Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 1999 (Bundesfinanzgesetz 1999 - BFG 1999)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1999-01-01
Letzte Aktualisierung 1999-07-03
Status Aufgehoben · 2018-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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3.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 unabhängig von Überschreitungen gemäß Z 1 und 2 bis zum Betrag von 3 Millionen Schilling je Voranschlagsansatz, soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann. Werden für eine Mehrzahl von Voranschlagsansätzen gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und kann eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen für die einzelnen Voranschlagsansätze in der Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind;

4.

bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage II) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich-Voranschlages sichergestellt werden kann;

5.

bei den Voranschlagsansätzen des Titels 601 bis zu 25 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz veranschlagten Ausgaben aufgrund des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wenn die den Mehrausgaben zugrundeliegenden Einzelmaßnahmen erforderlich sowie wirtschaftlich zweckmäßig sind und der Mehrbedarf durch gleichhohe Einsparungen bei Ausgaben nach dem Forstgesetz 1975 beim Titel 601 sichergestellt werden kann;

6.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens des Titels 642 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen des Titels 642, ausgenommen die Voranschlagsansätze der Paragraphen 6425, 6426 und 6429 sichergestellt werden kann. Die Überschreitung darf nur genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen Voranschlagsansatz desselben Titels und im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen zurückgestellt werden können;

7.

bei den Voranschlagsansätzen des Titels 647 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 70 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54607 aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden;

8.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Paragraphe (Anm.: richtig: Paragraphen) 1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;

9.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Paragraphen 1551 bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Voranschlagsansatz für Förderungen und/oder Aufwendungen des entsprechenden Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 15 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;

10.

beim Voranschlagsansatz 1/10848 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling für den Vollzug des Gentechnikgesetzes, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Titel 1/108 sichergestellt werden kann;

11.

bei den Voranschlagsansätzen 1/11003, 1/11103, 1/11108, 1/11403 und 1/11408 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling für den Aufbau des Grenzdienstes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;

12.

beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling für Vorschußleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;

13.

beim Voranschlagsansatz 1/11018 bis zu einem Betrag von 20 vH des veranschlagten Betrages, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;

14.

beim Voranschlagsansatz 1/11146 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Schilling für die Förderung von Opferschutzeinrichtungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;

15.

bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von 30 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei dem jeweiligen anderen Voranschlagsansatz sichergestellt werden kann;

16.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12 bis zu einem Betrag von 250 Millionen Schilling für zusätzliche Schulraumbeschaffungen sowie allfällige Kostensteigerungen des Betriebsaufwandes, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

17.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12 bis zu einem Betrag von insgesamt 12 Millionen Schilling für Zwecke der nationalen Kofinanzierung von aus Mitteln der EU mitfinanzierten Maßnahmen (Gemeinschaftsinitiativen), wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/15016 sichergestellt werden kann;

18.

bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/64293 und 1/65133 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

19.

bei den Voranschlagsansätzen 1/14146, 1/14156, 1/14158, 1/14176, 1/14178, 1/14196, 1/50238, 1/50296, 1/63003, 1/63008, 1/63156, 1/63158, 1/63176, 1/63178, 1/64176, 1/64178, 1/65226 und 1/65228 bis zu einem Btrag (Anm.: richtig: Betrag) von insgesamt 1 000 Millionen Schilling zur Finanzierung der Technologie- und Exportoffensive, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim Paragaphen (Anm.: richtig: Paragraphen) 5183 sichergestellt werden kann;

20.

bei den Voranschlagsansätzen 1/14186 und 1/14188 bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Schilling zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben und/oder Mehreinnahmen des Kapitels 14 sichergestellt werden kann;

21.

bei den Voranschlagsansätzen 1/15158, 1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus der Gewährung von Härteausgleichen gemäß §§ 15a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, 14a des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, und 73a des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz für Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen) desselben Titels sichergestellt werden kann;

die Ansatzüberschreitung darf höchstens 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, betragen;

22.

beim Voranschlagsansatz 1/15516 bis zu einem Betrag von 1 500 Millionen Schilling für besondere Eingliederungsbeihilfen gemäß § 34a des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zur Erfüllung zwingender, arbeitsmarktpolitischer Erfordernisse, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/15557 (Voranschlagspost 7622 Notstandshilfe) und/oder durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann;

23.

bei den Voranschlagsansätzen 1/15536 und 1/15538 für Zahlungen bis zum Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;

24.

bei den Voranschlagsansätzen 1/15536 und 1/15538 bis zu einem Betrag von 350 Millionen Schilling zur Erfüllung von erforderlichen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Europäischen Sozialfonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb der Kapitel 15, 16 oder 17 sichergestellt werden kann;

25.

beim Voranschlagsansatz 1/15578 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für die gemäß § 41 Abs. 2 AMSG zu tragenden Personal- und Sachausgaben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann;

26.

bei den Voranschlagsansätzen 1/15665 und 1/15666 im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;

27.

beim Voranschlagsansatz 1/18626 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/18628 bedeckt werden kann;

28.

beim Voranschlagsansatz 1/18656 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für EU-Förderungen im Rahmen der EAGFL-Ausrichtung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60206 sichergestellt werden kann;

29.

beim Voranschlagsansatz 1/20108 bis zu einem Betrag von 40,100 Millionen Schlling (Anm.: richtig: Schilling), soweit die Überschreitung durch die Kassenwertgebarung verursacht ist und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

30.

beim Voranschlagsansatz 1/30508 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Entgelte an Bewährungshilfevereinigungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen gleicher Höhe beim Voranschlagsansatz 1/30500 sichergestellt werden kann;

31.

beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 100 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich militärisch genutzt werden und für die keine Ersatzinvestitionen erforderlich sind;

32.

beim Voranschlagsansatz 1/50028 bis zu einem Betrag von insgesamt 25 vH des veranschlagten Betrages für Mehrausgaben beim Applikationsbetrieb, bei beauftragten Infrastruktureinrichtungen, bei der Bereitstellung der Informations- und Kommunikationsnetzwerkinfrastruktur sowie bei genehmigten Projekten und sonstigen Vorhaben im IT-Bereich, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

