Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 1999 (Bundesfinanzgesetz 1999 - BFG 1999)
Abkürzung
BFG 1999
Artikel I. Der als Anlage I (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1999 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen:
Allgemeiner Ausgleichs- Gesamt-
Haushalt haushalt haushalt
(Beträge in Millionen Schilling)
Ausgaben: 767 714,913 264 077,311 1 031 792,224
Einnahmen: 697 568,684 334 223,540 1 031 792,224
```
```
Abgang: 70 146,229 - -
Überschuß: - 70 146,229 -
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 1999 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
Abkürzung
BFG 1999
Artikel I. Der als Anlage I (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1999 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen:
Allgemeiner Ausgleichs- Gesamt-
Haushalt haushalt haushalt
Beträge in Millionen Schilling
Ausgaben: 767 584,245 264 077,311 1 031 661,556
Einnahmen: 697 438,016 334 223,540 1 031 661,556
```
```
Abgang: 70 146,229 - -
Überschuß: - 70 146,229 -
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 1999 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG
bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes
zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen (abzüglich 7/56429, 7/56439, 7/58429 und 7/58439) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Bundestiteln
abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen (abzüglich 8/56429, 8/56439, 8/58429 und 8/58439) und aus Kapitalrückzahlungen überjähriger sonstiger Finanzierungen und Veranlagungen (8/56509 und 8/56519) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus der Entnahme von Bundestiteln aus dem Bundesbesitz
(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen
gemäß Art. III,
gemäß Art. VII und
gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG beim Voranschlagsansatz 1/11177 bis zu 200 Millionen Schilling, beim Voranschlagsansatz 1/53297 bis zu 600 Millionen Schilling und bei den Voranschlagsansätzen 1/60304, 1/60314 und 1/60324 bis zu einem Betrag von insgesamt 900 Millionen Schilling
(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.
(4) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Z 10 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 10 vH der Ausgaben des Gesamthaushalts durchzuführen.
Abkürzung
BFG 1999
Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG
bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes
zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen (abzüglich 7/56429, 7/56439, 7/58429 und 7/58439) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Bundestiteln (Kapitel 58)
abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen (abzüglich 8/56429, 8/56439, 8/58429 und 8/58439) und aus Kapitalrückzahlungen überjähriger sonstiger Finanzierungen und Veranlagungen (8/56509 und 8/56519) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus der Entnahme von Bundestiteln aus dem Bundesbesitz (Kapitel 58)
Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 1999 für die Rückzahlung von Schulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 BHG sowie Art. V und VI herangezogen werden.
(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen
gemäß Art. III,
gemäß Art. VII und
gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG beim Voranschlagsansatz 1/11177 bis zu 200 Millionen Schilling, beim Voranschlagsansatz 1/53297 bis zu 600 Millionen Schilling und bei den Voranschlagsansätzen 1/60304, 1/60314 und 1/60324 bis zu einem Betrag von insgesamt 900 Millionen Schilling
ergeben.
(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.
(4) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Z 10 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 10 vH der Ausgaben des Gesamthaushalts durchzuführen.
Abkürzung
BFG 1999
Artikel III. (1) Läßt die wirtschaftliche Entwicklung im Finanzjahr 1999 zusätzliche Ausgaben als zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-Voranschlag (Anlage II) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Voranschlagsansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage I) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu genehmigen:
Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2 418,455 Millionen Schilling, wenn
die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert und
das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten die Ausübung dieser Ermächtigung volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen läßt.
Hinsichtlich der Konjunkurbelebungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2 646,380 Millionen Schilling, wenn
mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges, darunter insbesondere erhebliche Minderungen des Einganges von Aufträgen bei den Unternehmungen, auftreten und
dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung dieser Ermächtigung entgegengewirkt werden kann.
Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der gemäß Z 1 oder Z 2 genehmigten zusätzlichen Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu vergeben.
(2) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 1999 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen des allgemeinen Haushaltes gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Art. I) und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Art. I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes (Art. I), durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 1999 mit 4,5 vH zugrunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 1999 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.
(3) Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften gegenüber dem beim Voranschlagsansatz 2/52904 veranschlagten Beitrag zu leisten, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 20 vH des veranschlagten Betrages durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Rahmen des Ausgleichshaushaltes zu bedecken.
Abkürzung
BFG 1999
Artikel IV. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb oder einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen des Betriebes oder der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Voranschlagsansatz bewilligen, soweit Ausgaben für derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung dieser Investitionen für den betreffenden Betrieb betriebswrtschaftlich zweckmäßig ist.
(2) Wenn bei Voranschlagsansätzen für zweckgebundene Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus denen dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.
(3) Wenn bei den Voranschlagsansätzen 2/51305, 2/51306, 2/51314, 2/51315 und 2/51325 durch Zahlungen der EU Mehreinnahmen anfallen, aus denen gemäß den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der diesbezüglich anfallenden Mehreinnahmen zustimmen. Sind Ausgaben nach Maßgabe der Bereitstellung entsprechender Mittel durch die EU nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der auf EU-Mittel bezogene Ausgabenanteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.
(4) Den in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden, sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen im Sinne des Abs. 1 sind solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den für einen einzelnen Betrieb oder eine einzelne betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen, übersteigen.
Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1999 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6, 8 und 9 desselben Paragraphen sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Titels 711 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6 und 8 desselben Titels sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 unabhängig von Überschreitungen gemäß Z 1 und 2 bis zum Betrag von 3 Millionen Schilling je Voranschlagsansatz, soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann. Werden für eine Mehrzahl von Voranschlagsansätzen gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und kann eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen für die einzelnen Voranschlagsansätze in der Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind;
bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage II) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich-Voranschlages sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Titels 601 bis zu 25 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz veranschlagten Ausgaben aufgrund des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wenn die den Mehrausgaben zugrundeliegenden Einzelmaßnahmen erforderlich sowie wirtschaftlich zweckmäßig sind und der Mehrbedarf durch gleichhohe Einsparungen bei Ausgaben nach dem Forstgesetz 1975 beim Titel 601 sichergestellt werden kann;
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens des Titels 642 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen des Titels 642, ausgenommen die Voranschlagsansätze der Paragraphen 6425, 6426 und 6429 sichergestellt werden kann. Die Überschreitung darf nur genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen Voranschlagsansatz desselben Titels und im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen zurückgestellt werden können;
bei den Voranschlagsansätzen des Titels 647 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 70 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54607 aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden;
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Paragraphe (Anm.: richtig: Paragraphen) 1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Paragraphen 1551 bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Voranschlagsansatz für Förderungen und/oder Aufwendungen des entsprechenden Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 15 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
beim Voranschlagsansatz 1/10848 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling für den Vollzug des Gentechnikgesetzes, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Titel 1/108 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/11003, 1/11103, 1/11108, 1/11403 und 1/11408 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling für den Aufbau des Grenzdienstes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling für Vorschußleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/11018 bis zu einem Betrag von 15 vH des veranschlagten Betrages, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/11146 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Schilling für die Förderung von Opferschutzeinrichtungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von 30 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei dem jeweiligen anderen Voranschlagsansatz sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12 bis zu einem Betrag von 250 Millionen Schilling für zusätzliche Schulraumbeschaffungen sowie allfällige Kostensteigerungen des Betriebsaufwandes, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12 bis zu einem Betrag von insgesamt 12 Millionen Schilling für Zwecke der nationalen Kofinanzierung von aus Mitteln der EU mitfinanzierten Maßnahmen (Gemeinschaftsinitiativen), wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/15016 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/64293 und 1/65133 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/14146, 1/14156, 1/14158, 1/50238, 1/50296, 1/63003, 1/63008, 1/63156, 1/63158, 1/63176, 1/63178, 1/64176, 1/64178, 1/65226 und 1/65228 bis zu einem Btrag (Anm.: richtig: Betrag) von insgesamt 1 000 Millionen Schilling zur Finanzierung der Technologie- und Exportoffensive, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim Paragaphen (Anm.: richtig: Paragraphen) 5183 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/14186 und 1/14188 bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Schilling zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben und/oder Mehreinnahmen des Kapitels 14 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/15158, 1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus der Gewährung von Härteausgleichen gemäß §§ 15a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, 14a des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, und 73a des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz für Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen) desselben Titels sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15516 bis zu einem Betrag von 1 500 Millionen Schilling für besondere Eingliederungsbeihilfen gemäß § 34a des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zur Erfüllung zwingender, arbeitsmarktpolitischer Erfordernisse, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/15557 (Voranschlagspost 7622 Notstandshilfe) und/oder durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann und es außerdem zu keiner Mehrbelastung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik kommt;
bei den Voranschlagsansätzen 1/15536 und 1/15538 für Zahlungen bis zum Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15536 bis zu einem Betrag von 350 Millionen Schilling zur Erfüllung von erforderlichen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Europäischen Sozialfonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 15 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15578 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für die gemäß § 41 Abs. 2 AMSG zu tragenden Personal- und Sachausgaben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/15665 und 1/15666 im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/18626 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/18628 bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/18656 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Schilling für EU-Förderungen im Rahmen der EAGFL-Ausrichtung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60206 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/20108 bis zu einem Betrag von 40,100 Millionen Schlling (Anm.: richtig: Schilling), soweit die Überschreitung durch die Kassenwertgebarung verursacht ist und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/30508 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Entgelte an Bewährungshilfevereinigungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen gleicher Höhe beim Voranschlagsansatz 1/30500 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 100 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich militärisch genutzt werden und für die keine Ersatzinvestitionen erforderlich sind;
beim Voranschlagsansatz 1/50028 bis zu einem Betrag von 10 vH des veranschlagten Betrages für Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/50024 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 7/51919 bis zu einem Betrag von 85 000 Millionen Schilling zur Tilgung zusätzlicher auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 8/51919 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 000 Millionen Schilling zum Abschluß von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/60018 bis zu einem Betrag von 140 Millionen Schilling für den Verwaltungsaufwand der Agrarmarkt Austria, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/60068 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für den Zweckaufwand der Länder im Rahmen des Vollzuges des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 bis zu 100 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz veranschlagten Ausgaben für den Bundesanteil an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl Nr. 375, (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 375) bzw. § 68c Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, wenn die Bedeckung dieser Überschreitungen bei den jeweils anderen, in dieser Überschreitungsermächtigung angeführten Voranschlagsansätzen durch gleich hohe Ausgabeneinsparungen des Bundesanteils an Agrarförderungen gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, bzw. § 68c Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/63158 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für den Ersatz für in Anspruch genommene Haftungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/63156 und/oder durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/63154 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/63176 bis zu einem Betrag von 470 Millionen Schilling für Zahlungen an den Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft zum Ausbau der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen innerhalb der Kapitel 63 und 64 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/64233 bis zu einem Betrag von 220 Millionen Schilling für Zahlungen gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/64738 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Maßnahmen im Rahmen des Hochbaues zugunsten der Bauten der Landesverteidigung, wenn die Bedeckung beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Mehreinnahmen aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten, die ausschließlich militärisch genutzt werden, sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/64918 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Schilling für Zwecke der Behandlung von Prämienanträgen im Bereiche der EU-Marktorganisationen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparung beim Voranschlagsansatz 1/60038 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/65133 und 1/65266 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 800 Millionen Schilling für Zahlungen an die Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau-Gesellschaft m.b.H., wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/12216 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/12266 und 1/15626 bis zu einem Betrag von insgesamt 400 Millionen Schilling für zusätzliche (nichtschulische) Berufsausbildungslehrgänge, wenn vor Inanspruchnahme dieser Mittel das Einvernehmen zwischen den Bundesministerinnen für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und für Arbeit, Gesundheit und Soziales hergestellt wurde und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15626 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Zahlungen von Beihilfen gemäß Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 91/1998, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/12448 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für Ausgaben im Zusammenhang mit Ausstellungserfordernissen der Museen, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/10506 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Schilling für Förderungen der Volksgruppenlokalradios, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/13026 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für die Sparte Literatur, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Kapitel 10 und/oder 13 sichergestellt werden kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 1999 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG in der jeweils geltenden Fassung und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze des Titels 2/513 zu finden ist;
bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51247, 2/51267 bzw. 2/51277 sicherzustellen ist;
für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 25 Millionen Schilling im Finanzjahr 1999 betragen und beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 für Auslandseinsätze gemäß Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum 30. Jänner 2000 in Höhe des gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, für die Überweisung an das Arbeitsmarktservice vorgesehenen Betrages, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen des Titels 155 zu finden ist;
bei den Voranschlagsansätzen 1/40008 und 1/40108 für den Auslandseinsatz in der Westsahara (MINURSO) gemäß Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, bis zu einem Betrag von 127 Millionen Schilling, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können; in den Vorjahren in diesem Zusammenhang bereits geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von 127 Millionen Schilling.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 50 Milliarden Schilling und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Milliarden Schilling zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1999 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6, 8 und 9 desselben Paragraphen sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Titels 711 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6 und 8 desselben Titels sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 unabhängig von Überschreitungen gemäß Z 1 und 2 bis zum Betrag von 3 Millionen Schilling je Voranschlagsansatz, soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann. Werden für eine Mehrzahl von Voranschlagsansätzen gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und kann eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen für die einzelnen Voranschlagsansätze in der Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind;
bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage II) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich-Voranschlages sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Titels 601 bis zu 25 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz veranschlagten Ausgaben aufgrund des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wenn die den Mehrausgaben zugrundeliegenden Einzelmaßnahmen erforderlich sowie wirtschaftlich zweckmäßig sind und der Mehrbedarf durch gleichhohe Einsparungen bei Ausgaben nach dem Forstgesetz 1975 beim Titel 601 sichergestellt werden kann;
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens des Titels 642 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen des Titels 642, ausgenommen die Voranschlagsansätze der Paragraphen 6425, 6426 und 6429 sichergestellt werden kann. Die Überschreitung darf nur genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen Voranschlagsansatz desselben Titels und im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen zurückgestellt werden können;
bei den Voranschlagsansätzen des Titels 647 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 70 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54607 aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden;
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Paragraphe (Anm.: richtig: Paragraphen) 1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Paragraphen 1551 bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Voranschlagsansatz für Förderungen und/oder Aufwendungen des entsprechenden Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 15 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
beim Voranschlagsansatz 1/10848 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling für den Vollzug des Gentechnikgesetzes, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Titel 1/108 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/11003, 1/11103, 1/11108, 1/11403 und 1/11408 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling für den Aufbau des Grenzdienstes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling für Vorschußleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/11018 bis zu einem Betrag von 15 vH des veranschlagten Betrages, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/11146 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Schilling für die Förderung von Opferschutzeinrichtungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von 30 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei dem jeweiligen anderen Voranschlagsansatz sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12 bis zu einem Betrag von 250 Millionen Schilling für zusätzliche Schulraumbeschaffungen sowie allfällige Kostensteigerungen des Betriebsaufwandes, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12 bis zu einem Betrag von insgesamt 12 Millionen Schilling für Zwecke der nationalen Kofinanzierung von aus Mitteln der EU mitfinanzierten Maßnahmen (Gemeinschaftsinitiativen), wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/15016 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/64293 und 1/65133 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/14146, 1/14156, 1/14158, 1/50238, 1/50296, 1/63003, 1/63008, 1/63156, 1/63158, 1/63176, 1/63178, 1/64176, 1/64178, 1/65226 und 1/65228 bis zu einem Btrag (Anm.: richtig: Betrag) von insgesamt 1 000 Millionen Schilling zur Finanzierung der Technologie- und Exportoffensive, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim Paragaphen (Anm.: richtig: Paragraphen) 5183 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/14186 und 1/14188 bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Schilling zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben und/oder Mehreinnahmen des Kapitels 14 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/15158, 1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus der Gewährung von Härteausgleichen gemäß §§ 15a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, 14a des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, und 73a des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz für Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen) desselben Titels sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15516 bis zu einem Betrag von 1 500 Millionen Schilling für besondere Eingliederungsbeihilfen gemäß § 34a des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zur Erfüllung zwingender, arbeitsmarktpolitischer Erfordernisse, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/15557 (Voranschlagspost 7622 Notstandshilfe) und/oder durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann und es außerdem zu keiner Mehrbelastung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik kommt;
bei den Voranschlagsansätzen 1/15536 und 1/15538 für Zahlungen bis zum Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15536 bis zu einem Betrag von 350 Millionen Schilling zur Erfüllung von erforderlichen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Europäischen Sozialfonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 15 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15578 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für die gemäß § 41 Abs. 2 AMSG zu tragenden Personal- und Sachausgaben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/15665 und 1/15666 im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/18626 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/18628 bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/18656 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Schilling für EU-Förderungen im Rahmen der EAGFL-Ausrichtung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60206 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/20108 bis zu einem Betrag von 40,100 Millionen Schlling (Anm.: richtig: Schilling), soweit die Überschreitung durch die Kassenwertgebarung verursacht ist und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/30508 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Entgelte an Bewährungshilfevereinigungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen gleicher Höhe beim Voranschlagsansatz 1/30500 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 100 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich militärisch genutzt werden und für die keine Ersatzinvestitionen erforderlich sind;
beim Voranschlagsansatz 1/50028 bis zu einem Betrag von 10 vH des veranschlagten Betrages für Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/50024 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 7/51919 bis zu einem Betrag von 85 000 Millionen Schilling zur Tilgung zusätzlicher auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 8/51919 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 000 Millionen Schilling zum Abschluß von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/60018 bis zu einem Betrag von 140 Millionen Schilling für den Verwaltungsaufwand der Agrarmarkt Austria, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/60068 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für den Zweckaufwand der Länder im Rahmen des Vollzuges des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 bis zu 100 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz veranschlagten Ausgaben für den Bundesanteil an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl Nr. 375, (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 375) bzw. § 68c Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, wenn die Bedeckung dieser Überschreitungen bei den jeweils anderen, in dieser Überschreitungsermächtigung angeführten Voranschlagsansätzen durch gleich hohe Ausgabeneinsparungen des Bundesanteils an Agrarförderungen gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, bzw. § 68c Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/63158 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für den Ersatz für in Anspruch genommene Haftungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/63156 und/oder durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/63154 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/63176 bis zu einem Betrag von 470 Millionen Schilling für Zahlungen an den Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft zum Ausbau der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen innerhalb der Kapitel 63 und 64 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/64233 bis zu einem Betrag von 220 Millionen Schilling für Zahlungen gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/64738 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Maßnahmen im Rahmen des Hochbaues zugunsten der Bauten der Landesverteidigung, wenn die Bedeckung beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Mehreinnahmen aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten, die ausschließlich militärisch genutzt werden, sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/64918 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Schilling für Zwecke der Behandlung von Prämienanträgen im Bereiche der EU-Marktorganisationen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparung beim Voranschlagsansatz 1/60038 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/65133 und 1/65266 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 800 Millionen Schilling für Zahlungen an die Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau-Gesellschaft m.b.H., wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/12216 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/12266 und 1/15626 bis zu einem Betrag von insgesamt 400 Millionen Schilling für zusätzliche (nichtschulische) Berufsausbildungslehrgänge, wenn vor Inanspruchnahme dieser Mittel das Einvernehmen zwischen den Bundesministerinnen für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und für Arbeit, Gesundheit und Soziales hergestellt wurde und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15626 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Zahlungen von Beihilfen gemäß Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 91/1998, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/12448 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für Ausgaben im Zusammenhang mit Ausstellungserfordernissen der Museen, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/10506 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Schilling für Förderungen der Volksgruppenlokalradios, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/13026 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für die Sparte Literatur, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Kapitel 10 und/oder 13 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/12058 bis zu einem Betrag von 17 Millionen Schilling für Mietzinszahlungen, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen im Kapitel 64 sichergestellt werden kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 1999 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG in der jeweils geltenden Fassung und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze des Titels 2/513 zu finden ist;
bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51247, 2/51267 bzw. 2/51277 sicherzustellen ist;
für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 25 Millionen Schilling im Finanzjahr 1999 betragen und beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 für Auslandseinsätze gemäß Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum 30. Jänner 2000 in Höhe des gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, für die Überweisung an das Arbeitsmarktservice vorgesehenen Betrages, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen des Titels 155 zu finden ist;
bei den VA-Ansätzen 1/40008 und 1/40108 für den Auslandseinsatz in der Westsahara (MINURSO) und den Einsatz in Bosnien-Herzegowina (SFOR) gemäß Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, bis zu einem Betrag von 220 Millionen Schilling, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen oder beim Paragraph 5181 bedeckt werden können; in den Vorjahren in diesem Zusammenhang bereits geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von 220 Millionen Schilling.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 50 Milliarden Schilling und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Milliarden Schilling zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1999 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6, 8 und 9 desselben Paragraphen sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Titels 711 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6 und 8 desselben Titels sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 unabhängig von Überschreitungen gemäß Z 1 und 2 bis zum Betrag von 3 Millionen Schilling je Voranschlagsansatz, soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann. Werden für eine Mehrzahl von Voranschlagsansätzen gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und kann eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen für die einzelnen Voranschlagsansätze in der Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind;
bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage II) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich-Voranschlages sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Titels 601 bis zu 25 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz veranschlagten Ausgaben aufgrund des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wenn die den Mehrausgaben zugrundeliegenden Einzelmaßnahmen erforderlich sowie wirtschaftlich zweckmäßig sind und der Mehrbedarf durch gleichhohe Einsparungen bei Ausgaben nach dem Forstgesetz 1975 beim Titel 601 sichergestellt werden kann;
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens des Titels 642 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen des Titels 642, ausgenommen die Voranschlagsansätze der Paragraphen 6425, 6426 und 6429 sichergestellt werden kann. Die Überschreitung darf nur genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen Voranschlagsansatz desselben Titels und im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen zurückgestellt werden können;
bei den Voranschlagsansätzen des Titels 647 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 70 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54607 aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden;
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Paragraphe (Anm.: richtig: Paragraphen) 1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Paragraphen 1551 bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Voranschlagsansatz für Förderungen und/oder Aufwendungen des entsprechenden Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 15 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
