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Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal

Geltender Text a fecha 1998-07-09

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3a Abs. 13 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, wird verordnet:

Der Ort der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal wird vom Inland in das Drittlandsgebiet verlagert, wenn das gestellte Personal im Drittland eingesetzt wird.