33.

beim Voranschlagsansatz 7/51919 bis zu einem Betrag von 85 000 Millionen Schilling zur Tilgung zusätzlicher auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 8/51919 sichergestellt werden kann;

34.

bei den Voranschlagsansätzen 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 000 Millionen Schilling zum Abschluß von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

35.

beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

36.

beim Voranschlagsansatz 1/60018 bis zu einem Betrag von 140 Millionen Schilling für den Verwaltungsaufwand der Agrarmarkt Austria, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;

37.

beim Voranschlagsansatz 1/60068 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für den Zweckaufwand der Länder im Rahmen des Vollzuges des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;

38.

bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 bis zu 100 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz veranschlagten Ausgaben für den Bundesanteil an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl Nr. 375, (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 375) bzw. § 68c Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, wenn die Bedeckung dieser Überschreitungen bei den jeweils anderen, in dieser Überschreitungsermächtigung angeführten Voranschlagsansätzen durch gleich hohe Ausgabeneinsparungen des Bundesanteils an Agrarförderungen gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, bzw. § 68c Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, sichergestellt werden kann;

39.

beim Voranschlagsansatz 1/63158 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für den Ersatz für in Anspruch genommene Haftungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/63156 und/oder durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/63154 sichergestellt werden kann;

40.

beim Voranschlagsansatz 1/63176 bis zu einem Betrag von 220 Millionen Schilling für Zahlungen an den Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft zum Ausbau der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

41.

beim Voranschlagsansatz 1/64233 bis zu einem Betrag von 220 Millionen Schilling für Zahlungen gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

42.

beim Voranschlagsansatz 1/64738 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Maßnahmen im Rahmen des Hochbaues zugunsten der Bauten der Landesverteidigung, wenn die Bedeckung beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Mehreinnahmen aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten, die ausschließlich militärisch genutzt werden, sichergestellt werden kann;

43.

beim Voranschlagsansatz 1/64918 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Schilling für Zwecke der Behandlung von Prämienanträgen im Bereiche der EU-Marktorganisationen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparung beim Voranschlagsansatz 1/60038 sichergestellt werden kann;

44.

bei den Voranschlagsansätzen 1/65133 und 1/65266 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 800 Millionen Schilling für Zahlungen an die Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau-Gesellschaft m.b.H., wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

45.

beim Voranschlagsansatz 1/12216 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses für Jugendliche bis zum vollendeten

18.

Lebensjahr, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen

und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

46.

bei den Voranschlagsansätzen 1/12266 und 1/15626 bis zu einem Betrag von insgesamt 400 Millionen Schilling für zusätzliche (nichtschulische) Berufsausbildungslehrgänge, wenn vor Inanspruchnahme dieser Mittel das Einvernehmen zwischen den Bundesministerinnen für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und für Arbeit, Gesundheit und Soziales hergestellt wurde und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

47.

beim Voranschlagsansatz 1/15626 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Zahlungen von Beihilfen gemäß Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 91/1998, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

48.

beim Voranschlagsansatz 1/12448 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für Ausgaben im Zusammenhang mit Ausstellungserfordernissen der Museen, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12 sichergestellt werden kann;

49.

beim Voranschlagsansatz 1/10506 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Schilling für Förderungen der Volksgruppenlokalradios, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

50.

beim Voranschlagsansatz 1/13026 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für die Sparte Literatur, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Kapitel 10 und/oder 13 sichergestellt werden kann;

51.

beim Voranschlagsansatz 1/12058 bis zu einem Betrag von 17 Millionen Schilling für Mietzinszahlungen, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen im Kapitel 64 sichergestellt werden kann;

52.

beim Voranschlagsansatz 1/02408 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Zahlungen im Zusammenhang mit der Historikerkommission zur Untersuchung des Vermögensentzuges auf dem Gebiet der Republik Österreich während der NS-Zeit und der Rückstellungen bzw. Entschädigungen (sowie wirtschaftliche und soziale Leistungen) der Republik Österreich ab 1945, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

53.

beim Voranschlagsansatz 1/13046 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling zur Förderung der österreichischen Filmwirtschaft, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

54.

beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Zahlungen zur Adaptierung von Dienst- und Naturalwohnungen der Heeresverwaltung bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung beim Paragraphen 1/6475 sichergestellt werden kann;

55.

bei der zweckgebundenen Gebarung der Voranschlagsansätze 1/50008 und 1/50296 im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;

56.

beim Voranschlagsansatz 1/60086 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für die Durchführung einer Marketingkampagne für Rindfleisch, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen - hievon in Höhe von 15 Millionen Schilling im Kapitel 60 - sichergestellt werden kann;

57.

beim Voranschlagsansatz 1/63008 bis zu einem Betrag in Höhe von 5,705 Millionen Schilling für die Besorgung von Angelegenheiten des Bergbaus, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/63308 sichergestellt werden kann;

58.

bei den Voranschlagsansätzen der Unterteilungen 3, 6 und 8 nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen bis zur Höhe jenes Betrages, der beim Voranschlagsansatz 1/51249 als Rücklagenzuführung veranschlagt wurde;

59.

beim Voranschlagsansatz 1/13016 bis zu einem Betrag von 70 Millionen Schilling für Sanierungsmaßnahmen im Wiener Konzerthaus, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.