beim Voranschlagsansatz 1/10848 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling für den Vollzug des Gentechnikgesetzes, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Titel 1/108 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/11003, 1/11103, 1/11108, 1/11403 und 1/11408 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling für den Aufbau des Grenzdienstes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling für Vorschußleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/11018 bis zu einem Betrag von 15 vH des veranschlagten Betrages, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/11146 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Schilling für die Förderung von Opferschutzeinrichtungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von 30 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei dem jeweiligen anderen Voranschlagsansatz sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12 bis zu einem Betrag von 250 Millionen Schilling für zusätzliche Schulraumbeschaffungen sowie allfällige Kostensteigerungen des Betriebsaufwandes, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12 bis zu einem Betrag von insgesamt 12 Millionen Schilling für Zwecke der nationalen Kofinanzierung von aus Mitteln der EU mitfinanzierten Maßnahmen (Gemeinschaftsinitiativen), wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/15016 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/64293 und 1/65133 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/14146, 1/14156, 1/14158, 1/50238, 1/50296, 1/63003, 1/63008, 1/63156, 1/63158, 1/63176, 1/63178, 1/64176, 1/64178, 1/65226 und 1/65228 bis zu einem Btrag (Anm.: richtig: Betrag) von insgesamt 1 000 Millionen Schilling zur Finanzierung der Technologie- und Exportoffensive, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim Paragaphen (Anm.: richtig: Paragraphen) 5183 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/14186 und 1/14188 bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Schilling zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben und/oder Mehreinnahmen des Kapitels 14 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/15158, 1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus der Gewährung von Härteausgleichen gemäß §§ 15a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, 14a des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, und 73a des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz für Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen) desselben Titels sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15516 bis zu einem Betrag von 1 500 Millionen Schilling für besondere Eingliederungsbeihilfen gemäß § 34a des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zur Erfüllung zwingender, arbeitsmarktpolitischer Erfordernisse, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/15557 (Voranschlagspost 7622 Notstandshilfe) und/oder durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/15536 und 1/15538 für Zahlungen bis zum Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/15536 und 1/15538 bis zu einem Betrag von 350 Millionen Schilling zur Erfüllung von erforderlichen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Europäischen Sozialfonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb der Kapitel 15, 16 oder 17 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15578 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für die gemäß § 41 Abs. 2 AMSG zu tragenden Personal- und Sachausgaben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/15665 und 1/15666 im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/18626 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/18628 bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/18656 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für EU-Förderungen im Rahmen der EAGFL-Ausrichtung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60206 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/20108 bis zu einem Betrag von 40,100 Millionen Schlling (Anm.: richtig: Schilling), soweit die Überschreitung durch die Kassenwertgebarung verursacht ist und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/30508 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Entgelte an Bewährungshilfevereinigungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen gleicher Höhe beim Voranschlagsansatz 1/30500 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 100 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich militärisch genutzt werden und für die keine Ersatzinvestitionen erforderlich sind;
beim Voranschlagsansatz 1/50028 bis zu einem Betrag von 10 vH des veranschlagten Betrages für Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/50024 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 7/51919 bis zu einem Betrag von 85 000 Millionen Schilling zur Tilgung zusätzlicher auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 8/51919 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 000 Millionen Schilling zum Abschluß von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/60018 bis zu einem Betrag von 140 Millionen Schilling für den Verwaltungsaufwand der Agrarmarkt Austria, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/60068 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für den Zweckaufwand der Länder im Rahmen des Vollzuges des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 bis zu 100 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz veranschlagten Ausgaben für den Bundesanteil an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl Nr. 375, (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 375) bzw. § 68c Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, wenn die Bedeckung dieser Überschreitungen bei den jeweils anderen, in dieser Überschreitungsermächtigung angeführten Voranschlagsansätzen durch gleich hohe Ausgabeneinsparungen des Bundesanteils an Agrarförderungen gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, bzw. § 68c Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/63158 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für den Ersatz für in Anspruch genommene Haftungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/63156 und/oder durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/63154 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/63176 bis zu einem Betrag von 470 Millionen Schilling für Zahlungen an den Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft zum Ausbau der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen innerhalb der Kapitel 63 und 64 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/64233 bis zu einem Betrag von 220 Millionen Schilling für Zahlungen gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/64738 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Maßnahmen im Rahmen des Hochbaues zugunsten der Bauten der Landesverteidigung, wenn die Bedeckung beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Mehreinnahmen aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten, die ausschließlich militärisch genutzt werden, sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/64918 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Schilling für Zwecke der Behandlung von Prämienanträgen im Bereiche der EU-Marktorganisationen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparung beim Voranschlagsansatz 1/60038 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/65133 und 1/65266 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 800 Millionen Schilling für Zahlungen an die Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau-Gesellschaft m.b.H., wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/12216 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/12266 und 1/15626 bis zu einem Betrag von insgesamt 400 Millionen Schilling für zusätzliche (nichtschulische) Berufsausbildungslehrgänge, wenn vor Inanspruchnahme dieser Mittel das Einvernehmen zwischen den Bundesministerinnen für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und für Arbeit, Gesundheit und Soziales hergestellt wurde und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15626 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Zahlungen von Beihilfen gemäß Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 91/1998, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/12448 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für Ausgaben im Zusammenhang mit Ausstellungserfordernissen der Museen, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/10506 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Schilling für Förderungen der Volksgruppenlokalradios, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/13026 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für die Sparte Literatur, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Kapitel 10 und/oder 13 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/12058 bis zu einem Betrag von 17 Millionen Schilling für Mietzinszahlungen, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen im Kapitel 64 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/02408 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Zahlungen im Zusammenhang mit der Historikerkommission zur Untersuchung des Vermögensentzuges auf dem Gebiet der Republik Österreich während der NS-Zeit und der Rückstellungen bzw. Entschädigungen (sowie wirtschaftliche und soziale Leistungen) der Republik Österreich ab 1945, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/13046 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling zur Förderung der österreichischen Filmwirtschaft, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Zahlungen zur Adaptierung von Dienst- und Naturalwohnungen der Heeresverwaltung bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung beim Paragraphen 1/6475 sichergestellt werden kann;
bei der zweckgebundenen Gebarung der Voranschlagsansätze 1/50008 und 1/50296 im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/60086 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für die Durchführung einer Marketingkampagne für Rindfleisch, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen - hievon in Höhe von 15 Millionen Schilling im Kapitel 60 - sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/63008 bis zu einem Betrag in Höhe von 5,705 Millionen Schilling für die Besorgung von Angelegenheiten des Bergbaus, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/63308 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen der Unterteilungen 3, 6 und 8 nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen bis zur Höhe jenes Betrages, der beim Voranschlagsansatz 1/51249 als Rücklagenzuführung veranschlagt wurde;
beim Voranschlagsansatz 1/13016 bis zu einem Betrag von 70 Millionen Schilling für Sanierungsmaßnahmen im Wiener Konzerthaus, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
beim Voranschlagsansatz 1/50296 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Hilfsmaßnahmen für die vom Wirbelsturm Mitch verwüsteten Länder Mittelamerikas, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 1999 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG in der jeweils geltenden Fassung und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze des Titels 2/513 zu finden ist;
bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51247, 2/51267 bzw. 2/51277 sicherzustellen ist;
für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 25 Millionen Schilling im Finanzjahr 1999 betragen und beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 für Auslandseinsätze gemäß Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum 30. Jänner 2000 in Höhe des gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, für die Überweisung an das Arbeitsmarktservice vorgesehenen Betrages, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen des Titels 155 zu finden ist;
bei den VA-Ansätzen 1/40008 und 1/40108 für den Auslandseinsatz in der Westsahara (MINURSO) und den Einsatz in Bosnien-Herzegowina (SFOR einschließlich Brandschutzgruppe) gemäß Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, bis zu einem Betrag von 222,500 Millionen Schilling, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen oder beim Paragraph 5181 bedeckt werden können; in den Vorjahren in diesem Zusammenhang bereits geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von 222,500 Millionen Schilling.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 50 Milliarden Schilling und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Milliarden Schilling zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
Abkürzung
BFG 1999
Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1999 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6, 8 und 9 desselben Paragraphen sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Titels 711 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6 und 8 desselben Titels sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 unabhängig von Überschreitungen gemäß Z 1 und 2 bis zum Betrag von 3 Millionen Schilling je Voranschlagsansatz, soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann. Werden für eine Mehrzahl von Voranschlagsansätzen gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und kann eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen für die einzelnen Voranschlagsansätze in der Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind;
bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage II) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich-Voranschlages sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Titels 601 bis zu 25 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz veranschlagten Ausgaben aufgrund des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wenn die den Mehrausgaben zugrundeliegenden Einzelmaßnahmen erforderlich sowie wirtschaftlich zweckmäßig sind und der Mehrbedarf durch gleichhohe Einsparungen bei Ausgaben nach dem Forstgesetz 1975 beim Titel 601 sichergestellt werden kann;
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens des Titels 642 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen des Titels 642, ausgenommen die Voranschlagsansätze der Paragraphen 6425, 6426 und 6429 sichergestellt werden kann. Die Überschreitung darf nur genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen Voranschlagsansatz desselben Titels und im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen zurückgestellt werden können;
bei den Voranschlagsansätzen des Titels 647 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 70 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54607 aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden;
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Paragraphe (Anm.: richtig: Paragraphen) 1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Paragraphen 1551 bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Voranschlagsansatz für Förderungen und/oder Aufwendungen des entsprechenden Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 15 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
beim Voranschlagsansatz 1/10848 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling für den Vollzug des Gentechnikgesetzes, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Titel 1/108 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/11003, 1/11103, 1/11108, 1/11403 und 1/11408 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling für den Aufbau des Grenzdienstes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling für Vorschußleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/11018 bis zu einem Betrag von 20 vH des veranschlagten Betrages, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/11146 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Schilling für die Förderung von Opferschutzeinrichtungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von 30 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei dem jeweiligen anderen Voranschlagsansatz sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12 bis zu einem Betrag von 250 Millionen Schilling für zusätzliche Schulraumbeschaffungen sowie allfällige Kostensteigerungen des Betriebsaufwandes, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12 bis zu einem Betrag von insgesamt 12 Millionen Schilling für Zwecke der nationalen Kofinanzierung von aus Mitteln der EU mitfinanzierten Maßnahmen (Gemeinschaftsinitiativen), wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/15016 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/64293 und 1/65133 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/14146, 1/14156, 1/14158, 1/14176, 1/14178, 1/14196, 1/50238, 1/50296, 1/63003, 1/63008, 1/63156, 1/63158, 1/63176, 1/63178, 1/64176, 1/64178, 1/65226 und 1/65228 bis zu einem Btrag (Anm.: richtig: Betrag) von insgesamt 1 000 Millionen Schilling zur Finanzierung der Technologie- und Exportoffensive, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim Paragaphen (Anm.: richtig: Paragraphen) 5183 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/14186 und 1/14188 bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Schilling zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben und/oder Mehreinnahmen des Kapitels 14 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/15158, 1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus der Gewährung von Härteausgleichen gemäß §§ 15a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, 14a des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, und 73a des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz für Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen) desselben Titels sichergestellt werden kann;
die Ansatzüberschreitung darf höchstens 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, betragen;
beim Voranschlagsansatz 1/15516 bis zu einem Betrag von 1 500 Millionen Schilling für besondere Eingliederungsbeihilfen gemäß § 34a des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zur Erfüllung zwingender, arbeitsmarktpolitischer Erfordernisse, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/15557 (Voranschlagspost 7622 Notstandshilfe) und/oder durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/15536 und 1/15538 für Zahlungen bis zum Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/15536 und 1/15538 bis zu einem Betrag von 350 Millionen Schilling zur Erfüllung von erforderlichen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Europäischen Sozialfonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb der Kapitel 15, 16 oder 17 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15578 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für die gemäß § 41 Abs. 2 AMSG zu tragenden Personal- und Sachausgaben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/15665 und 1/15666 im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/18626 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/18628 bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/18656 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für EU-Förderungen im Rahmen der EAGFL-Ausrichtung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60206 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/20108 bis zu einem Betrag von 40,100 Millionen Schlling (Anm.: richtig: Schilling), soweit die Überschreitung durch die Kassenwertgebarung verursacht ist und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/30508 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Entgelte an Bewährungshilfevereinigungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen gleicher Höhe beim Voranschlagsansatz 1/30500 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 100 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich militärisch genutzt werden und für die keine Ersatzinvestitionen erforderlich sind;
beim Voranschlagsansatz 1/50028 bis zu einem Betrag von insgesamt 25 vH des veranschlagten Betrages für Mehrausgaben beim Applikationsbetrieb, bei beauftragten Infrastruktureinrichtungen, bei der Bereitstellung der Informations- und Kommunikationsnetzwerkinfrastruktur sowie bei genehmigten Projekten und sonstigen Vorhaben im IT-Bereich, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 7/51919 bis zu einem Betrag von 85 000 Millionen Schilling zur Tilgung zusätzlicher auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 8/51919 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 000 Millionen Schilling zum Abschluß von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/60018 bis zu einem Betrag von 140 Millionen Schilling für den Verwaltungsaufwand der Agrarmarkt Austria, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/60068 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für den Zweckaufwand der Länder im Rahmen des Vollzuges des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 bis zu 100 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz veranschlagten Ausgaben für den Bundesanteil an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl Nr. 375, (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 375) bzw. § 68c Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, wenn die Bedeckung dieser Überschreitungen bei den jeweils anderen, in dieser Überschreitungsermächtigung angeführten Voranschlagsansätzen durch gleich hohe Ausgabeneinsparungen des Bundesanteils an Agrarförderungen gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, bzw. § 68c Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/63158 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für den Ersatz für in Anspruch genommene Haftungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/63156 und/oder durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/63154 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/63176 bis zu einem Betrag von 220 Millionen Schilling für Zahlungen an den Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft zum Ausbau der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/64233 bis zu einem Betrag von 220 Millionen Schilling für Zahlungen gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/64738 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Maßnahmen im Rahmen des Hochbaues zugunsten der Bauten der Landesverteidigung, wenn die Bedeckung beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Mehreinnahmen aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten, die ausschließlich militärisch genutzt werden, sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/64918 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Schilling für Zwecke der Behandlung von Prämienanträgen im Bereiche der EU-Marktorganisationen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparung beim Voranschlagsansatz 1/60038 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/65133 und 1/65266 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 800 Millionen Schilling für Zahlungen an die Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau-Gesellschaft m.b.H., wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/12216 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses für Jugendliche bis zum vollendeten
Lebensjahr, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/12266 und 1/15626 bis zu einem Betrag von insgesamt 400 Millionen Schilling für zusätzliche (nichtschulische) Berufsausbildungslehrgänge, wenn vor Inanspruchnahme dieser Mittel das Einvernehmen zwischen den Bundesministerinnen für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und für Arbeit, Gesundheit und Soziales hergestellt wurde und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15626 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Zahlungen von Beihilfen gemäß Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 91/1998, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/12448 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für Ausgaben im Zusammenhang mit Ausstellungserfordernissen der Museen, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/10506 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Schilling für Förderungen der Volksgruppenlokalradios, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/13026 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für die Sparte Literatur, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Kapitel 10 und/oder 13 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/12058 bis zu einem Betrag von 17 Millionen Schilling für Mietzinszahlungen, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen im Kapitel 64 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/02408 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Zahlungen im Zusammenhang mit der Historikerkommission zur Untersuchung des Vermögensentzuges auf dem Gebiet der Republik Österreich während der NS-Zeit und der Rückstellungen bzw. Entschädigungen (sowie wirtschaftliche und soziale Leistungen) der Republik Österreich ab 1945, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/13046 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling zur Förderung der österreichischen Filmwirtschaft, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Zahlungen zur Adaptierung von Dienst- und Naturalwohnungen der Heeresverwaltung bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung beim Paragraphen 1/6475 sichergestellt werden kann;
bei der zweckgebundenen Gebarung der Voranschlagsansätze 1/50008 und 1/50296 im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/60086 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für die Durchführung einer Marketingkampagne für Rindfleisch, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen - hievon in Höhe von 15 Millionen Schilling im Kapitel 60 - sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/63008 bis zu einem Betrag in Höhe von 5,705 Millionen Schilling für die Besorgung von Angelegenheiten des Bergbaus, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/63308 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen der Unterteilungen 3, 6 und 8 nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen bis zur Höhe jenes Betrages, der beim Voranschlagsansatz 1/51249 als Rücklagenzuführung veranschlagt wurde;
beim Voranschlagsansatz 1/13016 bis zu einem Betrag von 70 Millionen Schilling für Sanierungsmaßnahmen im Wiener Konzerthaus, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
beim Voranschlagsansatz 1/50296 bis zu einem Betrag von 90 Millionen Schilling und beim Voranschlagsansatz 1/20506 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für Hilfsmaßnahmen für die vom Wirbelsturm Mitch verwüsteten Länder Mittelamerikas, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/10706 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für die Durchführung des World Sports Award of the Century in Wien, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/10778 bis zu einem Betrag von 11 Millionen Schilling für den gesetzlich vorgesehenen Kostenersatz an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft m.b.H. im Zusammenhang mit dem Leistungsmodell Südstadt, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15656 bis zu einem Betrag von 650 Millionen Schilling für zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen in Höhe von 450 Millionen Schilling in den Kapiteln 15, 16 oder 17 und in Höhe von 200 Millionen Schilling durch sonstige Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/20103 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für den Neubau des Amts- und Residenzgebäudes der Österreichischen Botschaft Berlin, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/30208 und 1/30308 bis zu einem Betrag von insgesamt 150 Millionen Schilling für Ausgaben des Betriebes der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizanstalten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/30207 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für Einhebungsvergütungen gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/60136 bis zu einem Betrag von 53 Millionen Schilling für Zahlungen auf Grund der Vereinbarung gemäß § 68c des Weingesetzes 1985, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/60146, 1/60166, 1/60216 und 1/60246 bis zu einem Betrag von insgesamt 139 Millionen Schilling für Förderungsmaßnahmen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, wenn die Länder gemäß ihrem Anteil nach dem Landwirtschaftsgesetz mitfinanzieren und die Bedeckung des jeweiligen Bundesanteiles durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/60808 bis zu einem Betrag von 16 Millionen Schilling für die Finanzierung eines Baukostenzuschusses, wenn die Bedeckung durch jene Mehreinnahmen sichergestellt wird, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus Veräußerungen von Liegenschaften im Bereich der Wildbach- und Lawinenverbauung erzielt werden;
beim Voranschlagsansatz 1/64728 bis zu einem Betrag von 35,500 Millionen Schilling zur Einrichtung des Ersatzquartiers für das Mozarteum in Salzburg, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen in den Kapiteln 63 und 64 und/oder sonstige Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zu einem Betrag von 90 Millionen Schilling für regionale Innovations- und Technologieförderung, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/65024 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/18648 bis zu einem Betrag von 9,600 Millionen Schilling für Zahlungen im Zusammenhang mit der Initiative „Project Preparation Offices“, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 18 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/50008 bis zu einem Betrag von 8 Millionen Schilling zur finanziellen Ausstattung des Vereins „Zentrum für sichere Informationstechnologie (SIT)“ im Zusammenhang mit dem Signaturgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65133 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für die Gründung und Errichtung der „Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m. b. H.“, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/65024 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/14138, 1/14146, 1/14176, 1/14178, 1/14186 und 1/14248 bis zu einem Betrag von insgesamt 122 Millionen Schilling für Zwecke der Frauenförderung, der Infrastrukturverbesserung im Forschungsbereich, für Zwecke der Durchführung von Projekten der internationalen Wissenschafts- und Forschungskooperation, für Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie zur Umsetzung der Forschungsstrategie 1999plus, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/65024 sichergestellt werden kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 1999 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG in der jeweils geltenden Fassung und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze des Titels 2/513 zu finden ist;
bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51247, 2/51267, 2/51277 bzw. 2/51287 sicherzustellen ist;
für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 25 Millionen Schilling im Finanzjahr 1999 betragen und beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
bei den Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 bis zu einem Betrag von insgesamt 25 Millionen Schilling und beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Auslandseinsätze gemäß Bundes-Verfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen und/oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum 30. Jänner 2000 in Höhe des gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, für die Überweisung an das Arbeitsmarktservice vorgesehenen Betrages, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen des Titels 155 zu finden ist;
bei den Voranschlagsansätzen 1/40008 und 1/40108 bis zu einem Betrag von insgesamt 955,5 Millionen Schilling für Auslandseinsätze gemäß Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Ensendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, wobei bis zu insgesamt 589,5 Millionen Schilling für Auslandseinsätze in der Westsahara (MINURSO), in Bosnien-Herzegowina (SFOR einschließlich Brandschutztruppe) sowie für humanitäre Hilfseinsätze im Zusammenhang mit dem Kosovo-Krieg und bis zu insgesamt 366 Millionen Schilling für den Auslandseinsatz im Rahmen der multinationalen Friedenstruppe KFOR im Kosovo bewilligt werden können, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrücks Paragraph 5181 bedeckt werden können; in den Vorjahren für die einzelnen Auslandseinsätze geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von 955,5 Millionen Schilling;
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 50 Milliarden Schilling und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Milliarden Schilling zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
Abkürzung
BFG 1999
Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 1999 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 2 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1999 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
beim Voranschlagsansatz 1/10006 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling zur finanziellen Unterstützung für das Wohnbauprojekt Palästina;
beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 60 Millionen Schilling für die Informationsarbeit der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Europäischen Union;
bei den Voranschlagsansätzen 1/10066 und 1/10068 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Hilfsmaßnahmen zum Wiederaufbau in Bosnien-Herzegowina;
beim Voranschlagsansatz 1/11178 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für Leistungen im Rahmen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986;
beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind;
bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung;
beim Voranschlagsansatz 1/15008 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für die Durchführung von EU-Programmen, soferne diese Mittel zur Erlangung einer Kofinanzierung erforderlich sind;
bei den Voranschlagsansätzen 1/15665 und 1/15666 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling für Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969;
beim Voranschlagsansatz 1/17208 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Zahlungen im Zusammenhang mit der ARGE-Kostenrechnung;
beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 55 Millionen Schilling für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen;
beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für Ausgaben im Zusammenhang mit Großverfahren vor dem Umweltsenat;
bei den Voranschlagsansätzen 1/20506 und 1/20508 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der bilateralen Entwicklungshilfe sowie für Kofinanzierungen;
bei den Voranschlagsansätzen 1/40008 und 1/40108 bis zu einem Betrag von insgesamt 35 Millionen Schilling für die Teilnahme an der ECMM (European Community Monitoring Mission), sofern die Mehrausgaben dem Bundesminister für Finanzen detailliert nachgewiesen werden;
bei den Voranschlagsansätzen 1/40108, 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Millionen Schilling zur Durchführung der in den abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG mit dem Land Steiermark vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der österreichischen Luftraumüberwachung, BGBl. Nr. 524/1990; in den Vorjahren auf Grund der Vereinbarungen bereits geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von insgesamt 300 Millionen Schilling;
beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 1 200 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
beim Voranschlagsansatz 1/50236 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für Zahlungen an die OeKB-AG zur Verminderung der Beschaffungskosten von Kreditoperationen gemäß Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz und für Finanzierungen auf Grund des Schwellenländerprogrammes;
beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling für Ausfuhrerstattungen gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;
beim Voranschlagsansatz 1/51918 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling;
beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling;
bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 2 000 Millionen Schilling;
bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 4 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der UT 9 der Kapitel 56 und 58 im Ausgleichshaushalt für die Durchführung von nicht vorhersehrbaren, ordentlichen Tilgungen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen bis zu einem Betrag von 20 000 Millionen Schilling pro Voranschlagsansatz;
bei den Voranschlagsansätzen 1/58008, 1/58018, 1/58028, 1/58208 und 1/58218 bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Millionen Schilling für Stückzinsen aus dem Erwerb von Bundeswertpapieren;
bei den Voranschlagsansätzen 7/58009, 7/58019, 7/58029, 7/58209 und 7/58219 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 000 Millionen Schilling zum Erwerb von Bundeswertpapieren zur Verbesserung der Schuldenstruktur des Bundes;
beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Kursverluste aus dem Erwerb von Bundeswertpapieren;
bei Bundesanteilen an Agrarförderungen der Voranschlagsansätze der Titel 601, 602, 603 bis zu 390 Millionen Schilling, soferne diese Agrarförderungen durch die Länder kofinanziert werden;
beim Voranschlagsansatz 1/60146 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Zuschüsse gemäß § 33f Abs. 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215;
beim Voranschlagsansatz 1/64293 bis zu einem Betrag von 3 000 Millionen Schilling gemäß § 10 des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982.
