Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 1999 (Bundesfinanzgesetz 1999 - BFG 1999)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1999-01-01
Letzte Aktualisierung 1999-07-03
Status Aufgehoben · 2018-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel Not indexed
Änderungshistorie JSON API
c)

seitens des Organs des Bundes, bei dem der unabwendbare Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges auftritt, die finanzielle Bedeckung der Anschaffung und des Betriebes des Fahrzeuges sichergestellt wird. Gemäß den Bestimmungen in § 27 Abs. 3 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalte mit den Ausführungen in P. 4 Abs. 3 des Allgemeinen Teiles des Planes für Datenverarbeitungsanlagen hat der Bundesminister für Finanzen hierüber den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.

(2) Ist der unabwendbare Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 dadurch bedingt. daß anstelle eines im Fahrzeugplan enthaltenen Fahrzeuges ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugkategorie gemäß P. 2 Abs. 5 erforderlich ist, so gilt bei Zustimmung zum Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 das im Fahrzeugplan enthaltene Fahrzeug der niedrigeren Kategorie als gebunden.

FAHRZEUGPLAN 1999

(Anm.: Fahrzeugplan 1999 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

FAHRZEUGPLAN 1999

IV. Anmerkungen

1.

Anmerkungen zum Plan der Kraftfahrzeuge

Kap.

Tit.

bzw.

Par. Anmerkung

01 Hievon 2 Personenkraftwagen (Kategorie III) für offizielle

repräsentative Zwecke.

021 Die Betreuung der Fahrzeuge obliegt der Parlamentsdirektion.

022 Die Betreuung dieses Fahrzeuges obliegt der

Parlamentsdirektion.

024 Hievon 1 Personenkraftwagen (Kategorie III) als Reserve bzw.

für offizielle repräsentative Zwecke.

1000 Hievon 1 Personenkraftwagen (Kategorie III) für offizielle

repräsentative Zwecke.

1075 In den ausgewiesenen 14 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 6 Traktoren enthalten, die für die Bundessportheime in

Obertraun (1), Schielleiten (1), Spitzerberg (3) und für

das Bundessportzentrum Südstadt (1) vorgesehen sind.

1090 Das Fahrzeug für betriebliche Zwecke der Bundesanstalt für

Lebenmitteluntersuchung (Anm.: richtig:

Lebensmitteluntersuchung) Graz wird auch im Rahmen des

Zivilschutzes eingesetzt.

1091 In den ausgewiesenen 9 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 2 Traktoren enthalten, die für die Bundesanstalten für

Tierseuchenbekämpfung Mödling (1) und für

Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren Wien-Hetzendorf (1)

vorgesehen sind. Von den 3 Kraftfahrzeugen für besondere

Zwecke der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei

Haustieren in Wien-Hetzendorf wird 1 Fahrzeug auch im

Rahmen des Zivilschutzes eingesetzt.

1130 In den ausgewiesenen 506 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind auch 2 Traktoren enthalten.

1151 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke

handelt es sich um einen Traktor.

1241 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke

handelt es sich um einen Traktor, der für die Zentrale für

Sportgeräteverleih und Sportplatzwartung vorgesehen ist

1270 Bei den ausgewiesenen 6 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

handelt es sich um Traktoren.

1280 In den ausgewiesenen 7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast

über 1000 kg) sind 6 Fahrzeuge enthalten, die bei den

angeführten Bundesorganen mit Ausnahme der HTBLA Kapfenberg

auch als Unterrichtsbehelf dienen. Bei den ausgewiesenen

7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast bis einschließlich

1000 kg) dient lediglich das für die HTBLVA Innsbruck

vorgesehene Fahrzeug auch als Unterrichtsbehelf. In den

ausgewiesenen 6 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke sind

4 Traktoren enthalten, die für die HTBLA Linz II (1), HTBLA

Wolfsberg (1), HTBLVA Mödling (1) und die HTBLVA Villach

(1) vorgesehen sind

1281 Bei den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

handelt es sich um Traktoren.

1282 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke

handelt es sich um einen Traktor.

1420 Von den ausgewiesenen 7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast

über 1000 kg) dient das für das Institut für

Fertigungstechnik der technischen Universität Wien

vorgesehene Fahrzeug auch als Unterrichtsbehelf. In den

ausgewiesenen 50 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke sind

22 Traktoren enthalten, die für das Institut für

Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung der Universität für

Bodenkultur (1), die Versuchswirtschaft Großenzersdorf der

Universität für Bodenkultur (6), die Universität Graz (1),

das Universitätssportzentrum der Universität Graz (1), die

Universität Innsbruck (1), das Universitäts-Sportinstitut

der Universität Innsbruck (3), für das Lehr- und

Forschungsgut Merkenstein der veterinärmedizinischen

Universität Wien (7), für die Universität Klagenfurt (1)

sowie für das Institut für Botanik und Botanischen Garten

der Universität Wien (1) vorgesehen sind.

302 Die Fahrzeuge sind für die 4 Gerichtshöfe II. Instanz

(Oberlandesgerichte in Graz, Innsbruck, Linz und Wien) und

die 21 Gerichtshöfe I. Instanz (Landesgerichte für

Zivilrechtssachen in Graz und Wien; Landesgerichte für

Strafsachen in Graz und Wien; Landesgerichte in Eisenstadt,

Feldkirch, Innsbruck, Klagenfurt, Korneuburg, Krems an der

Donau, Leoben, Linz, Ried im Innkreis, Salzburg, Steyr,

St. Pölten, Wels und Wr. Neustadt, Handelsgericht Wien,

Jugendgerichtshof Wien; Arbeits- und Sozialgerichtshof

Wien) vorgesehen.

303 Bei den ausgewiesenen 30 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

handelt es sich um: 4 Gefangenentransportwagen für die

Justizanstalt Wien-Josefstadt, 24 Traktoren, die für die

Justizanstalten Garsten (2), Graz-Karlau (3), Hirtenberg

(5), Innsbruck (2), Klagenfurt (4), Linz (1), Schwarzau

(3), Sonnberg (2), Stein (1) und für die Justizanstalten

für Jugendliche Gerasdorf (1) vorgesehen sind; 2 Kühlwagen

für die Justizanstalten in Garsten und Hirtenberg.

401 Gemäß den Bestimmungen in § 27 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986

in der derzeit geltenden Fassung, sind die Fahrzeuge des Bundesheeres und der Heeresverwaltung im Fahrzeuplan (Anm.: richtig: Fahrzeugplan) nicht zu erfassen.

5040 Einschließlich der Fahrzeuge des dem Bundesministerium für

Finanzen direkt unterstehenden

Zollwachegeneralinspektorates.

5071 Der ausgewiesene Personenkraftwagen (Kategorie Ia) wird im

Bedarfsfall auch vom Bundesministerium für Finanzen

mitbenützt.

6000 Von den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

wird 1 Fahrzeug auch im Rahmen des Zivilschutzes

eingesetzt.

6050 In den ausgewiesenen 31 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 26 Traktoren enthalten, die für die höheren

Bundeslehranstalten für alpenländische Landwirtschaft in

Raumberg-Trautenfels (4) und Ursprung/Elixhausen (3), für

die höheren Bundeslehranstalten für Land- und

Ernährungswirtschaft in Elmberg/Oberösterreich (1),

Kematen/Tirol (2), Pitzelstätten (2) und Sitzenberg (2),

für die höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für

Gartenbau in Wien (2), für die höhere Bundeslehranstalt und

Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg (5) sowie

für die höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalten

Francisco-Josephinum (3) und St. Florian (2) vorgesehen

sind.

6051 In den ausgewiesenen 32 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 27 Traktoren enthalten, die für das Bundesamt und

Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien (14), für das

Bundesamt für Agrarbiologie in Linz (3) sowie für die

Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft in

Gumpenstein (10) vorgesehen sind.

6059 In den ausgewiesenen 8 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 6 Traktoren enthalten.

6072 In den ausgewiesenen 12 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 3 Traktoren enthalten, die für die forstlichen

Ausbildungsstätten in Ort/Gmunden (2) und Ossiach (1)

vorgesehen sind.

6093 In den ausgewiesenen 10 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 5 Traktoren enthalten, die für die Bundesgärten in

Innsbruck (1) und Wien-Schönbrunn (4) vorgesehen sind.

