Bundesgesetz über die Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds (ADF VII) der Asiatischen Entwicklungsbank
§ 1. Der Bund leistet zum Asiatischen Entwicklungsfonds der Asiatischen Entwicklungsbank einen Beitrag in Höhe von 242 583 579 S.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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