ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel und Verständigungsprotokoll wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. Dezember 1997 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 mit 1. Februar 1998 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Vereinigten Staaten von Amerika, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschließen,
haben folgendes vereinbart:
Artikel 1Persönlicher Geltungsbereich
(1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Abkommen für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
(2) Dieses Abkommen schränkt in keiner Weise Ausnahmen, Befreiungen, Abzüge, Anrechnungen oder andere Begünstigungen ein, die derzeit oder künftig entweder
nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten oder
durch ein anderes Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten gewährt werden.
(3) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 lit. b gilt:
Ungeachtet anderer Abkommen, bei denen die Vertragsstaaten Vertragsparteien sind, wird eine Meinungsverschiedenheit, bei der strittig ist, ob eine Maßnahme unter dieses Abkommen fällt, nur von den zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 lit. e (Allgemeine Begriffsbestimmungen) dieses Abkommens geprüft, und die Verfahren nach diesem Abkommen finden ausschließlich auf diese Meinungsverschiedenheit Anwendung.
Sofern die zuständigen Behörden nicht entscheiden, daß eine steuerliche Maßnahme nicht unter dieses Abkommen fällt, finden die Gleichbehandlungsverpflichtungen dieses Abkommens ausschließlich in bezug auf diese Maßnahme Anwendung, ausgenommen Verpflichtungen hinsichtlich der Inländerbehandlung oder Meistbegünstigung, die auf den Warenverkehr auf Grund des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung finden. Hinsichtlich dieser Maßnahme finden keine Verpflichtungen auf Grund anderer Abkommen in bezug auf Inländerbehandlung oder Meistbegünstigung Anwendung.
Im Sinne dieses Absatzes ist eine „Maßnahme“ ein Gesetz, eine Verordnung, Regelung, ein Verfahren, eine Entscheidung, Verwaltungshandlung oder jedwede sonstige Form einer Maßnahme.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 dieses Artikels, jedoch ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieses Abkommens, darf jeder Vertragsstaat seine im Sinne des Artikels 4 (Ansässige Person) ansässigen Personen und auf Grund der Staatsbürgerschaft seine Staatsbürger so besteuern, als ob dieses Abkommen nicht in Kraft getreten wäre. Im Sinne dieser Bestimmung umfaßt der Ausdruck „Staatsbürger“ auch ehemalige Staatsbürger, bei denen der Verlust der Staatsbürgerschaft hauptsächlich der Steuerumgehung dienen sollte, jedoch nur für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Verlust der Staatsbürgerschaft.
(5) Absatz 4 berührt nicht:
Vergünstigungen, die von einem Vertragsstaat gemäß Artikel 9 Absatz 2 (Verbundene Unternehmen), Artikel 13 Absatz 4 (Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen), Artikel 18 Absatz 1 lit. b und Absatz 3 (Ruhegehälter), Artikel 22 (Vermeidung der Doppelbesteuerung), Artikel 23 (Gleichbehandlung) und Artikel 24 (Verständigungsverfahren) gewährt werden, sowie
Vergünstigungen, die von einem Vertragsstaat gemäß Artikel 19 (Öffentlicher Dienst), 20 (Studenten und Auszubildende) und 26 (Diplomaten und Konsularbeamte) an natürliche Personen gewährt werden, die nicht Staatsbürger dieses Staates sind, oder, im Fall der Vereinigten Staaten, nicht den Rechtsstatus eines Einwanderers besitzen.
Artikel 2Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats erhoben werden.
(2) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören
in den Vereinigten Staaten:
die auf Grund des Internal Revenue Code erhobenen Bundeseinkommensteuern (federal income taxes), mit Ausnahme der Sozialversicherungsabgaben;
in Österreich:
die Einkommensteuer;
ii) die Körperschaftsteuer.
(3) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die von einem Vertragsstaat nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen sowie alle amtlichen Veröffentlichungen betreffend die Anwendung dieses Abkommens, einschließlich Erläuterungen, Verordnungen, Richtlinien und gerichtlicher Erkenntnisse mit.