6094 In den ausgewiesenen 8 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 6 Traktoren enthalten.

6096 In den ausgewiesenen 10 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 5 Traktoren enthalten, die für die Bundeslehr- und

Versuchsforste in Bruck/Mur (1), Merkenstein (2),

Kollerhube (1) und Ulmerfeld (1) vorgesehen sind.

6422 Bei den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

handelt es sich um Zugmaschinen.

71 Die im Plan enthaltenen 9 Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke

setzen sich aus 8 Sonderlastkraftwagen und 1 Kleinbus

zusammen.

```

2.

Anmerkungen zum Plan der Luftfahrzeuge

```

(entfällt)

```

3.

Anmerkungen zum Plan der Wasserfahrzeuge

```

Den einzelnen Kategorien sind folgende Wasserfahrzeuge zugeordnet:

```

```

Kennziffer

Kategorie Zugeordnete Fahrzeuge der

RIM *1)

```

```

Passagier- und Passagier- und Transportschiffe .. 220, 221

Transportschiffe

Spezialwasser- Barken, Leichter, Prähme ......... 222, 223

fahrzeuge Schleppschiffe, Schleppboote,

Zugschiffe, sonstige

Spezialwasserfahrzeuge ......... 224

Bagger ........................... 226

Innenbord- und Motorboote (Patrouillenfahrzeuge,

Außenbord-Motorboote Fischereifahrzeuge, Jachten,

Kabinenboote u. ä.) ............ 227

Boote, Zillen u. ä. Sonstige Wasserfahrzeuge mit

mit Außenbordmotor Außenbordmotor ................. 227, 228

```

```

*1) Richtlinien für die Sachenverwaltung des Bundes

(Inventar-Kontenrahmen).

Anlage

zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1999

Fahrzeugplan des Bundes für das Jahr 1999

I. Abschnitt: Allgemeiner Teil

1.

Gliederung des Fahrzeugplanes

(1) Der Fahrzeugplan (Abschnitt II) gliedert sich in den Plan der Kraftfahrzeuge, den Plan der Luftfahrzeuge und den Plan der Wasserfahrzeuge.

(2) Die im Plan der Kraftfahrzeuge vorgesehenen Kraftfahrzeuge werden nach den folgenden Kategorien unterschieden; die Begriffsbestimmungen leiten sich aus § 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der derzeit geltenden Fassung ab:

1.

Personenkraftwagen Kategorie III, das sind Personenkraftwagen bis einschließlich 3 000 ccm Hubraum, die für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates und des Bundesrates, den Präsidenten des Rechnungshofes und die Mitglieder der Bundesregierung einschließlich der Staatssekretäre vorgesehen sind. Außerdem ist je ein Kraftfahrzeug der Kategorie III für den Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und den Obersten Gerichtshof vorgesehen. Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor können die jeweiligen Hubraumgrenzen uni bis zu 500 ccm überschritten werden. Ausgenommen von der Hubraumbeschränkung ist je ein Personenkraftwagen für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des National- und Bundesrates sowie den Bundeskanzler.

2.

Personenkraftwagen Kategorie II, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz, die ausschließlich für die österreichischen Vertretungen im Ausland vorgesehen sind. Sie unterliegen keiner Hubraumbeschränkung, jedoch sind die Anschaffungskosten (einschließlich Zusatzausstattung) je Personenkraftwagen mit 330 000 S begrenzt.

3.

Personenkraftwagen Kategorie Ia, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum von 1 601 ccm bis 2 000 ccm, die nur bei jenen Organen des Bundes vorgesehen werden dürfen, die Fahrzeuge mit größerem Fassungsvermögen oder für repräsentative Zwecke der Bundesverwaltung benötigen.

4.

Personenkraftwagen Kategorie I, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 1 600 ccm Hubraum die als Dienstkraftwagen für die Bundesverwaltung vorgesehen sind.

5.

Fahrzeuge für betriebliche Zwecke. Zu diesen Fahrzeugen zählen:

a)

Kombinationskraftwagen, wenn sie die Voraussetzungen für die Fahrzeug-Kategorien I, Ia und II erfüllen und soweit sie nicht als Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke im Sinne des

b)

Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die betrieblichen oder betriebsähnlichen Zwecken dienen und als solche durch entsprechende Aufschriften an den beiden vorderen Türen oder auf Zusatztafeln gekennzeichnet sind, aus der das benützende Organ des Bundes ersichtlich sein muß. Z 4 2. Satz gilt sinngemäß;

c)

Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die als Einsatzfahrzeuge Verwendung finden, wenn sie mit Warnleuchten mit blauem Licht (Blaulicht) und Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden. verschieden hohen Tönen (Tonfolgehorn) ausgestattet sind oder für sie ein Deckkennzeichen zugewiesen ist. Z 4 2. Satz gilt sinngemäß;

d)

Kombinationskraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum bis 2 250 ccm für Modelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor und mit einem Hubraum bis 2 500 ccm für Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor.

6.

Motorräder über 50 ccm Hubraum. Hiezu zählen auch solche mit Beiwagen, ohne Rücksicht auf ihren Hubraum.

7.

Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg.

8.

Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg.

9.

Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke. Hiezu zählen:

a)

Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihrer Bauart für den Einsatz im Gelände geeignet sind;

b)

Kraftfahrzeuge für spezielle zollspezifische sowie straßen- und sicherheitspolizeiliche Zwecke, soweit diese nicht bereits als Fahrzeuge für betriebliche Zwecke im Sinne des

c)

Omnibusse;

d)

Personenkraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz (Kleinbusse);

e)

Kombinationskraftwagen und Lastkraftwagen mit Laboratoriumseinrichtungen, Röntgeneinrichtungen, Meßeinrichtungen u. dgl.;

f)

Zugmaschinen (zB Radschlepper, Traktoren);

g)

Sonderkraftfahrzeuge (zB Einachszugmaschinen, Kettenschlepper);

h)

Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit Elektroantrieb.

(3) Die im Plan der Luftfahrzeuge vorgesehenen Luftfahrzeuge werden gemäß § 4 Abs. 2, 3 und 6 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGBl. Nr. 219/1958 in der derzeit geltenden Fassung. nach den folgenden Kategorien unterschieden:

1.

Motorflugzeuge. Gewichtsklassen D-F, das sind ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 5 700 kg bis 14 000 kg (Gewichtsklasse D), mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 14 000 kg bis 20 000 kg (Gewichtsklasse E) und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 20 000 kg (Gewichtsklasse F);

2.

Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C, das sind mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 5 700 kg;

3.

Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 2 000 kg bis 5 700 kg;

4.

Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 2 000 kg;

5.

Hubschrauber;

6.

Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b (zweisitzige und mehrsitzige, zweisitzige geflogene Segelflugzeuge);

7.

Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a (einsitzige und zweisitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge).

(4) Die im Plan der Wasserfahrzeuge vorgesehenen Wasserfahrzeuge werden nach folgenden Kategorien unterschieden:

1.

Passagier- und Transportschiffe;

2.

Spezialwasserfahrzeuge;

3.

Innenbordmotorboote;

4.

Außenbordmotorboote;

5.

Boote, Zillen uä. mit Außenbordmotor.

(5) Von der Aufnahme im Abschnitt II ausgenommen sind:

a)

die im § 27 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, angeführten Fahrzeuge;

b)

Motorräder, die nur vorübergehend - jährlich bis zu maximal zwölf Wochen - zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen der Fahrausbildung für Angehörige der Exekutive behördlich zugelassen werden.

2.

Verwendung der Fahrzeuge

(1) Jedes Organ des Bundes darf die für die Verwendung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen vorgesehenen Ausgaben nur insoweit bestreiten, als sich diese Ausgaben aus der Verwendung der im Abschnitt II zusammengefaßten Anzahl und Kategorie solcher Fahrzeuge ergeben, wobei für die erstmalige Verwendung (das ist bei Anschaffung, Miete, unentgeltlicher Zurverfügungstellung) die vom Bundesminister für Finanzen bekanntgegebene Kraftfahrzeug-Empfehlungsliste verbindlich ist.

(2) Ausgaben für bei einem Organ des Bundes vorhandene Fahrzeuge, die über den im Fahrzeugplan vorgesehenen Stand hinausgehen, dürfen nicht bestritten werden. Solche Fahrzeuge sind unter Angabe der Fahrzeugkategorie, der Fahrzeugtype und des Abstellplatzes ebenso wie die Wiederverwendung dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben. Ausgenommen sind Ausgaben für jene Kraftfahrzeuge. die aus Anlaß von Staatsbesuchen oder Staatsempfängen anfallen, sofern die Bestimmungen in P. 3 Abs. 1 eingehalten werden.