60.

beim Voranschlagsansatz 1/50296 bis zu einem Betrag von 90 Millionen Schilling und beim Voranschlagsansatz 1/20506 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für Hilfsmaßnahmen für die vom Wirbelsturm Mitch verwüsteten Länder Mittelamerikas, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

61.

beim Voranschlagsansatz 1/10706 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für die Durchführung des World Sports Award of the Century in Wien, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

62.

beim Voranschlagsansatz 1/10778 bis zu einem Betrag von 11 Millionen Schilling für den gesetzlich vorgesehenen Kostenersatz an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft m.b.H. im Zusammenhang mit dem Leistungsmodell Südstadt, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

63.

beim Voranschlagsansatz 1/15656 bis zu einem Betrag von 650 Millionen Schilling für zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen in Höhe von 450 Millionen Schilling in den Kapiteln 15, 16 oder 17 und in Höhe von 200 Millionen Schilling durch sonstige Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

64.

beim Voranschlagsansatz 1/20103 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für den Neubau des Amts- und Residenzgebäudes der Österreichischen Botschaft Berlin, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;

65.

bei den Voranschlagsansätzen 1/30208 und 1/30308 bis zu einem Betrag von insgesamt 150 Millionen Schilling für Ausgaben des Betriebes der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizanstalten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/30207 sichergestellt werden kann;

66.

beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für Einhebungsvergütungen gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

67.

beim Voranschlagsansatz 1/60136 bis zu einem Betrag von 53 Millionen Schilling für Zahlungen auf Grund der Vereinbarung gemäß § 68c des Weingesetzes 1985, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;

68.

bei den Voranschlagsansätzen 1/60146, 1/60166, 1/60216 und 1/60246 bis zu einem Betrag von insgesamt 139 Millionen Schilling für Förderungsmaßnahmen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, wenn die Länder gemäß ihrem Anteil nach dem Landwirtschaftsgesetz mitfinanzieren und die Bedeckung des jeweiligen Bundesanteiles durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;

69.

beim Voranschlagsansatz 1/60808 bis zu einem Betrag von 16 Millionen Schilling für die Finanzierung eines Baukostenzuschusses, wenn die Bedeckung durch jene Mehreinnahmen sichergestellt wird, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus Veräußerungen von Liegenschaften im Bereich der Wildbach- und Lawinenverbauung erzielt werden;

70.

beim Voranschlagsansatz 1/64728 bis zu einem Betrag von 35,500 Millionen Schilling zur Einrichtung des Ersatzquartiers für das Mozarteum in Salzburg, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen in den Kapiteln 63 und 64 und/oder sonstige Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

71.

beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zu einem Betrag von 90 Millionen Schilling für regionale Innovations- und Technologieförderung, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/65024 sichergestellt werden kann;

72.

beim Voranschlagsansatz 1/18648 bis zu einem Betrag von 9,600 Millionen Schilling für Zahlungen im Zusammenhang mit der Initiative „Project Preparation Offices“, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 18 sichergestellt werden kann;

73.

beim Voranschlagsansatz 1/50008 bis zu einem Betrag von 8 Millionen Schilling zur finanziellen Ausstattung des Vereins „Zentrum für sichere Informationstechnologie (SIT)“ im Zusammenhang mit dem Signaturgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

74.

beim Voranschlagsansatz 1/65133 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für die Gründung und Errichtung der „Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m. b. H.“, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/65024 sichergestellt werden kann;

75.

bei den Voranschlagsansätzen 1/14138, 1/14146, 1/14176, 1/14178, 1/14186 und 1/14248 bis zu einem Betrag von insgesamt 122 Millionen Schilling für Zwecke der Frauenförderung, der Infrastrukturverbesserung im Forschungsbereich, für Zwecke der Durchführung von Projekten der internationalen Wissenschafts- und Forschungskooperation, für Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie zur Umsetzung der Forschungsstrategie 1999plus, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/65024 sichergestellt werden kann.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 1999 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben

1.

bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG in der jeweils geltenden Fassung und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze des Titels 2/513 zu finden ist;

2.

bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51247, 2/51267, 2/51277 bzw. 2/51287 sicherzustellen ist;

3.

für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 25 Millionen Schilling im Finanzjahr 1999 betragen und beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;

4.

bei den Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 bis zu einem Betrag von insgesamt 25 Millionen Schilling und beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Auslandseinsätze gemäß Bundes-Verfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen und/oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;

5.

beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum 30. Jänner 2000 in Höhe des gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, für die Überweisung an das Arbeitsmarktservice vorgesehenen Betrages, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen des Titels 155 zu finden ist;

6.

bei den Voranschlagsansätzen 1/40008 und 1/40108 bis zu einem Betrag von insgesamt 955,5 Millionen Schilling für Auslandseinsätze gemäß Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Ensendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, wobei bis zu insgesamt 589,5 Millionen Schilling für Auslandseinsätze in der Westsahara (MINURSO), in Bosnien-Herzegowina (SFOR einschließlich Brandschutztruppe) sowie für humanitäre Hilfseinsätze im Zusammenhang mit dem Kosovo-Krieg und bis zu insgesamt 366 Millionen Schilling für den Auslandseinsatz im Rahmen der multinationalen Friedenstruppe KFOR im Kosovo bewilligt werden können, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrücks Paragraph 5181 bedeckt werden können; in den Vorjahren für die einzelnen Auslandseinsätze geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von 955,5 Millionen Schilling;

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 50 Milliarden Schilling und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Milliarden Schilling zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.

Abkürzung

BFG 1999

Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 1999 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 2 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1999 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

1.

beim Voranschlagsansatz 1/10006 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling zur finanziellen Unterstützung für das Wohnbauprojekt Palästina;

2.

beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 60 Millionen Schilling für die Informationsarbeit der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Europäischen Union;

3.

bei den Voranschlagsansätzen 1/10066 und 1/10068 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Hilfsmaßnahmen zum Wiederaufbau in Bosnien-Herzegowina;

4.

beim Voranschlagsansatz 1/11178 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für Leistungen im Rahmen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986;

5.

beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind;

6.

bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung;

7.

beim Voranschlagsansatz 1/15008 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für die Durchführung von EU-Programmen, soferne diese Mittel zur Erlangung einer Kofinanzierung erforderlich sind;

8.

bei den Voranschlagsansätzen 1/15665 und 1/15666 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling für Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969;

9.

beim Voranschlagsansatz 1/17208 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Zahlungen im Zusammenhang mit der ARGE-Kostenrechnung;

10.

beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 55 Millionen Schilling für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen;

11.

beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für Ausgaben im Zusammenhang mit Großverfahren vor dem Umweltsenat;