(4) Im Sinne des Artikels 23 (Gleichbehandlung) gilt das Abkommen auch für Steuern jeder Art und Bezeichnung, die von einem Vertragsstaat oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden. Im Sinne des Artikels 25 Absätze 1 bis 5 (Informationsaustausch und Amtshilfe) gilt dieses Abkommen auch für Steuern jeder Art, die von einem Vertragsstaat erhoben werden.
Artikel 3Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens
umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Nachlässe, Trusts, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, es sei denn, diese Beförderung erfolgt ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat;
bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
in den Vereinigten Staaten: den Sekretär des Schatzamtes oder seinen bevollmächtigten Vertreter; und
ii) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
i) bedeutet der Ausdruck „Vereinigte Staaten“ die Vereinigten Staaten von Amerika, umfaßt jedoch nicht Puerto Rico, die Jungfern-Inseln, Guam und andere Besitzungen oder Territorien der Vereinigten Staaten;
ii) bedeutet der Ausdruck „Vereinigte Staaten“ im geographischen Sinn deren Gliedstaaten und den District of Columbia. Dieser Ausdruck umfaßt auch (A) deren Hoheitsgewässer und (B) den Meeresgrund und den Meeresuntergrund der unterseeischen Gebiete, die an diese Hoheitsgewässer angrenzen, über die die Vereinigten Staaten in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte zum Zwecke der Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen dieser Gebiete ausüben, jedoch nur insoweit, als die Person, das Vermögen oder die Tätigkeit, auf die sich dieses Abkommen bezieht, im Zusammenhang mit dieser Erforschung oder Ausbeutung steht;
umfaßt der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“
natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;
ii) juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind.
(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert und vorbehaltlich des Artikels 24 (Verständigungsverfahren), jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Artikel 4Ansässige Person
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, ihrer Staatsbürgerschaft, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Gründung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; jedoch
umfaßt dieser Ausdruck nicht Personen, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat der Steuerpflicht unterliegen;
gilt dieser Ausdruck bei Einkünften, die von einer Personengesellschaft, einem Nachlaß oder einem Trust bezogen oder gezahlt werden, nur insoweit, als die von der Personengesellschaft, dem Nachlaß oder dem Trust bezogenen Einkünfte in diesem Staat als Einkünfte einer dort ansässigen Person besteuert werden, und zwar entweder bei der Personengesellschaft, dem Nachlaß oder dem Trust selbst oder bei deren Gesellschaftern, den Begünstigten oder dem Besteller;
umfaßt dieser Ausdruck bei natürlichen Personen, die nicht gemäß Absatz 1 in Österreich ansässig sind, solche natürlichen Personen, welche die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzen oder Ausländer, denen die Einreise in die Vereinigten Staaten zur Gründung eines ständigen Wohnsitzes gestattet worden ist (Inhaber einer „grünen Karte“), jedoch nur dann, wenn die natürliche Person in den Vereinigten Staaten einen längeren Aufenthalt nimmt (substantial presence) oder dort eine ständige Wohnstätte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; und
umfaßt der Ausdruck einen Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften oder eine Einrichtung dieses Staates oder einer seiner Gebietskörperschaften.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt die Person in beiden Staaten oder in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
(3) Ist nach Absatz 1 eine Gesellschaft in beiden Vertragsstaaten ansässig und ist sie nach dem Recht eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften gegründet worden, so gilt sie als in diesem Staat ansässig.
(4) Ist eine Person, die keine natürliche Person oder Gesellschaft ist, nach Absatz 1 in beiden Vertragsstaaten ansässig, so werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten diese Frage in gegenseitigem Einvernehmen lösen und die Art und Weise festlegen, wie das Abkommen auf diese Person Anwendung findet.
Artikel 5Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:
einen Ort der Leitung,
eine Zweigniederlassung,
eine Geschäftsstelle,
eine Fabrikationsstätte,
eine Werkstätte und
ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
(3) Bauausführungen, Montagen oder Einrichtungen, Bohrtürme oder -schiffe, die für die Erforschung oder Gewinnung von Bodenschätzen verwendet werden, begründen nur dann eine Betriebstätte, wenn sie in diesem Staat länger als zwölf Monate bestanden haben.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:
Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der in diesem Absatz unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben.
(5) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 - für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.
(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
Artikel 6Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
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