(3) Ausgaben für aus den Vorjahren vorhandene Personenkraftwagen der Kategorie Ia, II oder III, die nicht der Kategorie der vorgesehenen Kraftfahrzeuge im Plan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 1998 entsprechen, dürfen im Jahr 1998 bei dem gleichen Organ des Bundes nur dann bestritten werden, wenn die unverzügliche Veräußerung eines solchen Kraftfahrzeuges unwirtschaftlich wäre.

(4) Ein Organ des Bundes darf die Ausgaben für den Einsatz eines bei einem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges nur dann bestreiten, wenn bei dem ersteren Organ des Bundes nach dem Einsatz des bei dem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges ein vorübergehender, unabwendbarer Bedarf besteht.

(5) Anstelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug einer niedrigeren Kategorie bestritten werden. Für die betreffenden Fahrzeugkategorien gilt folgende Reihung:

a)

Bei P. 1 Abs. 2 Z 1 bis 5:

b)

bei P. 1 Abs. 2 Z 7 bis 9:

c)

bei P. 1 Abs. 3 Z 1 bis 5:

d)

bei P. 1 Abs. 3 Z 6 und 7:

e)

bei P. 1 Abs. 4 Z 1 und 2:

f)

bei P. 1 Abs. 4 Z 3 bis 5:

(6) Anstelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes und den Kategorien laut Abschnitt I P. 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 zuzuordnendes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug gemäß P. 1 Abs. 2 Z 9 lit. h bestritten werden.

3.

Verwendung von Fahrzeugen über den im Fahrzeugplan festgesetzten

Stand

(1) Tritt im Laufe des Jahres 1998 ein unabwendbarer Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges bei einem Organ des Bundes auf, so dürfen die hiefür erforderlichen Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann bestritten werden, wenn

a)

ein gegenüber dem Fahrzeugplan zusätzliches Fahrzeug in Dienst gestellt werden muß,

b)

ein im Fahrzeugplan enthaltenes Fahrzeug eines anderen Organes des Bundes, das dem gleichen oder auch einem anderen Bundesminister untersteht, nicht zur Verfügung gestellt werden kann und

c)

seitens des Organs des Bundes, bei dem der unabwendbare Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges auftritt, die finanzielle Bedeckung der Anschaffung und des Betriebes des Fahrzeuges sichergestellt wird. Gemäß den Bestimmungen in § 27 Abs. 3 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalte mit den Ausführungen in P. 4 Abs. 3 des Allgemeinen Teiles des Planes für Datenverarbeitungsanlagen hat der Bundesminister für Finanzen hierüber den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.

(2) Ist der unabwendbare Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 dadurch bedingt. daß anstelle eines im Fahrzeugplan enthaltenen Fahrzeuges ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugkategorie gemäß P. 2 Abs. 5 erforderlich ist, so gilt bei Zustimmung zum Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 das im Fahrzeugplan enthaltene Fahrzeug der niedrigeren Kategorie als gebunden.

FAHRZEUGPLAN 1999

(Anm.: Fahrzeugplan 1999 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

FAHRZEUGPLAN 1999

IV. Anmerkungen

1.

Anmerkungen zum Plan der Kraftfahrzeuge

Kap.

Tit.

bzw.

Par. Anmerkung

01 Hievon 2 Personenkraftwagen (Kategorie III) für offizielle

repräsentative Zwecke.

021 Die Betreuung der Fahrzeuge obliegt der Parlamentsdirektion.

022 Die Betreuung dieses Fahrzeuges obliegt der

Parlamentsdirektion.

024 Hievon 1 Personenkraftwagen (Kategorie III) als Reserve bzw.

für offizielle repräsentative Zwecke.

1000 Hievon 1 Personenkraftwagen (Kategorie III) für offizielle

repräsentative Zwecke.

1075 In den ausgewiesenen 14 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 6 Traktoren enthalten, die für die Bundessportheime in

Obertraun (1), Schielleiten (1), Spitzerberg (3) und für

das Bundessportzentrum Südstadt (1) vorgesehen sind.

1090 Das Fahrzeug für betriebliche Zwecke der Bundesanstalt für

Lebenmitteluntersuchung (Anm.: richtig:

Lebensmitteluntersuchung) Graz wird auch im Rahmen des

Zivilschutzes eingesetzt.

1091 In den ausgewiesenen 9 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 2 Traktoren enthalten, die für die Bundesanstalten für

Tierseuchenbekämpfung Mödling (1) und für

Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren Wien-Hetzendorf (1)

vorgesehen sind. Von den 3 Kraftfahrzeugen für besondere

Zwecke der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei

Haustieren in Wien-Hetzendorf wird 1 Fahrzeug auch im

Rahmen des Zivilschutzes eingesetzt.

1130 In den ausgewiesenen 506 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind auch 2 Traktoren enthalten.

1151 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke

handelt es sich um einen Traktor.

1241 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke

handelt es sich um einen Traktor, der für die Zentrale für

Sportgeräteverleih und Sportplatzwartung vorgesehen ist

1270 Bei den ausgewiesenen 6 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

handelt es sich um Traktoren.

1280 In den ausgewiesenen 7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast

über 1000 kg) sind 6 Fahrzeuge enthalten, die bei den

angeführten Bundesorganen mit Ausnahme der HTBLA Kapfenberg

auch als Unterrichtsbehelf dienen. Bei den ausgewiesenen

7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast bis einschließlich

1000 kg) dient lediglich das für die HTBLVA Innsbruck

vorgesehene Fahrzeug auch als Unterrichtsbehelf. In den

ausgewiesenen 6 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke sind

4 Traktoren enthalten, die für die HTBLA Linz II (1), HTBLA

Wolfsberg (1), HTBLVA Mödling (1) und die HTBLVA Villach

(1) vorgesehen sind

1281 Bei den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

handelt es sich um Traktoren.

1282 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke

handelt es sich um einen Traktor.

1420 Von den ausgewiesenen 7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast

über 1000 kg) dient das für das Institut für

Fertigungstechnik der technischen Universität Wien

vorgesehene Fahrzeug auch als Unterrichtsbehelf. In den

ausgewiesenen 50 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke sind

22 Traktoren enthalten, die für das Institut für

Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung der Universität für

Bodenkultur (1), die Versuchswirtschaft Großenzersdorf der

Universität für Bodenkultur (6), die Universität Graz (1),

das Universitätssportzentrum der Universität Graz (1), die

Universität Innsbruck (1), das Universitäts-Sportinstitut

der Universität Innsbruck (3), für das Lehr- und

Forschungsgut Merkenstein der veterinärmedizinischen

Universität Wien (7), für die Universität Klagenfurt (1)

sowie für das Institut für Botanik und Botanischen Garten

der Universität Wien (1) vorgesehen sind.

302 Die Fahrzeuge sind für die 4 Gerichtshöfe II. Instanz

(Oberlandesgerichte in Graz, Innsbruck, Linz und Wien) und

die 21 Gerichtshöfe I. Instanz (Landesgerichte für

Zivilrechtssachen in Graz und Wien; Landesgerichte für

Strafsachen in Graz und Wien; Landesgerichte in Eisenstadt,

Feldkirch, Innsbruck, Klagenfurt, Korneuburg, Krems an der

Donau, Leoben, Linz, Ried im Innkreis, Salzburg, Steyr,

St. Pölten, Wels und Wr. Neustadt, Handelsgericht Wien,

Jugendgerichtshof Wien; Arbeits- und Sozialgerichtshof

Wien) vorgesehen.

303 Bei den ausgewiesenen 30 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

handelt es sich um: 4 Gefangenentransportwagen für die

Justizanstalt Wien-Josefstadt, 24 Traktoren, die für die

Justizanstalten Garsten (2), Graz-Karlau (3), Hirtenberg

(5), Innsbruck (2), Klagenfurt (4), Linz (1), Schwarzau

(3), Sonnberg (2), Stein (1) und für die Justizanstalten

für Jugendliche Gerasdorf (1) vorgesehen sind; 2 Kühlwagen

für die Justizanstalten in Garsten und Hirtenberg.