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1999 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
beim Voranschlagsansatz 1/10006 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling zur finanziellen Unterstützung für das Wohnbauprojekt Palästina;
beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 60 Millionen Schilling für die Informationsarbeit der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Europäischen Union;
bei den Voranschlagsansätzen 1/10066 und 1/10068 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Hilfsmaßnahmen zum Wiederaufbau in Bosnien-Herzegowina sowie von insgesamt 20 Millionen Schilling für Hilfsmaßnahmen in den übrigen Nachfolgestaaten der früheren Bundesrepublik Jugoslawien;
beim Voranschlagsansatz 1/11178 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für Leistungen im Rahmen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986;
beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind;
bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung;
beim Voranschlagsansatz 1/15008 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für die Durchführung von EU-Programmen, soferne diese Mittel zur Erlangung einer Kofinanzierung erforderlich sind;
bei den Voranschlagsansätzen 1/15665 und 1/15666 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling für Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969;
beim Voranschlagsansatz 1/17208 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Zahlungen im Zusammenhang mit der ARGE-Kostenrechnung;
beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 55 Millionen Schilling für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen;
beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für Ausgaben im Zusammenhang mit Großverfahren vor dem Umweltsenat;
bei den Voranschlagsansätzen 1/20506 und 1/20508 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der bilateralen Entwicklungshilfe sowie für Kofinanzierungen;
bei den Voranschlagsansätzen 1/40008 und 1/40108 bis zu einem Betrag von insgesamt 35 Millionen Schilling für die Teilnahme an der ECMM (European Community Monitoring Mission), sofern die Mehrausgaben dem Bundesminister für Finanzen detailliert nachgewiesen werden;
bei den Voranschlagsansätzen 1/40108, 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Millionen Schilling zur Durchführung der in den abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG mit dem Land Steiermark vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der österreichischen Luftraumüberwachung, BGBl. Nr. 524/1990; in den Vorjahren auf Grund der Vereinbarungen bereits geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von insgesamt 300 Millionen Schilling;
beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 1 200 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
beim Voranschlagsansatz 1/50236 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für Zahlungen an die OeKB-AG zur Verminderung der Beschaffungskosten von Kreditoperationen gemäß Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz und für Finanzierungen auf Grund des Schwellenländerprogrammes;
beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling für Ausfuhrerstattungen gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;
beim Voranschlagsansatz 1/51918 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling;
beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling;
bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 2 000 Millionen Schilling;
bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 4 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der UT 9 der Kapitel 56 und 58 im Ausgleichshaushalt für die Durchführung von nicht vorhersehrbaren, ordentlichen Tilgungen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen bis zu einem Betrag von 20 000 Millionen Schilling pro Voranschlagsansatz;
bei den Voranschlagsansätzen 1/58008, 1/58018, 1/58028, 1/58208 und 1/58218 bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Millionen Schilling für Stückzinsen aus dem Erwerb von Bundeswertpapieren;
bei den Voranschlagsansätzen 7/58009, 7/58019, 7/58029, 7/58209 und 7/58219 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 000 Millionen Schilling zum Erwerb von Bundeswertpapieren zur Verbesserung der Schuldenstruktur des Bundes;
beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Kursverluste aus dem Erwerb von Bundeswertpapieren;
bei Bundesanteilen an Agrarförderungen der Voranschlagsansätze der Titel 601, 602, 603 bis zu 390 Millionen Schilling, soferne diese Agrarförderungen durch die Länder kofinanziert werden;
beim Voranschlagsansatz 1/60146 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Zuschüsse gemäß § 33f Abs. 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215;
beim Voranschlagsansatz 1/64293 bis zu einem Betrag von 3 000 Millionen Schilling gemäß § 10 des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982.
Abkürzung
BFG 1999
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1999 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
beim Voranschlagsansatz 1/10006 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling zur finanziellen Unterstützung für das Wohnbauprojekt Palästina;
beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 60 Millionen Schilling für die Informationsarbeit der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Europäischen Union;
bei den Voranschlagsansätzen 1/10066 und 1/10068 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Hilfsmaßnahmen zum Wiederaufbau in Bosnien-Herzegowina sowie von insgesamt 20 Millionen Schilling für Hilfsmaßnahmen in den übrigen Nachfolgestaaten der früheren Bundesrepublik Jugoslawien;
beim Voranschlagsansatz 1/11178 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für Leistungen im Rahmen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986;
beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind;
bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von insgesamt 398,800 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung;
beim Voranschlagsansatz 1/15008 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für die Durchführung von EU-Programmen, soferne diese Mittel zur Erlangung einer Kofinanzierung erforderlich sind;
bei den Voranschlagsansätzen 1/15665 und 1/15666 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling für Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969;
beim Voranschlagsansatz 1/17208 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Zahlungen im Zusammenhang mit der ARGE-Kostenrechnung;
beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 55 Millionen Schilling für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen;
beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für Ausgaben im Zusammenhang mit Großverfahren vor dem Umweltsenat;
bei den Voranschlagsansätzen 1/20506 und 1/20508 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der bilateralen Entwicklungshilfe sowie für Kofinanzierungen;
bei den Voranschlagsansätzen 1/40008 und 1/40108 bis zu einem Betrag von insgesamt 35 Millionen Schilling für die Teilnahme an der ECMM (European Community Monitoring Mission), sofern die Mehrausgaben dem Bundesminister für Finanzen detailliert nachgewiesen werden;
bei den Voranschlagsansätzen 1/40108, 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Millionen Schilling zur Durchführung der in den abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG mit dem Land Steiermark vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der österreichischen Luftraumüberwachung, BGBl. Nr. 524/1990; in den Vorjahren auf Grund der Vereinbarungen bereits geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von insgesamt 300 Millionen Schilling;
beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 1 200 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
beim Voranschlagsansatz 1/50236 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für Zahlungen an die OeKB-AG zur Verminderung der Beschaffungskosten von Kreditoperationen gemäß Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz und für Finanzierungen auf Grund des Schwellenländerprogrammes;
beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling für Ausfuhrerstattungen gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;
beim Voranschlagsansatz 1/51918 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling;
beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling;
bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 2 000 Millionen Schilling;
bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 4 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der UT 9 der Kapitel 56 und 58 im Ausgleichshaushalt für die Durchführung von nicht vorhersehrbaren, ordentlichen Tilgungen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen bis zu einem Betrag von 20 000 Millionen Schilling pro Voranschlagsansatz;
bei den Voranschlagsansätzen 1/58008, 1/58018, 1/58028, 1/58208 und 1/58218 bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Millionen Schilling für Stückzinsen aus dem Erwerb von Bundeswertpapieren;
bei den Voranschlagsansätzen 7/58009, 7/58019, 7/58029, 7/58209 und 7/58219 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 000 Millionen Schilling zum Erwerb von Bundeswertpapieren zur Verbesserung der Schuldenstruktur des Bundes;
beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Kursverluste aus dem Erwerb von Bundeswertpapieren;
bei Bundesanteilen an Agrarförderungen der Voranschlagsansätze der Titel 601, 602, 603 bis zu 390 Millionen Schilling, soferne diese Agrarförderungen durch die Länder kofinanziert werden;
beim Voranschlagsansatz 1/60146 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Zuschüsse gemäß § 33f Abs. 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215;
beim Voranschlagsansatz 1/64293 bis zu einem Betrag von 3 000 Millionen Schilling gemäß § 10 des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982;
beim Voranschlagsansatz 1/60826 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Wildbach- und Lawinenverbauung.
Abkürzung
BFG 1999
Artikel VIII. Den Überschreitungen gemäß Art. IV bis VII darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Art. IV, V Abs. 1 und 2 und VI als Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben nur jene des allgemeinen Haushaltes herangezogen werden dürfen.
Abkürzung
BFG 1999
Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1999 namens des Bundes gemäß § 66 BHG
die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 4 000 Millionen Schilling an Kapital und 4 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 4 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988 geändert werden, BGBl. Nr. 301/1989, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 500 Millionen Schilling an Kapital und 500 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling an Kapital und 100 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
die Ausfallshaftung für Kredite von Kreditinstituten für Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 250 Millionen Schilling an Kapital und 50 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
die Ausfallshaftung für vom Arbeitsmarktservice gemäß § 48 AMSG aufzunehmende Kredite in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 1 000 Millionen Schilling an Kapital und 1 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der ASFINAG zur Finanzierung der ihr durch Art. V des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, übertragenen Aufgaben durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 5 000 Millionen Schilling an Kapital und 5 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zuzüglich allfälliger Rückzahlungen von in Vorjahren aus Art. V des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997 stammenden Kreditoperationen und die Kreditoperationen im Einzelfall 5 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft zur Finanzierung der ihr durch Art. IV des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997 übertragenen Aufgaben durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 4 000 Millionen Schilling an Kapital und 4 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zuzüglich allfälliger Rückzahlungen von in Vorjahren aus Art. IV des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997 stammenden Kreditoperationen und die Kreditoperationen im Einzelfall 4 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Z 5 bis 7 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist darüber hinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1999 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile
der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698 und 1/64708 sowie der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muß - genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
der bei den Voranschlagsansätzen 1/10008 (EFRE-Kofinanzierung für Werkverträge (EU), geb. Post), 1/10046 (EFRE-Kofinanzierung für FER (EU) geb. Post), 1/10048, 1/10066, 1/10068, 1/12006
der bei den Voranschlagsansätzen 1/14156, 1/14158, 1/50238, 1/50296, 1/63003, 1/63008, 1/63156, 1/63158, 1/63176, 1/63178, 1/64176, 1/64178, 1/65226, 1/65228 genehmigten Ausgabenbeträge zur Finanzierung der Technologie- und Exportoffensive im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;
der bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 genehmigten Ausgabenbeträge für Bundesanteile an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, bzw. gemäß § 68c Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1999 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306, 2/51315 und 2/51325 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1999 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile
der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698 und 1/64708 sowie der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muß - genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
der bei den Voranschlagsansätzen 1/10008 (EFRE-Kofinanzierung für Werkverträge (EU), geb. Post), 1/10046 (EFRE-Kofinanzierung für FER (EU) geb. Post), 1/10048, 1/10066, 1/10068, 1/12006
der bei den Voranschlagsansätzen 1/14156, 1/14158, 1/50238, 1/50296, 1/63003, 1/63008, 1/63156, 1/63158, 1/63176, 1/63178, 1/64176, 1/64178, 1/65226, 1/65228 genehmigten Ausgabenbeträge zur Finanzierung der Technologie- und Exportoffensive im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;
der bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 genehmigten Ausgabenbeträge für Bundesanteile an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, bzw. gemäß § 68c Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1999 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306, 2/51315 und 2/51325 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).
Abkürzung
BFG 1999
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1999 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile
der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698 und 1/64708 sowie der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muß - genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
der bei den Voranschlagsansätzen 1/10008 (EFRE-Kofinanzierung für Werkverträge (EU), geb. Post), 1/10046 (EFRE-Kofinanzierung für FER (EU) geb. Post), 1/10048, 1/10066, 1/10068, 1/12006
(für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post)), 1/12216
(für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post) und für Sicherung der Jugendausbildung), 1/12266 (für Sicherung der Jugendausbildung), 1/13046 (für das Österreichische Filminstitut), 1/14146, 1/14168 (für Start/Wittgenstein-Programme), 1/14176 (für Apart-Stipendien), 1/14186, 1/14308 (für Prozeßkosten und außergerichtliche Vergleiche), 1/15016 (für Gemeinschaftsinitiativen), 1/15018, 1/15626, 1/15656, 1/15665, 1/15666, 1/17218, 1/18608, 1/18636, 1/18646, 1/18648, 1/18656, 1/20506, 1/20508, 1/50008 (für Verwaltungsreform), 1/50118, 1/50428, 1/51816, 1/51817, 1/51818, 1/51836, 1/54729, 1/60606, 1/60608, 1/60826, 1/63186, 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/65236, 1/65246, 1/65255, 1/65256 und 1/65258 (EU-Kofinanzierung) genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;
der bei den Voranschlagsansätzen 1/14156, 1/14158, 1/50238, 1/50296, 1/63003, 1/63008, 1/63156, 1/63158, 1/63176, 1/63178, 1/64176, 1/64178, 1/65226, 1/65228 genehmigten Ausgabenbeträge zur Finanzierung der Technologie- und Exportoffensive im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;
der bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 genehmigten Ausgabenbeträge für Bundesanteile an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, bzw. gemäß § 68c Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;
in Höhe von 50 vH jener Ausgabenbeträge des Ermessens der Unterteilung 8, die nicht ohnedies bereits nach dem BHG oder dem BFG 1999 rücklagefähig sind, mit Ausnahme der Vergütungen und Überweisungen im Bundeshaushalt, der Ausgaben für Finanzschulden und sonstiger Finanzierung sowie der gemäß Artikel XVI gebundenen Ausgabenbeträge, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Aufwendungen-Rücklage) zu reservieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1999 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306, 2/51315 und 2/51325 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).
Abkürzung
BFG 1999
Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1999 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:
gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 50 Millionen Schilling für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
gemäß § 64 Abs. 4 BHG bis zu einem Schätzwert von 500 000 Schilling im Einzelfall;
gemäß § 64 Abs. 5 BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 250 000 Schilling im Einzelfall.
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.
(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 350 Millionen Schilling nicht übersteigen.
(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 25 Millionen Schilling übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
Abkürzung
BFG 1999
Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1999 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.
(2) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG
die Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 10 Millionen Schilling, oder
der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 150 Millionen Schilling,
so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei einem Verzicht auf eine Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.
(3) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG die Forderung, auf die verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Schilling, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates über jede derartige im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
Abkürzung
BFG 1999
Artikel XIII. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 1999 werden durch den Stellenplan 1999 festgelegt (Anlage III) (Anm.: Planstellenverzeichnis der Anlage nicht darstellbar).
Abkürzung
BFG 1999
Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1999 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten werden dürfen, werden durch den Fahrzeugplan für das Jahr 1999 (Anlage IV) (Anm.: Anlage teilweise nicht darstellbar) getroffen.
Abkürzung
BFG 1999
Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1999 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1999 (Anlage V) (Anm.: Anlage teilweise nicht darstellbar) getroffen.
Abkürzung
BFG 1999
Artikel XVI. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundesvoranschlag 1999 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben, ausgenommen zweckgebundene Gebarung, EU-Gebarung, Vergütungen und Überweisungen im Bundeshaushalt, Ausgaben des Titels 518, Ausgaben für Finanzschulden und sonstige Finanzierungen, Siedlungswasserwirtschaft (Restanteil bei Voranschlagsansatz 1/18636), EU-Kofinanzierungen bei den Titeln 1/602 und 1/603, Zahlungen nach dem Bundesbahngesetz (Voranschlagsansätze 1/65148, 1/65158) sowie die gemeinwirtschaftlichen Leistungen PTA (1/65178), im Ausmaß von 5 vH zu verfügen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Umlegungen der verfügten Ausgabenbindungen innerhalb der Voranschlagsansätze des Ermessens zu genehmigen. Eine Aufhebung der gemäß Abs. 1 verfügten Ausgabenbindungen zum Teil oder zur Gänze durch den Bundesminister für Finanzen ist zulässig.
Abkürzung
BFG 1999
Artikel XVII. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel XVIII. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.
Artikel XVIII. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Punkt 5 Abs. 1 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
Abkürzung
BFG 1999
Artikel XVIII. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Punkt 5 Abs. 1 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(3) Punkt 4 Abs. 1, 5 und 6 und Punkt 5 Abs. 1 lit. j des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
Abkürzung
BFG 1999
Artikel XIX. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages der Bundesminister für Finanzen betraut.
BUNDESVORANSCHLAG 1999
Gliederung
(Anm.: Gliederung des Bundesvoranschlages nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage I BUNDESVORANSCHLAG 1999
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
BUNDESVORANSCHLAG 1999
Gliederung
(Anm.: Gliederung des Bundesvoranschlages nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage I BUNDESVORANSCHLAG 1999
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
BUNDESVORANSCHLAG 1999
Gliederung
(Anm.: Gliederung des Bundesvoranschlages nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage I BUNDESVORANSCHLAG 1999
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
BUNDESVORANSCHLAG 1999
Gliederung
(Anm.: Gliederung des Bundesvoranschlages nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage I BUNDESVORANSCHLAG 1999
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
BFG 1999
BUNDESVORANSCHLAG 1999
Gliederung
(Anm.: Gliederung des Bundesvoranschlages nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage I BUNDESVORANSCHLAG 1999
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
BFG 1999
Anlage II KONJUNKTURAUSGLEICH - VORANSCHLAG 1999
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
BFG 1999
Anlage
zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1999
Stellenplan für das Jahr 1999
I. Allgemeiner Teil
Gliederung des Stellenplanes
(1) Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:
Das Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil II.A) einschließlich der Ernennungsreserve (Teil II.B),
das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, für die dem Bund die Personalausgaben zur Gänze von einem anderen Rechtsträger ersetzt werden (Teil V),
das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, die aus zwingenden, erst während des Finanzjahres eintretenden Anlässen aufgenommen oder in unterschiedlichem, vorher nicht bestimmbarem Ausmaß beschäftigt werden (Teil VI),
das Verzeichnis der Bundesbediensteten, für die eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Stunden festgelegt ist (Teil VII).
(2) In den Verzeichnissen werden die Bundesbediensteten gegebenenfalls getrennt nach Beamten sowie nach Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemen I und II ausgewiesen. Auf Rechnung einer Planstelle für Vertragsbedienstete sowie für Vertragslehrer oder Vertragsassistenten (§ 26 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes) können mehrere saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe mit der Einschränkung aufgenommen werden, daß die für die Planstelle vorgesehene Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird.
(3) Unter Planstellen für jugendliche Bedienstete sind Planstellen für
Lehrlinge bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses und während der gesetzlichen Behaltefrist sowie
Vertragsbedienstete, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
zu verstehen.
Lehrlinge nach Beendigung der gesetzlichen Behaltefrist und jugendliche Vertragsbedienstete, deren Übernahme auf eine Planstelle des Planstellenverzeichnisses des Bundes bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres nicht möglich ist, können längstens bis zum Ende des Kalenderjahres weiterbeschäftigt werden, in dem sie das neunzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Die Weiterbeschäftigung von Lehrlingen während der gesetzlichen Behaltefrist bedarf keiner Planstellenbindung.
Besetzung von Planstellen
Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist.
Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten Stand
(1) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung. Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 5 und 7 sowie des Punktes 9 Abs. 3 lit. b.
(2) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder zu Hilfsdiensten im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden. Die für solcherart beschäftigte Personen erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich pauschal festzulegen.
(3) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für Behinderte vorgesehen, kann der Bundesminister für Finanzen für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 500 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.
(4) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für die Beschäftigung von älteren Arbeitslosen vorgesehen, kann die Bundesregierung auf Grund eines vom Bundesminister für Finanzen gestellten Antrages für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen.
Hiefür stehen 200 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die für die Zuweisung dieser Planstellen maßgeblichen Richtlinien sind vom Bundesminister für Finanzen nach vorheriger Berichterstattung an die Bundesregierung zu erlassen.
(5) Gemäß Absatz 1 letzter Satz werden zu Lasten freier Planstellen der Planstellenbereiche „1420 Universitäten“, „1430 Kunsthochschulen“ und „1244 Museen“ die in den Planstellenbereichen „1421 Universitäten – zweckgebundene Gebarung“, „1431 Kunsthochschulen – zweckgebundene Gebarung“ und „1425 Museen – zweckgebundene Gebarung“ dort beschäftigten Vertragsbediensteten und Vertragsassistenten bis zum Ende der Dienstverträge auslaufend weiterbeschäftigt.
(6) Durch die Absätze 2 bis 5 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.
(7) Werden in einem Planstellenbereich über die vorgesehene Anzahl von Lehrlingen hinaus weitere Lehrstellen vorgesehen, kann die Bundesregierung auf Antrag des Bundesministers für Finanzen für die Besetzung dieser Lehrstellen Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 600 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.
Bindung von Planstellen
(1) Innerhalb desselben finanzgesetzlichen Ansatzes können freie Planstellen der Verwendungsgruppen LPA, L1, L2, S1, A1 bis A6, E1, E2a, E2b, MBO1, MBO2, MBUO1, MBUO2, MZO1, MZO2, MZUO1 und MZUO2 mit Bundesbeamten ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Funktionsgruppe oder einer niedrigeren Funktionsgruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden.
Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemen I, II, IL und IIL können mit Vertragsbediensteten einer niedrigeren Entlohnungsgruppe besetzt werden.
Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d und e können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p3 bis p5 und umgekehrt besetzt werden.
Freie Planstellen für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete können mit jugendlichen Bediensteten besetzt werden.
Für Bundesbeamte der Verwendungsgruppen A bis E, P1 bis PS, W1 bis W3 sowie H1 und H2, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Verwendungsgruppen A 1 bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 und soweit gesetzlich vorgesehen, innerhalb dieser Verwendungsgruppen Planstellen der Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die dem jeweiligen Bundesbeamten zugewiesen sind.
In den Fällen der §§ 141, 141a, 145b, 152b und 152c BDG 1979 ist für die Ernennung in die Wahrungsfunktionsgruppe eine Planstelle jener niedrigeren Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn der entsprechenden Verwendungsgruppe zu binden, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, mit, dem der Beamte dauernd betraut worden ist.
Planstellen der Verwendungsgruppen A1 bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5 besetzt werden.
(2) Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich auch mit Richtern, denen eine niedrigere Dienstzulage gebührt, oder die einer niedrigeren Gehaltsgruppe angehören, oder mit Richteramtsanwärtern besetzt werden. Dies gilt auch für Staatsanwälte.
(3) Freie Planstellen für Ordentliche Universitäts-(Hochschul-)professoren und für Außerordentliche Universitätsprofessoren können auch mit Universitätsprofessoren gemäß § 21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 oder mit Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), freie Planstellen für Ordentliche Universitätsprofessoren überdies auch mit Außerordentlichen Universitätsprofessoren besetzt werden.
Für Universitäts-(Hochschul-)dozenten (§ 170 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) sind Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
Für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten oder Kunsthochschulen (§§ 141b und 257 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) sind Planstellen der Verwendungsgruppe A1 oder Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
(4) Freie Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)lehrer, Lehrer, Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des militärischen Dienstes können zur Versehung gleichartiger oder niedrigerer Dienste mit Vertragsbediensteten besetzt werden.
(5) Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen PT1 bis PT8 können mit Beamten derselben Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe besetzt werden.
Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PT1 bis PT9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A1 bis A7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß gemäß § 229b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung
die Verwendungsgruppe A1 und die Entlohnungsgruppe a der Verwendungsgruppe PT1 oder PT2,
die Verwendungsgruppe A2 und die Entlohnungsgruppe b der Verwendungsgruppe PT2, PT3 oder PT4,
die Verwendungsgruppe A3 und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe PT5 oder PT6,
die Verwendungsgruppe A4 oder A5 und die Entlohnungsgruppe d der Verwendungsgruppe PT7 oder PT8,
die Verwendungsgruppe A7 und die Entlohnungsgruppe e der Verwendungsgruppe PT9,
die Verwendungsgruppe A3 und die Entlohnungsgruppe p1 der Verwendungsgruppe PT6,
die Verwendungsgruppe A4 und die Entlohnungsgruppe p2 der Verwendungsgruppe PT7,
die Verwendungsgruppe A4 oder A5 und die Entlohnungsgruppe p3 der Verwendungsgruppe PT7 oder PT8,
die Verwendungsgruppe A6 und die Entlohnungsgruppe p4 der Verwendungsgruppe PT8,
die Verwendungsgruppe A7 und die Entlohnungsgruppe p5 der Verwendungsgruppe PT9
entsprechen.
(6) Freie Planstellen der Verwendungsgruppen K1 bis K5 können mit Bundesbeamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden. Dies gilt für freie Planstellen der Entlohnungsgruppen k1 bis k5 sinngemäß.
Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen K1 bis K6 können mit Beamten der Verwendungsgruppe A2, A3 oder A4 und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k1 bis k6 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen b bis d und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß
– die Verwendungsgruppe A2 der Verwendungsgruppe K1 oder K2,
– die Verwendungsgruppe A3 der Verwendungsgruppe K3, K4 oder K5 und
– die Verwendungsgruppe A4 oder A5 der Verwendungsgruppe K6 und
– die Entlohnungsgruppe b der Entlohnungsgruppe k1 oder k2,
– die Entlohnungsgruppe c der Entlohnungsgruppe k3, k4 oder k5 und
– die Entlohnungsgruppe d der Entlohnungsgruppe k6 entsprechen.
(7) Wird ein nicht im Bundesdienst stehender Bediensteter in einem Planstellenbereich des Bundes verwendet und trägt der Bund, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, die Personalkosten, so ist für die Dauer der Verwendung eine dem Beschäftigungsausmaß und der Wertigkeit der Dienstleistungen des Bediensteten entsprechende freie Planstelle oder ein dementsprechender Planstellenanteil dieses Planstellenbereiches zu binden.
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die nicht im Bundesdienst steht, vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen wird.
Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden in der Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 30. Juni 1999 für Arbeitsleihverträge im Zusammenhang mit der österreichischen EU-Präsidentschaft.