12.

bei den Voranschlagsansätzen 1/20506 und 1/20508 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der bilateralen Entwicklungshilfe sowie für Kofinanzierungen;

13.

bei den Voranschlagsansätzen 1/40008 und 1/40108 bis zu einem Betrag von insgesamt 35 Millionen Schilling für die Teilnahme an der ECMM (European Community Monitoring Mission), sofern die Mehrausgaben dem Bundesminister für Finanzen detailliert nachgewiesen werden;

14.

bei den Voranschlagsansätzen 1/40108, 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Millionen Schilling zur Durchführung der in den abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG mit dem Land Steiermark vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der österreichischen Luftraumüberwachung, BGBl. Nr. 524/1990; in den Vorjahren auf Grund der Vereinbarungen bereits geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von insgesamt 300 Millionen Schilling;

15.

beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 1 200 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;

16.

beim Voranschlagsansatz 1/50236 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für Zahlungen an die OeKB-AG zur Verminderung der Beschaffungskosten von Kreditoperationen gemäß Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz und für Finanzierungen auf Grund des Schwellenländerprogrammes;

17.

beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling für Ausfuhrerstattungen gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;

18.

beim Voranschlagsansatz 1/51918 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling;

19.

beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling;

20.

bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 2 000 Millionen Schilling;

21.

bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 4 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215;

22.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der UT 9 der Kapitel 56 und 58 im Ausgleichshaushalt für die Durchführung von nicht vorhersehrbaren, ordentlichen Tilgungen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen bis zu einem Betrag von 20 000 Millionen Schilling pro Voranschlagsansatz;

23.

bei den Voranschlagsansätzen 1/58008, 1/58018, 1/58028, 1/58208 und 1/58218 bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Millionen Schilling für Stückzinsen aus dem Erwerb von Bundeswertpapieren;

24.

bei den Voranschlagsansätzen 7/58009, 7/58019, 7/58029, 7/58209 und 7/58219 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 000 Millionen Schilling zum Erwerb von Bundeswertpapieren zur Verbesserung der Schuldenstruktur des Bundes;

25.

beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Kursverluste aus dem Erwerb von Bundeswertpapieren;

26.

bei Bundesanteilen an Agrarförderungen der Voranschlagsansätze der Titel 601, 602, 603 bis zu 390 Millionen Schilling, soferne diese Agrarförderungen durch die Länder kofinanziert werden;

27.

beim Voranschlagsansatz 1/60146 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Zuschüsse gemäß § 33f Abs. 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215;

28.

beim Voranschlagsansatz 1/64293 bis zu einem Betrag von 3 000 Millionen Schilling gemäß § 10 des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982.

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1999 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

1.

beim Voranschlagsansatz 1/10006 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling zur finanziellen Unterstützung für das Wohnbauprojekt Palästina;

2.

beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 60 Millionen Schilling für die Informationsarbeit der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Europäischen Union;

3.

bei den Voranschlagsansätzen 1/10066 und 1/10068 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Hilfsmaßnahmen zum Wiederaufbau in Bosnien-Herzegowina sowie von insgesamt 20 Millionen Schilling für Hilfsmaßnahmen in den übrigen Nachfolgestaaten der früheren Bundesrepublik Jugoslawien;

4.

beim Voranschlagsansatz 1/11178 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für Leistungen im Rahmen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986;

5.

beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind;

6.

bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung;

7.

beim Voranschlagsansatz 1/15008 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für die Durchführung von EU-Programmen, soferne diese Mittel zur Erlangung einer Kofinanzierung erforderlich sind;

8.

bei den Voranschlagsansätzen 1/15665 und 1/15666 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling für Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969;

9.

beim Voranschlagsansatz 1/17208 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Zahlungen im Zusammenhang mit der ARGE-Kostenrechnung;

10.

beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 55 Millionen Schilling für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen;

11.

beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für Ausgaben im Zusammenhang mit Großverfahren vor dem Umweltsenat;

12.

bei den Voranschlagsansätzen 1/20506 und 1/20508 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der bilateralen Entwicklungshilfe sowie für Kofinanzierungen;

13.

bei den Voranschlagsansätzen 1/40008 und 1/40108 bis zu einem Betrag von insgesamt 35 Millionen Schilling für die Teilnahme an der ECMM (European Community Monitoring Mission), sofern die Mehrausgaben dem Bundesminister für Finanzen detailliert nachgewiesen werden;

14.

bei den Voranschlagsansätzen 1/40108, 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Millionen Schilling zur Durchführung der in den abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG mit dem Land Steiermark vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der österreichischen Luftraumüberwachung, BGBl. Nr. 524/1990; in den Vorjahren auf Grund der Vereinbarungen bereits geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von insgesamt 300 Millionen Schilling;

15.

beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 1 200 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;

16.

beim Voranschlagsansatz 1/50236 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für Zahlungen an die OeKB-AG zur Verminderung der Beschaffungskosten von Kreditoperationen gemäß Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz und für Finanzierungen auf Grund des Schwellenländerprogrammes;

17.

beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling für Ausfuhrerstattungen gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;

18.

beim Voranschlagsansatz 1/51918 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling;

19.

beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling;

20.

bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 2 000 Millionen Schilling;

21.

bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 4 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215;

22.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der UT 9 der Kapitel 56 und 58 im Ausgleichshaushalt für die Durchführung von nicht vorhersehrbaren, ordentlichen Tilgungen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen bis zu einem Betrag von 20 000 Millionen Schilling pro Voranschlagsansatz;

23.

bei den Voranschlagsansätzen 1/58008, 1/58018, 1/58028, 1/58208 und 1/58218 bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Millionen Schilling für Stückzinsen aus dem Erwerb von Bundeswertpapieren;

24.

bei den Voranschlagsansätzen 7/58009, 7/58019, 7/58029, 7/58209 und 7/58219 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 000 Millionen Schilling zum Erwerb von Bundeswertpapieren zur Verbesserung der Schuldenstruktur des Bundes;

25.

beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Kursverluste aus dem Erwerb von Bundeswertpapieren;

26.

bei Bundesanteilen an Agrarförderungen der Voranschlagsansätze der Titel 601, 602, 603 bis zu 390 Millionen Schilling, soferne diese Agrarförderungen durch die Länder kofinanziert werden;

27.

beim Voranschlagsansatz 1/60146 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Zuschüsse gemäß § 33f Abs. 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215;

28.

beim Voranschlagsansatz 1/64293 bis zu einem Betrag von 3 000 Millionen Schilling gemäß § 10 des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982.

