erstellen und zu analysieren. Die hierfür notwendigen Unterlagen und Teilberechnungen sind, sofern sie nicht von der Risikokontrolle selbst erstellt werden, von anderen Organisationseinheiten zur Verfügung zu stellen. Die Risikokontrolle hat in dem Bericht das Verhältnis zwischen den potenziellen Risikobeträgen, den Handelslimits und der Limitausnutzung zu bewerten. Ferner hat die Risikokontrolle auch unverzüglich und direkt an die Geschäftsleiter zu berichten.

(3) Die Modellbedingungen, die Datenquellen und die Meßverfahren sind laufend auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen.

(4) Die Risikokontrolle hat in jedem Kalendervierteljahr und im Anlaßfall ein systematisches und umfassendes Krisentestprogramm gemäß § 7 durchzuführen, dessen Grundzüge im Risikomanagement-Handbuch festzulegen sind.

(5) Die Ergebnisse der Krisentests sind

1.

den Geschäftsleitern unverzüglich vorzulegen und von diesen umgehend einer strategischen Analyse im Hinblick auf die Risikotragungsfähigkeit des Kreditinstitutes zu unterziehen,

2.

dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober für das jeweils vorangegangene Kalendervierteljahr schriftlich anzuzeigen und

3.

vom Kreditinstitut in den festgelegten Grundsätzen der Risikopolitik und in den Limits für die im Handel tätigen Personen und Organisationseinheiten zu berücksichtigen.

(6) Werden bei Krisentests Schwachstellen aufgedeckt, sind unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um diese Risiken angemessen zu begrenzen. Die Vorgangsweise ist in den Grundzügen im Risikomanagement-Handbuch festzulegen.

(7) Die Risikokontrolle hat an jedem Bankarbeitstag für den jeweils vorangegangenen Geschäftstag Rückvergleiche nach den Bestimmungen des § 5 durchzuführen.

(8) Die Risikosteuerung ist wesentlicher Teil der Sorgfaltspflicht eines Geschäftsleiters gemäß § 39 Abs. 1 BWG. Insbesondere ist vorzusehen:

1.

Bei Einführung neuer Produkte sind zuvor eingehende Risikoanalysen zu erstellen;

2.

die Geschäftsleiter haben die täglichen Berichte der Risikokontrolle einer strategischen Analyse im Hinblick auf die Risikotragungsfähigkeit des Kreditinstitutes zu unterziehen;

3.

die Geschäftsleiter und die Risikokontrolle müssen befugt sein, die Reduzierung von Positionen einzelner Händler oder die Reduzierung der Gesamtposition des Kreditinstitutes durchzusetzen; für die sonst im Kreditinstitut verantwortlichen Personen, die berechtigt sind, Limits einzuräumen, gilt dies hinsichtlich der eingeräumten Limits;

4.

zwischen den einzelnen Organisationsbereichen sind klare Entscheidungs- und Verantwortungsbereiche festzulegen;

5.

die formellen Organisationsstrukturen und die tatsächlichen Arbeitsabläufe müssen übereinstimmen.

(9) Die Limits für die im Handel tätigen Personen und Organisationseinheiten sind unter Berücksichtigung der Modellanwendung festzulegen und gegebenenfalls anzupassen. Sie haben den Händlern, den Geschäftsleitern und den sonst betroffenen Stellen des Kreditinstitutes (zB Back Office, Risikokontrolle, interne Revision) genau bekannt zu sein.

(10) Das Modell hat Teil der täglichen Risikosteuerung des Kreditinstitutes zu sein; seine Ergebnisse sind in die Planung, Überwachung und Steuerung des Marktrisikoprofils des Kreditinstitutes einzubeziehen.

(11) Das Kreditinstitut hat über ein Verfahren zu verfügen, das die Einhaltung schriftlich festgelegter Grundsätze, Handlungsabläufe und Kontrollen der Anwendung des Modells sichert. Das Modell ist in Form eines Risikomanagement-Handbuches zu dokumentieren, in das die Grundsätze der Risikosteuerung, eine Modellbeschreibung und die empirischen Verfahren für die Messung des Marktrisikos aufzunehmen sind. Ferner ist zu dokumentieren, wie historische Datenreihen adaptiert werden.

(12) Die interne Revision hat regelmäßig das Verfahren der Risikosteuerung sowie das Modell unter Einbeziehung der Tätigkeiten der Handelsabteilungen und der Risikokontrolle zu prüfen. Diese Prüfung hat insbesondere zu umfassen:

1.

die Angemessenheit der Dokumentation des Systems und der Verfahren der Risikosteuerung,

2.

die Organisation der Risikosteuerung für das gesamte Kreditinstitut,

3.

die Einbeziehung der potenziellen Risikobeträge in die tägliche Risikosteuerung,

4.

den Genehmigungsprozeß für die von den Mitarbeitern des Front Office und des Back Office verwendeten Risikomodelle und Bewertungssysteme,

5.

die Prüfung der Modelländerungen,

6.

den Umfang der vom Modell erfaßten Marktrisiken,

7.

die Qualität des Managementinformationssystems,

8.

die Genauigkeit und Vollständigkeit der Positionsdaten,

9.

die Verifizierung der Einheitlichkeit, Zeitnähe und Zuverlässigkeit sowie Unabhängigkeit der in den Modellen verwendeten Datenquellen,

10.

die Genauigkeit und Angemessenheit der Annahmen über Volatilitäten und Korrelationen,

11.

die Genauigkeit der Bewertungs- und Risikotransformationsberechnungen des Modells (zB die Adaptierung auf zehn Geschäftstage gemäß § 4 Abs. 1 Z 3) und

12.

die ordnungsgemäße Durchführung von Rückvergleichen gemäß Abs. 7 und § 5.