(8) Ausgeschlossen sind
die Bindung freier Planstellen der Teile V und VI des Stellenplanes und
die Heranziehung freier Gesamtjahresarbeitsleistungen (Teil VII) für Personalbedürfnisse, für die im Teil II.A des Stellenplanes vorzusorgen ist.
(9) Freie Planstellen in einem Planstellenbereich des Teiles II.A des Stellenplanes dürfen, sofern im Teil II.A für den jeweiligen Planstellenbereich keine gesonderten Bindungsmöglichkeiten vorgesehen sind, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen für einen anderen Planstellenbereich des Teiles II.A gebunden werden.
(10) Von den in den Teilen II.A und VII des Stellenplanes festgesetzten Planstellen bzw. Normplanstellen für Lehrer im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten dürfen insgesamt bis zu 205 Planstellen oder die entsprechende Anzahl von Normplanstellen für Auslandsverwendungen herangezogen werden.
Aufnahme von Ersatzkräften
(1) Für einen Bundesbediensteten, der
als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt ist.
als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhält,
sich zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet,
zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung herangezogen wird,
zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen wird,
ordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 oder außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 3 Ziffer 1 bis 4 und 6 des Wehrgesetzes 1990 leistet,
Zivildienst leistet,
zu Lasten einer freien Planstelle zur Dienstleistung in einem anderen Personalstand einberufen wird,
sich in einem Karenzurlaub, ausgenommen einem solchen aus Anlaß einer Ausgliederungsmaßnahme, befindet,
für einen Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 herabgesetzt ist,
der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes oder nach § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes in Anspruch nimmt oder
für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder gemäß § 6a Abs. 1 Z 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 entsendet ist,
kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Freizeitgewährung, der Dienstleistung, des Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Entsendung, der Heranziehung nach lit. d und e oder der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung unter Bindung seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Dies gilt jedoch nicht für Lehrlinge während der gesetzlichen Behaltefrist.
Punkt 4 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.
(2) Für eine Vertragsbedienstete, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 4 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
(3) Für eine beamtete Lehrerin, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragslehrer aufgenommen werden.
(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 oder im Fall einer Teilauslastung nach § 23 des Mutterschutzgesetzes oder nach § 10 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder einer Herabsetzung der Auslastung nach §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes kann für die Dauer dieser Maßnahmen für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.
(5) Für einen Richter oder Staatsanwalt, der aus einem in Abs. 1 oder 4 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann über die im Teil II.A für das Kapitel „30 Justiz„ festgelegte Zahl von übrigen Richtern und Staatsanwälten ein Richter eines Gerichtshofes erster Instanz (§ 77 Abs. 6 RDG) oder ein Richter eines Bezirksgerichtes (§ 77 Abs. 8 RDG) oder ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 1 ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall einen Richter oder Staatsanwalt einer höheren Gehaltsgruppe, kann ein Richter oder Staatsanwalt der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden.
(6) Für einen der im § 154 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 genannten Universitäts-(Hochschul-)professoren oder für einen Vertragsprofessor (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) der aus einem der in Abs. 1 oder 3 genannten Gründe vom Dienst abwesend ist oder gemäß § 160 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gegen Entfall der Bezüge freigestellt ist, kann auch ein Vertragsassistent aufgenommen werden.
Ausgliederungsmaßnahmen
Für Bundesbedienstete, denen im Zuge von Ausgliederungsmaßnahmen, die ihren bisherigen Arbeitsbereich betreffen, Karenzurlaub gewährt wird, dürfen keine Ersatzkräfte aufgenommen werden.
Umwandlung von Planstellen
Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) oder niedrigeren Funktionsstufe einer gleichen oder niedrigeren Verwendungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden.
Ernennungsreserve
(1) Die Ernennungsreserve enthält Planstellen für die Besoldungsgruppen „Allgemeine Verwaltung und handwerkliche Verwendung“, „Wachebeamte“ und „Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten“, die vom Bundesminister für Finanzen einzelnen Planstellenbereichen über den im Planstellenverzeichnis festgesetzten Stand an gleichen Planstellen zugewiesen werden können. Eine in einem Planstellenbereich frei werdende Planstelle einer Dienstklasse (Dienststufe), für die aus der Ernennungsreserve eine Planstelle zugewiesen werden kann, gilt stets als Planstelle der Ernennungsreserve.
(2) Die Planstellen in der Ernennungsreserve erhöhen sich um die Zahl der Beamten, die
als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt sind,
als Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhalten,
sich zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befinden,
zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen Einrichtung herangezogen werden,
zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen werden.
Haben Beamte, die solcherart außer Dienst gestellt, beurlaubt oder herangezogen worden sind, oder denen die erforderliche Dienstfreistellung gewährt worden ist, ihren Dienst wieder aufgenommen, so entfällt diese Erhöhung der Zahl der Planstellen in dem Zeitpunkt, in dem im betreffenden Planstellenbereich eine Planstelle der gleichen Art frei wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Beamte der Verwendungsgruppen PT1 bis PT9 sinngemäß.
Bewirtschaftung nach Gesamtjahresarbeitsleistungen
(1) Die Personalbewirtschaftung der Vertragslehrer erfolgt auf der Grundlage des erforderlichen Lehrerwochenstundenaufwandes.
(2) Von dem im Stellenplan festgesetzten Lehrerwochenstundenaufwand ist ein beim jeweiligen Planstellenbereich festgesetzter Anteil für die Abdeckung von Mehrdienstleistungen vorbehalten. Die verbleibende Summe des Lehrerwochenstundenaufwandes ist zum Zweck der Darstellung bei den Planstellenbereichen in eine der Planstelle entsprechende Größe (Normplanstelle) umgerechnet. Unter einer Normplanstelle wird die Rechengröße für einen ganzjährig beschäftigten Vertragslehrer unter Zugrundelegung einer fiktiven wöchentlichen Lehrverpflichtung von 20 Werteinheiten verstanden.
(3) Der zuständige Bundesminister ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen.
Hiefür gilt:
Eine voraussichtliche Unterschreitung der Gesamtjahresarbeitsleistungen um mehr als 1 vH ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mit der Wirkung einer sofortigen Bindung mitzuteilen (gebundene Gesamtjahresarbeitsleistungen); die Inanspruchnahme solcherart gebundener Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschusses des Nationalrates; die Zustimmung ist vom Bundesminister für Finanzen auf Antrag des zuständigen Bundesministers einzuholen. Diese Überschreitung darf nicht mehr als 2 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen.
Auf Antrag des zuständigen Bundesministers ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, eine Verschiebung zwischen den für die einzelnen Planstellenbereiche festgelegten Teilen des Lehrerwochenstundenaufwandes vorzunehmen. Das Gesamtausmaß der im Stellenplan festgelegten Lehrerwochenstunden darf dadurch jedenfalls nicht überschritten werden.
Befugnisse bestimmter oberster Organe
Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 21 des Bundes-Verfassungsgesetzes und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.
Organisationsänderungen
Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat. In gleicher Weise kann der Stellenplan einer Änderung der Geschäftseinteilung und einem daraus resultierenden Bewertungsverfahren nach den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 angepaßt werden, wenn sich daraus keine Kostenerhöhung und keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
STELLENPLAN 1998
Planstellenverzeichnis
(Anm.: Stellenplan 1999 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
BFG 1999
Anlage
zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1999
Stellenplan für das Jahr 1999
I. Allgemeiner Teil
Gliederung des Stellenplanes
(1) Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:
Das Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil II.A) einschließlich der Ernennungsreserve (Teil II.B),
das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, für die dem Bund die Personalausgaben zur Gänze von einem anderen Rechtsträger ersetzt werden (Teil V),
das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, die aus zwingenden, erst während des Finanzjahres eintretenden Anlässen aufgenommen oder in unterschiedlichem, vorher nicht bestimmbarem Ausmaß beschäftigt werden (Teil VI),
das Verzeichnis der Bundesbediensteten, für die eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Stunden festgelegt ist (Teil VII).
(2) In den Verzeichnissen werden die Bundesbediensteten gegebenenfalls getrennt nach Beamten sowie nach Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemen I und II ausgewiesen. Auf Rechnung einer Planstelle für Vertragsbedienstete sowie für Vertragslehrer oder Vertragsassistenten (§ 26 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes) können mehrere saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe mit der Einschränkung aufgenommen werden, daß die für die Planstelle vorgesehene Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird.
(3) Unter Planstellen für jugendliche Bedienstete sind Planstellen für
Lehrlinge bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses und während der gesetzlichen Behaltefrist sowie
Vertragsbedienstete, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
zu verstehen.
Lehrlinge nach Beendigung der gesetzlichen Behaltefrist und jugendliche Vertragsbedienstete, deren Übernahme auf eine Planstelle des Planstellenverzeichnisses des Bundes bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres nicht möglich ist, können längstens bis zum Ende des Kalenderjahres weiterbeschäftigt werden, in dem sie das neunzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Die Weiterbeschäftigung von Lehrlingen während der gesetzlichen Behaltefrist bedarf keiner Planstellenbindung.
Besetzung von Planstellen
Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist.
Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten Stand
(1) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung. Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 5 und 7 sowie des Punktes 9 Abs. 3 lit. b.
(2) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder zu Hilfsdiensten im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden. Die für solcherart beschäftigte Personen erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich pauschal festzulegen.
(3) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für Behinderte vorgesehen, kann der Bundesminister für Finanzen für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 500 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.
(4) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für die Beschäftigung von älteren Arbeitslosen vorgesehen, kann die Bundesregierung auf Grund eines vom Bundesminister für Finanzen gestellten Antrages für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen.
Hiefür stehen 200 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die für die Zuweisung dieser Planstellen maßgeblichen Richtlinien sind vom Bundesminister für Finanzen nach vorheriger Berichterstattung an die Bundesregierung zu erlassen.
(5) Gemäß Absatz 1 letzter Satz werden zu Lasten freier Planstellen der Planstellenbereiche „1420 Universitäten“, „1430 Kunsthochschulen“ und „1244 Museen“ die in den Planstellenbereichen „1421 Universitäten – zweckgebundene Gebarung“, „1431 Kunsthochschulen – zweckgebundene Gebarung“ und „1425 Museen – zweckgebundene Gebarung“ dort beschäftigten Vertragsbediensteten und Vertragsassistenten bis zum Ende der Dienstverträge auslaufend weiterbeschäftigt.
(6) Durch die Absätze 2 bis 5 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.
(7) Werden in einem Planstellenbereich über die vorgesehene Anzahl von Lehrlingen hinaus weitere Lehrstellen vorgesehen, kann die Bundesregierung auf Antrag des Bundesministers für Finanzen für die Besetzung dieser Lehrstellen Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 300 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.
Bindung von Planstellen
(1) Innerhalb desselben finanzgesetzlichen Ansatzes können freie Planstellen der Verwendungsgruppen LPA, L1, L2, S1, A1 bis A6, E1, E2a, E2b, MBO1, MBO2, MBUO1, MBUO2, MZO1, MZO2, MZUO1 und MZUO2 mit Bundesbeamten ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Funktionsgruppe oder einer niedrigeren Funktionsgruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden.
Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemen I, II, IL und IIL können mit Vertragsbediensteten einer niedrigeren Entlohnungsgruppe besetzt werden.
Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d und e können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p3 bis p5 und umgekehrt besetzt werden.
Freie Planstellen für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete können mit jugendlichen Bediensteten besetzt werden.
Für Bundesbeamte der Verwendungsgruppen A bis E, P1 bis PS, W1 bis W3 sowie H1 und H2, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Verwendungsgruppen A 1 bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 und soweit gesetzlich vorgesehen, innerhalb dieser Verwendungsgruppen Planstellen der Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die dem jeweiligen Bundesbeamten zugewiesen sind.
In den Fällen der §§ 141, 141a, 145b, 152b und 152c BDG 1979 ist für die Ernennung in die Wahrungsfunktionsgruppe eine Planstelle jener niedrigeren Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn der entsprechenden Verwendungsgruppe zu binden, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, mit, dem der Beamte dauernd betraut worden ist.
Planstellen der Verwendungsgruppen A1 bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5 besetzt werden.
(2) Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich mit Richtern, denen eine niedrigere Dienstzulage gebührt, oder mit Richteramtsanwärtern besetzt werden. Dies gilt auch für Staatsanwälte.
(3) Freie Planstellen für Ordentliche Universitäts-(Hochschul-)professoren und für Außerordentliche Universitätsprofessoren können auch mit Universitätsprofessoren gemäß § 21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 oder mit Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), freie Planstellen für Ordentliche Universitätsprofessoren überdies auch mit Außerordentlichen Universitätsprofessoren besetzt werden.
Für Universitäts-(Hochschul-)dozenten (§ 170 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) sind Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
Für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten oder Kunsthochschulen (§§ 141b und 257 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) sind Planstellen der Verwendungsgruppe A1 oder Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
(4) Freie Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)lehrer, Lehrer, Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des militärischen Dienstes können zur Versehung gleichartiger oder niedrigerer Dienste mit Vertragsbediensteten besetzt werden.
(5) Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen PT1 bis PT8 können mit Beamten derselben Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe besetzt werden.
Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PT1 bis PT9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A1 bis A7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß gemäß § 229b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung
die Verwendungsgruppe A1 und die Entlohnungsgruppe a der Verwendungsgruppe PT1 oder PT2,
die Verwendungsgruppe A2 und die Entlohnungsgruppe b der Verwendungsgruppe PT2, PT3 oder PT4,
die Verwendungsgruppe A3 und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe PT5 oder PT6,
die Verwendungsgruppe A4 oder A5 und die Entlohnungsgruppe d der Verwendungsgruppe PT7 oder PT8,
die Verwendungsgruppe A7 und die Entlohnungsgruppe e der Verwendungsgruppe PT9,
die Verwendungsgruppe A3 und die Entlohnungsgruppe p1 der Verwendungsgruppe PT6,
die Verwendungsgruppe A4 und die Entlohnungsgruppe p2 der Verwendungsgruppe PT7,
die Verwendungsgruppe A4 oder A5 und die Entlohnungsgruppe p3 der Verwendungsgruppe PT7 oder PT8,
die Verwendungsgruppe A6 und die Entlohnungsgruppe p4 der Verwendungsgruppe PT8,
die Verwendungsgruppe A7 und die Entlohnungsgruppe p5 der Verwendungsgruppe PT9
entsprechen.
(6) Freie Planstellen der Verwendungsgruppen K1 bis K5 können mit Bundesbeamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden. Dies gilt für freie Planstellen der Entlohnungsgruppen k1 bis k5 sinngemäß.
Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen K1 bis K6 können mit Beamten der Verwendungsgruppe A2, A3 oder A4 und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k1 bis k6 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen b bis d und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß
– die Verwendungsgruppe A2 der Verwendungsgruppe K1 oder K2,
– die Verwendungsgruppe A3 der Verwendungsgruppe K3, K4 oder K5 und
– die Verwendungsgruppe A4 oder A5 der Verwendungsgruppe K6 und
– die Entlohnungsgruppe b der Entlohnungsgruppe k1 oder k2,
– die Entlohnungsgruppe c der Entlohnungsgruppe k3, k4 oder k5 und
– die Entlohnungsgruppe d der Entlohnungsgruppe k6 entsprechen.
(7) Wird ein nicht im Bundesdienst stehender Bediensteter in einem Planstellenbereich des Bundes verwendet und trägt der Bund, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, die Personalkosten, so ist für die Dauer der Verwendung eine dem Beschäftigungsausmaß und der Wertigkeit der Dienstleistungen des Bediensteten entsprechende freie Planstelle oder ein dementsprechender Planstellenanteil dieses Planstellenbereiches zu binden.
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die nicht im Bundesdienst steht, vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen wird.
Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden in der Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 30. Juni 1999 für Arbeitsleihverträge im Zusammenhang mit der österreichischen EU-Präsidentschaft.
(8) Ausgeschlossen sind
die Bindung freier Planstellen der Teile V und VI des Stellenplanes und
die Heranziehung freier Gesamtjahresarbeitsleistungen (Teil VII) für Personalbedürfnisse, für die im Teil II.A des Stellenplanes vorzusorgen ist.
(9) Freie Planstellen in einem Planstellenbereich des Teiles II.A des Stellenplanes dürfen, sofern im Teil II.A für den jeweiligen Planstellenbereich keine gesonderten Bindungsmöglichkeiten vorgesehen sind, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen für einen anderen Planstellenbereich des Teiles II.A gebunden werden.
(10) Von den in den Teilen II.A und VII des Stellenplanes festgesetzten Planstellen bzw. Normplanstellen für Lehrer im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten dürfen insgesamt bis zu 205 Planstellen oder die entsprechende Anzahl von Normplanstellen für Auslandsverwendungen herangezogen werden.
Aufnahme von Ersatzkräften
1) Für einen Bundesbediensteten, der
als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt ist.
als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhält,
sich zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet,
zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung herangezogen wird,
zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen wird,
ordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 oder außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 3 Ziffer 1 bis 4 und 6 des Wehrgesetzes 1990 leistet,
Zivildienst leistet,
zu Lasten einer freien Planstelle zur Dienstleistung in einem anderen Personalstand einberufen wird,
sich in einem Karenzurlaub, ausgenommen einem solchen aus Anlaß einer Ausgliederungsmaßnahme, befindet,
für einen Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 herabgesetzt ist,
der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes oder nach § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes in Anspruch nimmt oder
für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder gemäß § 6a Abs. 1 Z 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 entsendet ist,
kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Freizeitgewährung, der Dienstleistung, des Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Entsendung, der Heranziehung nach lit. d und e oder der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung unter Bindung seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Dies gilt jedoch nicht für Lehrlinge während der gesetzlichen Behaltefrist.
Punkt 4 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.
(2) Für eine Vertragsbedienstete, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 4 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
(3) Für eine beamtete Lehrerin, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragslehrer aufgenommen werden.
(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 oder im Fall einer Teilauslastung nach § 23 des Mutterschutzgesetzes oder nach § 10 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder einer Herabsetzung der Auslastung nach §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes kann für die Dauer dieser Maßnahmen für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.
(5) Für einen Richter oder Staatsanwalt, der aus einem aus Abs. 1 oder 4 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist. kann über die im Teil II.A für das Kapitel „30 Justiz“ festgelegte Zahl von übrigen Richtern und Staatsanwälten ein Richter eines Gerichtshofes I. Instanz (§ 77 Abs. 6 RDG) bzw. ein Staatsanwalt der GGr. I ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall einen Richter oder Staatsanwalt einer höheren Gehaltsgruppe, kann ein Richter oder Staatsanwalt der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden.
(6) Für einen der im § 154 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 genannten Universitäts-(Hochschul-)professoren oder für einen Vertragsprofessor (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) der aus einem der in Abs. 1 oder 3 genannten Gründe vom Dienst abwesend ist oder gemäß § 160 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gegen Entfall der Bezüge freigestellt ist, kann auch ein Vertragsassistent aufgenommen werden.
Ausgliederungsmaßnahmen
Für Bundesbedienstete, denen im Zuge von Ausgliederungsmaßnahmen, die ihren bisherigen Arbeitsbereich betreffen, Karenzurlaub gewährt wird, dürfen keine Ersatzkräfte aufgenommen werden.
Umwandlung von Planstellen
Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) oder niedrigeren Funktionsstufe einer gleichen oder niedrigeren Verwendungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden.
Ernennungsreserve
(1) Die Ernennungsreserve enthält Planstellen für die Besoldungsgruppen „Allgemeine Verwaltung und handwerkliche Verwendung“, „Wachebeamte“ und „Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten“, die vom Bundesminister für Finanzen einzelnen Planstellenbereichen über den im Planstellenverzeichnis festgesetzten Stand an gleichen Planstellen zugewiesen werden können. Eine in einem Planstellenbereich frei werdende Planstelle einer Dienstklasse (Dienststufe), für die aus der Ernennungsreserve eine Planstelle zugewiesen werden kann, gilt stets als Planstelle der Ernennungsreserve.
(2) Die Planstellen in der Ernennungsreserve erhöhen sich um die Zahl der Beamten, die
als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt sind,
als Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhalten,
sich zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befinden,
zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen Einrichtung herangezogen werden,
zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen werden.
Haben Beamte, die solcherart außer Dienst gestellt, beurlaubt oder herangezogen worden sind, oder denen die erforderliche Dienstfreistellung gewährt worden ist, ihren Dienst wieder aufgenommen, so entfällt diese Erhöhung der Zahl der Planstellen in dem Zeitpunkt, in dem im betreffenden Planstellenbereich eine Planstelle der gleichen Art frei wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Beamte der Verwendungsgruppen PT1 bis PT9 sinngemäß.
Bewirtschaftung nach Gesamtjahresarbeitsleistungen
(1) Die Personalbewirtschaftung der Vertragslehrer erfolgt auf der Grundlage des erforderlichen Lehrerwochenstundenaufwandes.
(2) Von dem im Stellenplan festgesetzten Lehrerwochenstundenaufwand ist ein beim jeweiligen Planstellenbereich festgesetzter Anteil für die Abdeckung von Mehrdienstleistungen vorbehalten. Die verbleibende Summe des Lehrerwochenstundenaufwandes ist zum Zweck der Darstellung bei den Planstellenbereichen in eine der Planstelle entsprechende Größe (Normplanstelle) umgerechnet. Unter einer Normplanstelle wird die Rechengröße für einen ganzjährig beschäftigten Vertragslehrer unter Zugrundelegung einer fiktiven wöchentlichen Lehrverpflichtung von 20 Werteinheiten verstanden.
(3) Der zuständige Bundesminister ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen.
Hiefür gilt:
Eine voraussichtliche Unterschreitung der Gesamtjahresarbeitsleistungen um mehr als 1 vH ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mit der Wirkung einer sofortigen Bindung mitzuteilen (gebundene Gesamtjahresarbeitsleistungen); die Inanspruchnahme solcherart gebundener Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschusses des Nationalrates; die Zustimmung ist vom Bundesminister für Finanzen auf Antrag des zuständigen Bundesministers einzuholen. Diese Überschreitung darf nicht mehr als 2 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen.
Auf Antrag des zuständigen Bundesministers ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, eine Verschiebung zwischen den für die einzelnen Planstellenbereiche festgelegten Teilen des Lehrerwochenstundenaufwandes vorzunehmen. Das Gesamtausmaß der im Stellenplan festgelegten Lehrerwochenstunden darf dadurch jedenfalls nicht überschritten werden.
Befugnisse bestimmter oberster Organe
Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 21 des Bundes-Verfassungsgesetzes und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.
Organisationsänderungen
Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat. In gleicher Weise kann der Stellenplan einer Änderung der Geschäftseinteilung und einem daraus resultierenden Bewertungsverfahren nach den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 angepaßt werden, wenn sich daraus keine Kostenerhöhung und keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
STELLENPLAN 1998
Planstellenverzeichnis
(Anm.: Stellenplan 1999 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
BFG 1999
Anlage
zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1999
Stellenplan für das Jahr 1999
I. Allgemeiner Teil
Gliederung des Stellenplanes
(1) Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:
Das Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil II.A) einschließlich der Ernennungsreserve (Teil II.B),
das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, für die dem Bund die Personalausgaben zur Gänze von einem anderen Rechtsträger ersetzt werden (Teil V),
das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, die aus zwingenden, erst während des Finanzjahres eintretenden Anlässen aufgenommen oder in unterschiedlichem, vorher nicht bestimmbarem Ausmaß beschäftigt werden (Teil VI),
das Verzeichnis der Bundesbediensteten, für die eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Stunden festgelegt ist (Teil VII).
(2) In den Verzeichnissen werden die Bundesbediensteten gegebenenfalls getrennt nach Beamten sowie nach Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemen I und II ausgewiesen. Auf Rechnung einer Planstelle für Vertragsbedienstete sowie für Vertragslehrer oder Vertragsassistenten (§ 26 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes) können mehrere saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe mit der Einschränkung aufgenommen werden, daß die für die Planstelle vorgesehene Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird.
(3) Unter Planstellen für jugendliche Bedienstete sind Planstellen für
Lehrlinge bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses und während der gesetzlichen Behaltefrist sowie
Vertragsbedienstete, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
zu verstehen.