401 Gemäß den Bestimmungen in § 27 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986

in der derzeit geltenden Fassung, sind die Fahrzeuge des Bundesheeres und der Heeresverwaltung im Fahrzeuplan (Anm.: richtig: Fahrzeugplan) nicht zu erfassen.

5040 Einschließlich der Fahrzeuge des dem Bundesministerium für

Finanzen direkt unterstehenden

Zollwachegeneralinspektorates.

5071 Der ausgewiesene Personenkraftwagen (Kategorie Ia) wird im

Bedarfsfall auch vom Bundesministerium für Finanzen

mitbenützt.

6000 Von den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

wird 1 Fahrzeug auch im Rahmen des Zivilschutzes

eingesetzt.

6050 In den ausgewiesenen 31 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 26 Traktoren enthalten, die für die höheren

Bundeslehranstalten für alpenländische Landwirtschaft in

Raumberg-Trautenfels (4) und Ursprung/Elixhausen (3), für

die höheren Bundeslehranstalten für Land- und

Ernährungswirtschaft in Elmberg/Oberösterreich (1),

Kematen/Tirol (2), Pitzelstätten (2) und Sitzenberg (2),

für die höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für

Gartenbau in Wien (2), für die höhere Bundeslehranstalt und

Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg (5) sowie

für die höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalten

Francisco-Josephinum (3) und St. Florian (2) vorgesehen

sind.

6051 In den ausgewiesenen 32 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 27 Traktoren enthalten, die für das Bundesamt und

Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien (14), für das

Bundesamt für Agrarbiologie in Linz (3) sowie für die

Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft in

Gumpenstein (10) vorgesehen sind.

6059 In den ausgewiesenen 8 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 6 Traktoren enthalten.

6072 In den ausgewiesenen 12 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 3 Traktoren enthalten, die für die forstlichen

Ausbildungsstätten in Ort/Gmunden (2) und Ossiach (1)

vorgesehen sind.

6093 In den ausgewiesenen 10 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 5 Traktoren enthalten, die für die Bundesgärten in

Innsbruck (1) und Wien-Schönbrunn (4) vorgesehen sind.

6094 In den ausgewiesenen 8 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 6 Traktoren enthalten.

6096 In den ausgewiesenen 10 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 5 Traktoren enthalten, die für die Bundeslehr- und

Versuchsforste in Bruck/Mur (1), Merkenstein (2),

Kollerhube (1) und Ulmerfeld (1) vorgesehen sind.

6422 Bei den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

handelt es sich um Zugmaschinen.

71 Die im Plan enthaltenen 9 Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke

setzen sich aus 8 Sonderlastkraftwagen und 1 Kleinbus

zusammen.

```

2.

Anmerkungen zum Plan der Luftfahrzeuge

```

(entfällt)

```

3.

Anmerkungen zum Plan der Wasserfahrzeuge

```

Den einzelnen Kategorien sind folgende Wasserfahrzeuge zugeordnet:

```

```

Kennziffer

Kategorie Zugeordnete Fahrzeuge der

RIM *1)

```

```

Passagier- und Passagier- und Transportschiffe .. 220, 221

Transportschiffe

Spezialwasser- Barken, Leichter, Prähme ......... 222, 223

fahrzeuge Schleppschiffe, Schleppboote,

Zugschiffe, sonstige

Spezialwasserfahrzeuge ......... 224

Bagger ........................... 226

Innenbord- und Motorboote (Patrouillenfahrzeuge,

Außenbord-Motorboote Fischereifahrzeuge, Jachten,

Kabinenboote u. ä.) ............ 227

Boote, Zillen u. ä. Sonstige Wasserfahrzeuge mit

mit Außenbordmotor Außenbordmotor ................. 227, 228

```

```

*1) Richtlinien für die Sachenverwaltung des Bundes

(Inventar-Kontenrahmen).

Abkürzung

BFG 1999

Anlage

zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1999

Fahrzeugplan des Bundes für das Jahr 1999

I. Abschnitt: Allgemeiner Teil

1.

Gliederung des Fahrzeugplanes

(1) Der Fahrzeugplan (Abschnitt II) gliedert sich in den Plan der Kraftfahrzeuge, den Plan der Luftfahrzeuge und den Plan der Wasserfahrzeuge.

(2) Die im Plan der Kraftfahrzeuge vorgesehenen Kraftfahrzeuge werden nach den folgenden Kategorien unterschieden; die Begriffsbestimmungen leiten sich aus § 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der derzeit geltenden Fassung ab:

1.

Personenkraftwagen Kategorie III, das sind Personenkraftwagen bis einschließlich 3 000 ccm Hubraum, die für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates und des Bundesrates, den Präsidenten des Rechnungshofes und die Mitglieder der Bundesregierung einschließlich der Staatssekretäre vorgesehen sind. Außerdem ist je ein Kraftfahrzeug der Kategorie III für den Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und den Obersten Gerichtshof vorgesehen. Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor können die jeweiligen Hubraumgrenzen uni bis zu 500 ccm überschritten werden. Ausgenommen von der Hubraumbeschränkung ist je ein Personenkraftwagen für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des National- und Bundesrates sowie den Bundeskanzler.

2.

Personenkraftwagen Kategorie II, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz, die ausschließlich für die österreichischen Vertretungen im Ausland vorgesehen sind. Sie unterliegen keiner Hubraumbeschränkung, jedoch sind die Anschaffungskosten (einschließlich Zusatzausstattung) je Personenkraftwagen mit 330 000 S begrenzt.

3.

Personenkraftwagen Kategorie Ia, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum von 1 601 ccm bis 2 000 ccm, die nur bei jenen Organen des Bundes vorgesehen werden dürfen, die Fahrzeuge mit größerem Fassungsvermögen oder für repräsentative Zwecke der Bundesverwaltung benötigen.

Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 250 ccm, in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor und Katalysator um bis zu 350 ccm überschritten werden.

4.

Personenkraftwagen Kategorie I, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 1 600 ccm Hubraum die als Dienstkraftwagen für die Bundesverwaltung vorgesehen sind.

Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 250 ccm, in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor und Katalysator um bis zu 350 ccm überschritten werden.

5.

Fahrzeuge für betriebliche Zwecke. Zu diesen Fahrzeugen zählen:

a)

Kombinationskraftwagen, wenn sie die Voraussetzungen für die Fahrzeug-Kategorien I, Ia und II erfüllen und soweit sie nicht als Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke im Sinne des

P. 1 Abs. 2 Z 9 lit. b erfaßt werden;

b)

Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die betrieblichen oder betriebsähnlichen Zwecken dienen und als solche durch entsprechende Aufschriften an den beiden vorderen Türen oder auf Zusatztafeln gekennzeichnet sind, aus der das benützende Organ des Bundes ersichtlich sein muß. Z 4 2. Satz gilt sinngemäß;

c)

Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die als Einsatzfahrzeuge Verwendung finden, wenn sie mit Warnleuchten mit blauem Licht (Blaulicht) und Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden. verschieden hohen Tönen (Tonfolgehorn) ausgestattet sind oder für sie ein Deckkennzeichen zugewiesen ist. Z 4 2. Satz gilt sinngemäß;

d)

Kombinationskraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum bis 2 250 ccm für Modelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor und mit einem Hubraum bis 2 500 ccm für Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor.

6.

Motorräder über 50 ccm Hubraum. Hiezu zählen auch solche mit Beiwagen, ohne Rücksicht auf ihren Hubraum.

7.

Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg.

8.

Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg.

9.

Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke. Hiezu zählen:

a)

Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihrer Bauart für den Einsatz im Gelände geeignet sind;

b)

Kraftfahrzeuge für spezielle zollspezifische sowie straßen- und sicherheitspolizeiliche Zwecke, soweit diese nicht bereits als Fahrzeuge für betriebliche Zwecke im Sinne des

P. 1 Abs. 2 Z 5 lit. a erfaßt werden;

c)

Omnibusse;

d)

Personenkraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz (Kleinbusse);

e)

Kombinationskraftwagen und Lastkraftwagen mit Laboratoriumseinrichtungen, Röntgeneinrichtungen, Meßeinrichtungen u. dgl.;

f)

Zugmaschinen (zB Radschlepper, Traktoren);

g)

Sonderkraftfahrzeuge (zB Einachszugmaschinen, Kettenschlepper);

h)

Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit Elektroantrieb.