Marktrisikofaktoren

§ 3. (1) Die Marktrisikofaktoren (zB Marktsätze, Marktkurse und Marktpreise) sind so festzulegen, daß die Risiken aus den in das Modell gemäß § 26b Abs. 1 Z 1 bis 4 BWG einbezogenen Positionen abgedeckt werden.

(2) Bei Ermittlung von Risikopositionen für das allgemeine Positionsrisiko in Schuldtiteln sind insbesondere folgende Risikofaktoren zu berücksichtigen:

1.

Im Rahmen des Modells ist die Renditenstrukturkurve modellmäßig zu berechnen; die Renditenstrukturkurve je Währung ist in Laufzeitsegmente zu unterteilen, um der unterschiedlichen Volatilität der Zinssätze für die verschiedenen Laufzeiten Rechnung zu tragen; in der Regel hat jedem Laufzeitsegment ein Risikofaktor zu entsprechen; bei komplexen Strategien ist eine größere Anzahl von Risikofaktoren erforderlich, um das Zinsänderungsrisiko genau zu erfassen; jedenfalls sind in die Modellrechnung zur Ermittlung von Risikopositionen für die Renditenstrukturkurve mindestens sechs Risikofaktoren einzubeziehen;

2.

das Modell hat separate Risikofaktoren für das Spread-Risiko zu enthalten, wenn maßgebliche Positionen in der Absicht der Nutzung dieses Risikos eingegangen wurden; das Spread-Risiko besteht darin, daß die Entwicklung der Zinssätze von Finanzinstrumenten unterschiedlicher Emittenten (zB Zentralregierungen, Kreditinstitute, Unternehmen des Nichtfinanzsektors) nicht vollkommen korreliert ist.

(3) Bei Ermittlung von Risikopositionen für Fremdwährungen sind Risikofaktoren für jene Währungen zu berücksichtigen, in denen das Kreditinstitut Positionen eingegangen ist.

(4) Bei Ermittlung von Risikopositionen in Substanzwerten sind Risikofaktoren gemäß Z 1 und 2 für jene Aktienmärkte zu berücksichtigen, an denen das Kreditinstitut Positionen hält.

1.

Das Kreditinstitut hat mindestens einen Risikofaktor für die Entwicklung der Aktienkurse am Markt als Ganzes - einen sogenannten Marktindex - zu verwenden; Risikofaktoren für einzelne Sektoren des Aktienmarktes (zB Wirtschaftszweige oder konjunkturempfindliche und konjunkturunabhängige Sektoren) können berücksichtigt werden; Positionen in einzelnen Substanzwerten oder in Sektorindizes können in Beta-Äquivalenten ausgedrückt werden, die sich auf diesen Marktindex beziehen; das Beta-Äquivalent ist nach anerkannten Verfahren zu ermitteln;

2.

Risikofaktoren für die Volatilität einzelner Substanzwerte sind anzusetzen, wenn die Position in diesem Substanzwert 5 vH der Gesamtposition in Substanzwerten des Wertpapier-Handelsbuches übersteigt.

(5) Bei Ermittlung von Risikopositionen in Rohstoffen sind Risikofaktoren für jene Rohstoffmärkte zu berücksichtigen, an denen Positionen eingegangen wurden. Rohstoffpositionen sind für Zwecke der Einbeziehung in ein Modell mit den Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise gelten:

1.

bei Rohstoffen deren Börsepreise;

2.

bei abgeleiteten Instrumenten die Börsepreise der ihnen zugrundeliegenden Rohstoffe;

3.

bei Optionspositionen die Delta-Äquivalente;

4.

sind Börsepreise nicht vorhanden oder existiert kein liquider Markt, so kann als Marktpreis jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus Zugrundelegung von aktuellen Marktbedingungen ergibt.

(6) Bestehen Rohstoffpositionen geringer als 1 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder der konsolidierten anrechenbaren Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe ist die Festlegung einfacher Risikofaktoren (zB ein Risikofaktor für alle Arten von Rohöl) ausreichend. Ein Risikofaktor wird hiebei für jeden Rohstoffpreis bestimmt. Bei überschreiten der Grenze hat das Modell auch die convenience yield, gebildet aus der Preisentwicklung von Derivativpositionen und Kassapositionen, in einem Rohstoff zu berücksichtigen. Die convenience yield bildet den Nutzen aus der unmittelbaren Verfügbarkeit über das Eigentum am physischen Rohstoff ab, der sich daraus ergibt, von vorübergehenden Marktengpässen profitieren zu können.