Lehrlinge nach Beendigung der gesetzlichen Behaltefrist und jugendliche Vertragsbedienstete, deren Übernahme auf eine Planstelle des Planstellenverzeichnisses des Bundes bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres nicht möglich ist, können längstens bis zum Ende des Kalenderjahres weiterbeschäftigt werden, in dem sie das neunzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Die Weiterbeschäftigung von Lehrlingen während der gesetzlichen Behaltefrist bedarf keiner Planstellenbindung.
Besetzung von Planstellen
Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist.
Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten Stand
(1) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung. Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 5 und 7 sowie des Punktes 9 Abs. 3 lit. b.
(2) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder zu Hilfsdiensten im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden. Die für solcherart beschäftigte Personen erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich pauschal festzulegen.
(3) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für Behinderte vorgesehen, kann der Bundesminister für Finanzen für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 500 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.
(4) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für die Beschäftigung von älteren Arbeitslosen vorgesehen, kann die Bundesregierung auf Grund eines vom Bundesminister für Finanzen gestellten Antrages für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen.
Hiefür stehen 200 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die für die Zuweisung dieser Planstellen maßgeblichen Richtlinien sind vom Bundesminister für Finanzen nach vorheriger Berichterstattung an die Bundesregierung zu erlassen.
(5) Gemäß Absatz 1 letzter Satz werden zu Lasten freier Planstellen der Planstellenbereiche „1420 Universitäten“, „1430 Kunsthochschulen“ und „1244 Museen“ die in den Planstellenbereichen „1421 Universitäten – zweckgebundene Gebarung“, „1431 Kunsthochschulen – zweckgebundene Gebarung“ und „1425 Museen – zweckgebundene Gebarung“ dort beschäftigten Vertragsbediensteten und Vertragsassistenten bis zum Ende der Dienstverträge auslaufend weiterbeschäftigt.
(6) Durch die Absätze 2 bis 5 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.
(7) Werden in einem Planstellenbereich über die vorgesehene Anzahl von Lehrlingen hinaus weitere Lehrstellen vorgesehen, kann die Bundesregierung auf Antrag des Bundesministers für Finanzen für die Besetzung dieser Lehrstellen Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 600 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.
Bindung von Planstellen
(1) Innerhalb desselben finanzgesetzlichen Ansatzes können freie Planstellen der Verwendungsgruppen LPA, L1, L2, S1, A1 bis A6, E1, E2a, E2b, MBO1, MBO2, MBUO1, MBUO2, MZO1, MZO2, MZUO1 und MZUO2 mit Bundesbeamten ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Funktionsgruppe oder einer niedrigeren Funktionsgruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden.
Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemen I, II, IL und IIL können mit Vertragsbediensteten einer niedrigeren Entlohnungsgruppe besetzt werden.
Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d und e können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p3 bis p5 und umgekehrt besetzt werden.
Freie Planstellen für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete können mit jugendlichen Bediensteten besetzt werden.
Für Bundesbeamte der Verwendungsgruppen A bis E, P1 bis PS, W1 bis W3 sowie H1 und H2, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Verwendungsgruppen A 1 bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 und soweit gesetzlich vorgesehen, innerhalb dieser Verwendungsgruppen Planstellen der Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die dem jeweiligen Bundesbeamten zugewiesen sind.
In den Fällen der §§ 141, 141a, 145b, 152b und 152c BDG 1979 ist für die Ernennung in die Wahrungsfunktionsgruppe eine Planstelle jener niedrigeren Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn der entsprechenden Verwendungsgruppe zu binden, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, mit, dem der Beamte dauernd betraut worden ist.
Planstellen der Verwendungsgruppen A1 bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5 besetzt werden.
(2) Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich mit Richtern, denen eine niedrigere Dienstzulage gebührt, oder mit Richteramtsanwärtern besetzt werden. Dies gilt auch für Staatsanwälte.
(3) Freie Planstellen für Ordentliche Universitäts-(Hochschul-)professoren und für Außerordentliche Universitätsprofessoren können auch mit Universitätsprofessoren gemäß § 21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 oder mit Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), freie Planstellen für Ordentliche Universitätsprofessoren überdies auch mit Außerordentlichen Universitätsprofessoren besetzt werden.
Für Universitäts-(Hochschul-)dozenten (§ 170 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) sind Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
Für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten oder Kunsthochschulen (§§ 141b und 257 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) sind Planstellen der Verwendungsgruppe A1 oder Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
(4) Freie Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)lehrer, Lehrer, Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des militärischen Dienstes können zur Versehung gleichartiger oder niedrigerer Dienste mit Vertragsbediensteten besetzt werden.
(5) Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen PT1 bis PT8 können mit Beamten derselben Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe besetzt werden.
Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PT1 bis PT9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A1 bis A7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß gemäß § 229b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung
die Verwendungsgruppe A1 und die Entlohnungsgruppe a der Verwendungsgruppe PT1 oder PT2,
die Verwendungsgruppe A2 und die Entlohnungsgruppe b der Verwendungsgruppe PT2, PT3 oder PT4,
die Verwendungsgruppe A3 und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe PT5 oder PT6,
die Verwendungsgruppe A4 oder A5 und die Entlohnungsgruppe d der Verwendungsgruppe PT7 oder PT8,
die Verwendungsgruppe A7 und die Entlohnungsgruppe e der Verwendungsgruppe PT9,
die Verwendungsgruppe A3 und die Entlohnungsgruppe p1 der Verwendungsgruppe PT6,
die Verwendungsgruppe A4 und die Entlohnungsgruppe p2 der Verwendungsgruppe PT7,
die Verwendungsgruppe A4 oder A5 und die Entlohnungsgruppe p3 der Verwendungsgruppe PT7 oder PT8,
die Verwendungsgruppe A6 und die Entlohnungsgruppe p4 der Verwendungsgruppe PT8,
die Verwendungsgruppe A7 und die Entlohnungsgruppe p5 der Verwendungsgruppe PT9
entsprechen.
(6) Freie Planstellen der Verwendungsgruppen K1 bis K5 können mit Bundesbeamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden. Dies gilt für freie Planstellen der Entlohnungsgruppen k1 bis k5 sinngemäß.
Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen K1 bis K6 können mit Beamten der Verwendungsgruppe A2, A3 oder A4 und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k1 bis k6 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen b bis d und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß
– die Verwendungsgruppe A2 der Verwendungsgruppe K1 oder K2,
– die Verwendungsgruppe A3 der Verwendungsgruppe K3, K4 oder K5 und
– die Verwendungsgruppe A4 oder A5 der Verwendungsgruppe K6 und
– die Entlohnungsgruppe b der Entlohnungsgruppe k1 oder k2,
– die Entlohnungsgruppe c der Entlohnungsgruppe k3, k4 oder k5 und
– die Entlohnungsgruppe d der Entlohnungsgruppe k6 entsprechen.
(7) Wird ein nicht im Bundesdienst stehender Bediensteter in einem Planstellenbereich des Bundes verwendet und trägt der Bund, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, die Personalkosten, so ist für die Dauer der Verwendung eine dem Beschäftigungsausmaß und der Wertigkeit der Dienstleistungen des Bediensteten entsprechende freie Planstelle oder ein dementsprechender Planstellenanteil dieses Planstellenbereiches zu binden.
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die nicht im Bundesdienst steht, vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen wird.
Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden in der Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 30. Juni 1999 für Arbeitsleihverträge im Zusammenhang mit der österreichischen EU-Präsidentschaft.
(8) Ausgeschlossen sind
die Bindung freier Planstellen der Teile V und VI des Stellenplanes und
die Heranziehung freier Gesamtjahresarbeitsleistungen (Teil VII) für Personalbedürfnisse, für die im Teil II.A des Stellenplanes vorzusorgen ist.
(9) Freie Planstellen in einem Planstellenbereich des Teiles II.A des Stellenplanes dürfen, sofern im Teil II.A für den jeweiligen Planstellenbereich keine gesonderten Bindungsmöglichkeiten vorgesehen sind, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen für einen anderen Planstellenbereich des Teiles II.A gebunden werden.
(10) Von den in den Teilen II.A und VII des Stellenplanes festgesetzten Planstellen bzw. Normplanstellen für Lehrer im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten dürfen insgesamt bis zu 205 Planstellen oder die entsprechende Anzahl von Normplanstellen für Auslandsverwendungen herangezogen werden.
Aufnahme von Ersatzkräften
1) Für einen Bundesbediensteten, der
als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt ist.
als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhält,
sich zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet,
zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung herangezogen wird,
zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen wird,
ordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 oder außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 3 Ziffer 1 bis 4 und 6 des Wehrgesetzes 1990 leistet,
Zivildienst leistet,
zu Lasten einer freien Planstelle zur Dienstleistung in einem anderen Personalstand einberufen wird,
sich in einem Karenzurlaub, ausgenommen einem solchen aus Anlaß einer Ausgliederungsmaßnahme, befindet,
für einen Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 herabgesetzt ist,
der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes oder nach § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes in Anspruch nimmt oder
für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder gemäß § 6a Abs. 1 Z 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 entsendet ist,
kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Freizeitgewährung, der Dienstleistung, des Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Entsendung, der Heranziehung nach lit. d und e oder der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung unter Bindung seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Dies gilt jedoch nicht für Lehrlinge während der gesetzlichen Behaltefrist.
Punkt 4 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.
(2) Für eine Vertragsbedienstete, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 4 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
(3) Für eine beamtete Lehrerin, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragslehrer aufgenommen werden.
(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 oder im Fall einer Teilauslastung nach § 23 des Mutterschutzgesetzes oder nach § 10 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder einer Herabsetzung der Auslastung nach §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes kann für die Dauer dieser Maßnahmen für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.
(5) Für einen Richter oder Staatsanwalt, der aus einem aus Abs. 1 oder 4 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist. kann über die im Teil II.A für das Kapitel „30 Justiz“ festgelegte Zahl von übrigen Richtern und Staatsanwälten ein Richter eines Gerichtshofes I. Instanz (§ 77 Abs. 6 RDG) bzw. ein Staatsanwalt der GGr. I ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall einen Richter oder Staatsanwalt einer höheren Gehaltsgruppe, kann ein Richter oder Staatsanwalt der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden.
(6) Für einen der im § 154 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 genannten Universitäts-(Hochschul-)professoren oder für einen Vertragsprofessor (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) der aus einem der in Abs. 1 oder 3 genannten Gründe vom Dienst abwesend ist oder gemäß § 160 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gegen Entfall der Bezüge freigestellt ist, kann auch ein Vertragsassistent aufgenommen werden.
Ausgliederungsmaßnahmen
Für Bundesbedienstete, denen im Zuge von Ausgliederungsmaßnahmen, die ihren bisherigen Arbeitsbereich betreffen, Karenzurlaub gewährt wird, dürfen keine Ersatzkräfte aufgenommen werden.
Umwandlung von Planstellen
Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) oder niedrigeren Funktionsstufe einer gleichen oder niedrigeren Verwendungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden.
Ernennungsreserve
(1) Die Ernennungsreserve enthält Planstellen für die Besoldungsgruppen „Allgemeine Verwaltung und handwerkliche Verwendung“, „Wachebeamte“ und „Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten“, die vom Bundesminister für Finanzen einzelnen Planstellenbereichen über den im Planstellenverzeichnis festgesetzten Stand an gleichen Planstellen zugewiesen werden können. Eine in einem Planstellenbereich frei werdende Planstelle einer Dienstklasse (Dienststufe), für die aus der Ernennungsreserve eine Planstelle zugewiesen werden kann, gilt stets als Planstelle der Ernennungsreserve.
(2) Die Planstellen in der Ernennungsreserve erhöhen sich um die Zahl der Beamten, die
als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt sind,
als Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhalten,
sich zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befinden,
zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen Einrichtung herangezogen werden,
zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen werden.
Haben Beamte, die solcherart außer Dienst gestellt, beurlaubt oder herangezogen worden sind, oder denen die erforderliche Dienstfreistellung gewährt worden ist, ihren Dienst wieder aufgenommen, so entfällt diese Erhöhung der Zahl der Planstellen in dem Zeitpunkt, in dem im betreffenden Planstellenbereich eine Planstelle der gleichen Art frei wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Beamte der Verwendungsgruppen PT1 bis PT9 sinngemäß.
Bewirtschaftung nach Gesamtjahresarbeitsleistungen
(1) Die Personalbewirtschaftung der Vertragslehrer erfolgt auf der Grundlage des erforderlichen Lehrerwochenstundenaufwandes.
(2) Von dem im Stellenplan festgesetzten Lehrerwochenstundenaufwand ist ein beim jeweiligen Planstellenbereich festgesetzter Anteil für die Abdeckung von Mehrdienstleistungen vorbehalten. Die verbleibende Summe des Lehrerwochenstundenaufwandes ist zum Zweck der Darstellung bei den Planstellenbereichen in eine der Planstelle entsprechende Größe (Normplanstelle) umgerechnet. Unter einer Normplanstelle wird die Rechengröße für einen ganzjährig beschäftigten Vertragslehrer unter Zugrundelegung einer fiktiven wöchentlichen Lehrverpflichtung von 20 Werteinheiten verstanden.
(3) Der zuständige Bundesminister ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen.
Hiefür gilt:
Eine voraussichtliche Unterschreitung der Gesamtjahresarbeitsleistungen um mehr als 1 vH ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mit der Wirkung einer sofortigen Bindung mitzuteilen (gebundene Gesamtjahresarbeitsleistungen); die Inanspruchnahme solcherart gebundener Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschusses des Nationalrates; die Zustimmung ist vom Bundesminister für Finanzen auf Antrag des zuständigen Bundesministers einzuholen. Diese Überschreitung darf nicht mehr als 2 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen.
Auf Antrag des zuständigen Bundesministers ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, eine Verschiebung zwischen den für die einzelnen Planstellenbereiche festgelegten Teilen des Lehrerwochenstundenaufwandes vorzunehmen. Das Gesamtausmaß der im Stellenplan festgelegten Lehrerwochenstunden darf dadurch jedenfalls nicht überschritten werden.
Befugnisse bestimmter oberster Organe
Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 21 des Bundes-Verfassungsgesetzes und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.
Organisationsänderungen
Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat. In gleicher Weise kann der Stellenplan einer Änderung der Geschäftseinteilung und einem daraus resultierenden Bewertungsverfahren nach den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 angepaßt werden, wenn sich daraus keine Kostenerhöhung und keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
STELLENPLAN 1998
Planstellenverzeichnis
(Anm.: Stellenplan 1999 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
BFG 1999
Anlage
zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1999
Stellenplan für das Jahr 1999
I. Allgemeiner Teil
Gliederung des Stellenplanes
(1) Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:
Das Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil II.A) einschließlich der Ernennungsreserve (Teil II.B),
das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, für die dem Bund die Personalausgaben zur Gänze von einem anderen Rechtsträger ersetzt werden (Teil V),
das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, die aus zwingenden, erst während des Finanzjahres eintretenden Anlässen aufgenommen oder in unterschiedlichem, vorher nicht bestimmbarem Ausmaß beschäftigt werden (Teil VI),
das Verzeichnis der Bundesbediensteten, für die eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Stunden festgelegt ist (Teil VII).
(2) In den Verzeichnissen werden die Bundesbediensteten gegebenenfalls getrennt nach Beamten sowie nach Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemen I und II ausgewiesen. Auf Rechnung einer Planstelle für Vertragsbedienstete sowie für Vertragslehrer oder Vertragsassistenten (§ 26 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes) können mehrere saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe mit der Einschränkung aufgenommen werden, daß die für die Planstelle vorgesehene Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird.
(3) Unter Planstellen für jugendliche Bedienstete sind Planstellen für
Lehrlinge bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses und während der gesetzlichen Behaltefrist sowie
Vertragsbedienstete, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
zu verstehen.
Lehrlinge nach Beendigung der gesetzlichen Behaltefrist und jugendliche Vertragsbedienstete, deren Übernahme auf eine Planstelle des Planstellenverzeichnisses des Bundes bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres nicht möglich ist, können längstens bis zum Ende des Kalenderjahres weiterbeschäftigt werden, in dem sie das neunzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Die Weiterbeschäftigung von Lehrlingen während der gesetzlichen Behaltefrist bedarf keiner Planstellenbindung.
Besetzung von Planstellen
Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist.
Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten Stand
(1) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung. Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 5 und 7 sowie des Punktes 9 Abs. 3 lit. b.
(2) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder zu Hilfsdiensten im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden. Die für solcherart beschäftigte Personen erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich pauschal festzulegen.
(3) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für Behinderte vorgesehen, kann der Bundesminister für Finanzen für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 500 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.
(4) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für die Beschäftigung von älteren Arbeitslosen vorgesehen, kann die Bundesregierung auf Grund eines vom Bundesminister für Finanzen gestellten Antrages für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen.
Hiefür stehen 200 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die für die Zuweisung dieser Planstellen maßgeblichen Richtlinien sind vom Bundesminister für Finanzen nach vorheriger Berichterstattung an die Bundesregierung zu erlassen.
(5) Gemäß Absatz 1 letzter Satz werden zu Lasten freier Planstellen der Planstellenbereiche „1420 Universitäten“, „1430 Kunsthochschulen“ und „1244 Museen“ die in den Planstellenbereichen „1421 Universitäten – zweckgebundene Gebarung“, „1431 Kunsthochschulen – zweckgebundene Gebarung“ und „1425 Museen – zweckgebundene Gebarung“ dort beschäftigten Vertragsbediensteten und Vertragsassistenten bis zum Ende der Dienstverträge auslaufend weiterbeschäftigt.
(6) Durch die Absätze 2 bis 5 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.
(7) Werden in einem Planstellenbereich über die vorgesehene Anzahl von Lehrlingen hinaus weitere Lehrstellen vorgesehen, kann die Bundesregierung auf Antrag des Bundesministers für Finanzen für die Besetzung dieser Lehrstellen Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 300 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.
Bindung von Planstellen
(1) Innerhalb desselben finanzgesetzlichen Ansatzes können freie Planstellen der Verwendungsgruppen LPA, L1, L2, S1, A1 bis A6, E1, E2a, E2b, MBO1, MBO2, MBUO1, MBUO2, MZO1, MZO2, MZUO1 und MZUO2 mit Bundesbeamten ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Funktionsgruppe oder einer niedrigeren Funktionsgruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden.
Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemen I, II, IL und IIL können mit Vertragsbediensteten einer niedrigeren Entlohnungsgruppe besetzt werden.
Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d und e können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p3 bis p5 und umgekehrt besetzt werden.
Freie Planstellen für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete können mit jugendlichen Bediensteten besetzt werden.
Für Bundesbeamte der Verwendungsgruppen A bis E, P1 bis PS, W1 bis W3 sowie H1 und H2, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Verwendungsgruppen A 1 bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 und soweit gesetzlich vorgesehen, innerhalb dieser Verwendungsgruppen Planstellen der Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die dem jeweiligen Bundesbeamten zugewiesen sind.
In den Fällen der §§ 141, 141a, 145b, 152b und 152c BDG 1979 ist für die Ernennung in die Wahrungsfunktionsgruppe eine Planstelle jener niedrigeren Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn der entsprechenden Verwendungsgruppe zu binden, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, mit, dem der Beamte dauernd betraut worden ist.
Planstellen der Verwendungsgruppen A1 bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5 besetzt werden.
(2) Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich mit Richtern, denen eine niedrigere Dienstzulage gebührt, oder mit Richteramtsanwärtern besetzt werden. Dies gilt auch für Staatsanwälte.
(3) Freie Planstellen für Ordentliche Universitäts-(Hochschul-)professoren und für Außerordentliche Universitätsprofessoren können auch mit Universitätsprofessoren gemäß § 21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 oder mit Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), freie Planstellen für Ordentliche Universitätsprofessoren überdies auch mit Außerordentlichen Universitätsprofessoren besetzt werden.
Für Universitäts-(Hochschul-)dozenten (§ 170 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) sind Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
Für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten oder Kunsthochschulen (§§ 141b und 257 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) sind Planstellen der Verwendungsgruppe A1 oder Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
(4) Freie Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)lehrer, Lehrer, Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des militärischen Dienstes können zur Versehung gleichartiger oder niedrigerer Dienste mit Vertragsbediensteten besetzt werden.
(5) Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen PT1 bis PT8 können mit Beamten derselben Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe besetzt werden.
Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PT1 bis PT9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A1 bis A7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß gemäß § 229b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung
die Verwendungsgruppe A1 und die Entlohnungsgruppe a der Verwendungsgruppe PT1 oder PT2,
die Verwendungsgruppe A2 und die Entlohnungsgruppe b der Verwendungsgruppe PT2, PT3 oder PT4,
die Verwendungsgruppe A3 und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe PT5 oder PT6,
die Verwendungsgruppe A4 oder A5 und die Entlohnungsgruppe d der Verwendungsgruppe PT7 oder PT8,
die Verwendungsgruppe A7 und die Entlohnungsgruppe e der Verwendungsgruppe PT9,
die Verwendungsgruppe A3 und die Entlohnungsgruppe p1 der Verwendungsgruppe PT6,
die Verwendungsgruppe A4 und die Entlohnungsgruppe p2 der Verwendungsgruppe PT7,
die Verwendungsgruppe A4 oder A5 und die Entlohnungsgruppe p3 der Verwendungsgruppe PT7 oder PT8,
die Verwendungsgruppe A6 und die Entlohnungsgruppe p4 der Verwendungsgruppe PT8,
die Verwendungsgruppe A7 und die Entlohnungsgruppe p5 der Verwendungsgruppe PT9
entsprechen.
(6) Freie Planstellen der Verwendungsgruppen K1 bis K5 können mit Bundesbeamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden. Dies gilt für freie Planstellen der Entlohnungsgruppen k1 bis k5 sinngemäß.
Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen K1 bis K6 können mit Beamten der Verwendungsgruppe A2, A3 oder A4 und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k1 bis k6 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen b bis d und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß
– die Verwendungsgruppe A2 der Verwendungsgruppe K1 oder K2,
– die Verwendungsgruppe A3 der Verwendungsgruppe K3, K4 oder K5 und
– die Verwendungsgruppe A4 oder A5 der Verwendungsgruppe K6 und
– die Entlohnungsgruppe b der Entlohnungsgruppe k1 oder k2,
– die Entlohnungsgruppe c der Entlohnungsgruppe k3, k4 oder k5 und
– die Entlohnungsgruppe d der Entlohnungsgruppe k6 entsprechen.
(7) Wird ein nicht im Bundesdienst stehender Bediensteter in einem Planstellenbereich des Bundes verwendet und trägt der Bund, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, die Personalkosten, so ist für die Dauer der Verwendung eine dem Beschäftigungsausmaß und der Wertigkeit der Dienstleistungen des Bediensteten entsprechende freie Planstelle oder ein dementsprechender Planstellenanteil dieses Planstellenbereiches zu binden.
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die nicht im Bundesdienst steht, vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen wird.
Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden in der Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 30. Juni 1999 für Arbeitsleihverträge im Zusammenhang mit der österreichischen EU-Präsidentschaft.
(8) Ausgeschlossen sind
die Bindung freier Planstellen der Teile V und VI des Stellenplanes und
die Heranziehung freier Gesamtjahresarbeitsleistungen (Teil VII) für Personalbedürfnisse, für die im Teil II.A des Stellenplanes vorzusorgen ist.
(9) Freie Planstellen in einem Planstellenbereich des Teiles II.A des Stellenplanes dürfen, sofern im Teil II.A für den jeweiligen Planstellenbereich keine gesonderten Bindungsmöglichkeiten vorgesehen sind, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen für einen anderen Planstellenbereich des Teiles II.A gebunden werden.
(10) Von den in den Teilen II.A und VII des Stellenplanes festgesetzten Planstellen bzw. Normplanstellen für Lehrer im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten dürfen insgesamt bis zu 205 Planstellen oder die entsprechende Anzahl von Normplanstellen für Auslandsverwendungen herangezogen werden.