Abkürzung

BFG 1999

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1999 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

1.

beim Voranschlagsansatz 1/10006 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling zur finanziellen Unterstützung für das Wohnbauprojekt Palästina;

2.

beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 60 Millionen Schilling für die Informationsarbeit der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Europäischen Union;

3.

bei den Voranschlagsansätzen 1/10066 und 1/10068 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Hilfsmaßnahmen zum Wiederaufbau in Bosnien-Herzegowina sowie von insgesamt 20 Millionen Schilling für Hilfsmaßnahmen in den übrigen Nachfolgestaaten der früheren Bundesrepublik Jugoslawien;

4.

beim Voranschlagsansatz 1/11178 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für Leistungen im Rahmen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986;

5.

beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind;

6.

bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von insgesamt 398,800 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung;

7.

beim Voranschlagsansatz 1/15008 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für die Durchführung von EU-Programmen, soferne diese Mittel zur Erlangung einer Kofinanzierung erforderlich sind;

8.

bei den Voranschlagsansätzen 1/15665 und 1/15666 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling für Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969;

9.

beim Voranschlagsansatz 1/17208 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Zahlungen im Zusammenhang mit der ARGE-Kostenrechnung;

10.

beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 55 Millionen Schilling für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen;

11.

beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für Ausgaben im Zusammenhang mit Großverfahren vor dem Umweltsenat;

12.

bei den Voranschlagsansätzen 1/20506 und 1/20508 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der bilateralen Entwicklungshilfe sowie für Kofinanzierungen;

13.

bei den Voranschlagsansätzen 1/40008 und 1/40108 bis zu einem Betrag von insgesamt 35 Millionen Schilling für die Teilnahme an der ECMM (European Community Monitoring Mission), sofern die Mehrausgaben dem Bundesminister für Finanzen detailliert nachgewiesen werden;

14.

bei den Voranschlagsansätzen 1/40108, 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Millionen Schilling zur Durchführung der in den abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG mit dem Land Steiermark vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der österreichischen Luftraumüberwachung, BGBl. Nr. 524/1990; in den Vorjahren auf Grund der Vereinbarungen bereits geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von insgesamt 300 Millionen Schilling;

15.

beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 1 200 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;

16.

beim Voranschlagsansatz 1/50236 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für Zahlungen an die OeKB-AG zur Verminderung der Beschaffungskosten von Kreditoperationen gemäß Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz und für Finanzierungen auf Grund des Schwellenländerprogrammes;

17.

beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling für Ausfuhrerstattungen gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;

18.

beim Voranschlagsansatz 1/51918 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling;

19.

beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling;

20.

bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 2 000 Millionen Schilling;

21.

bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 4 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215;

22.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der UT 9 der Kapitel 56 und 58 im Ausgleichshaushalt für die Durchführung von nicht vorhersehrbaren, ordentlichen Tilgungen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen bis zu einem Betrag von 20 000 Millionen Schilling pro Voranschlagsansatz;

23.

bei den Voranschlagsansätzen 1/58008, 1/58018, 1/58028, 1/58208 und 1/58218 bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Millionen Schilling für Stückzinsen aus dem Erwerb von Bundeswertpapieren;

24.

bei den Voranschlagsansätzen 7/58009, 7/58019, 7/58029, 7/58209 und 7/58219 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 000 Millionen Schilling zum Erwerb von Bundeswertpapieren zur Verbesserung der Schuldenstruktur des Bundes;

25.

beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Kursverluste aus dem Erwerb von Bundeswertpapieren;

26.

bei Bundesanteilen an Agrarförderungen der Voranschlagsansätze der Titel 601, 602, 603 bis zu 390 Millionen Schilling, soferne diese Agrarförderungen durch die Länder kofinanziert werden;

27.

beim Voranschlagsansatz 1/60146 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Zuschüsse gemäß § 33f Abs. 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215;

28.

beim Voranschlagsansatz 1/64293 bis zu einem Betrag von 3 000 Millionen Schilling gemäß § 10 des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982;

29.

beim Voranschlagsansatz 1/60826 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Wildbach- und Lawinenverbauung.

Abkürzung

BFG 1999

Artikel VIII. Den Überschreitungen gemäß Art. IV bis VII darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Art. IV, V Abs. 1 und 2 und VI als Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben nur jene des allgemeinen Haushaltes herangezogen werden dürfen.

Abkürzung

BFG 1999

Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1999 namens des Bundes gemäß § 66 BHG

1.

die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 4 000 Millionen Schilling an Kapital und 4 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 4 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;

2.

die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988 geändert werden, BGBl. Nr. 301/1989, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 500 Millionen Schilling an Kapital und 500 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;

3.

die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling an Kapital und 100 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zu übernehmen;

4.

die Ausfallshaftung für Kredite von Kreditinstituten für Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 250 Millionen Schilling an Kapital und 50 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

5.

die Ausfallshaftung für vom Arbeitsmarktservice gemäß § 48 AMSG aufzunehmende Kredite in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 1 000 Millionen Schilling an Kapital und 1 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

6.

die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der ASFINAG zur Finanzierung der ihr durch Art. V des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, übertragenen Aufgaben durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 5 000 Millionen Schilling an Kapital und 5 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zuzüglich allfälliger Rückzahlungen von in Vorjahren aus Art. V des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997 stammenden Kreditoperationen und die Kreditoperationen im Einzelfall 5 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;

7.

die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft zur Finanzierung der ihr durch Art. IV des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997 übertragenen Aufgaben durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 4 000 Millionen Schilling an Kapital und 4 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zuzüglich allfälliger Rückzahlungen von in Vorjahren aus Art. IV des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997 stammenden Kreditoperationen und die Kreditoperationen im Einzelfall 4 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.