Marktrisikofaktoren

§ 3. (1) Die Marktrisikofaktoren (zB Marktsätze, Marktkurse und Marktpreise) sind so festzulegen, daß die Risiken aus den in das Modell gemäß § 26b Abs. 1 Z 1 bis 4 BWG einbezogenen Positionen abgedeckt werden.

(2) Bei Ermittlung von potenziellen Risikobeträgen für das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Finanzinstrumenten sind insbesondere folgende Risikofaktoren zu berücksichtigen:

1.

Im Rahmen des Modells ist die Renditenstrukturkurve modellmäßig zu berechnen; die Renditenstrukturkurve je Währung ist in Laufzeitsegmente zu unterteilen, um der unterschiedlichen Volatilität der Zinssätze für die verschiedenen Laufzeiten Rechnung zu tragen; in der Regel hat jedem Laufzeitsegment ein Risikofaktor zu entsprechen; bei komplexen Strategien ist eine größere Anzahl von Risikofaktoren erforderlich, um das Zinsänderungsrisiko genau zu erfassen; jedenfalls sind in die Modellrechnung zur Ermittlung von potenziellen Risikobeträgen für die Renditenstrukturkurve mindestens sechs Risikofaktoren einzubeziehen;

2.

das Modell hat separate Risikofaktoren für das Spread-Risiko zu enthalten, wenn maßgebliche Positionen in der Absicht der Nutzung dieses Risikos eingegangen wurden; das Spread-Risiko besteht darin, dass die Entwicklung der Zinssätze von Finanzinstrumenten unterschiedlicher Emittenten (zB Zentralregierungen, Kreditinstitute, Unternehmen des Nichtfinanzsektors) nicht vollkommen korreliert ist.

(3) Bei Ermittlung von potenziellen Risikobeträgen für Fremdwährungs- und Goldpositionen sind Risikofaktoren für Gold sowie für jene Währungen zu berücksichtigen, in denen das Kreditinstitut Positionen eingegangen ist.

(4) Bei Ermittlung von potenziellen Risikobeträgen in Substanzwerten sind Risikofaktoren gemäß Z 1 und 2 für jene Aktienmärkte zu berücksichtigen, an denen das Kreditinstitut Positionen hält:

1.

Das Kreditinstitut hat mindestens einen Risikofaktor für jeden Aktienmarkt (zB pro Land ein Index), in dem das Kreditinstitut Positionen hält, zu verwenden; Risikofaktoren für einzelne Sektoren des Aktienmarktes (zB Wirtschaftszweige oder konjunkturempfindliche und konjunkturunabhängige Sektoren) können berücksichtigt werden; Positionen in einzelnen Substanzwerten oder in Sektorindizes können in Beta-Äquivalenten ausgedrückt werden, die sich auf diesen Marktindex beziehen; das Beta-Äquivalent ist nach anerkannten Verfahren zu ermitteln;

2.

Risikofaktoren für die Volatilität einzelner Substanzwerte sind anzusetzen, wenn die Position in diesem Substanzwert 5 vH der Gesamtposition in Substanzwerten des Wertpapier-Handelsbuches übersteigt.

(5) Bei Ermittlung von potenziellen Risikobeträgen für Warenpositionen sind Risikofaktoren für jene Warenmärkte zu berücksichtigen, an denen Warenpositionen eingegangen wurden. Warenpositionen sind für Zwecke der Einbeziehung in ein Modell mit den Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise gelten:

1.

bei Waren deren Börsepreise;

2.

bei abgeleiteten Instrumenten die Börsepreise der ihnen zugrundeliegenden Waren;

3.

bei Optionspositionen die Delta-Äquivalente;

4.

sind Börsepreise nicht vorhanden oder existiert kein liquider Markt, so kann als Marktpreis jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus Zugrundelegung von aktuellen Marktbedingungen ergibt.

(6) Bestehen Warenpositionen geringer als 1 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder der konsolidierten anrechenbaren Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe ist die Festlegung einfacher Risikofaktoren (zB ein Risikofaktor für alle Arten von Rohöl) ausreichend. Ein Risikofaktor wird hierbei für jeden Warenpreis bestimmt. Bei Überschreiten der Grenze hat das Modell auch die convenience yield, gebildet aus der Preisentwicklung von Derivativpositionen und Kassapositionen, in einer Ware zu berücksichtigen. Die convenience yield bildet den Nutzen aus der unmittelbaren Verfügbarkeit über das Eigentum an der physischen Ware ab, der sich daraus ergibt, von vorübergehenden Marktengpässen profitieren zu können. Es ist den Markteigenheiten, insbesondere den Lieferterminen und den Möglichkeiten der Händler zum Glattstellen von Positionen, Rechnung zu tragen.

Quantitative Standards

§ 4. (1) Die Risikopositionen sind täglich gemäß den Z 1 bis 7 zu berechnen:

1.