(3) Die im Plan der Luftfahrzeuge vorgesehenen Luftfahrzeuge werden gemäß § 4 Abs. 2, 3 und 6 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGBl. Nr. 219/1958 in der derzeit geltenden Fassung. nach den folgenden Kategorien unterschieden:

1.

Motorflugzeuge. Gewichtsklassen D-F, das sind ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 5 700 kg bis 14 000 kg (Gewichtsklasse D), mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 14 000 kg bis 20 000 kg (Gewichtsklasse E) und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 20 000 kg (Gewichtsklasse F);

2.

Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C, das sind mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 5 700 kg;

3.

Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 2 000 kg bis 5 700 kg;

4.

Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 2 000 kg;

5.

Hubschrauber;

6.

Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b (zweisitzige und mehrsitzige, zweisitzige geflogene Segelflugzeuge);

7.

Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a (einsitzige und zweisitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge).

(4) Die im Plan der Wasserfahrzeuge vorgesehenen Wasserfahrzeuge werden nach folgenden Kategorien unterschieden:

1.

Passagier- und Transportschiffe;

2.

Spezialwasserfahrzeuge;

3.

Innenbordmotorboote;

4.

Außenbordmotorboote;

5.

Boote, Zillen uä. mit Außenbordmotor.

(5) Von der Aufnahme im Abschnitt II ausgenommen sind:

a)

die im § 27 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, angeführten Fahrzeuge;

b)

Motorräder, die nur vorübergehend - jährlich bis zu maximal zwölf Wochen - zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen der Fahrausbildung für Angehörige der Exekutive behördlich zugelassen werden.

2.

Verwendung der Fahrzeuge

(1) Jedes Organ des Bundes darf die für die Verwendung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen vorgesehenen Ausgaben nur insoweit bestreiten, als sich diese Ausgaben aus der Verwendung der im Abschnitt II zusammengefaßten Anzahl und Kategorie solcher Fahrzeuge ergeben, wobei für die erstmalige Verwendung (das ist bei Anschaffung, Miete, unentgeltlicher Zurverfügungstellung) die vom Bundesminister für Finanzen bekanntgegebene Kraftfahrzeug-Empfehlungsliste verbindlich ist.

(2) Ausgaben für bei einem Organ des Bundes vorhandene Fahrzeuge, die über den im Fahrzeugplan vorgesehenen Stand hinausgehen, dürfen nicht bestritten werden. Solche Fahrzeuge sind unter Angabe der Fahrzeugkategorie, der Fahrzeugtype und des Abstellplatzes ebenso wie die Wiederverwendung dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben. Ausgenommen sind Ausgaben für jene Kraftfahrzeuge. die aus Anlaß von Staatsbesuchen oder Staatsempfängen anfallen, sofern die Bestimmungen in P. 3 Abs. 1 eingehalten werden.

(3) Ausgaben für aus den Vorjahren vorhandene Personenkraftwagen der Kategorie Ia, II oder III, die nicht der Kategorie der vorgesehenen Kraftfahrzeuge im Plan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 1998 entsprechen, dürfen im Jahr 1998 bei dem gleichen Organ des Bundes nur dann bestritten werden, wenn die unverzügliche Veräußerung eines solchen Kraftfahrzeuges unwirtschaftlich wäre.

(4) Ein Organ des Bundes darf die Ausgaben für den Einsatz eines bei einem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges nur dann bestreiten, wenn bei dem ersteren Organ des Bundes nach dem Einsatz des bei dem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges ein vorübergehender, unabwendbarer Bedarf besteht.

(5) Anstelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug einer niedrigeren Kategorie bestritten werden. Für die betreffenden Fahrzeugkategorien gilt folgende Reihung:

a)

Bei P. 1 Abs. 2 Z 1 bis 5:

Personenkraftwagen, Kategorie III, Personenkraftwagen, Kategorie II, Personenkraftwagen, Kategorie Ia, Personenkraftwagen, Kategorie I,

Fahrzeuge für betriebliche Zwecke;

b)

bei P. 1 Abs. 2 Z 7 bis 9:

Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg, Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg, Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke;

c)

bei P. 1 Abs. 3 Z 1 bis 5:

Motorflugzeuge, Gewichtsklassen D-F,

Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C,

Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B,

Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A,

Hubschrauber;

d)

bei P. 1 Abs. 3 Z 6 und 7:

Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b,

Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a;

e)

bei P. 1 Abs. 4 Z 1 und 2:

Passagier- und Transportschiffe, Spezialwasserfahrzeuge;

f)

bei P. 1 Abs. 4 Z 3 bis 5:

Innenbordmotorboote,

Außenbordmotorboote,

Boote,

Zillen uä. mit Außenbordmotor.

(6) Anstelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes und den Kategorien laut Abschnitt I P. 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 zuzuordnendes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug gemäß P. 1 Abs. 2 Z 9 lit. h bestritten werden.

3.

Verwendung von Fahrzeugen über den im Fahrzeugplan festgesetzten

Stand

(1) Tritt im Laufe des Jahres 1998 ein unabwendbarer Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges bei einem Organ des Bundes auf, so dürfen die hiefür erforderlichen Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann bestritten werden, wenn

a)

ein gegenüber dem Fahrzeugplan zusätzliches Fahrzeug in Dienst gestellt werden muß,

b)

ein im Fahrzeugplan enthaltenes Fahrzeug eines anderen Organes des Bundes, das dem gleichen oder auch einem anderen Bundesminister untersteht, nicht zur Verfügung gestellt werden kann und

c)

seitens des Organs des Bundes, bei dem der unabwendbare Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges auftritt, die finanzielle Bedeckung der Anschaffung und des Betriebes des Fahrzeuges sichergestellt wird. Gemäß den Bestimmungen in § 27 Abs. 3 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalte mit den Ausführungen in P. 4 Abs. 3 des Allgemeinen Teiles des Planes für Datenverarbeitungsanlagen hat der Bundesminister für Finanzen hierüber den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.

(2) Ist der unabwendbare Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 dadurch bedingt. daß anstelle eines im Fahrzeugplan enthaltenen Fahrzeuges ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugkategorie gemäß P. 2 Abs. 5 erforderlich ist, so gilt bei Zustimmung zum Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 das im Fahrzeugplan enthaltene Fahrzeug der niedrigeren Kategorie als gebunden.

FAHRZEUGPLAN 1999

(Anm.: Fahrzeugplan 1999 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

FAHRZEUGPLAN 1999

IV. Anmerkungen

1.

Anmerkungen zum Plan der Kraftfahrzeuge

Kap.

Tit.

bzw.

Par. Anmerkung

01 Hievon 2 Personenkraftwagen (Kategorie III) für offizielle

repräsentative Zwecke.

021 Die Betreuung der Fahrzeuge obliegt der Parlamentsdirektion.

022 Die Betreuung dieses Fahrzeuges obliegt der

Parlamentsdirektion.

024 Hievon 1 Personenkraftwagen (Kategorie III) als Reserve bzw.

für offizielle repräsentative Zwecke.

1000 Hievon 1 Personenkraftwagen (Kategorie III) für offizielle

repräsentative Zwecke.

1075 In den ausgewiesenen 14 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 6 Traktoren enthalten, die für die Bundessportheime in

Obertraun (1), Schielleiten (1), Spitzerberg (3) und für

das Bundessportzentrum Südstadt (1) vorgesehen sind.

1090 Das Fahrzeug für betriebliche Zwecke der Bundesanstalt für

Lebenmitteluntersuchung (Anm.: richtig:

Lebensmitteluntersuchung) Graz wird auch im Rahmen des

Zivilschutzes eingesetzt.

1091 In den ausgewiesenen 9 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 2 Traktoren enthalten, die für die Bundesanstalten für

Tierseuchenbekämpfung Mödling (1) und für

Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren Wien-Hetzendorf (1)

vorgesehen sind. Von den 3 Kraftfahrzeugen für besondere

Zwecke der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei

Haustieren in Wien-Hetzendorf wird 1 Fahrzeug auch im

Rahmen des Zivilschutzes eingesetzt.

1130 In den ausgewiesenen 506 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind auch 2 Traktoren enthalten.

1151 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke

handelt es sich um einen Traktor.

1241 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke

handelt es sich um einen Traktor, der für die Zentrale für

Sportgeräteverleih und Sportplatzwartung vorgesehen ist

1270 Bei den ausgewiesenen 6 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

handelt es sich um Traktoren.

