Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich sonstiger, mit Optionen verbundener Risiken (Optionsrisikoverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-02-16
Status Aufgehoben · 2000-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22e Abs. 3 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998, wird verordnet:

§ 1. Kreditinstitute können zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses des sonstigen, mit Optionen verbundenen allgemeinen Positionsrisikos das nachfolgende Delta-Plus-Verfahren als vereinfachendes Verfahren gemäß § 22e Abs. 3, 2. Satz, BWG anwenden. Dabei ist für jede Optionsposition, auch für Absicherungspositionen, das Gamma-Risiko und das Vega-Risiko gesondert zu erfassen. Die Sensitivitäten sind nach einem anerkannten Börsemodell oder nach einem geeigneten, vom Kreditinstitut gewählten Optionsbewertungsmodell zu berechnen.

Gamma-Risiko

§ 2. (1) Der Gammafaktor ist die Sensitivität des Delta-Faktors (§ 2 Z 49 BWG) gegenüber Preisänderungen des Basisinstruments. Zur Ermittlung des Gamma-Risikos ist für jede einzelne Option der „Gamma-Effekt'' nach folgender Gleichung, diese entspricht einer Taylor-Ableitung, zu berechnen:

Gamma-Effekt = Volumen x 0,5 x Gammafaktor x VB hoch 2

VB: Veränderung des Basisinstruments der Option.

(2) Die Veränderung des Basisinstruments der Option („VB'') wird wie folgt bestimmt:

1.

Optionen auf Anleihen: das in Spalte 4 der Tabelle des § 22h Abs. 2 Z 4 BWG angegebene Gewicht multipliziert mit dem Marktpreis der Anleihe;

2.

Optionen auf Zinssätze: die in Spalte 5 der Tabelle des § 22h Abs. 2 Z 4 BWG angegebene angenommene Zinssatzänderung, ausgedrückt in Basispunkten;

3.

Optionen auf Substanzwerte: Marktpreis multipliziert mit 0,08;

4.

Optionen auf Fremdwährungen und Gold: Marktpreis multipliziert mit dem Faktor „A''; der Faktor „A'' beträgt im Falle eng verbundener Währungen 0,04, im Falle DEM gegen ATS 0,016 und bei allen sonstigen Währungen und Gold 0,08.

(3) Der Gammafaktor gemäß der Formel des Abs. 1 ist mit Ausnahme der Optionen auf Zinssätze direkt aus dem entsprechenden Optionspreismodell zu übernehmen. Bei Optionen auf Zinssätze kann die Berechnung des Zinsgammas mit dem Black-76-Modell erfolgen. Hiebei sind zuerst zwei Zinsdeltas - die Zinskurve wird jeweils um einen Basispunkt verändert - und dann aus der Differenz der beiden Deltas das Zinsgamma zu berechnen.

(4) Das Volumen gemäß der Formel des Abs. 1 ist wie folgt zu spezifizieren:

1.

Optionen auf Anleihen: Nominale dividiert 100;

2.

Optionen auf Zinssätze: Nominale;

3.

Optionen auf Substanzwerte: Stückzahl;

4.

Optionen auf Währungen und Gold: Nominale.

(5) Bei Berechnung der Veränderung des Basisinstruments gemäß Abs. 2 sind folgende Positionen als eine Risikokategorie zu behandeln:

1.

Bei Anleihen und Zinssätzen jedes Laufzeitband der Tabelle des § 22h Abs. 2 Z 4 BWG; wird das allgemeine Positionsrisiko in Schuldtiteln gemäß § 22h Abs. 2 BWG laufzeitbezogen ermittelt, sind die Laufzeitbänder der Spalte 2 der Tabelle des § 22h Abs. 2 Z 4 BWG maßgeblich; wird hingegen das allgemeine Positionsrisiko in Schuldtiteln gemäß § 22h Abs. 3 BWG nach einem auf der Duration aufbauenden System ermittelt, kommen die Laufzeitbänder der Spalte 3 der Tabelle des § 22h Abs. 2 Z 4 BWG zur Anwendung;

2.

bei Substanzwerten die Positionen auf sämtlichen Märkten eines jeden Staates; notiert ein Substanzwert auf Börsen in mehreren Staaten, ist jeweils der Hauptmarkt maßgeblich; dieser kann nach den Kriterien des gehandelten Volumens oder des Sitzes der Gesellschaft festgelegt werden;

3.

bei Devisen und Gold jedes Währungspaar und Gold.

(6) Jede Option auf ein Basisinstrument hat entweder einen positiven oder einen negativen Gamma-Effekt. Die einzelnen Gamma-Effekte sind innerhalb einer Risikokategorie zu addieren, sodaß sich für jede Risikokategorie entweder ein positiver oder negativer Netto-Gamma-Effekt ergibt. In die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses sind nur die negativen Netto-Gamma-Effekte einzubeziehen.

(7) Das Eigenmittelerfordernis für das Gamma-Risiko entspricht der Summe des absoluten Betrages der negativen Netto-Gamma-Effekte.

Gamma-Risiko

§ 2. (1) Der Gammafaktor ist die Sensitivität des Delta-Faktors (§ 2 Z 49 BWG) gegenüber Preisänderungen des Basisinstruments. Zur Ermittlung des Gamma-Risikos ist für jede einzelne Option der „Gamma-Effekt'' nach folgender Gleichung, diese entspricht einer Taylor-Ableitung, zu berechnen:

Gamma-Effekt = Volumen x 0,5 x Gammafaktor x VB hoch 2

VB: Veränderung des Basisinstruments der Option.

(2) Die Veränderung des Basisinstruments der Option („VB'') wird wie folgt bestimmt:

1.