Bei der Berechnung ist von einem einseitigen Konfidenzniveau von 99 vH auszugehen;

2.

die gewählte Methode der Ermittlung der Risikopositionen (zB Varianz-, Covarianz-Ansatz, historische Simulation, Monte Carlo Simulation) ist im Risikomanagement-Handbuch anzugeben und stetig anzuwenden;

3.

es ist ein Preisschock einzusetzen, der einer Preisänderung über einen Zeitraum von zehn Geschäftstagen entspricht; falls es für das jeweilig verwendete Modellkonzept theoretisch begründet ist, können auch Risikopositionswerte eingesetzt werden, die auf Grund einer kürzeren Haltedauer berechnet und mit der Quadratwurzel der Dauer auf zehn Tage adaptiert wurden;

4.

der historische Beobachtungszeitraum, der bei Berechnung der Risikopositionen zugrunde gelegt wird, beträgt mindestens ein Jahr;

5.

die Datenreihen sind mindestens alle drei Monate zu aktualisieren und bei erheblichen Änderungen der Marktpreise zu überarbeiten; werden die Datenreihen in einem längeren als einmonatigem Zeitintervall aktualisiert, hat der gewogene Durchschnitt der einzelnen Werte mindestens sechs Monate zurückzuliegen;

6.

es können empirische Korrelationen innerhalb der allgemeinen Risikokategorien Zinssätze, Wechselkurse, Aktienkurse und Rohstoffpreise sowie damit zusammenhängender Optionsvolatilitäten in jeder Kategorie von Risikofaktoren berücksichtigt werden; bei Berücksichtigung von Korrelationen zwischen den allgemeinen Risikokategorien hat das Kreditinstitut zu dokumentieren, daß das Korrelationsmeßsystem auf einem soliden Konzept beruht, dieses korrekt implementiert ist und stetig angewendet wird.

(2) Die typischen Risiken von Optionen innerhalb der einzelnen allgemeinen Risikokategorien sind genau zu erfassen. Für die Messung des Optionsrisikos gelten insbesondere die folgenden Kriterien:

1.

Die Modelle haben die nichtlinearen Preismerkmale der Optionspositionen zu erfassen; dabei kann sowohl von einer Neubewertung als auch von einer zusätzlichen Berücksichtigung des Gamma-Risikos, beispielsweise über den Taylor-Ansatz, ausgegangen werden;

2.

ein voller zehntägiger Preisschock ist auf die Optionspositionen und Positionen mit optionsähnlichen Merkmalen anzuwenden; falls es theoretisch begründet ist, können auch Risikopositionswerte eingesetzt werden, die auf Grund einer kürzeren Haltedauer berechnet und auf zehn Tage adaptiert wurden;

3.

das Modell hat jene Risikofaktoren zu beinhalten, die das Vega-Risiko, die Volatilitäten der den Optionspositionen zugrundeliegenden Zinssätze, Kurse und Preise, abdecken; das Kreditinstitut hat bei großen oder komplexen Optionenportefeuilles ausführliche Spezifikationen der betreffenden Volatilitäten zu verwenden; die Volatilität der Optionspositionen ist an Hand eines Simulationsverfahrens nach verschiedenen Laufzeiten getrennt zu messen.

Quantitative Standards

§ 4. (1) Die potenziellen Risikobeträge sind täglich zu Geschäftsschluss gemäß den Z 1 bis 6 zu berechnen:

1.

Bei der Berechnung ist von einem einseitigen Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau von 99 vH auszugehen;

2.

die gewählte Methode der Ermittlung der potenziellen Risikobeträge (zB Varianz-, Covarianz-Analyse, historische Simulation, Monte Carlo Simulation) ist im Risikomanagement-Handbuch anzugeben und stetig anzuwenden;

3.

als Basis für die Berechnung des potenziellen Risikobetrages ist eine Haltedauer von zehn Geschäftstagen zu verwenden; falls es für das jeweilig verwendete Modellkonzept theoretisch begründet ist, können auch potenzielle Risikobeträge eingesetzt werden, die auf Grund einer kürzeren Haltedauer berechnet und mit einer geeigneten Methode auf zehn Tage adaptiert wurden;

4.

der historische Beobachtungszeitraum, der bei Berechnung der potenziellen Risikobeträge zugrunde gelegt wird, beträgt mindestens ein Jahr;

5.

die Datenreihen sowie aus ihnen gewonnene Zwischenberechnungen, die in die Ermittlung der potenziellen Risikobeträge einfließen (zB Varianzen und Kovarianzen), sind mindestens alle drei Monate, bei Bedarf jedoch unverzüglich zu aktualisieren;

6.

es können empirische Korrelationen innerhalb der Risikokategorien Zinssätze, Wechselkurse, Aktienkurse und Warenpreise sowie damit zusammenhängender Optionsvolatilitäten in jeder Kategorie von Risikofaktoren berücksichtigt werden; bei Berücksichtigung von Korrelationen zwischen den Risikokategorien hat das Kreditinstitut nachzuweisen, dass das Korrelationsmesssystem auf einem soliden Konzept beruht, dieses korrekt implementiert ist und stetig angewendet wird.