1280 In den ausgewiesenen 7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast

über 1000 kg) sind 6 Fahrzeuge enthalten, die bei den

angeführten Bundesorganen mit Ausnahme der HTBLA Kapfenberg

auch als Unterrichtsbehelf dienen. Bei den ausgewiesenen

7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast bis einschließlich

1000 kg) dient lediglich das für die HTBLVA Innsbruck

vorgesehene Fahrzeug auch als Unterrichtsbehelf. In den

ausgewiesenen 6 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke sind

4 Traktoren enthalten, die für die HTBLA Linz II (1), HTBLA

Wolfsberg (1), HTBLVA Mödling (1) und die HTBLVA Villach

(1) vorgesehen sind

1281 Bei den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

handelt es sich um Traktoren.

1282 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke

handelt es sich um einen Traktor.

1420 Von den ausgewiesenen 7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast

über 1000 kg) dient das für das Institut für

Fertigungstechnik der technischen Universität Wien

vorgesehene Fahrzeug auch als Unterrichtsbehelf. In den

ausgewiesenen 50 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke sind

22 Traktoren enthalten, die für das Institut für

Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung der Universität für

Bodenkultur (1), die Versuchswirtschaft Großenzersdorf der

Universität für Bodenkultur (6), die Universität Graz (1),

das Universitätssportzentrum der Universität Graz (1), die

Universität Innsbruck (1), das Universitäts-Sportinstitut

der Universität Innsbruck (3), für das Lehr- und

Forschungsgut Merkenstein der veterinärmedizinischen

Universität Wien (7), für die Universität Klagenfurt (1)

sowie für das Institut für Botanik und Botanischen Garten

der Universität Wien (1) vorgesehen sind.

302 Die Fahrzeuge sind für die 4 Gerichtshöfe II. Instanz

(Oberlandesgerichte in Graz, Innsbruck, Linz und Wien) und

die 21 Gerichtshöfe I. Instanz (Landesgerichte für

Zivilrechtssachen in Graz und Wien; Landesgerichte für

Strafsachen in Graz und Wien; Landesgerichte in Eisenstadt,

Feldkirch, Innsbruck, Klagenfurt, Korneuburg, Krems an der

Donau, Leoben, Linz, Ried im Innkreis, Salzburg, Steyr,

St. Pölten, Wels und Wr. Neustadt, Handelsgericht Wien,

Jugendgerichtshof Wien; Arbeits- und Sozialgerichtshof

Wien) vorgesehen.

303 Bei den ausgewiesenen 30 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

handelt es sich um: 4 Gefangenentransportwagen für die

Justizanstalt Wien-Josefstadt, 24 Traktoren, die für die

Justizanstalten Garsten (2), Graz-Karlau (3), Hirtenberg

(5), Innsbruck (2), Klagenfurt (4), Linz (1), Schwarzau

(3), Sonnberg (2), Stein (1) und für die Justizanstalten

für Jugendliche Gerasdorf (1) vorgesehen sind; 2 Kühlwagen

für die Justizanstalten in Garsten und Hirtenberg.

401 Gemäß den Bestimmungen in § 27 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986

in der derzeit geltenden Fassung, sind die Fahrzeuge des

Bundesheeres und der Heeresverwaltung im Fahrzeuplan (Anm.:

richtig: Fahrzeugplan) nicht zu erfassen.

5040 Einschließlich der Fahrzeuge des dem Bundesministerium für

Finanzen direkt unterstehenden

Zollwachegeneralinspektorates.

5071 Der ausgewiesene Personenkraftwagen (Kategorie Ia) wird im

Bedarfsfall auch vom Bundesministerium für Finanzen

mitbenützt.

6000 Von den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

wird 1 Fahrzeug auch im Rahmen des Zivilschutzes

eingesetzt.

6050 In den ausgewiesenen 31 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 26 Traktoren enthalten, die für die höheren

Bundeslehranstalten für alpenländische Landwirtschaft in

Raumberg-Trautenfels (4) und Ursprung/Elixhausen (3), für

die höheren Bundeslehranstalten für Land- und

Ernährungswirtschaft in Elmberg/Oberösterreich (1),

Kematen/Tirol (2), Pitzelstätten (2) und Sitzenberg (2),

für die höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für

Gartenbau in Wien (2), für die höhere Bundeslehranstalt und

Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg (5) sowie

für die höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalten

Francisco-Josephinum (3) und St. Florian (2) vorgesehen

sind.

6051 In den ausgewiesenen 32 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 27 Traktoren enthalten, die für das Bundesamt und

Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien (14), für das

Bundesamt für Agrarbiologie in Linz (3) sowie für die

Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft in

Gumpenstein (10) vorgesehen sind.

6059 In den ausgewiesenen 8 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 6 Traktoren enthalten.

6072 In den ausgewiesenen 12 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 3 Traktoren enthalten, die für die forstlichen

Ausbildungsstätten in Ort/Gmunden (2) und Ossiach (1)

vorgesehen sind.

6093 In den ausgewiesenen 10 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 5 Traktoren enthalten, die für die Bundesgärten in

Innsbruck (1) und Wien-Schönbrunn (4) vorgesehen sind.

6094 In den ausgewiesenen 8 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 6 Traktoren enthalten.

6096 In den ausgewiesenen 10 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 5 Traktoren enthalten, die für die Bundeslehr- und

Versuchsforste in Bruck/Mur (1), Merkenstein (2),

Kollerhube (1) und Ulmerfeld (1) vorgesehen sind.

6422 Bei den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

handelt es sich um Zugmaschinen.

71 Die im Plan enthaltenen 9 Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke

setzen sich aus 8 Sonderlastkraftwagen und 1 Kleinbus

zusammen.

```

2.

Anmerkungen zum Plan der Luftfahrzeuge

```

(entfällt)

```

3.

Anmerkungen zum Plan der Wasserfahrzeuge

```

Den einzelnen Kategorien sind folgende Wasserfahrzeuge zugeordnet:

```

```

Kennziffer

Kategorie Zugeordnete Fahrzeuge der

RIM *1)

```

```

Passagier- und Passagier- und Transportschiffe .. 220, 221

Transportschiffe

Spezialwasser- Barken, Leichter, Prähme ......... 222, 223

fahrzeuge Schleppschiffe, Schleppboote,

Zugschiffe, sonstige

Spezialwasserfahrzeuge ......... 224

Bagger ........................... 226

Innenbord- und Motorboote (Patrouillenfahrzeuge,

Außenbord-Motorboote Fischereifahrzeuge, Jachten,

Kabinenboote u. ä.) ............ 227

Boote, Zillen u. ä. Sonstige Wasserfahrzeuge mit

mit Außenbordmotor Außenbordmotor ................. 227, 228

```

```

*1) Richtlinien für die Sachenverwaltung des Bundes

(Inventar-Kontenrahmen).

Anlage

zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1999

Plan für Datenverarbeitungsanlagen

für das Jahr 1999

I. Abschnitt: Allgemeiner Teil

1.

Voraussetzungen für die Aufnahme von Datenverarbeitungsanlagen in den Plan für Datenverarbeitungsanlagen:

(1) In den Plan für Datenverarbeitungsanlagen sind

a)

bundeseigene,

b)

angemietete und die dem Bund unentgeltlich zur Benützung überlassenen Datenverarbeitungsanlagen aufzunehmen.

(2) Vom Bund gekaufte, aber noch unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Datenverarbeitungsanlagen, gelten als bundeseigene.

(3) Eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne des Planes für Datenverarbeitungsanlagen ist ein programmierbares System von auf elektronischem Wege kommunizierenden Maschinen das unabhängig von anderen Systemen Daten verarbeiten kann und dessen Wert gemäß Abs. 6 300 000 Schilling übersteigt.

(4) Elektronische Systeme, die ausschließlich der Datenerfassung oder der Steuerung bestimmter technischer Einrichtungen dienen, wie zB Netzknoten, Hausleitsysteme und Bestandteile von Fahrzeugen, Maschinen, maschinellen Anlagen Geräten uä., zählen nicht zu den Datenverarbeitungsanlagen im Sinne des Abs. 3.

(5) Besteht ein Datenverarbeitungssystem aus mehreren lediglich im Wege der Datenfernverarbeitung zusammengeschlossenen Datenverarbeitungsanlagen sind die Bestimmungen dieses Planes für Datenverarbeitungsanlagen auf jede dieser Anlagen gesondert anzuwenden.