Aufnahme von Ersatzkräften
1) Für einen Bundesbediensteten, der
als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt ist.
als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhält,
sich zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet,
zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung herangezogen wird,
zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen wird,
ordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 oder außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 3 Ziffer 1 bis 4 und 6 des Wehrgesetzes 1990 leistet,
Zivildienst leistet,
zu Lasten einer freien Planstelle zur Dienstleistung in einem anderen Personalstand einberufen wird,
sich in einem Karenzurlaub, ausgenommen einem solchen aus Anlaß einer Ausgliederungsmaßnahme, befindet,
für einen Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 herabgesetzt ist oder
der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes oder nach § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes in Anspruch nimmt,
kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Dienstfreistellung, der Dienstleistung, des Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Heranziehung nach lit. d und e oder der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung unter Bindung seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Dies gilt jedoch nicht für Lehrlinge während der gesetzlichen Behaltefrist.
Punkt 4 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.
(2) Für eine Vertragsbedienstete, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 4 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
(3) Für eine beamtete Lehrerin, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragslehrer aufgenommen werden.
(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 oder im Fall einer Teilauslastung nach § 23 des Mutterschutzgesetzes oder nach § 10 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder einer Herabsetzung der Auslastung nach §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes kann für die Dauer dieser Maßnahmen für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.
(5) Für einen Richter oder Staatsanwalt, der aus einem aus Abs. 1 oder 4 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist. kann über die im Teil II.A für das Kapitel „30 Justiz“ festgelegte Zahl von übrigen Richtern und Staatsanwälten ein Richter eines Gerichtshofes I. Instanz (§ 77 Abs. 6 RDG) bzw. ein Staatsanwalt der GGr. I ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall einen Richter oder Staatsanwalt einer höheren Gehaltsgruppe, kann ein Richter oder Staatsanwalt der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden.
(6) Für einen der im § 154 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 genannten Universitäts-(Hochschul-)professoren oder für einen Vertragsprofessor (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) der aus einem der in Abs. 1 oder 3 genannten Gründe vom Dienst abwesend ist oder gemäß § 160 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gegen Entfall der Bezüge freigestellt ist, kann auch ein Vertragsassistent aufgenommen werden.
Ausgliederungsmaßnahmen
Für Bundesbedienstete, denen im Zuge von Ausgliederungsmaßnahmen, die ihren bisherigen Arbeitsbereich betreffen, Karenzurlaub gewährt wird, dürfen keine Ersatzkräfte aufgenommen werden.
Umwandlung von Planstellen
Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) oder niedrigeren Funktionsstufe einer gleichen oder niedrigeren Verwendungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden.
Ernennungsreserve
(1) Die Ernennungsreserve enthält Planstellen für die Besoldungsgruppen „Allgemeine Verwaltung und handwerkliche Verwendung“, „Wachebeamte“ und „Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten“, die vom Bundesminister für Finanzen einzelnen Planstellenbereichen über den im Planstellenverzeichnis festgesetzten Stand an gleichen Planstellen zugewiesen werden können. Eine in einem Planstellenbereich frei werdende Planstelle einer Dienstklasse (Dienststufe), für die aus der Ernennungsreserve eine Planstelle zugewiesen werden kann, gilt stets als Planstelle der Ernennungsreserve.
(2) Die Planstellen in der Ernennungsreserve erhöhen sich um die Zahl der Beamten, die
als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt sind,
als Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhalten,
sich zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befinden,
zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen Einrichtung herangezogen werden,
zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen werden.
Haben Beamte, die solcherart außer Dienst gestellt, beurlaubt oder herangezogen worden sind, oder denen die erforderliche Dienstfreistellung gewährt worden ist, ihren Dienst wieder aufgenommen, so entfällt diese Erhöhung der Zahl der Planstellen in dem Zeitpunkt, in dem im betreffenden Planstellenbereich eine Planstelle der gleichen Art frei wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Beamte der Verwendungsgruppen PT1 bis PT9 sinngemäß.
Bewirtschaftung nach Gesamtjahresarbeitsleistungen
(1) Die Personalbewirtschaftung der Vertragslehrer erfolgt auf der Grundlage des erforderlichen Lehrerwochenstundenaufwandes.
(2) Von dem im Stellenplan festgesetzten Lehrerwochenstundenaufwand ist ein beim jeweiligen Planstellenbereich festgesetzter Anteil für die Abdeckung von Mehrdienstleistungen vorbehalten. Die verbleibende Summe des Lehrerwochenstundenaufwandes ist zum Zweck der Darstellung bei den Planstellenbereichen in eine der Planstelle entsprechende Größe (Normplanstelle) umgerechnet. Unter einer Normplanstelle wird die Rechengröße für einen ganzjährig beschäftigten Vertragslehrer unter Zugrundelegung einer fiktiven wöchentlichen Lehrverpflichtung von 20 Werteinheiten verstanden.
(3) Der zuständige Bundesminister ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen.
Hiefür gilt:
Eine voraussichtliche Unterschreitung der Gesamtjahresarbeitsleistungen um mehr als 1 vH ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mit der Wirkung einer sofortigen Bindung mitzuteilen (gebundene Gesamtjahresarbeitsleistungen); die Inanspruchnahme solcherart gebundener Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschusses des Nationalrates; die Zustimmung ist vom Bundesminister für Finanzen auf Antrag des zuständigen Bundesministers einzuholen. Diese Überschreitung darf nicht mehr als 2 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen.
Auf Antrag des zuständigen Bundesministers ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, eine Verschiebung zwischen den für die einzelnen Planstellenbereiche festgelegten Teilen des Lehrerwochenstundenaufwandes vorzunehmen. Das Gesamtausmaß der im Stellenplan festgelegten Lehrerwochenstunden darf dadurch jedenfalls nicht überschritten werden.
Befugnisse bestimmter oberster Organe
Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 21 des Bundes-Verfassungsgesetzes und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.
Organisationsänderungen
Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat. In gleicher Weise kann der Stellenplan einer Änderung der Geschäftseinteilung und einem daraus resultierenden Bewertungsverfahren nach den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 angepaßt werden, wenn sich daraus keine Kostenerhöhung und keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
STELLENPLAN 1998
Planstellenverzeichnis
(Anm.: Stellenplan 1999 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
BFG 1999
Anlage
zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1999
Stellenplan für das Jahr 1999
I. Allgemeiner Teil
Gliederung des Stellenplanes
(1) Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:
Das Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil II.A) einschließlich der Ernennungsreserve (Teil II.B),
das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, für die dem Bund die Personalausgaben zur Gänze von einem anderen Rechtsträger ersetzt werden (Teil V),
das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, die aus zwingenden, erst während des Finanzjahres eintretenden Anlässen aufgenommen oder in unterschiedlichem, vorher nicht bestimmbarem Ausmaß beschäftigt werden (Teil VI),
das Verzeichnis der Bundesbediensteten, für die eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Stunden festgelegt ist (Teil VII).
(2) In den Verzeichnissen werden die Bundesbediensteten gegebenenfalls getrennt nach Beamten sowie nach Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemen I und II ausgewiesen. Auf Rechnung einer Planstelle für Vertragsbedienstete sowie für Vertragslehrer oder Vertragsassistenten (§ 26 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes) können mehrere saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe mit der Einschränkung aufgenommen werden, daß die für die Planstelle vorgesehene Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird.
(3) Unter Planstellen für jugendliche Bedienstete sind Planstellen für
Lehrlinge bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses und während der gesetzlichen Behaltefrist sowie
Vertragsbedienstete, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
zu verstehen.
Lehrlinge nach Beendigung der gesetzlichen Behaltefrist und jugendliche Vertragsbedienstete, deren Übernahme auf eine Planstelle des Planstellenverzeichnisses des Bundes bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres nicht möglich ist, können längstens bis zum Ende des Kalenderjahres weiterbeschäftigt werden, in dem sie das neunzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Die Weiterbeschäftigung von Lehrlingen während der gesetzlichen Behaltefrist bedarf keiner Planstellenbindung.
Besetzung von Planstellen
Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist.
Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten Stand
(1) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung. Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 5 und 7 sowie des Punktes 9 Abs. 3 lit. b.
(2) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder zu Hilfsdiensten im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden. Die für solcherart beschäftigte Personen erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich pauschal festzulegen.
(3) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für Behinderte vorgesehen, kann der Bundesminister für Finanzen für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 500 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.
(4) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für die Beschäftigung von älteren Arbeitslosen vorgesehen, kann die Bundesregierung auf Grund eines vom Bundesminister für Finanzen gestellten Antrages für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen.
Hiefür stehen 200 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die für die Zuweisung dieser Planstellen maßgeblichen Richtlinien sind vom Bundesminister für Finanzen nach vorheriger Berichterstattung an die Bundesregierung zu erlassen.
(5) Gemäß Absatz 1 letzter Satz werden zu Lasten freier Planstellen der Planstellenbereiche „1420 Universitäten“, „1430 Kunsthochschulen“ und „1244 Museen“ die in den Planstellenbereichen „1421 Universitäten – zweckgebundene Gebarung“, „1431 Kunsthochschulen – zweckgebundene Gebarung“ und „1425 Museen – zweckgebundene Gebarung“ dort beschäftigten Vertragsbediensteten und Vertragsassistenten bis zum Ende der Dienstverträge auslaufend weiterbeschäftigt.
(6) Durch die Absätze 2 bis 5 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.
(7) Werden in einem Planstellenbereich über die vorgesehene Anzahl von Lehrlingen hinaus weitere Lehrstellen vorgesehen, kann die Bundesregierung auf Antrag des Bundesministers für Finanzen für die Besetzung dieser Lehrstellen Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 300 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.
Bindung von Planstellen
(1) Innerhalb desselben finanzgesetzlichen Ansatzes können freie Planstellen der Verwendungsgruppen LPA, L1, L2, S1, A1 bis A6, E1, E2a, E2b, MBO1, MBO2, MBUO1, MBUO2, MZO1, MZO2, MZUO1 und MZUO2 mit Bundesbeamten ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Funktionsgruppe oder einer niedrigeren Funktionsgruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden.
Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemen I, II, IL und IIL können mit Vertragsbediensteten einer niedrigeren Entlohnungsgruppe besetzt werden.
Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d und e können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p3 bis p5 und umgekehrt besetzt werden.
Freie Planstellen für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete können mit jugendlichen Bediensteten besetzt werden.
Für Bundesbeamte der Verwendungsgruppen A bis E, P1 bis PS, W1 bis W3 sowie H1 und H2, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Verwendungsgruppen A 1 bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 und soweit gesetzlich vorgesehen, innerhalb dieser Verwendungsgruppen Planstellen der Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die dem jeweiligen Bundesbeamten zugewiesen sind.
In den Fällen der §§ 141, 141a, 145b, 152b und 152c BDG 1979 ist für die Ernennung in die Wahrungsfunktionsgruppe eine Planstelle jener niedrigeren Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn der entsprechenden Verwendungsgruppe zu binden, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, mit, dem der Beamte dauernd betraut worden ist.
Planstellen der Verwendungsgruppen A1 bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5 besetzt werden.
(2) Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich mit Richtern, denen eine niedrigere Dienstzulage gebührt, oder mit Richteramtsanwärtern besetzt werden. Dies gilt auch für Staatsanwälte.
(3) Freie Planstellen für Ordentliche Universitäts-(Hochschul-)professoren und für Außerordentliche Universitätsprofessoren können auch mit Universitätsprofessoren gemäß § 21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 oder mit Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), freie Planstellen für Ordentliche Universitätsprofessoren überdies auch mit Außerordentlichen Universitätsprofessoren besetzt werden.
Für Universitäts-(Hochschul-)dozenten (§ 170 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) sind Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
Für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten oder Kunsthochschulen (§§ 141b und 257 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) sind Planstellen der Verwendungsgruppe A1 oder Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
(4) Freie Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)lehrer, Lehrer, Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des militärischen Dienstes können zur Versehung gleichartiger oder niedrigerer Dienste mit Vertragsbediensteten besetzt werden.
(5) Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen PT1 bis PT8 können mit Beamten derselben Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe besetzt werden.
Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PT1 bis PT9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A1 bis A7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß gemäß § 229b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung
die Verwendungsgruppe A1 und die Entlohnungsgruppe a der Verwendungsgruppe PT1 oder PT2,
die Verwendungsgruppe A2 und die Entlohnungsgruppe b der Verwendungsgruppe PT2, PT3 oder PT4,
die Verwendungsgruppe A3 und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe PT5 oder PT6,
die Verwendungsgruppe A4 oder A5 und die Entlohnungsgruppe d der Verwendungsgruppe PT7 oder PT8,
die Verwendungsgruppe A7 und die Entlohnungsgruppe e der Verwendungsgruppe PT9,
die Verwendungsgruppe A3 und die Entlohnungsgruppe p1 der Verwendungsgruppe PT6,
die Verwendungsgruppe A4 und die Entlohnungsgruppe p2 der Verwendungsgruppe PT7,
die Verwendungsgruppe A4 oder A5 und die Entlohnungsgruppe p3 der Verwendungsgruppe PT7 oder PT8,
die Verwendungsgruppe A6 und die Entlohnungsgruppe p4 der Verwendungsgruppe PT8,
die Verwendungsgruppe A7 und die Entlohnungsgruppe p5 der Verwendungsgruppe PT9
entsprechen.
(6) Freie Planstellen der Verwendungsgruppen K1 bis K5 können mit Bundesbeamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden. Dies gilt für freie Planstellen der Entlohnungsgruppen k1 bis k5 sinngemäß.
Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen K1 bis K6 können mit Beamten der Verwendungsgruppe A2, A3 oder A4 und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k1 bis k6 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen b bis d und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß
– die Verwendungsgruppe A2 der Verwendungsgruppe K1 oder K2,
– die Verwendungsgruppe A3 der Verwendungsgruppe K3, K4 oder K5 und
– die Verwendungsgruppe A4 oder A5 der Verwendungsgruppe K6 und
– die Entlohnungsgruppe b der Entlohnungsgruppe k1 oder k2,
– die Entlohnungsgruppe c der Entlohnungsgruppe k3, k4 oder k5 und
– die Entlohnungsgruppe d der Entlohnungsgruppe k6 entsprechen.
(7) Wird ein nicht im Bundesdienst stehender Bediensteter in einem Planstellenbereich des Bundes verwendet und trägt der Bund, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, die Personalkosten, so ist für die Dauer der Verwendung eine dem Beschäftigungsausmaß und der Wertigkeit der Dienstleistungen des Bediensteten entsprechende freie Planstelle oder ein dementsprechender Planstellenanteil dieses Planstellenbereiches zu binden.
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die nicht im Bundesdienst steht, vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen wird.
Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden in der Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 30. Juni 1999 für Arbeitsleihverträge im Zusammenhang mit der österreichischen EU-Präsidentschaft.
(8) Ausgeschlossen sind
die Bindung freier Planstellen der Teile V und VI des Stellenplanes und
die Heranziehung freier Gesamtjahresarbeitsleistungen (Teil VII) für Personalbedürfnisse, für die im Teil II.A des Stellenplanes vorzusorgen ist.
(9) Freie Planstellen in einem Planstellenbereich des Teiles II.A des Stellenplanes dürfen, sofern im Teil II.A für den jeweiligen Planstellenbereich keine gesonderten Bindungsmöglichkeiten vorgesehen sind, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen für einen anderen Planstellenbereich des Teiles II.A gebunden werden.
(10) Von den in den Teilen II.A und VII des Stellenplanes festgesetzten Planstellen bzw. Normplanstellen für Lehrer im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten dürfen insgesamt bis zu 205 Planstellen oder die entsprechende Anzahl von Normplanstellen für Auslandsverwendungen herangezogen werden.
Aufnahme von Ersatzkräften
1) Für einen Bundesbediensteten, der
als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt ist.
als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhält,
sich zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet,
zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung herangezogen wird,
zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen wird,
ordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 oder außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 3 Ziffer 1 bis 4 und 6 des Wehrgesetzes 1990 leistet,
Zivildienst leistet,
zu Lasten einer freien Planstelle zur Dienstleistung in einem anderen Personalstand einberufen wird,
sich in einem Karenzurlaub, ausgenommen einem solchen aus Anlaß einer Ausgliederungsmaßnahme, befindet,
für einen Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 herabgesetzt ist oder
der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes oder nach § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes in Anspruch nimmt,
kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Dienstfreistellung, der Dienstleistung, des Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Heranziehung nach lit. d und e oder der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung unter Bindung seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Dies gilt jedoch nicht für Lehrlinge während der gesetzlichen Behaltefrist.
Punkt 4 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.
(2) Für eine Vertragsbedienstete, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 4 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
(3) Für eine beamtete Lehrerin, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragslehrer aufgenommen werden.
(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 oder im Fall einer Teilauslastung nach § 23 des Mutterschutzgesetzes oder nach § 10 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder einer Herabsetzung der Auslastung nach §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes kann für die Dauer dieser Maßnahmen für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.
(5) Für einen Richter oder Staatsanwalt, der aus einem aus Abs. 1 oder 4 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist. kann über die im Teil II.A für das Kapitel „30 Justiz“ festgelegte Zahl von übrigen Richtern und Staatsanwälten ein Richter eines Gerichtshofes I. Instanz (§ 77 Abs. 6 RDG) bzw. ein Staatsanwalt der GGr. I ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall einen Richter oder Staatsanwalt einer höheren Gehaltsgruppe, kann ein Richter oder Staatsanwalt der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden.
(6) Für einen der im § 154 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 genannten Universitäts-(Hochschul-)professoren oder für einen Vertragsprofessor (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) der aus einem der in Abs. 1 oder 3 genannten Gründe vom Dienst abwesend ist oder gemäß § 160 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gegen Entfall der Bezüge freigestellt ist, kann auch ein Vertragsassistent aufgenommen werden.
Ausgliederungsmaßnahmen
Für Bundesbedienstete, denen im Zuge von Ausgliederungsmaßnahmen, die ihren bisherigen Arbeitsbereich betreffen, Karenzurlaub gewährt wird, dürfen keine Ersatzkräfte aufgenommen werden.
Umwandlung von Planstellen
Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) oder niedrigeren Funktionsstufe einer gleichen oder niedrigeren Verwendungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden.
Ernennungsreserve
(1) Die Ernennungsreserve enthält Planstellen für die Besoldungsgruppen „Allgemeine Verwaltung und handwerkliche Verwendung“, „Wachebeamte“ und „Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten“, die vom Bundesminister für Finanzen einzelnen Planstellenbereichen über den im Planstellenverzeichnis festgesetzten Stand an gleichen Planstellen zugewiesen werden können. Eine in einem Planstellenbereich frei werdende Planstelle einer Dienstklasse (Dienststufe), für die aus der Ernennungsreserve eine Planstelle zugewiesen werden kann, gilt stets als Planstelle der Ernennungsreserve.
(2) Die Planstellen in der Ernennungsreserve erhöhen sich um die Zahl der Beamten, die
als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt sind,
als Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhalten,
sich zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befinden,
zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen Einrichtung herangezogen werden,
zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen werden.
Haben Beamte, die solcherart außer Dienst gestellt, beurlaubt oder herangezogen worden sind, oder denen die erforderliche Dienstfreistellung gewährt worden ist, ihren Dienst wieder aufgenommen, so entfällt diese Erhöhung der Zahl der Planstellen in dem Zeitpunkt, in dem im betreffenden Planstellenbereich eine Planstelle der gleichen Art frei wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Beamte der Verwendungsgruppen PT1 bis PT9 sinngemäß.
Bewirtschaftung nach Gesamtjahresarbeitsleistungen
(1) Die Personalbewirtschaftung der Vertragslehrer erfolgt auf der Grundlage des erforderlichen Lehrerwochenstundenaufwandes.
(2) Von dem im Stellenplan festgesetzten Lehrerwochenstundenaufwand ist ein beim jeweiligen Planstellenbereich festgesetzter Anteil für die Abdeckung von Mehrdienstleistungen vorbehalten. Die verbleibende Summe des Lehrerwochenstundenaufwandes ist zum Zweck der Darstellung bei den Planstellenbereichen in eine der Planstelle entsprechende Größe (Normplanstelle) umgerechnet. Unter einer Normplanstelle wird die Rechengröße für einen ganzjährig beschäftigten Vertragslehrer unter Zugrundelegung einer fiktiven wöchentlichen Lehrverpflichtung von 20 Werteinheiten verstanden.
(3) Der zuständige Bundesminister ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen.
Hiefür gilt:
Eine voraussichtliche Unterschreitung der Gesamtjahresarbeitsleistungen um mehr als 1 vH ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mit der Wirkung einer sofortigen Bindung mitzuteilen (gebundene Gesamtjahresarbeitsleistungen); die Inanspruchnahme solcherart gebundener Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschusses des Nationalrates; die Zustimmung ist vom Bundesminister für Finanzen auf Antrag des zuständigen Bundesministers einzuholen. Diese Überschreitung darf nicht mehr als 2 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen.
Auf Antrag des zuständigen Bundesministers ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, eine Verschiebung zwischen den für die einzelnen Planstellenbereiche festgelegten Teilen des Lehrerwochenstundenaufwandes vorzunehmen. Das Gesamtausmaß der im Stellenplan festgelegten Lehrerwochenstunden darf dadurch jedenfalls nicht überschritten werden.
Befugnisse bestimmter oberster Organe
Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 21 des Bundes-Verfassungsgesetzes und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.
Organisationsänderungen
Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat. In gleicher Weise kann der Stellenplan einer Änderung der Geschäftseinteilung und einem daraus resultierenden Bewertungsverfahren nach den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 angepaßt werden, wenn sich daraus keine Kostenerhöhung und keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
STELLENPLAN 1998
Planstellenverzeichnis
(Anm.: Stellenplan 1999 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
BFG 1999
Anlage
zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1999
Stellenplan für das Jahr 1999
I. Allgemeiner Teil
Gliederung des Stellenplanes
(1) Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:
Das Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil II.A) einschließlich der Ernennungsreserve (Teil II.B),
das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, für die dem Bund die Personalausgaben zur Gänze von einem anderen Rechtsträger ersetzt werden (Teil V),
das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, die aus zwingenden, erst während des Finanzjahres eintretenden Anlässen aufgenommen oder in unterschiedlichem, vorher nicht bestimmbarem Ausmaß beschäftigt werden (Teil VI),
das Verzeichnis der Bundesbediensteten, für die eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Stunden festgelegt ist (Teil VII).
(2) In den Verzeichnissen werden die Bundesbediensteten gegebenenfalls getrennt nach Beamten sowie nach Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemen I und II ausgewiesen. Auf Rechnung einer Planstelle für Vertragsbedienstete sowie für Vertragslehrer oder Vertragsassistenten (§ 26 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes) können mehrere saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe mit der Einschränkung aufgenommen werden, daß die für die Planstelle vorgesehene Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird.
(3) Unter Planstellen für jugendliche Bedienstete sind Planstellen für
Lehrlinge bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses und während der gesetzlichen Behaltefrist sowie
Vertragsbedienstete, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
zu verstehen.
Lehrlinge nach Beendigung der gesetzlichen Behaltefrist und jugendliche Vertragsbedienstete, deren Übernahme auf eine Planstelle des Planstellenverzeichnisses des Bundes bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres nicht möglich ist, können längstens bis zum Ende des Kalenderjahres weiterbeschäftigt werden, in dem sie das neunzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Die Weiterbeschäftigung von Lehrlingen während der gesetzlichen Behaltefrist bedarf keiner Planstellenbindung.
Besetzung von Planstellen
Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist.
Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten Stand
(1) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung. Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 5 und 7 sowie des Punktes 9 Abs. 3 lit. b.
(2) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder zu Hilfsdiensten im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden. Die für solcherart beschäftigte Personen erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich pauschal festzulegen.
(3) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für Behinderte vorgesehen, kann der Bundesminister für Finanzen für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 500 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.
(4) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für die Beschäftigung von älteren Arbeitslosen vorgesehen, kann die Bundesregierung auf Grund eines vom Bundesminister für Finanzen gestellten Antrages für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen.