(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Z 5 bis 7 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist darüber hinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1999 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile

1.

der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698 und 1/64708 sowie der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muß - genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;

2.

der bei den Voranschlagsansätzen 1/10008 (EFRE-Kofinanzierung für Werkverträge (EU), geb. Post), 1/10046 (EFRE-Kofinanzierung für FER (EU) geb. Post), 1/10048, 1/10066, 1/10068, 1/12006

3.

der bei den Voranschlagsansätzen 1/14156, 1/14158, 1/50238, 1/50296, 1/63003, 1/63008, 1/63156, 1/63158, 1/63176, 1/63178, 1/64176, 1/64178, 1/65226, 1/65228 genehmigten Ausgabenbeträge zur Finanzierung der Technologie- und Exportoffensive im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;

4.

der bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 genehmigten Ausgabenbeträge für Bundesanteile an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, bzw. gemäß § 68c Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1999 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306, 2/51315 und 2/51325 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1999 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile

1.

der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698 und 1/64708 sowie der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muß - genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;

2.

der bei den Voranschlagsansätzen 1/10008 (EFRE-Kofinanzierung für Werkverträge (EU), geb. Post), 1/10046 (EFRE-Kofinanzierung für FER (EU) geb. Post), 1/10048, 1/10066, 1/10068, 1/12006

3.

der bei den Voranschlagsansätzen 1/14156, 1/14158, 1/50238, 1/50296, 1/63003, 1/63008, 1/63156, 1/63158, 1/63176, 1/63178, 1/64176, 1/64178, 1/65226, 1/65228 genehmigten Ausgabenbeträge zur Finanzierung der Technologie- und Exportoffensive im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;

4.

der bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 genehmigten Ausgabenbeträge für Bundesanteile an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, bzw. gemäß § 68c Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1999 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306, 2/51315 und 2/51325 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).

Abkürzung

BFG 1999

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1999 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile

1.

der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698 und 1/64708 sowie der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muß - genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;

2.

der bei den Voranschlagsansätzen 1/10008 (EFRE-Kofinanzierung für Werkverträge (EU), geb. Post), 1/10046 (EFRE-Kofinanzierung für FER (EU) geb. Post), 1/10048, 1/10066, 1/10068, 1/12006

(für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post)), 1/12216

(für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post) und für Sicherung der Jugendausbildung), 1/12266 (für Sicherung der Jugendausbildung), 1/13046 (für das Österreichische Filminstitut), 1/14146, 1/14168 (für Start/Wittgenstein-Programme), 1/14176 (für Apart-Stipendien), 1/14186, 1/14308 (für Prozeßkosten und außergerichtliche Vergleiche), 1/15016 (für Gemeinschaftsinitiativen), 1/15018, 1/15626, 1/15656, 1/15665, 1/15666, 1/17218, 1/18608, 1/18636, 1/18646, 1/18648, 1/18656, 1/20506, 1/20508, 1/50008 (für Verwaltungsreform), 1/50118, 1/50428, 1/51816, 1/51817, 1/51818, 1/51836, 1/54729, 1/60606, 1/60608, 1/60826, 1/63186, 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/65236, 1/65246, 1/65255, 1/65256 und 1/65258 (EU-Kofinanzierung) genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;

3.

der bei den Voranschlagsansätzen 1/14156, 1/14158, 1/50238, 1/50296, 1/63003, 1/63008, 1/63156, 1/63158, 1/63176, 1/63178, 1/64176, 1/64178, 1/65226, 1/65228 genehmigten Ausgabenbeträge zur Finanzierung der Technologie- und Exportoffensive im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;

4.

der bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 genehmigten Ausgabenbeträge für Bundesanteile an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, bzw. gemäß § 68c Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;

5.

in Höhe von 50 vH jener Ausgabenbeträge des Ermessens der Unterteilung 8, die nicht ohnedies bereits nach dem BHG oder dem BFG 1999 rücklagefähig sind, mit Ausnahme der Vergütungen und Überweisungen im Bundeshaushalt, der Ausgaben für Finanzschulden und sonstiger Finanzierung sowie der gemäß Artikel XVI gebundenen Ausgabenbeträge, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Aufwendungen-Rücklage) zu reservieren.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1999 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306, 2/51315 und 2/51325 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).

Abkürzung

BFG 1999

Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1999 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:

1.

gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 50 Millionen Schilling für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;

2.

gemäß § 64 Abs. 4 BHG bis zu einem Schätzwert von 500 000 Schilling im Einzelfall;

3.

gemäß § 64 Abs. 5 BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 250 000 Schilling im Einzelfall.

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.

(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 350 Millionen Schilling nicht übersteigen.

(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 25 Millionen Schilling übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.

Abkürzung

BFG 1999

Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1999 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.

(2) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG

1.

die Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 10 Millionen Schilling, oder

2.

der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 150 Millionen Schilling,

so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei einem Verzicht auf eine Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.

(3) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG die Forderung, auf die verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Schilling, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates über jede derartige im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.

Abkürzung

BFG 1999

Artikel XIII. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 1999 werden durch den Stellenplan 1999 festgelegt (Anlage III) (Anm.: Planstellenverzeichnis der Anlage nicht darstellbar).

Abkürzung

BFG 1999

Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1999 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten werden dürfen, werden durch den Fahrzeugplan für das Jahr 1999 (Anlage IV) (Anm.: Anlage teilweise nicht darstellbar) getroffen.

Abkürzung

BFG 1999

Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1999 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1999 (Anlage V) (Anm.: Anlage teilweise nicht darstellbar) getroffen.