(6) Maßgeblicher Wert im Sinne des Abs. 3 ist jener Kaufpreis einschließlich Umsatzsteuer der ohne Abzug allfälliger Sonderkonditionen vom Bund zum Zeitpunkt des Kaufes anzuwenden ist oder der bei Miete oder unentgeltlicher Überlassung zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Plan für Datenverarbeitungsanlagen aufzuwenden wäre, um die Datenverarbeitungsanlage neu zu erwerben.

Sollte die Bestimmung des Kaufpreises nicht möglich sein, so ist an dessen Stelle der Kaufpreis für ein ähnlich leistungsfähiges System als maßgeblicher Wert heranzuziehen.

2.

Typengliederung des Planes für Datenverarbeitungsanlagen:

(1) Die im Plan für Datenverarbeitungsanlagen vorgesehenen Datenverarbeitungsanlagen werden nach folgenden Typen untergliedert:

1.

Type A (Kleinanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die nicht die Erfordernisse einer größeren Type erfüllen.

2.

Type B (Mittelanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die nicht die Erfordernisse einer größeren Type erfüllen, auf die jedoch die nachstehenden Erfordernisse zutreffen;

a)

Hauptspeicherkapazität über 50 000 Zeichen

b)

mindestens zwei Magnetbandstationen oder eine Magnetplatteneinheit.

c)

mindestens ein Schnelldrucker (ab 400 Zeilen pro Minute).

3.

Type C (Großanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die die Erfordernisse der Type D nicht erfüllen, auf die jedoch die nachstehenden Voraussetzungen zutreffen:

a)

Hauptspeicherkapazität über 250 000 Zeichen,

b)

Großraumspeicher für mindestens eine Milliarde Zeichen im direkten Zugriff.

4.

Type D (Sonderanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, auf die die folgenden Voraussetzungen zutreffen:

a)

mindestens zwei Zentraleinheiten mit Hauptspeicherkapazitäten über 500 000 Zeichen,

b)

Großraumspeicher für mindestens drei Milliarden Zeichen im direkten Zugriff.

3.

Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen:

(1) Jedes Organ des Bundes darf Ausgaben für die Anschaffung und den Betrieb von Datenverarbeitungsanlagen nur tätigen, wenn diese Datenverarbeitungsanlagen im Anlagenplan enthalten sind.

(2) Anstelle der Ausgaben für eine im Plan enthaltene Datenverarbeitungsanlage im Sinne des P. 1 Abs. 1 lit. a dürfen die Ausgaben für eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne des P. 1 Abs. 1 lit. b der gleichen Type und umgekehrt getätigt werden.

(3) Weiters dürfen anstelle der Ausgaben für eine im Plan enthaltene Datenverarbeitungsanlage die Ausgaben für eine Datenverarbeitungsanlage einer kleineren Type getätigt werden.

4.

Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen über den im Plan für Datenverarbeitungsanlagen festgesetzten Stand:

(1) Tritt im Laufe des Jahres 1997 ein unvorhersehbarer und unabweisbarer Mehrbedarf bezüglicher einer Datenverarbeitungsanlage bei einem Organ des Bundes auf, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler den Ausgaben für Anschaffung und Betrieb einer bisher nicht im Plan enthaltenen Datenverarbeitungsanlage unter folgenden Voraussetzungen zuzustimmen:

a)

Die anfallenden Arbeiten können auf einer im Plan enthaltenen Datenverarbeitungsanlage des gleichen oder auch eines anderen Ressortbereiches für die restliche Zeit des laufenden Verwaltungsjahres nicht durchgeführt werden;

b)

seitens des die Aufnahme beantragenden Ressorts wird die finanzielle Bedeckung sichergestellt.

(2) Bei Erteilung der Zustimmung im Sinne des Abs. 1 ist die Datenverarbeitungsanlage einer der in P. 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 ausgewiesenen Typen zuzuordnen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat gemäß § 28 Abs. 4 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, über die gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen gemeinsam mit dem Bericht gemäß P. 3 Abs. 1 lit. c des Allgemeinen Teiles des Fahrzeugplanes dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.

5.

Zuständigkeit des Bundeskanzlers:

Die Zuständigkeit des Bundeskanzlers zur Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes auf dem Gebiete der elektronischen Datenverarbeitung wird durch die Bestimmungen dieses Planes für Datenverarbeitungsanlagen nicht berührt.

PLAN FÜR DATENVERABEITUNGSANLAGEN 1999

(Anm.: Plan für Datenverarbeitungsanlagen 1999 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage

zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1999

Plan für Datenverarbeitungsanlagen

für das Jahr 1999

I. Abschnitt: Allgemeiner Teil

1.

Voraussetzungen für die Aufnahme von Datenverarbeitungsanlagen in den Plan für Datenverarbeitungsanlagen:

(1) In den Plan für Datenverarbeitungsanlagen sind

a)

bundeseigene,

b)

angemietete und die dem Bund unentgeltlich zur Benützung überlassenen Datenverarbeitungsanlagen aufzunehmen.

(2) Vom Bund gekaufte, aber noch unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Datenverarbeitungsanlagen, gelten als bundeseigene.

(3) Eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne des Planes für Datenverarbeitungsanlagen ist ein programmierbares System von auf elektronischem Wege kommunizierenden Maschinen das unabhängig von anderen Systemen Daten verarbeiten kann und dessen Wert gemäß Abs. 6 300 000 Schilling übersteigt.

(4) Elektronische Systeme, die ausschließlich der Datenerfassung oder der Steuerung bestimmter technischer Einrichtungen dienen, wie zB Netzknoten, Hausleitsysteme und Bestandteile von Fahrzeugen, Maschinen, maschinellen Anlagen Geräten uä., zählen nicht zu den Datenverarbeitungsanlagen im Sinne des Abs. 3.

(5) Besteht ein Datenverarbeitungssystem aus mehreren lediglich im Wege der Datenfernverarbeitung zusammengeschlossenen Datenverarbeitungsanlagen sind die Bestimmungen dieses Planes für Datenverarbeitungsanlagen auf jede dieser Anlagen gesondert anzuwenden.

(6) Maßgeblicher Wert im Sinne des Abs. 3 ist jener Kaufpreis einschließlich Umsatzsteuer der ohne Abzug allfälliger Sonderkonditionen vom Bund zum Zeitpunkt des Kaufes anzuwenden ist oder der bei Miete oder unentgeltlicher Überlassung zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Plan für Datenverarbeitungsanlagen aufzuwenden wäre, um die Datenverarbeitungsanlage neu zu erwerben.

Sollte die Bestimmung des Kaufpreises nicht möglich sein, so ist an dessen Stelle der Kaufpreis für ein ähnlich leistungsfähiges System als maßgeblicher Wert heranzuziehen.

2.

Typengliederung des Planes für Datenverarbeitungsanlagen:

(1) Die im Plan für Datenverarbeitungsanlagen vorgesehenen Datenverarbeitungsanlagen werden nach folgenden Typen untergliedert:

1.

Type A (Kleinanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die nicht die Erfordernisse einer größeren Type erfüllen.

2.

Type B (Mittelanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die nicht die Erfordernisse einer größeren Type erfüllen, auf die jedoch die nachstehenden Erfordernisse zutreffen;

a)

Hauptspeicherkapazität über 50 000 Zeichen

b)

mindestens zwei Magnetbandstationen oder eine Magnetplatteneinheit.

c)

mindestens ein Schnelldrucker (ab 400 Zeilen pro Minute).

3.

Type C (Großanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die die Erfordernisse der Type D nicht erfüllen, auf die jedoch die nachstehenden Voraussetzungen zutreffen:

a)

Hauptspeicherkapazität über 250 000 Zeichen,

b)

Großraumspeicher für mindestens eine Milliarde Zeichen im direkten Zugriff.

4.

Type D (Sonderanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, auf die die folgenden Voraussetzungen zutreffen:

a)

mindestens zwei Zentraleinheiten mit Hauptspeicherkapazitäten über 500 000 Zeichen,

b)

Großraumspeicher für mindestens drei Milliarden Zeichen im direkten Zugriff.

3.

Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen:

(1) Jedes Organ des Bundes darf Ausgaben für die Anschaffung und den Betrieb von Datenverarbeitungsanlagen nur tätigen, wenn diese Datenverarbeitungsanlagen im Anlagenplan enthalten sind.