Hiefür stehen 200 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die für die Zuweisung dieser Planstellen maßgeblichen Richtlinien sind vom Bundesminister für Finanzen nach vorheriger Berichterstattung an die Bundesregierung zu erlassen.
(5) Gemäß Absatz 1 letzter Satz werden zu Lasten freier Planstellen der Planstellenbereiche „1420 Universitäten“, „1430 Kunsthochschulen“ und „1244 Museen“ die in den Planstellenbereichen „1421 Universitäten – zweckgebundene Gebarung“, „1431 Kunsthochschulen – zweckgebundene Gebarung“ und „1425 Museen – zweckgebundene Gebarung“ dort beschäftigten Vertragsbediensteten und Vertragsassistenten bis zum Ende der Dienstverträge auslaufend weiterbeschäftigt.
(6) Durch die Absätze 2 bis 5 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.
(7) Werden in einem Planstellenbereich über die vorgesehene Anzahl von Lehrlingen hinaus weitere Lehrstellen vorgesehen, kann die Bundesregierung auf Antrag des Bundesministers für Finanzen für die Besetzung dieser Lehrstellen Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 600 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.
Bindung von Planstellen
(1) Folgende Bindungen von Planstellen sind zulässig:
Innerhalb desselben finanzgesetzlichen Ansatzes können freie Planstellen der Verwendungsgruppen L PA, L 1, L 2, S 1, A 1 bis
A 6, E 1, E 2a, E 2b, M BO 1, M BO 2, M BUO 1, M BUO 2, M ZO 1,
M ZO 2, M ZUO 1 und M ZUO 2 mit Bundesbeamten ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Funktionsgruppe oder einer niedrigeren Funktionsgruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden.
Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemen I, II, I L und II L können mit Vertragsbediensteten einer niedrigeren Entlohnungsgruppe besetzt werden.
Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d und e können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p3 bis p5 und umgekehrt besetzt werden.
Freie Planstellen für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete können mit jugendlichen Bediensteten besetzt werden.
Für Bundesbeamte der Verwendungsgruppen A bis E, P 1 bis P 5,
W 1 bis W 3 sowie H 1 und H 2, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, E 1 bis E 2c sowie M BO 1,
M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2 und soweit gesetzlich vorgesehen, innerhalb dieser Verwendungsgruppen Planstellen der Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die dem jeweiligen Bundesbeamten zugewiesen sind.
In den Fällen der §§ 141, 141a, 145b, 152b und 152c BDG 1979 ist für die Ernennung in die Wahrungsfunktionsgruppe eine Planstelle jener niedrigeren Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn der entsprechenden Verwendungsgruppe zu binden, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, mit dem der Beamte dauernd betraut worden ist.
Für Bundesbedienstete der Entlohnungsgruppen v1 bis v5 sowie h1 bis h5 sind bis auf weiteres Planstellen der Entlohnungsgruppen a bis e sowie p1 bis p5 zu binden.
Planstellen der Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, E 1 bis E 2c sowie M BO 1, M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e, p 1 bis p 5, v1 bis v5 und h1 bis h5 nach Maßgabe des § 65 Abs. 4 VBG 1948 besetzt werden.
(2) Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich auch mit Richtern, denen eine niedrigere Dienstzulage gebührt, oder die einer niedrigeren Gehaltsgruppe angehören, oder mit Richteramtsanwärtern besetzt werden. Dies gilt auch für Staatsanwälte.
(3) Freie Planstellen für Ordentliche Universitäts-(Hochschul-)professoren und für Außerordentliche Universitätsprofessoren können auch mit Universitätsprofessoren gemäß § 21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 oder mit Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), freie Planstellen für Ordentliche Universitätsprofessoren überdies auch mit Außerordentlichen Universitätsprofessoren besetzt werden.
Für Universitäts-(Hochschul-)dozenten (§ 170 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) sind Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
Für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten oder Kunsthochschulen (§§ 141b und 257 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) sind Planstellen der Verwendungsgruppe A1 oder Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
(4) Freie Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)lehrer, Lehrer, Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des militärischen Dienstes können zur Versehung gleichartiger oder niedrigerer Dienste mit Vertragsbediensteten besetzt werden.
(5) Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 8 können mit Beamten derselben Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe besetzt werden.
Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A 1 bis A 7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e, p 1 bis p 5, v1 bis v5 sowie h1 bis h5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß gemäß § 229b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung
die Verwendungsgruppe A 1 sowie die Entlohnungsgruppen a und v1 der Verwendungsgruppe PT 1 oder PT 2,
die Verwendungsgruppe A 2 sowie die Entlohnungsgruppen b und v2 der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3 oder PT 4,
die Verwendungsgruppe A 3 sowie die Entlohnungsgruppen c und v3 der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6,
die Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 sowie die Entlohnungsgruppen d und v4 der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
die Verwendungsgruppe A 7 sowie die Entlohnungsgruppen e und v5 der Verwendungsgruppe PT 9,
die Verwendungsgruppe A 3 sowie die Entlohnungsgruppen p 1 und h1 der Verwendungsgruppe PT 6,
die Verwendungsgruppe A 4 sowie die Entlohnungsgruppen p 2 und h2 der Verwendungsgruppe PT 7,
die Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 sowie die Entlohnungsgruppen p 3 und h3 der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
die Verwendungsgruppe A 6 sowie die Entlohnungsgruppen p 4 und h4 der Verwendungsgruppe PT 8,
die Verwendungsgruppe A 7 sowie die Entlohnungsgruppen p 5 und h5 der Verwendungsgruppe PT 9
entsprechen.
(6) Freie Planstellen der Verwendungsgruppen K 1 bis K 5 können mit Bundesbeamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden. Dies gilt für freie Planstellen der Entlohnungsgruppen k 1 bis k 5 sinngemäß.
Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen K 1 bis K 6 können mit Beamten der Verwendungsgruppe A 2, A 3 oder A 4 und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k 1 bis k 6 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen b bis d, v2 bis v4 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß
– die Verwendungsgruppe A 2 der Verwendungsgruppe K 1 oder K 2,
– die Verwendungsgruppe A 3 der Verwendungsgruppe K 3, K 4 oder
K 5,
– die Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 der Verwendungsgruppe K 6 und
– die Entlohnungsgruppen b und v2 der Entlohnungsgruppe k 1 oder k 2,
– die Entlohnungsgruppen c und v3 der Entlohnungsgruppe k 3, k 4 oder k 5 und
– die Entlohnungsgruppen d und v4 der Entlohnungsgruppe k 6 entsprechen.
(7) Wird ein nicht im Bundesdienst stehender Bediensteter in einem Planstellenbereich des Bundes verwendet und trägt der Bund, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, die Personalkosten, so ist für die Dauer der Verwendung eine dem Beschäftigungsausmaß und der Wertigkeit der Dienstleistungen des Bediensteten entsprechende freie Planstelle oder ein dementsprechender Planstellenanteil dieses Planstellenbereiches zu binden.
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die nicht im Bundesdienst steht, vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen wird.
Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden in der Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 30. Juni 1999 für Arbeitsleihverträge im Zusammenhang mit der österreichischen EU-Präsidentschaft.
(8) Ausgeschlossen sind
die Bindung freier Planstellen der Teile V und VI des Stellenplanes und
die Heranziehung freier Gesamtjahresarbeitsleistungen (Teil VII) für Personalbedürfnisse, für die im Teil II.A des Stellenplanes vorzusorgen ist.
(9) Freie Planstellen in einem Planstellenbereich des Teiles II.A des Stellenplanes dürfen, sofern im Teil II.A für den jeweiligen Planstellenbereich keine gesonderten Bindungsmöglichkeiten vorgesehen sind, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen für einen anderen Planstellenbereich des Teiles II.A gebunden werden.
(10) Von den in den Teilen II.A und VII des Stellenplanes festgesetzten Planstellen bzw. Normplanstellen für Lehrer im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten dürfen insgesamt bis zu 205 Planstellen oder die entsprechende Anzahl von Normplanstellen für Auslandsverwendungen herangezogen werden.
Aufnahme von Ersatzkräften
(1) Für einen Bundesbediensteten, der
als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt ist.
als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhält,
sich zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet,
zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung herangezogen wird,
zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen wird,
ordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 oder außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 3 Ziffer 1 bis 4 und 6 des Wehrgesetzes 1990 leistet,
Zivildienst leistet,
zu Lasten einer freien Planstelle zur Dienstleistung in einem anderen Personalstand einberufen wird,
sich in einem Karenzurlaub, ausgenommen einem solchen aus Anlaß einer Ausgliederungsmaßnahme, befindet,
für einen Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder für einen Vertragsbediensteten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit den §§ 50a oder 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 herabgesetzt ist,
der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes oder nach § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes in Anspruch nimmt oder
für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder gemäß § 6a Abs. 1 Z 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 entsendet ist,
kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Freizeitgewährung, der Dienstleistung, des Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Entsendung, der Heranziehung nach lit. d und e oder der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung unter Bindung seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Dies gilt jedoch nicht für Lehrlinge während der gesetzlichen Behaltefrist.
Punkt 4 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.
(2) Für eine Vertragsbedienstete, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 4 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
(3) Für eine beamtete Lehrerin, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragslehrer aufgenommen werden.
(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 oder im Fall einer Teilauslastung nach § 23 des Mutterschutzgesetzes oder nach § 10 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder einer Herabsetzung der Auslastung nach §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes kann für die Dauer dieser Maßnahmen für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.
(5) Für einen Richter oder Staatsanwalt, der aus einem in Abs. 1 oder 4 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann über die im Teil II.A für das Kapitel „30 Justiz„ festgelegte Zahl von übrigen Richtern und Staatsanwälten ein Richter eines Gerichtshofes erster Instanz (§ 77 Abs. 6 RDG) oder ein Richter eines Bezirksgerichtes (§ 77 Abs. 8 RDG) oder ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 1 ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall einen Richter oder Staatsanwalt einer höheren Gehaltsgruppe, kann ein Richter oder Staatsanwalt der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden.
(6) Für einen der im § 154 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 genannten Universitäts-(Hochschul-)professoren oder für einen Vertragsprofessor (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) der aus einem der in Abs. 1 oder 3 genannten Gründe vom Dienst abwesend ist oder gemäß § 160 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gegen Entfall der Bezüge freigestellt ist, kann auch ein Vertragsassistent aufgenommen werden.
Ausgliederungsmaßnahmen
Für Bundesbedienstete, denen im Zuge von Ausgliederungsmaßnahmen, die ihren bisherigen Arbeitsbereich betreffen, Karenzurlaub gewährt wird, dürfen keine Ersatzkräfte aufgenommen werden.
Umwandlung von Planstellen
Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) oder niedrigeren Funktionsstufe einer gleichen oder niedrigeren Verwendungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden.
Ernennungsreserve
(1) Die Ernennungsreserve enthält Planstellen für die Besoldungsgruppen „Allgemeine Verwaltung und handwerkliche Verwendung“, „Wachebeamte“ und „Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten“, die vom Bundesminister für Finanzen einzelnen Planstellenbereichen über den im Planstellenverzeichnis festgesetzten Stand an gleichen Planstellen zugewiesen werden können. Eine in einem Planstellenbereich frei werdende Planstelle einer Dienstklasse (Dienststufe), für die aus der Ernennungsreserve eine Planstelle zugewiesen werden kann, gilt stets als Planstelle der Ernennungsreserve.
(2) Die Planstellen in der Ernennungsreserve erhöhen sich um die Zahl der Beamten, die
als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt sind,
als Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhalten,
sich zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befinden,
zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen Einrichtung herangezogen werden,
zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen werden.
Haben Beamte, die solcherart außer Dienst gestellt, beurlaubt oder herangezogen worden sind, oder denen die erforderliche Dienstfreistellung gewährt worden ist, ihren Dienst wieder aufgenommen, so entfällt diese Erhöhung der Zahl der Planstellen in dem Zeitpunkt, in dem im betreffenden Planstellenbereich eine Planstelle der gleichen Art frei wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Beamte der Verwendungsgruppen PT1 bis PT9 sinngemäß.
Bewirtschaftung nach Gesamtjahresarbeitsleistungen
(1) Die Personalbewirtschaftung der Vertragslehrer erfolgt auf der Grundlage des erforderlichen Lehrerwochenstundenaufwandes.
(2) Von dem im Stellenplan festgesetzten Lehrerwochenstundenaufwand ist ein beim jeweiligen Planstellenbereich festgesetzter Anteil für die Abdeckung von Mehrdienstleistungen vorbehalten. Die verbleibende Summe des Lehrerwochenstundenaufwandes ist zum Zweck der Darstellung bei den Planstellenbereichen in eine der Planstelle entsprechende Größe (Normplanstelle) umgerechnet. Unter einer Normplanstelle wird die Rechengröße für einen ganzjährig beschäftigten Vertragslehrer unter Zugrundelegung einer fiktiven wöchentlichen Lehrverpflichtung von 20 Werteinheiten verstanden.
(3) Der zuständige Bundesminister ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen.
Hiefür gilt:
Eine voraussichtliche Unterschreitung der Gesamtjahresarbeitsleistungen um mehr als 1 vH ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mit der Wirkung einer sofortigen Bindung mitzuteilen (gebundene Gesamtjahresarbeitsleistungen); die Inanspruchnahme solcherart gebundener Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschusses des Nationalrates; die Zustimmung ist vom Bundesminister für Finanzen auf Antrag des zuständigen Bundesministers einzuholen. Diese Überschreitung darf nicht mehr als 2 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen.
Auf Antrag des zuständigen Bundesministers ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, eine Verschiebung zwischen den für die einzelnen Planstellenbereiche festgelegten Teilen des Lehrerwochenstundenaufwandes vorzunehmen. Das Gesamtausmaß der im Stellenplan festgelegten Lehrerwochenstunden darf dadurch jedenfalls nicht überschritten werden.
Befugnisse bestimmter oberster Organe
Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 21 des Bundes-Verfassungsgesetzes und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.
Organisationsänderungen
Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat. In gleicher Weise kann der Stellenplan einer Änderung der Geschäftseinteilung und einem daraus resultierenden Bewertungsverfahren nach den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 angepaßt werden, wenn sich daraus keine Kostenerhöhung und keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
STELLENPLAN 1998
Planstellenverzeichnis
(Anm.: Stellenplan 1999 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
BFG 1999
Anlage
zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1999
Stellenplan für das Jahr 1999
I. Allgemeiner Teil
Gliederung des Stellenplanes
(1) Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:
Das Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil II.A) einschließlich der Ernennungsreserve (Teil II.B),
das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, für die dem Bund die Personalausgaben zur Gänze von einem anderen Rechtsträger ersetzt werden (Teil V),
das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, die aus zwingenden, erst während des Finanzjahres eintretenden Anlässen aufgenommen oder in unterschiedlichem, vorher nicht bestimmbarem Ausmaß beschäftigt werden (Teil VI),
das Verzeichnis der Bundesbediensteten, für die eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Stunden festgelegt ist (Teil VII).
(2) In den Verzeichnissen werden die Bundesbediensteten gegebenenfalls getrennt nach Beamten sowie nach Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemen I und II ausgewiesen. Auf Rechnung einer Planstelle für Vertragsbedienstete sowie für Vertragslehrer oder Vertragsassistenten (§ 26 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes) können mehrere saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe mit der Einschränkung aufgenommen werden, daß die für die Planstelle vorgesehene Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird.
(3) Unter Planstellen für jugendliche Bedienstete sind Planstellen für
Lehrlinge bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses und während der gesetzlichen Behaltefrist sowie
Vertragsbedienstete, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
zu verstehen.
Lehrlinge nach Beendigung der gesetzlichen Behaltefrist und jugendliche Vertragsbedienstete, deren Übernahme auf eine Planstelle des Planstellenverzeichnisses des Bundes bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres nicht möglich ist, können längstens bis zum Ende des Kalenderjahres weiterbeschäftigt werden, in dem sie das neunzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Die Weiterbeschäftigung von Lehrlingen während der gesetzlichen Behaltefrist bedarf keiner Planstellenbindung.
Besetzung von Planstellen
Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist.
Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten Stand
(1) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung. Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 5 und 7 sowie des Punktes 9 Abs. 3 lit. b.
(2) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder zu Hilfsdiensten im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden. Die für solcherart beschäftigte Personen erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich pauschal festzulegen.
(2a) Weiters können Vertragsbedienstete gemäß Absatz 1 letzter Satz für die Dauer eines dem Bundesverfassungsgesetz über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, BGBl. I Nr. 38/1997, unterliegenden Einsatzes aufgenommen werden, wenn die Bundesregierung die Teilnahme von Einzelpersonen an einem derartigen Einsatz beschlossen und der Hauptausschuß des Nationalrates dem betreffenden Einsatz zugestimmt hat.
(3) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für Behinderte vorgesehen, kann der Bundesminister für Finanzen für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 600 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.
(4) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für die Beschäftigung von älteren Arbeitslosen vorgesehen, kann die Bundesregierung auf Grund eines vom Bundesminister für Finanzen gestellten Antrages für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen.
Hiefür stehen 200 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die für die Zuweisung dieser Planstellen maßgeblichen Richtlinien sind vom Bundesminister für Finanzen nach vorheriger Berichterstattung an die Bundesregierung zu erlassen.
(5) Gemäß Absatz 1 letzter Satz werden zu Lasten freier Planstellen der Planstellenbereiche „1420 Universitäten“, „1430 Kunsthochschulen“ und „1244 Museen“ die in den Planstellenbereichen „1421 Universitäten – zweckgebundene Gebarung“, „1431 Kunsthochschulen – zweckgebundene Gebarung“ und „1425 Museen – zweckgebundene Gebarung“ dort beschäftigten Vertragsbediensteten und Vertragsassistenten bis zum Ende der Dienstverträge auslaufend weiterbeschäftigt.
(6) Durch die Absätze 2 bis 5 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.
(7) Werden in einem Planstellenbereich über die vorgesehene Anzahl von Lehrlingen hinaus weitere Lehrstellen vorgesehen, kann die Bundesregierung auf Antrag des Bundesministers für Finanzen für die Besetzung dieser Lehrstellen Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 600 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.
Bindung von Planstellen
(1) Folgende Bindungen von Planstellen sind zulässig:
Innerhalb desselben finanzgesetzlichen Ansatzes können freie Planstellen der Verwendungsgruppen L PA, L 1, L 2, S 1, A 1 bis
A 6, E 1, E 2a, E 2b, M BO 1, M BO 2, M BUO 1, M BUO 2, M ZO 1,
M ZO 2, M ZUO 1 und M ZUO 2 mit Bundesbeamten ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Funktionsgruppe oder einer niedrigeren Funktionsgruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden.
Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemen I, II, I L und II L können mit Vertragsbediensteten einer niedrigeren Entlohnungsgruppe besetzt werden.
Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d und e können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p3 bis p5 und umgekehrt besetzt werden.
Freie Planstellen für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete können mit jugendlichen Bediensteten besetzt werden.
Für Bundesbeamte der Verwendungsgruppen A bis E, P 1 bis P 5,
W 1 bis W 3 sowie H 1 und H 2, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, E 1 bis E 2c sowie M BO 1,
M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2 und soweit gesetzlich vorgesehen, innerhalb dieser Verwendungsgruppen Planstellen der Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die dem jeweiligen Bundesbeamten zugewiesen sind.
In den Fällen der §§ 141, 141a, 145b, 152b und 152c BDG 1979 ist für die Ernennung in die Wahrungsfunktionsgruppe eine Planstelle jener niedrigeren Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn der entsprechenden Verwendungsgruppe zu binden, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, mit dem der Beamte dauernd betraut worden ist.
Für Bundesbedienstete der Entlohnungsgruppen v1 bis v5 sowie h1 bis h5 sind bis auf weiteres Planstellen der Entlohnungsgruppen a bis e sowie p1 bis p5 zu binden.
Planstellen der Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, E 1 bis E 2c sowie M BO 1, M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e, p 1 bis p 5, v1 bis v5 und h1 bis h5 nach Maßgabe des § 65 Abs. 4 VBG 1948 besetzt werden.
(2) Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich auch mit Richtern, denen eine niedrigere Dienstzulage gebührt, oder die einer niedrigeren Gehaltsgruppe angehören, oder mit Richteramtsanwärtern besetzt werden. Dies gilt auch für Staatsanwälte.
(3) Freie Planstellen für Ordentliche Universitäts-(Hochschul-)professoren und für Außerordentliche Universitätsprofessoren können auch mit Universitätsprofessoren gemäß § 21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 oder mit Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), freie Planstellen für Ordentliche Universitätsprofessoren überdies auch mit Außerordentlichen Universitätsprofessoren besetzt werden.
Für Universitäts-(Hochschul-)dozenten (§ 170 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) sind Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
Für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten oder Kunsthochschulen (§§ 141b und 257 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) sind Planstellen der Verwendungsgruppe A1 oder Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
(4) Freie Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)lehrer, Lehrer, Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des militärischen Dienstes können zur Versehung gleichartiger oder niedrigerer Dienste mit Vertragsbediensteten besetzt werden.
(5) Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 8 können mit Beamten derselben Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe besetzt werden.
Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A 1 bis A 7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e, p 1 bis p 5, v1 bis v5 sowie h1 bis h5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß gemäß § 229b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung
die Verwendungsgruppe A 1 sowie die Entlohnungsgruppen a und v1 der Verwendungsgruppe PT 1 oder PT 2,
die Verwendungsgruppe A 2 sowie die Entlohnungsgruppen b und v2 der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3 oder PT 4,
die Verwendungsgruppe A 3 sowie die Entlohnungsgruppen c und v3 der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6,
die Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 sowie die Entlohnungsgruppen d und v4 der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
die Verwendungsgruppe A 7 sowie die Entlohnungsgruppen e und v5 der Verwendungsgruppe PT 9,
die Verwendungsgruppe A 3 sowie die Entlohnungsgruppen p 1 und h1 der Verwendungsgruppe PT 6,
die Verwendungsgruppe A 4 sowie die Entlohnungsgruppen p 2 und h2 der Verwendungsgruppe PT 7,
die Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 sowie die Entlohnungsgruppen p 3 und h3 der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
die Verwendungsgruppe A 6 sowie die Entlohnungsgruppen p 4 und h4 der Verwendungsgruppe PT 8,
die Verwendungsgruppe A 7 sowie die Entlohnungsgruppen p 5 und h5 der Verwendungsgruppe PT 9
entsprechen.
(6) Freie Planstellen der Verwendungsgruppen K 1 bis K 5 können mit Bundesbeamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden. Dies gilt für freie Planstellen der Entlohnungsgruppen k 1 bis k 5 sinngemäß.
Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen K 1 bis K 6 können mit Beamten der Verwendungsgruppe A 2, A 3 oder A 4 und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k 1 bis k 6 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen b bis d, v2 bis v4 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß
– die Verwendungsgruppe A 2 der Verwendungsgruppe K 1 oder K 2,
– die Verwendungsgruppe A 3 der Verwendungsgruppe K 3, K 4 oder
K 5,
– die Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 der Verwendungsgruppe K 6 und
– die Entlohnungsgruppen b und v2 der Entlohnungsgruppe k 1 oder k 2,
– die Entlohnungsgruppen c und v3 der Entlohnungsgruppe k 3, k 4 oder k 5 und
– die Entlohnungsgruppen d und v4 der Entlohnungsgruppe k 6 entsprechen.
(7) Wird ein nicht im Bundesdienst stehender Bediensteter in einem Planstellenbereich des Bundes verwendet und trägt der Bund, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, die Personalkosten, so ist für die Dauer der Verwendung eine dem Beschäftigungsausmaß und der Wertigkeit der Dienstleistungen des Bediensteten entsprechende freie Planstelle oder ein dementsprechender Planstellenanteil dieses Planstellenbereiches zu binden.
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die nicht im Bundesdienst steht, vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen wird.
Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden in der Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 30. Juni 1999 für Arbeitsleihverträge im Zusammenhang mit der österreichischen EU-Präsidentschaft.
Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden in der Zeit vom 1. September 1999 bis zum 31. Jänner 2001 für Arbeitsleihverträge im Zusammenhang mit der österreichischen OSZE- Präsidentschaft 2000.
