Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung der KESt-Entlastung in bezug auf Auslandszinsen
Präambel/Promulgationsklausel
Zur Durchführung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (Doppelbesteuerungsabkommen) wird verordnet:
Ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die vor dem 1. September 2003 fließen (§ 19 EStG 1988) (vgl. § 2).
§ 1. Bei im Inland bezogenen Auslandskapitalerträgen aus Forderungswertpapieren ist der Steuerabzug nach § 93 EStG 1988 ungeachtet der Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen vorzunehmen, wenn bei unmittelbarer Abkommensanwendung der Gesamtbetrag des inländischen und ausländischen Steuerabzuges unter den in § 95 Abs. 1 EStG 1988 vorgesehenen Steuersatz sinkt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft und ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die vor dem 1. September 2003 fließen (§ 19 EStG 1988).
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