Abkürzung

BFG 1999

Artikel XVI. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundesvoranschlag 1999 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben, ausgenommen zweckgebundene Gebarung, EU-Gebarung, Vergütungen und Überweisungen im Bundeshaushalt, Ausgaben des Titels 518, Ausgaben für Finanzschulden und sonstige Finanzierungen, Siedlungswasserwirtschaft (Restanteil bei Voranschlagsansatz 1/18636), EU-Kofinanzierungen bei den Titeln 1/602 und 1/603, Zahlungen nach dem Bundesbahngesetz (Voranschlagsansätze 1/65148, 1/65158) sowie die gemeinwirtschaftlichen Leistungen PTA (1/65178), im Ausmaß von 5 vH zu verfügen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Umlegungen der verfügten Ausgabenbindungen innerhalb der Voranschlagsansätze des Ermessens zu genehmigen. Eine Aufhebung der gemäß Abs. 1 verfügten Ausgabenbindungen zum Teil oder zur Gänze durch den Bundesminister für Finanzen ist zulässig.

Abkürzung

BFG 1999

Artikel XVII. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Artikel XVIII. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.

Artikel XVIII. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Punkt 5 Abs. 1 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

Abkürzung

BFG 1999

Artikel XVIII. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Punkt 5 Abs. 1 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(3) Punkt 4 Abs. 1, 5 und 6 und Punkt 5 Abs. 1 lit. j des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

Abkürzung

BFG 1999

Artikel XIX. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages der Bundesminister für Finanzen betraut.

BUNDESVORANSCHLAG 1999

Gliederung

(Anm.: Gliederung des Bundesvoranschlages nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage I BUNDESVORANSCHLAG 1999

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

BUNDESVORANSCHLAG 1999

Gliederung

(Anm.: Gliederung des Bundesvoranschlages nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage I BUNDESVORANSCHLAG 1999

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

BUNDESVORANSCHLAG 1999

Gliederung

(Anm.: Gliederung des Bundesvoranschlages nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage I BUNDESVORANSCHLAG 1999

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

BUNDESVORANSCHLAG 1999

Gliederung

(Anm.: Gliederung des Bundesvoranschlages nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage I BUNDESVORANSCHLAG 1999

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Abkürzung

BFG 1999

BUNDESVORANSCHLAG 1999

Gliederung

(Anm.: Gliederung des Bundesvoranschlages nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage I BUNDESVORANSCHLAG 1999

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Abkürzung

BFG 1999

Anlage II KONJUNKTURAUSGLEICH - VORANSCHLAG 1999

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Abkürzung

BFG 1999

Anlage

zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1999

Stellenplan für das Jahr 1999

I. Allgemeiner Teil

1.

Gliederung des Stellenplanes

(1) Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:

a)

Das Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil II.A) einschließlich der Ernennungsreserve (Teil II.B),

b)

das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, für die dem Bund die Personalausgaben zur Gänze von einem anderen Rechtsträger ersetzt werden (Teil V),

c)

das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, die aus zwingenden, erst während des Finanzjahres eintretenden Anlässen aufgenommen oder in unterschiedlichem, vorher nicht bestimmbarem Ausmaß beschäftigt werden (Teil VI),

d)

das Verzeichnis der Bundesbediensteten, für die eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Stunden festgelegt ist (Teil VII).

(2) In den Verzeichnissen werden die Bundesbediensteten gegebenenfalls getrennt nach Beamten sowie nach Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemen I und II ausgewiesen. Auf Rechnung einer Planstelle für Vertragsbedienstete sowie für Vertragslehrer oder Vertragsassistenten (§ 26 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes) können mehrere saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe mit der Einschränkung aufgenommen werden, daß die für die Planstelle vorgesehene Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird.

(3) Unter Planstellen für jugendliche Bedienstete sind Planstellen für

1.

Lehrlinge bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses und während der gesetzlichen Behaltefrist sowie

2.

Vertragsbedienstete, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

zu verstehen.

Lehrlinge nach Beendigung der gesetzlichen Behaltefrist und jugendliche Vertragsbedienstete, deren Übernahme auf eine Planstelle des Planstellenverzeichnisses des Bundes bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres nicht möglich ist, können längstens bis zum Ende des Kalenderjahres weiterbeschäftigt werden, in dem sie das neunzehnte Lebensjahr vollendet haben.

Die Weiterbeschäftigung von Lehrlingen während der gesetzlichen Behaltefrist bedarf keiner Planstellenbindung.

2.

Besetzung von Planstellen

Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist.

3.

Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten Stand

(1) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung. Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 5 und 7 sowie des Punktes 9 Abs. 3 lit. b.

(2) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder zu Hilfsdiensten im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden. Die für solcherart beschäftigte Personen erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich pauschal festzulegen.

(3) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für Behinderte vorgesehen, kann der Bundesminister für Finanzen für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 500 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.

(4) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für die Beschäftigung von älteren Arbeitslosen vorgesehen, kann die Bundesregierung auf Grund eines vom Bundesminister für Finanzen gestellten Antrages für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen.

Hiefür stehen 200 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die für die Zuweisung dieser Planstellen maßgeblichen Richtlinien sind vom Bundesminister für Finanzen nach vorheriger Berichterstattung an die Bundesregierung zu erlassen.

(5) Gemäß Absatz 1 letzter Satz werden zu Lasten freier Planstellen der Planstellenbereiche „1420 Universitäten“, „1430 Kunsthochschulen“ und „1244 Museen“ die in den Planstellenbereichen „1421 Universitäten – zweckgebundene Gebarung“, „1431 Kunsthochschulen – zweckgebundene Gebarung“ und „1425 Museen – zweckgebundene Gebarung“ dort beschäftigten Vertragsbediensteten und Vertragsassistenten bis zum Ende der Dienstverträge auslaufend weiterbeschäftigt.

(6) Durch die Absätze 2 bis 5 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.

(7) Werden in einem Planstellenbereich über die vorgesehene Anzahl von Lehrlingen hinaus weitere Lehrstellen vorgesehen, kann die Bundesregierung auf Antrag des Bundesministers für Finanzen für die Besetzung dieser Lehrstellen Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 600 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.

4.