(2) Die Risiken von Optionen und optionsähnlichen Positionen, die mit einer Veränderung des Optionsgegenstandes nicht in linearem Zusammenhang stehen, sind in angemessener Weise zu berücksichtigen. Insbesondere sind das Gamma- und Vegarisiko genau zu erfassen.

Methoden der Durchführung von Rückvergleichen

§ 5. (1) Bei Rückvergleichen sind die vom Modell täglich ermittelten Werte der Risikopositionen ex post mit den hypothetischen Handelsergebnissen, die auf den hypothetischen Änderungen des Portefeuillewertes bei unveränderten Tagesendpositionen beruhen, oder mit den tatsächlichen täglichen Handelsergebnissen zu vergleichen. Den Rückvergleichen können Risikopositionen zugrunde gelegt werden, die auf einer Behaltedauer einer Position von einem Tag ausgelegt sind. Die gewählte Methode ist für das Kreditinstitut einheitlich und stetig anzuwenden. Bei Rückvergleichen an Hand tatsächlicher Handelsergebnisse sind jene Bestandteile, die die Handelsergebnisse verfälschen (zB Provisionseinnahmen), außer Ansatz zu lassen.

(2) Bei Rückvergleichen sind nach den Methoden des Abs. 1 die Risikopositionen des Modells den Handelsergebnissen gegenüberzustellen und die Anzahl der Ausnahmen, das sind die Nichterfassungen der Handelsergebnisse vom Ergebnis der Anwendung des Modells, zu berechnen.

(3) Übersteigt bei Rückvergleichen - abhängig vom angewandten Verfahren - das tatsächliche oder hypothetische Handelsergebnis die modellmäßig ermittelten Risikopositionen, so ist dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb von zwei Wochen über diese Ausnahme, ihre Größe und den Grund des Entstehens zu berichten.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag dem Kreditinstitut bewilligen, einzelne Ausnahmen bei Ermittlung des Multiplikators gemäß § 6 Abs. 1 unberücksichtigt zu lassen, wenn dieses nachweist, daß die Ausnahme nicht auf eine mangelhafte Prognosegüte des Modells zurückzuführen ist. Das Kreditinstitut kann die bewilligte Ausnahme nur dann außer Ansatz lassen, wenn sich die Anzahl der Ausnahmen insgesamt, das heißt vor Bewilligung, in der grünen oder gelben Zone der Tabelle des § 6 Abs. 1 befunden hat.

Methoden der Durchführung von Rückvergleichen

§ 5. (1) Bei Rückvergleichen sind die vom Modell täglich ermittelten potenziellen Risikobeträge ex post mit den Handelsergebnissen zu vergleichen. Es können hypothetische Handelsergebnisse, die auf den hypothetischen Änderungen des Portefeuillewertes bei unveränderten Tagesendpositionen beruhen, oder tatsächliche tägliche Handelsergebnisse verwendet werden. Die gewählte Methode ist für das Kreditinstitut einheitlich und stetig anzuwenden. Bewertungen zur Ermittlung des Handelsergebnisses sind mit aktuellen Marktpreisen durchzuführen. Bei Rückvergleichen an Hand tatsächlicher Handelsergebnisse sind jene Bestandteile, die die Handelsergebnisse verfälschen (zB Provisionseinnahmen), außer Ansatz zu lassen. Den Rückvergleichen sind potenzielle Risikobeträge zugrunde zu legen, die auf einer Behaltedauer der Positionen von einem Tag ausgelegt sind.

(2) Eine Ausnahme liegt vor, wenn ein negatives Handelsergebnis den vom Modell ermittelten potenziellen Risikobetrag betragsmäßig übersteigt. Über das Vorliegen einer Ausnahme, ihre Größe und den Grund des Entstehens ist dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb von fünf Arbeitstagen zu berichten.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag dem Kreditinstitut bewilligen, einzelne Ausnahmen bei Ermittlung des Multiplikators gemäß § 6 Abs. 1 unberücksichtigt zu lassen, wenn dieses nachweist, dass die Ausnahme nicht auf eine mangelhafte Prognosegüte des Modells zurückzuführen ist. Das Kreditinstitut kann die bewilligte Ausnahme nur dann außer Ansatz lassen, wenn sich die Anzahl der Ausnahmen insgesamt, das heißt vor Bewilligung, in der grünen oder gelben Zone der Tabelle des § 6 Abs. 1 befunden hat.

(4) Für den Fall, dass die von einem Kreditinstitut gewählte Methodik zur Durchführung von Rückvergleichen als unzureichend erscheint, schreibt der Bundesminister für Finanzen vor, dass das Kreditinstitut geeignete Maßnahmen zur Verbesserung ergreift.

