Bundesgesetz betreffend die Übernahme von Geschäftsanteilen der Graz-Köflacher-Eisenbahn G. m. b. H. (GKE) und die mögliche Verwertung dieser Geschäftsanteile (GKE-G)
Abkürzung
GKE-G
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GKE-G
§ 1. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für den Bund die Geschäftsanteile der Graz-Köflacher-Eisenbahn G. m. b. H. (GKE), nach Abspaltung des Bergbaubereiches per 1. Jänner 1998 gemäß SpaltG, Art. XIII des EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996, unentgeltlich zu übernehmen. Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.
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GKE-G
§ 2. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft bestmöglich ganz oder teilweise zu veräußern, wobei auf eine bestmögliche Gewährleistung der Zukunft der Verkehrsfunktion Bedacht zu nehmen ist.
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GKE-G
§ 3. Die in § 1 beschriebenen Vorgänge sind von sämtlichen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
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GKE-G
§ 4. Mit der Vollziehung ist hinsichtlich des § 1 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für Finanzen betraut.
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