(2) Anstelle der Ausgaben für eine im Plan enthaltene Datenverarbeitungsanlage im Sinne des P. 1 Abs. 1 lit. a dürfen die Ausgaben für eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne des P. 1 Abs. 1 lit. b der gleichen Type und umgekehrt getätigt werden.

(3) Weiters dürfen anstelle der Ausgaben für eine im Plan enthaltene Datenverarbeitungsanlage die Ausgaben für eine Datenverarbeitungsanlage einer kleineren Type getätigt werden.

4.

Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen über den im Plan für Datenverarbeitungsanlagen festgesetzten Stand:

(1) Tritt im Laufe des Jahres 1997 ein unvorhersehbarer und unabweisbarer Mehrbedarf bezüglicher einer Datenverarbeitungsanlage bei einem Organ des Bundes auf, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler den Ausgaben für Anschaffung und Betrieb einer bisher nicht im Plan enthaltenen Datenverarbeitungsanlage unter folgenden Voraussetzungen zuzustimmen:

a)

Die anfallenden Arbeiten können auf einer im Plan enthaltenen Datenverarbeitungsanlage des gleichen oder auch eines anderen Ressortbereiches für die restliche Zeit des laufenden Verwaltungsjahres nicht durchgeführt werden;

b)

seitens des die Aufnahme beantragenden Ressorts wird die finanzielle Bedeckung sichergestellt.

(2) Bei Erteilung der Zustimmung im Sinne des Abs. 1 ist die Datenverarbeitungsanlage einer der in P. 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 ausgewiesenen Typen zuzuordnen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat gemäß § 28 Abs. 4 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, über die gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen gemeinsam mit dem Bericht gemäß P. 3 Abs. 1 lit. c des Allgemeinen Teiles des Fahrzeugplanes dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.

5.

Zuständigkeit des Bundeskanzlers:

Die Zuständigkeit des Bundeskanzlers zur Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes auf dem Gebiete der elektronischen Datenverarbeitung wird durch die Bestimmungen dieses Planes für Datenverarbeitungsanlagen nicht berührt.

PLAN FÜR DATENVERABEITUNGSANLAGEN 1999

(Anm.: Plan für Datenverarbeitungsanlagen 1999 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Abkürzung

BFG 1999

Anlage

zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1999

Plan für Datenverarbeitungsanlagen

für das Jahr 1999

I. Abschnitt: Allgemeiner Teil

1.

Voraussetzungen für die Aufnahme von Datenverarbeitungsanlagen in den Plan für Datenverarbeitungsanlagen:

(1) In den Plan für Datenverarbeitungsanlagen sind

a)

bundeseigene,

b)

angemietete und die dem Bund unentgeltlich zur Benützung überlassenen Datenverarbeitungsanlagen aufzunehmen.

(2) Vom Bund gekaufte, aber noch unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Datenverarbeitungsanlagen, gelten als bundeseigene.

(3) Eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne des Planes für Datenverarbeitungsanlagen ist ein programmierbares System von auf elektronischem Wege kommunizierenden Maschinen das unabhängig von anderen Systemen Daten verarbeiten kann und dessen Wert gemäß Abs. 6 300 000 Schilling übersteigt.

(4) Elektronische Systeme, die ausschließlich der Datenerfassung oder der Steuerung bestimmter technischer Einrichtungen dienen, wie zB Netzknoten, Hausleitsysteme und Bestandteile von Fahrzeugen, Maschinen, maschinellen Anlagen Geräten uä., zählen nicht zu den Datenverarbeitungsanlagen im Sinne des Abs. 3.

(5) Besteht ein Datenverarbeitungssystem aus mehreren lediglich im Wege der Datenfernverarbeitung zusammengeschlossenen Datenverarbeitungsanlagen sind die Bestimmungen dieses Planes für Datenverarbeitungsanlagen auf jede dieser Anlagen gesondert anzuwenden.

(6) Maßgeblicher Wert im Sinne des Abs. 3 ist jener Kaufpreis einschließlich Umsatzsteuer der ohne Abzug allfälliger Sonderkonditionen vom Bund zum Zeitpunkt des Kaufes anzuwenden ist oder der bei Miete oder unentgeltlicher Überlassung zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Plan für Datenverarbeitungsanlagen aufzuwenden wäre, um die Datenverarbeitungsanlage neu zu erwerben.

Sollte die Bestimmung des Kaufpreises nicht möglich sein, so ist an dessen Stelle der Kaufpreis für ein ähnlich leistungsfähiges System als maßgeblicher Wert heranzuziehen.

2.

Typengliederung des Planes für Datenverarbeitungsanlagen:

(1) Die im Plan für Datenverarbeitungsanlagen vorgesehenen Datenverarbeitungsanlagen werden nach folgenden Typen untergliedert:

1.

Type A (Kleinanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die nicht die Erfordernisse einer größeren Type erfüllen.

2.

Type B (Mittelanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die nicht die Erfordernisse einer größeren Type erfüllen, auf die jedoch die nachstehenden Erfordernisse zutreffen;

a)

Hauptspeicherkapazität über 50 000 Zeichen

b)

mindestens zwei Magnetbandstationen oder eine Magnetplatteneinheit.

c)

mindestens ein Schnelldrucker (ab 400 Zeilen pro Minute).

Magnetbandkassettengeräte gelten nicht als Magnetbandstationen und Diskettenlaufwerke nicht als Magnetplatteneinheiten.

3.

Type C (Großanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die die Erfordernisse der Type D nicht erfüllen, auf die jedoch die nachstehenden Voraussetzungen zutreffen:

a)

Hauptspeicherkapazität über 250 000 Zeichen,

b)

Großraumspeicher für mindestens eine Milliarde Zeichen im direkten Zugriff.

4.

Type D (Sonderanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, auf die die folgenden Voraussetzungen zutreffen:

a)

mindestens zwei Zentraleinheiten mit Hauptspeicherkapazitäten über 500 000 Zeichen,

b)

Großraumspeicher für mindestens drei Milliarden Zeichen im direkten Zugriff.

3.

Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen:

(1) Jedes Organ des Bundes darf Ausgaben für die Anschaffung und den Betrieb von Datenverarbeitungsanlagen nur tätigen, wenn diese Datenverarbeitungsanlagen im Anlagenplan enthalten sind.

(2) Anstelle der Ausgaben für eine im Plan enthaltene Datenverarbeitungsanlage im Sinne des P. 1 Abs. 1 lit. a dürfen die Ausgaben für eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne des P. 1 Abs. 1 lit. b der gleichen Type und umgekehrt getätigt werden.

(3) Weiters dürfen anstelle der Ausgaben für eine im Plan enthaltene Datenverarbeitungsanlage die Ausgaben für eine Datenverarbeitungsanlage einer kleineren Type getätigt werden.

4.

Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen über den im Plan für Datenverarbeitungsanlagen festgesetzten Stand:

(1) Tritt im Laufe des Jahres 1997 ein unvorhersehbarer und unabweisbarer Mehrbedarf bezüglicher einer Datenverarbeitungsanlage bei einem Organ des Bundes auf, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler den Ausgaben für Anschaffung und Betrieb einer bisher nicht im Plan enthaltenen Datenverarbeitungsanlage unter folgenden Voraussetzungen zuzustimmen:

a)

Die anfallenden Arbeiten können auf einer im Plan enthaltenen Datenverarbeitungsanlage des gleichen oder auch eines anderen Ressortbereiches für die restliche Zeit des laufenden Verwaltungsjahres nicht durchgeführt werden;

b)

seitens des die Aufnahme beantragenden Ressorts wird die finanzielle Bedeckung sichergestellt.

(2) Bei Erteilung der Zustimmung im Sinne des Abs. 1 ist die Datenverarbeitungsanlage einer der in P. 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 ausgewiesenen Typen zuzuordnen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat gemäß § 28 Abs. 4 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, über die gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen gemeinsam mit dem Bericht gemäß P. 3 Abs. 1 lit. c des Allgemeinen Teiles des Fahrzeugplanes dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.

5.

Zuständigkeit des Bundeskanzlers:

Die Zuständigkeit des Bundeskanzlers zur Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes auf dem Gebiete der elektronischen Datenverarbeitung wird durch die Bestimmungen dieses Planes für Datenverarbeitungsanlagen nicht berührt.

PLAN FÜR DATENVERABEITUNGSANLAGEN 1999

(Anm.: Plan für Datenverarbeitungsanlagen 1999 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.