Methoden für die Festlegung des Multiplikators

§ 6. (1) Der Multiplikator gemäß § 26b Abs. 2 Z 2 BWG ist vom Bundesminister für Finanzen für jedes Kreditinstitut gesondert bei der erstmaligen Bewilligung des Modells auf Basis des Gutachtens der Oesterreichischen Nationalbank festzulegen. In Folge ist der Multiplikator vom Kreditinstitut unter Heranziehung der bei den Rückvergleichen ermittelten Ausnahmen gemäß nachfolgender Tabelle mit Beginn des nächsten Kalendervierteljahres und für die Dauer desselben anzupassen. Der Anpassung ist die höchste Zahl der Ausnahmen zugrunde zu legen, die auf Grund der täglichen Rückvergleiche für einen Zeitraum von mindestens 250 Geschäftstagen im Verlauf des vorangehenden Kalendervierteljahres festgestellt wurde.

```

```

Anzahl der Ausnahmen Kumulative

Zone bei 250 Werten Multiplikator Wahrscheinlich-

keit

```

```

Grüne Zone 0 3,00 8,11 vH

1 3,00 28,58 vH

2 3,00 54,32 vH

3 3,00 75,81 vH

4 3,00 89,22 vH

```

```

Gelbe Zone 5 3,40 95,88 vH

6 3,50 98,63 vH

7 3,65 99,60 vH

8 3,75 99,89 vH

9 3,85 99,97 vH

```

```

Rote Zone 10 und darüber 4,00 99,99 vH

(2) Die Abgrenzungen in der Tabelle des Abs. 1 sind auf Rückvergleiche anzuwenden, die die Ergebnisse der letzten 250 Geschäftstage umfassen. Die Beobachtung längerer, geschlossener Zeiträume ist zulässig, wenn sie stetig erfolgt und im Risikomanagement-Handbuch festgehalten ist. Bei einer Anzahl der Geschäftstage größer 250 beginnt die gelbe Zone an dem Punkt, an dem die kumulative Wahrscheinlichkeit gleich oder höher als 95,88 vH ist, und die rote Zone an dem Punkt, an dem die kumulative Wahrscheinlichkeit gleich oder höher als 99,99 vH ist.

(3) Die kumulative Wahrscheinlichkeit zu einer gegebenen Anzahl von Ausnahmen ist die Wahrscheinlichkeit, daß sich in einer Stichprobe höchstens diese Anzahl von Ausnahmen befindet; dabei ist von einem einseitigen Konfidenzniveau von 99 vH auszugehen.

(4) Die höchste Anzahl der Ausnahmen, die im vorangegangenen Kalendervierteljahr gemäß § 6 Abs. 1 festgestellt wurde, sowie der Multiplikator für das laufende Kalendervierteljahr sind dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen.

(5) Liegt die Zahl der Ausnahmen in der roten Zone, hat der Bundesminister für Finanzen ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank zur Frage einzuholen, ob das Modell weiterhin eine ordnungsgemäße Erfassung der Risikopositionen gewährleistet. Das Kreditinstitut kann das Modell bis zu einem etwaigen Widerruf durch den Bundesminister für Finanzen weiter anwenden, es sei denn, die Tatbestände eines Widerrufs des Abs. 6 liegen vor.

(6) Liegt die Zahl der Ausnahmen in der roten Zone und übersteigt ein negatives Handelsergebnis, ermittelt aus einem Rückvergleich gemäß § 5 Abs. 1, das Eigenmittelerfordernis des § 26b Abs. 2 BWG aus der Modellanwendung, ist eine ordnungsgemäße Erfassung der Risikopositionen nicht mehr gewährleistet und es hat der Bundesminister für Finanzen die Anwendung des Modells zu widerrufen.

(7) Die Anpassung des Multiplikators gemäß Abs. 1 ist vom Bankprüfer im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu bestätigen.

Methoden für die Festlegung des Multiplikators

§ 6. (1) Der Multiplikator gemäß § 26b Abs. 2 Z 2 BWG ist vom Bundesminister für Finanzen für jedes Kreditinstitut gesondert bei der erstmaligen Bewilligung des Modells auf Basis des Gutachtens der Oesterreichischen Nationalbank festzulegen. Der Multiplikator setzt sich aus dem Mindestwert drei, einem Zuschlag auf Grund der Ergebnisse der Rückvergleiche im Intervall von null bis eins sowie einem Zuschlag auf Grund des Grades der Erfüllung der Voraussetzungen für die Modellbewilligung gemäß § 26b Abs. 3 Z 1 bis 4 BWG im Intervall von null bis eins zusammen. In Folge ist der Multiplikator vom Kreditinstitut unter Heranziehung der bei den Rückvergleichen ermittelten Ausnahmen gemäß nachfolgender Tabelle mit Beginn des nächsten Kalendervierteljahres und für die Dauer desselben anzupassen. Der Anpassung ist die höchste Zahl der Ausnahmen zugrunde zu legen, die auf Grund der täglichen Rückvergleiche für einen Zeitraum von 250 Geschäftstagen im Verlauf des vorangehenden Kalendervierteljahres festgestellt wurde.