Bindung von Planstellen

(1) Innerhalb desselben finanzgesetzlichen Ansatzes können freie Planstellen der Verwendungsgruppen LPA, L1, L2, S1, A1 bis A6, E1, E2a, E2b, MBO1, MBO2, MBUO1, MBUO2, MZO1, MZO2, MZUO1 und MZUO2 mit Bundesbeamten ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Funktionsgruppe oder einer niedrigeren Funktionsgruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden.

Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemen I, II, IL und IIL können mit Vertragsbediensteten einer niedrigeren Entlohnungsgruppe besetzt werden.

Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d und e können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p3 bis p5 und umgekehrt besetzt werden.

Freie Planstellen für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete können mit jugendlichen Bediensteten besetzt werden.

Für Bundesbeamte der Verwendungsgruppen A bis E, P1 bis PS, W1 bis W3 sowie H1 und H2, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Verwendungsgruppen A 1 bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 und soweit gesetzlich vorgesehen, innerhalb dieser Verwendungsgruppen Planstellen der Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die dem jeweiligen Bundesbeamten zugewiesen sind.

In den Fällen der §§ 141, 141a, 145b, 152b und 152c BDG 1979 ist für die Ernennung in die Wahrungsfunktionsgruppe eine Planstelle jener niedrigeren Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn der entsprechenden Verwendungsgruppe zu binden, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, mit, dem der Beamte dauernd betraut worden ist.

Planstellen der Verwendungsgruppen A1 bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5 besetzt werden.

(2) Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich auch mit Richtern, denen eine niedrigere Dienstzulage gebührt, oder die einer niedrigeren Gehaltsgruppe angehören, oder mit Richteramtsanwärtern besetzt werden. Dies gilt auch für Staatsanwälte.

(3) Freie Planstellen für Ordentliche Universitäts-(Hochschul-)professoren und für Außerordentliche Universitätsprofessoren können auch mit Universitätsprofessoren gemäß § 21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 oder mit Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), freie Planstellen für Ordentliche Universitätsprofessoren überdies auch mit Außerordentlichen Universitätsprofessoren besetzt werden.

Für Universitäts-(Hochschul-)dozenten (§ 170 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) sind Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.

Für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten oder Kunsthochschulen (§§ 141b und 257 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) sind Planstellen der Verwendungsgruppe A1 oder Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.

(4) Freie Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)lehrer, Lehrer, Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des militärischen Dienstes können zur Versehung gleichartiger oder niedrigerer Dienste mit Vertragsbediensteten besetzt werden.

(5) Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen PT1 bis PT8 können mit Beamten derselben Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe besetzt werden.

Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PT1 bis PT9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A1 bis A7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß gemäß § 229b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung

die Verwendungsgruppe A1 und die Entlohnungsgruppe a der Verwendungsgruppe PT1 oder PT2,

die Verwendungsgruppe A2 und die Entlohnungsgruppe b der Verwendungsgruppe PT2, PT3 oder PT4,

die Verwendungsgruppe A3 und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe PT5 oder PT6,

die Verwendungsgruppe A4 oder A5 und die Entlohnungsgruppe d der Verwendungsgruppe PT7 oder PT8,

die Verwendungsgruppe A7 und die Entlohnungsgruppe e der Verwendungsgruppe PT9,

die Verwendungsgruppe A3 und die Entlohnungsgruppe p1 der Verwendungsgruppe PT6,

die Verwendungsgruppe A4 und die Entlohnungsgruppe p2 der Verwendungsgruppe PT7,

die Verwendungsgruppe A4 oder A5 und die Entlohnungsgruppe p3 der Verwendungsgruppe PT7 oder PT8,

die Verwendungsgruppe A6 und die Entlohnungsgruppe p4 der Verwendungsgruppe PT8,

die Verwendungsgruppe A7 und die Entlohnungsgruppe p5 der Verwendungsgruppe PT9

entsprechen.

(6) Freie Planstellen der Verwendungsgruppen K1 bis K5 können mit Bundesbeamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden. Dies gilt für freie Planstellen der Entlohnungsgruppen k1 bis k5 sinngemäß.

Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen K1 bis K6 können mit Beamten der Verwendungsgruppe A2, A3 oder A4 und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k1 bis k6 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen b bis d und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß

– die Verwendungsgruppe A2 der Verwendungsgruppe K1 oder K2,

– die Verwendungsgruppe A3 der Verwendungsgruppe K3, K4 oder K5 und

– die Verwendungsgruppe A4 oder A5 der Verwendungsgruppe K6 und

– die Entlohnungsgruppe b der Entlohnungsgruppe k1 oder k2,

– die Entlohnungsgruppe c der Entlohnungsgruppe k3, k4 oder k5 und

– die Entlohnungsgruppe d der Entlohnungsgruppe k6 entsprechen.

(7) Wird ein nicht im Bundesdienst stehender Bediensteter in einem Planstellenbereich des Bundes verwendet und trägt der Bund, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, die Personalkosten, so ist für die Dauer der Verwendung eine dem Beschäftigungsausmaß und der Wertigkeit der Dienstleistungen des Bediensteten entsprechende freie Planstelle oder ein dementsprechender Planstellenanteil dieses Planstellenbereiches zu binden.

Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die nicht im Bundesdienst steht, vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen wird.

Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden in der Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 30. Juni 1999 für Arbeitsleihverträge im Zusammenhang mit der österreichischen EU-Präsidentschaft.

(8) Ausgeschlossen sind

a)

die Bindung freier Planstellen der Teile V und VI des Stellenplanes und

b)

die Heranziehung freier Gesamtjahresarbeitsleistungen (Teil VII) für Personalbedürfnisse, für die im Teil II.A des Stellenplanes vorzusorgen ist.

(9) Freie Planstellen in einem Planstellenbereich des Teiles II.A des Stellenplanes dürfen, sofern im Teil II.A für den jeweiligen Planstellenbereich keine gesonderten Bindungsmöglichkeiten vorgesehen sind, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen für einen anderen Planstellenbereich des Teiles II.A gebunden werden.

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