Optionen auf Anleihen: das in Spalte 4 der Tabelle des § 22h Abs. 2 Z 4 BWG angegebene Gewicht multipliziert mit dem Marktpreis der Anleihe;

2.

Optionen auf Zinssätze: die in Spalte 5 der Tabelle des § 22h Abs. 2 Z 4 BWG angegebene angenommene Zinssatzänderung, ausgedrückt in Basispunkten;

3.

Optionen auf Substanzwerte: Marktpreis multipliziert mit 0,08;

4.

Optionen auf Fremdwährungen und Gold: Marktpreis multipliziert mit dem Faktor „A''; der Faktor „A'' beträgt im Falle eng verbundener Währungen 0,04 und bei allen sonstigen Währungen und Gold 0,08.

(3) Der Gammafaktor gemäß der Formel des Abs. 1 ist mit Ausnahme der Optionen auf Zinssätze direkt aus dem entsprechenden Optionspreismodell zu übernehmen. Bei Optionen auf Zinssätze kann die Berechnung des Zinsgammas mit dem Black-76-Modell erfolgen. Hiebei sind zuerst zwei Zinsdeltas - die Zinskurve wird jeweils um einen Basispunkt verändert - und dann aus der Differenz der beiden Deltas das Zinsgamma zu berechnen.

(4) Das Volumen gemäß der Formel des Abs. 1 ist wie folgt zu spezifizieren:

1.

Optionen auf Anleihen: Nominale dividiert 100;

2.

Optionen auf Zinssätze: Nominale;

3.

Optionen auf Substanzwerte: Stückzahl;

4.

Optionen auf Währungen und Gold: Nominale.

(5) Bei Berechnung der Veränderung des Basisinstruments gemäß Abs. 2 sind folgende Positionen als eine Risikokategorie zu behandeln:

1.

Bei Anleihen und Zinssätzen jedes Laufzeitband der Tabelle des § 22h Abs. 2 Z 4 BWG; wird das allgemeine Positionsrisiko in Schuldtiteln gemäß § 22h Abs. 2 BWG laufzeitbezogen ermittelt, sind die Laufzeitbänder der Spalte 2 der Tabelle des § 22h Abs. 2 Z 4 BWG maßgeblich; wird hingegen das allgemeine Positionsrisiko in Schuldtiteln gemäß § 22h Abs. 3 BWG nach einem auf der Duration aufbauenden System ermittelt, kommen die Laufzeitbänder der Spalte 3 der Tabelle des § 22h Abs. 2 Z 4 BWG zur Anwendung;

2.

bei Substanzwerten die Positionen auf sämtlichen Märkten eines jeden Staates; notiert ein Substanzwert auf Börsen in mehreren Staaten, ist jeweils der Hauptmarkt maßgeblich; dieser kann nach den Kriterien des gehandelten Volumens oder des Sitzes der Gesellschaft festgelegt werden;

3.

bei Devisen und Gold jedes Währungspaar und Gold.

(6) Jede Option auf ein Basisinstrument hat entweder einen positiven oder einen negativen Gamma-Effekt. Die einzelnen Gamma-Effekte sind innerhalb einer Risikokategorie zu addieren, sodaß sich für jede Risikokategorie entweder ein positiver oder negativer Netto-Gamma-Effekt ergibt. In die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses sind nur die negativen Netto-Gamma-Effekte einzubeziehen.

(7) Das Eigenmittelerfordernis für das Gamma-Risiko entspricht der Summe des absoluten Betrages der negativen Netto-Gamma-Effekte.

Volatilität (Vega-Risiko)

§ 3. (1) Der Vegafaktor ist die Sensitivität des Optionspreises gegenüber Schwankungen der Volatilität des Basisinstruments. Erworbene Optionen weisen ein positives, geschriebene Optionen ein negatives Vorzeichen auf. Bei Ermittlung des Vega-Risikos wird eine proportionale Änderung von 25 vH der Volatilität des Basisinstruments angenommen. Bei einer geschriebenen (verkauften) Call- oder Put-Option birgt ein Anstieg der Volatilität ein Verlustrisiko des Stillhalters, bei einer erworbenen Option liegt das Risiko des Optionsinhabers in der Verringerung der Volatilität. Zur Ermittlung des Vega-Risikos ist für jede einzelne Option der „Vega-Effekt'' nach folgender Gleichung zu berechnen:

Vega-Effekt = Volumen x Vegafaktor x 0,25 x Volatilität.

(2) Die Elemente der Formel des Abs. 1 sind wie folgt zu bestimmen:

1.

Das Volumen ist gemäß § 2 Abs. 4 zu ermitteln;

2.

der Vegafaktor ist aus dem entsprechenden Optionsbewertungsmodell zu übernehmen; auf der Grundlage der aktuellen Volatilität des Basisinstruments ist der Vegafaktor einer Option für eine Volatilitätsänderung von einem Prozentpunkt zu errechnen;

3.

die gemäß Abs. 1 angenommene relative Änderung der Volatilität ist als Wert 0,25 anzusetzen;

4.

die Volatilität ist als absoluter Wert anzusetzen und beträgt beispielsweise bei einer 20%igen Volatilität 0,2.

(3) Innerhalb einer Risikokategorie gemäß § 2 Abs. 3 kann eine Saldierung der einzelnen Vega-Risiken erfolgen. Das Eigenmittelerfordernis für das gesamte Vega-Risiko entspricht der Summe der absoluten Beträge der innerhalb der einzelnen Risikokategorien nicht ausgeglichenen Vega-Risiken.

§ 4. Die Verordnung tritt mit 16. Februar 1998 in Kraft.

§ 4. (1) Die Verordnung tritt mit 16. Februar 1998 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 396/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

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