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```

Zone Anzahl der Ausnahmen Zuschlag zum Multiplikator

auf Grund der Ergebnisse

der Rückvergleiche

```


```

0 0,00

1 0,00

Grüne Zone 2 0,00

3 0,00

4 0,00

```


```

5 0,40

6 0,50

Gelbe Zone 7 0,65

8 0,75

9 0,85

```


```

Rote Zone 10 und darüber 1,00

```


```

(2) Die höchste Anzahl der Ausnahmen, die im vorangegangenen Kalendervierteljahr gemäß Abs. 1 festgestellt wurde, sowie der Multiplikator für das laufende Kalendervierteljahr sind dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen.

(3) Liegt die Zahl der Ausnahmen in der roten Zone, hat der Bundesminister für Finanzen ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank zur Frage einzuholen, ob das Modell weiterhin eine ordnungsgemäße Risikoerfassung gewährleistet. Das Kreditinstitut kann das Modell bis zu einem etwaigen Widerruf durch den Bundesminister für Finanzen weiter anwenden, es sei denn, die Tatbestände eines Widerrufs des Abs. 4 liegen vor.

(4) Liegt die Zahl der Ausnahmen in der roten Zone und übersteigt ein negatives Handelsergebnis, ermittelt aus einem Rückvergleich gemäß § 5 Abs. 1, das Eigenmittelerfordernis des § 26b Abs. 2 BWG aus der Modellanwendung, ist eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet und es hat der Bundesminister für Finanzen die Anwendung des Modells zu widerrufen.

(5) Die Anpassung des Multiplikators gemäß Abs. 1 ist vom Bankprüfer im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu bestätigen.

Methoden der Durchführung von Krisentests

§ 7. (1) In das Krisentestprogramm sind jene Faktoren einzubeziehen, die zu außerordentlichen Verlusten oder Gewinnen aus den vom Modell gemäß § 26b Abs. 1 Z 1 bis 4 BWG erfaßten Positionen führen können oder die die Risikosteuerung und Risikokontrolle sehr erschweren. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere Ereignisse von geringer Wahrscheinlichkeit in allen bedeutenden Risikoarten. In den Krisenszenarien sind die Auswirkungen solcher Ereignisse auf Positionen zu beleuchten, die lineare und nichtlineare Preismerkmale aufweisen. Mögliche Anlaßfälle für die Durchführung eines Krisentestprogramms sind insbesondere

1.

die Änderung marktrelevanter Daten;

2.

die Einbeziehung neuer Produkte in das interne Modell;

3.

eine wesentliche Erhöhung der gehandelten Volumina;

4.

spezifische, das Kreditinstitut oder die kreditinstitutsgruppe betreffende Ereignisse.

(2) Die Krisentests haben quantitative und qualitative Kriterien zu enthalten sowie die Marktrisiko- und Liquiditätskomponenten von Marktstörungen zu erfassen. Mit den quantitativen Kriterien sind plausible Krisenszenarien zu bestimmen. Mittels qualitativer Kriterien ist abzuschätzen, inwieweit die Eigenmittel eines Kreditinstitutes zur Abdeckung potentieller großer Verluste herangezogen werden können. Weiters sind mögliche Maßnahmen zu erarbeiten, bei deren Umsetzung das Kreditinstitut sein Risiko vermindern und Verluste vermeiden kann.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann von den Kreditinstituten Informationen über folgende Arten von institutsinternen Krisentests einholen:

1.

Einen Vergleich der größten Verluste im Wertpapier-Handelsbuch und in Rohstoffpositionen, ermittelt nach der vom Kreditinstitut angewandten Methode der Rückvergleiche, mit den anrechenbaren Eigenmitteln während einer Meldeperiode;

2.

Krisentests in Form der Messung des Portefeuilles an erheblichen Marktturbulenzen früherer Jahre und

3.

Krisentests in Form der Messung des Portefeuilles an möglichen künftigen Problemsituationen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann Krisenszenarien vorgeben, die mit den vom Kreditinstitut entwickelten Krisentests zu analysieren sind. Im Rahmen der Begutachtung eines Modells kann auch die Oesterreichische Nationalbank solche Krisenszenarien vorgeben.

Methoden der Durchführung von Krisentests

§ 7. (1) In das Krisentestprogramm sind jene Faktoren einzubeziehen, die zu außerordentlichen Verlusten oder Gewinnen aus den vom Modell gemäß § 26b Abs. 1 Z 1 bis 4 BWG erfaßten Positionen führen können oder die die Risikosteuerung und Risikokontrolle sehr erschweren. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere Ereignisse von geringer Wahrscheinlichkeit in allen bedeutenden Risikoarten. In den Krisenszenarien sind die Auswirkungen solcher Ereignisse auf Positionen zu beleuchten, die lineare und nichtlineare Preismerkmale aufweisen. Mögliche Anlaßfälle für die Durchführung eines Krisentestprogramms sind insbesondere

1.

die Änderung marktrelevanter Daten;

2.

die Einbeziehung neuer Produkte in das interne Modell;

3.

eine wesentliche Erhöhung der gehandelten Volumina;

4.

spezifische, das Kreditinstitut oder die kreditinstitutsgruppe betreffende Ereignisse.

(2) Die Krisentests haben quantitative und qualitative Kriterien zu enthalten sowie die Marktrisiko- und Liquiditätskomponenten von Marktstörungen zu erfassen. Mit den quantitativen Kriterien sind plausible Krisenszenarien zu bestimmen. Mittels qualitativer Kriterien ist abzuschätzen, inwieweit die Eigenmittel eines Kreditinstitutes zur Abdeckung potentieller großer Verluste herangezogen werden können. Weiters sind mögliche Maßnahmen zu erarbeiten, bei deren Umsetzung das Kreditinstitut sein Risiko vermindern und Verluste vermeiden kann.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann von den Kreditinstituten Informationen über folgende Arten von institutsinternen Krisentests einholen:

1.

Einen Vergleich der größten Verluste im Wertpapier-Handelsbuch und in Warenpositionen, ermittelt nach der vom Kreditinstitut angewandten Methode der Rückvergleiche, mit den anrechenbaren Eigenmitteln während einer Meldeperiode;

2.

Krisentests in Form der Messung des Portefeuilles an erheblichen Marktturbulenzen früherer Jahre und

3.

Krisentests in Form der Messung des Portefeuilles an möglichen künftigen Problemsituationen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann Krisenszenarien vorgeben, die mit den vom Kreditinstitut entwickelten Krisentests zu analysieren sind. Im Rahmen der Begutachtung eines Modells kann auch die Oesterreichische Nationalbank solche Krisenszenarien vorgeben.

Kombination von Modellen und Standardverfahren

§ 8. Die Verwendung eines Modells, das nicht alle Risikopositionen abdeckt, ist zulässig, wenn in Kombination mit den Standardverfahren sämtliche Positionen des § 26b Abs. 1 Z 1, 2 und 4 BWG erfaßt sind. Die Änderung einer gewählten Kombination von Modellen und Standardverfahren ist erst nach schriftlicher Anzeige des Änderungsbedarfes gemäß § 26b Abs. 6 Z 1 BWG an den Bundesminister für Finanzen und die Oesterreichische Nationalbank zulässig. Wird eine wesentliche Änderung des Modells angezeigt, ist vor Vornahme der Änderung das Verfahren gemäß § 26b Abs. 3 BWG anzuwenden.

Kombination von Modellen und Standardverfahren

§ 8. Die Verwendung eines Modells, das nicht alle Positionen des § 26b Abs. 1 BWG abdeckt, ist zulässig, wenn diese Positionen hinsichtlich ihrer Eigenmittelunterlegung in Kombination mit den Standardverfahren abgedeckt sind. Die Positionen müssen innerhalb eines gruppenangehörigen Institutes pro Risikokategorie des § 26b Abs. 1 BWG prinzipiell einheitlich entweder dem Modell oder dem Standardverfahren zugeordnet werden. Die Änderung einer gewählten Kombination von Modellen und Standardverfahren ist erst nach schriftlicher Anzeige des Änderungsbedarfes gemäß § 26b Abs. 6 Z 1 BWG an den Bundesminister für Finanzen und die Oesterreichische Nationalbank zulässig. Wird eine wesentliche Änderung des Modells angezeigt, ist vor Vornahme der Änderung das Verfahren gemäß § 26b Abs. 3 BWG anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 9. Die Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

Kriterien zur Zulassung von Modellen zur Berechnung des

Eigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko

§ 9. Die Verwendung des Modells zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko ist nur dann zulässig, wenn

1.

das Modell die Preisänderungen der Portfeuille-Positionen im Zeitablauf erklärt;

2.

das Modell Konzentrationen im Portefeuille hinsichtlich der Größenordnung und der Änderungen der Portefeuille-Zusammensetzung erklärt;

3.

das Modell auch in ungünstigem Umfeld korrekt funktioniert und

4.

das Modell durch Rückvergleiche überprüft wird, anhand derer beurteilt wird, ob das spezifische Risiko korrekt erfasst wird;

Methode zur Festlegung des Zuschlags für das spezifische

Positionsrisiko

§ 10. (1) Der Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko gemäß § 26b Abs. 2 BWG kann nach Wahl des Kreditinstituts nach Z 1 oder 2 bestimmt werden:

1.

der Anteil des spezifischen Risikos am gesamten potenziellen Risikobetrag;

2.

der potenzielle Risikobetrag der Teilportefeuilles, die mit einem spezifischen Risiko behaftet sind.

(2) Der Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko entfällt, wenn das Kreditinstitut nachweist, dass sein internes Modell auch das Ereignisrisiko und das Ausfallsrisiko seiner Positionen in zinsbezogenen Finanzinstrumenten und Substanzwerten gemäss anerkannten internationalen Standards korrekt erfasst.

Inkrafttreten

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(2) § 1, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 8 Z 3, § 2 Abs. 12 Z 3 und 11, § 3 Abs. 2 bis 6, § 4, § 5, § 6, § 7 Abs. 3 Z 1, § 8, § 9 samt Überschrift und § 10 samt Überschrift in der Fassung BGBl. II Nr. 321/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.