(8) Ausgeschlossen sind
die Bindung freier Planstellen der Teile V und VI des Stellenplanes und
die Heranziehung freier Gesamtjahresarbeitsleistungen (Teil VII) für Personalbedürfnisse, für die im Teil II.A des Stellenplanes vorzusorgen ist.
(9) Freie Planstellen in einem Planstellenbereich des Teiles II.A des Stellenplanes dürfen, sofern im Teil II.A für den jeweiligen Planstellenbereich keine gesonderten Bindungsmöglichkeiten vorgesehen sind, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen für einen anderen Planstellenbereich des Teiles II.A gebunden werden.
(10) Von den in den Teilen II.A und VII des Stellenplanes festgesetzten Planstellen bzw. Normplanstellen für Lehrer im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten dürfen insgesamt bis zu 205 Planstellen oder die entsprechende Anzahl von Normplanstellen für Auslandsverwendungen herangezogen werden.
Aufnahme von Ersatzkräften
(1) Für einen Bundesbediensteten, der
als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt ist.
als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhält,
sich zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet,
zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung herangezogen wird,
zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen wird,
ordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 oder außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 3 Ziffer 1 bis 4 und 6 des Wehrgesetzes 1990 leistet,
Zivildienst leistet,
zu Lasten einer freien Planstelle zur Dienstleistung in einem anderen Personalstand einberufen wird,
sich in einem Karenzurlaub, ausgenommen einem solchen aus Anlaß einer Ausgliederungsmaßnahme, befindet,
für einen Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder für einen Vertragsbediensteten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit den §§ 50a oder 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 herabgesetzt ist,
der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes oder nach § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes in Anspruch nimmt oder
für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder gemäß § 6a Abs. 1 Z 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 entsendet ist,
kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Freizeitgewährung, der Dienstleistung, des Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Entsendung, der Heranziehung nach lit. d und e oder der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung unter Bindung seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Dies gilt jedoch nicht für Lehrlinge während der gesetzlichen Behaltefrist.
Punkt 4 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.
(2) Für eine Vertragsbedienstete, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 4 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
(3) Für eine beamtete Lehrerin, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragslehrer aufgenommen werden.
(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 oder im Fall einer Teilauslastung nach § 23 des Mutterschutzgesetzes oder nach § 10 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder einer Herabsetzung der Auslastung nach §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes kann für die Dauer dieser Maßnahmen für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.
(5) Für einen Richter oder Staatsanwalt, der aus einem in Abs. 1 oder 4 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann über die im Teil II.A für das Kapitel „30 Justiz„ festgelegte Zahl von übrigen Richtern und Staatsanwälten ein Richter eines Gerichtshofes erster Instanz (§ 77 Abs. 6 RDG) oder ein Richter eines Bezirksgerichtes (§ 77 Abs. 8 RDG) oder ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 1 ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall einen Richter oder Staatsanwalt einer höheren Gehaltsgruppe, kann ein Richter oder Staatsanwalt der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden.
(6) Für einen der im § 154 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 genannten Universitäts-(Hochschul-)professoren oder für einen Vertragsprofessor (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) der aus einem der in Abs. 1 oder 3 genannten Gründe vom Dienst abwesend ist oder gemäß § 160 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gegen Entfall der Bezüge freigestellt ist, kann auch ein Vertragsassistent aufgenommen werden.
(7) Für ein Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates, das aus einem in Absatz 1 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann ein weiteres sonstiges Mitglied ernannt werden, wenn dadurch die Zahl der festgesetzten Jahresarbeitsleistungen nicht überschritten wird.
Ausgliederungsmaßnahmen
Für Bundesbedienstete, denen im Zuge von Ausgliederungsmaßnahmen, die ihren bisherigen Arbeitsbereich betreffen, Karenzurlaub gewährt wird, dürfen keine Ersatzkräfte aufgenommen werden.
Umwandlung von Planstellen
Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) oder niedrigeren Funktionsstufe einer gleichen oder niedrigeren Verwendungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden.
Ernennungsreserve
(1) Die Ernennungsreserve enthält Planstellen für die Besoldungsgruppen „Allgemeine Verwaltung und handwerkliche Verwendung“, „Wachebeamte“ und „Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten“, die vom Bundesminister für Finanzen einzelnen Planstellenbereichen über den im Planstellenverzeichnis festgesetzten Stand an gleichen Planstellen zugewiesen werden können. Eine in einem Planstellenbereich frei werdende Planstelle einer Dienstklasse (Dienststufe), für die aus der Ernennungsreserve eine Planstelle zugewiesen werden kann, gilt stets als Planstelle der Ernennungsreserve.
(2) Die Planstellen in der Ernennungsreserve erhöhen sich um die Zahl der Beamten, die
als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt sind,
als Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhalten,
sich zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befinden,
zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen Einrichtung herangezogen werden,
zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen werden.
Haben Beamte, die solcherart außer Dienst gestellt, beurlaubt oder herangezogen worden sind, oder denen die erforderliche Dienstfreistellung gewährt worden ist, ihren Dienst wieder aufgenommen, so entfällt diese Erhöhung der Zahl der Planstellen in dem Zeitpunkt, in dem im betreffenden Planstellenbereich eine Planstelle der gleichen Art frei wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Beamte der Verwendungsgruppen PT1 bis PT9 sinngemäß.
Bewirtschaftung nach Gesamtjahresarbeitsleistungen
(1) Die Personalbewirtschaftung der Vertragslehrer erfolgt auf der Grundlage des erforderlichen Lehrerwochenstundenaufwandes.
(2) Von dem im Stellenplan festgesetzten Lehrerwochenstundenaufwand ist ein beim jeweiligen Planstellenbereich festgesetzter Anteil für die Abdeckung von Mehrdienstleistungen vorbehalten. Die verbleibende Summe des Lehrerwochenstundenaufwandes ist zum Zweck der Darstellung bei den Planstellenbereichen in eine der Planstelle entsprechende Größe (Normplanstelle) umgerechnet. Unter einer Normplanstelle wird die Rechengröße für einen ganzjährig beschäftigten Vertragslehrer unter Zugrundelegung einer fiktiven wöchentlichen Lehrverpflichtung von 20 Werteinheiten verstanden.
(3) Der zuständige Bundesminister ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen.
Hiefür gilt:
Eine voraussichtliche Unterschreitung der Gesamtjahresarbeitsleistungen um mehr als 1 vH ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mit der Wirkung einer sofortigen Bindung mitzuteilen (gebundene Gesamtjahresarbeitsleistungen); die Inanspruchnahme solcherart gebundener Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschusses des Nationalrates; die Zustimmung ist vom Bundesminister für Finanzen auf Antrag des zuständigen Bundesministers einzuholen. Diese Überschreitung darf nicht mehr als 2 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen.
Auf Antrag des zuständigen Bundesministers ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, eine Verschiebung zwischen den für die einzelnen Planstellenbereiche festgelegten Teilen des Lehrerwochenstundenaufwandes vorzunehmen. Das Gesamtausmaß der im Stellenplan festgelegten Lehrerwochenstunden darf dadurch jedenfalls nicht überschritten werden.
Befugnisse bestimmter oberster Organe
Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 21 des Bundes-Verfassungsgesetzes und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.
Organisationsänderungen
Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat. In gleicher Weise kann der Stellenplan einer Änderung der Geschäftseinteilung und einem daraus resultierenden Bewertungsverfahren nach den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 angepaßt werden, wenn sich daraus keine Kostenerhöhung und keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
Ermächtigung
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Stellenplan 1999 an die Auswirkungen des Vertragsbedienstetenreformgesetzes, BGBl. I Nr. 10/1999, anzupassen. Planstellen für Vertragsbedienstete sind dabei ausschließlich nach den Merkmalen der neu geschaffenen Entlohnungs- und Bewertungsgruppen auszuweisen. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
STELLENPLAN 1998
Planstellenverzeichnis
(Anm.: Stellenplan 1999 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage
zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1999
Fahrzeugplan des Bundes für das Jahr 1999
I. Abschnitt: Allgemeiner Teil
Gliederung des Fahrzeugplanes
(1) Der Fahrzeugplan (Abschnitt II) gliedert sich in den Plan der Kraftfahrzeuge, den Plan der Luftfahrzeuge und den Plan der Wasserfahrzeuge.
(2) Die im Plan der Kraftfahrzeuge vorgesehenen Kraftfahrzeuge werden nach den folgenden Kategorien unterschieden; die Begriffsbestimmungen leiten sich aus § 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der derzeit geltenden Fassung ab:
Personenkraftwagen Kategorie III, das sind Personenkraftwagen bis einschließlich 3 000 ccm Hubraum, die für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates und des Bundesrates, den Präsidenten des Rechnungshofes und die Mitglieder der Bundesregierung einschließlich der Staatssekretäre vorgesehen sind. Außerdem ist je ein Kraftfahrzeug der Kategorie III für den Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und den Obersten Gerichtshof vorgesehen. Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor können die jeweiligen Hubraumgrenzen uni bis zu 500 ccm überschritten werden. Ausgenommen von der Hubraumbeschränkung ist je ein Personenkraftwagen für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des National- und Bundesrates sowie den Bundeskanzler.
Personenkraftwagen Kategorie II, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz, die ausschließlich für die österreichischen Vertretungen im Ausland vorgesehen sind. Sie unterliegen keiner Hubraumbeschränkung, jedoch sind die Anschaffungskosten (einschließlich Zusatzausstattung) je Personenkraftwagen mit 330 000 S begrenzt.
Personenkraftwagen Kategorie Ia, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum von 1 601 ccm bis 2 000 ccm, die nur bei jenen Organen des Bundes vorgesehen werden dürfen, die Fahrzeuge mit größerem Fassungsvermögen oder für repräsentative Zwecke der Bundesverwaltung benötigen.
Personenkraftwagen Kategorie I, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 1 600 ccm Hubraum die als Dienstkraftwagen für die Bundesverwaltung vorgesehen sind.
Fahrzeuge für betriebliche Zwecke. Zu diesen Fahrzeugen zählen:
Kombinationskraftwagen, wenn sie die Voraussetzungen für die Fahrzeug-Kategorien I, Ia und II erfüllen und soweit sie nicht als Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke im Sinne des
Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die betrieblichen oder betriebsähnlichen Zwecken dienen und als solche durch entsprechende Aufschriften an den beiden vorderen Türen oder auf Zusatztafeln gekennzeichnet sind, aus der das benützende Organ des Bundes ersichtlich sein muß. Z 4 2. Satz gilt sinngemäß;
Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die als Einsatzfahrzeuge Verwendung finden, wenn sie mit Warnleuchten mit blauem Licht (Blaulicht) und Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden. verschieden hohen Tönen (Tonfolgehorn) ausgestattet sind oder für sie ein Deckkennzeichen zugewiesen ist. Z 4 2. Satz gilt sinngemäß;
Kombinationskraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum bis 2 250 ccm für Modelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor und mit einem Hubraum bis 2 500 ccm für Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor.
Motorräder über 50 ccm Hubraum. Hiezu zählen auch solche mit Beiwagen, ohne Rücksicht auf ihren Hubraum.
Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg.
Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg.
Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke. Hiezu zählen:
Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihrer Bauart für den Einsatz im Gelände geeignet sind;
Kraftfahrzeuge für spezielle zollspezifische sowie straßen- und sicherheitspolizeiliche Zwecke, soweit diese nicht bereits als Fahrzeuge für betriebliche Zwecke im Sinne des
Omnibusse;
Personenkraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz (Kleinbusse);
Kombinationskraftwagen und Lastkraftwagen mit Laboratoriumseinrichtungen, Röntgeneinrichtungen, Meßeinrichtungen u. dgl.;
Zugmaschinen (zB Radschlepper, Traktoren);
Sonderkraftfahrzeuge (zB Einachszugmaschinen, Kettenschlepper);
Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit Elektroantrieb.
(3) Die im Plan der Luftfahrzeuge vorgesehenen Luftfahrzeuge werden gemäß § 4 Abs. 2, 3 und 6 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGBl. Nr. 219/1958 in der derzeit geltenden Fassung. nach den folgenden Kategorien unterschieden:
Motorflugzeuge. Gewichtsklassen D-F, das sind ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 5 700 kg bis 14 000 kg (Gewichtsklasse D), mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 14 000 kg bis 20 000 kg (Gewichtsklasse E) und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 20 000 kg (Gewichtsklasse F);
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C, das sind mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 5 700 kg;
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 2 000 kg bis 5 700 kg;
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 2 000 kg;
Hubschrauber;
Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b (zweisitzige und mehrsitzige, zweisitzige geflogene Segelflugzeuge);
Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a (einsitzige und zweisitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge).
(4) Die im Plan der Wasserfahrzeuge vorgesehenen Wasserfahrzeuge werden nach folgenden Kategorien unterschieden:
Passagier- und Transportschiffe;
Spezialwasserfahrzeuge;
Innenbordmotorboote;
Außenbordmotorboote;
Boote, Zillen uä. mit Außenbordmotor.
(5) Von der Aufnahme im Abschnitt II ausgenommen sind:
die im § 27 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, angeführten Fahrzeuge;
Motorräder, die nur vorübergehend - jährlich bis zu maximal zwölf Wochen - zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen der Fahrausbildung für Angehörige der Exekutive behördlich zugelassen werden.
Verwendung der Fahrzeuge
(1) Jedes Organ des Bundes darf die für die Verwendung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen vorgesehenen Ausgaben nur insoweit bestreiten, als sich diese Ausgaben aus der Verwendung der im Abschnitt II zusammengefaßten Anzahl und Kategorie solcher Fahrzeuge ergeben, wobei für die erstmalige Verwendung (das ist bei Anschaffung, Miete, unentgeltlicher Zurverfügungstellung) die vom Bundesminister für Finanzen bekanntgegebene Kraftfahrzeug-Empfehlungsliste verbindlich ist.
(2) Ausgaben für bei einem Organ des Bundes vorhandene Fahrzeuge, die über den im Fahrzeugplan vorgesehenen Stand hinausgehen, dürfen nicht bestritten werden. Solche Fahrzeuge sind unter Angabe der Fahrzeugkategorie, der Fahrzeugtype und des Abstellplatzes ebenso wie die Wiederverwendung dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben. Ausgenommen sind Ausgaben für jene Kraftfahrzeuge. die aus Anlaß von Staatsbesuchen oder Staatsempfängen anfallen, sofern die Bestimmungen in P. 3 Abs. 1 eingehalten werden.
(3) Ausgaben für aus den Vorjahren vorhandene Personenkraftwagen der Kategorie Ia, II oder III, die nicht der Kategorie der vorgesehenen Kraftfahrzeuge im Plan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 1998 entsprechen, dürfen im Jahr 1998 bei dem gleichen Organ des Bundes nur dann bestritten werden, wenn die unverzügliche Veräußerung eines solchen Kraftfahrzeuges unwirtschaftlich wäre.
(4) Ein Organ des Bundes darf die Ausgaben für den Einsatz eines bei einem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges nur dann bestreiten, wenn bei dem ersteren Organ des Bundes nach dem Einsatz des bei dem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges ein vorübergehender, unabwendbarer Bedarf besteht.
(5) Anstelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug einer niedrigeren Kategorie bestritten werden. Für die betreffenden Fahrzeugkategorien gilt folgende Reihung:
Bei P. 1 Abs. 2 Z 1 bis 5:
bei P. 1 Abs. 2 Z 7 bis 9:
bei P. 1 Abs. 3 Z 1 bis 5:
bei P. 1 Abs. 3 Z 6 und 7:
bei P. 1 Abs. 4 Z 1 und 2:
bei P. 1 Abs. 4 Z 3 bis 5:
(6) Anstelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes und den Kategorien laut Abschnitt I P. 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 zuzuordnendes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug gemäß P. 1 Abs. 2 Z 9 lit. h bestritten werden.
Verwendung von Fahrzeugen über den im Fahrzeugplan festgesetzten
Stand
(1) Tritt im Laufe des Jahres 1998 ein unabwendbarer Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges bei einem Organ des Bundes auf, so dürfen die hiefür erforderlichen Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann bestritten werden, wenn
ein gegenüber dem Fahrzeugplan zusätzliches Fahrzeug in Dienst gestellt werden muß,
ein im Fahrzeugplan enthaltenes Fahrzeug eines anderen Organes des Bundes, das dem gleichen oder auch einem anderen Bundesminister untersteht, nicht zur Verfügung gestellt werden kann und
seitens des Organs des Bundes, bei dem der unabwendbare Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges auftritt, die finanzielle Bedeckung der Anschaffung und des Betriebes des Fahrzeuges sichergestellt wird. Gemäß den Bestimmungen in § 27 Abs. 3 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalte mit den Ausführungen in P. 4 Abs. 3 des Allgemeinen Teiles des Planes für Datenverarbeitungsanlagen hat der Bundesminister für Finanzen hierüber den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.
(2) Ist der unabwendbare Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 dadurch bedingt. daß anstelle eines im Fahrzeugplan enthaltenen Fahrzeuges ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugkategorie gemäß P. 2 Abs. 5 erforderlich ist, so gilt bei Zustimmung zum Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 das im Fahrzeugplan enthaltene Fahrzeug der niedrigeren Kategorie als gebunden.
FAHRZEUGPLAN 1999
(Anm.: Fahrzeugplan 1999 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
FAHRZEUGPLAN 1999
IV. Anmerkungen
Anmerkungen zum Plan der Kraftfahrzeuge
Kap.
Tit.
bzw.
Par. Anmerkung
01 Hievon 2 Personenkraftwagen (Kategorie III) für offizielle
repräsentative Zwecke.
021 Die Betreuung der Fahrzeuge obliegt der Parlamentsdirektion.
022 Die Betreuung dieses Fahrzeuges obliegt der
Parlamentsdirektion.
024 Hievon 1 Personenkraftwagen (Kategorie III) als Reserve bzw.
für offizielle repräsentative Zwecke.
1000 Hievon 1 Personenkraftwagen (Kategorie III) für offizielle
repräsentative Zwecke.
1075 In den ausgewiesenen 14 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 6 Traktoren enthalten, die für die Bundessportheime in
Obertraun (1), Schielleiten (1), Spitzerberg (3) und für
das Bundessportzentrum Südstadt (1) vorgesehen sind.
1090 Das Fahrzeug für betriebliche Zwecke der Bundesanstalt für
Lebenmitteluntersuchung (Anm.: richtig:
Lebensmitteluntersuchung) Graz wird auch im Rahmen des
Zivilschutzes eingesetzt.
1091 In den ausgewiesenen 9 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 2 Traktoren enthalten, die für die Bundesanstalten für
Tierseuchenbekämpfung Mödling (1) und für
Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren Wien-Hetzendorf (1)
vorgesehen sind. Von den 3 Kraftfahrzeugen für besondere
Zwecke der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei
Haustieren in Wien-Hetzendorf wird 1 Fahrzeug auch im
Rahmen des Zivilschutzes eingesetzt.
1130 In den ausgewiesenen 506 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind auch 2 Traktoren enthalten.
1151 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke
handelt es sich um einen Traktor.
1241 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke
handelt es sich um einen Traktor, der für die Zentrale für
Sportgeräteverleih und Sportplatzwartung vorgesehen ist
1270 Bei den ausgewiesenen 6 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um Traktoren.
1280 In den ausgewiesenen 7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast
über 1000 kg) sind 6 Fahrzeuge enthalten, die bei den
angeführten Bundesorganen mit Ausnahme der HTBLA Kapfenberg
auch als Unterrichtsbehelf dienen. Bei den ausgewiesenen
7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast bis einschließlich
1000 kg) dient lediglich das für die HTBLVA Innsbruck
vorgesehene Fahrzeug auch als Unterrichtsbehelf. In den
ausgewiesenen 6 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke sind
4 Traktoren enthalten, die für die HTBLA Linz II (1), HTBLA
Wolfsberg (1), HTBLVA Mödling (1) und die HTBLVA Villach
(1) vorgesehen sind
1281 Bei den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um Traktoren.
1282 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke
handelt es sich um einen Traktor.
1420 Von den ausgewiesenen 7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast
über 1000 kg) dient das für das Institut für
Fertigungstechnik der technischen Universität Wien
vorgesehene Fahrzeug auch als Unterrichtsbehelf. In den
ausgewiesenen 50 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke sind
22 Traktoren enthalten, die für das Institut für
Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung der Universität für
Bodenkultur (1), die Versuchswirtschaft Großenzersdorf der
Universität für Bodenkultur (6), die Universität Graz (1),
das Universitätssportzentrum der Universität Graz (1), die
Universität Innsbruck (1), das Universitäts-Sportinstitut
der Universität Innsbruck (3), für das Lehr- und
Forschungsgut Merkenstein der veterinärmedizinischen
Universität Wien (7), für die Universität Klagenfurt (1)
sowie für das Institut für Botanik und Botanischen Garten
der Universität Wien (1) vorgesehen sind.
302 Die Fahrzeuge sind für die 4 Gerichtshöfe II. Instanz
(Oberlandesgerichte in Graz, Innsbruck, Linz und Wien) und
die 21 Gerichtshöfe I. Instanz (Landesgerichte für
Zivilrechtssachen in Graz und Wien; Landesgerichte für
Strafsachen in Graz und Wien; Landesgerichte in Eisenstadt,
Feldkirch, Innsbruck, Klagenfurt, Korneuburg, Krems an der
Donau, Leoben, Linz, Ried im Innkreis, Salzburg, Steyr,
St. Pölten, Wels und Wr. Neustadt, Handelsgericht Wien,
Jugendgerichtshof Wien; Arbeits- und Sozialgerichtshof
Wien) vorgesehen.
303 Bei den ausgewiesenen 30 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um: 4 Gefangenentransportwagen für die
Justizanstalt Wien-Josefstadt, 24 Traktoren, die für die
Justizanstalten Garsten (2), Graz-Karlau (3), Hirtenberg
(5), Innsbruck (2), Klagenfurt (4), Linz (1), Schwarzau
(3), Sonnberg (2), Stein (1) und für die Justizanstalten
für Jugendliche Gerasdorf (1) vorgesehen sind; 2 Kühlwagen
für die Justizanstalten in Garsten und Hirtenberg.
401 Gemäß den Bestimmungen in § 27 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986
in der derzeit geltenden Fassung, sind die Fahrzeuge des Bundesheeres und der Heeresverwaltung im Fahrzeuplan (Anm.: richtig: Fahrzeugplan) nicht zu erfassen.
5040 Einschließlich der Fahrzeuge des dem Bundesministerium für
Finanzen direkt unterstehenden
Zollwachegeneralinspektorates.
5071 Der ausgewiesene Personenkraftwagen (Kategorie Ia) wird im
Bedarfsfall auch vom Bundesministerium für Finanzen
mitbenützt.
6000 Von den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
wird 1 Fahrzeug auch im Rahmen des Zivilschutzes
eingesetzt.
6050 In den ausgewiesenen 31 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 26 Traktoren enthalten, die für die höheren
Bundeslehranstalten für alpenländische Landwirtschaft in
Raumberg-Trautenfels (4) und Ursprung/Elixhausen (3), für
die höheren Bundeslehranstalten für Land- und
Ernährungswirtschaft in Elmberg/Oberösterreich (1),
Kematen/Tirol (2), Pitzelstätten (2) und Sitzenberg (2),
für die höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für
Gartenbau in Wien (2), für die höhere Bundeslehranstalt und
Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg (5) sowie
für die höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalten
Francisco-Josephinum (3) und St. Florian (2) vorgesehen
sind.
6051 In den ausgewiesenen 32 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 27 Traktoren enthalten, die für das Bundesamt und
Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien (14), für das
Bundesamt für Agrarbiologie in Linz (3) sowie für die
Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft in
Gumpenstein (10) vorgesehen sind.
6059 In den ausgewiesenen 8 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 6 Traktoren enthalten.
6072 In den ausgewiesenen 12 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 3 Traktoren enthalten, die für die forstlichen
Ausbildungsstätten in Ort/Gmunden (2) und Ossiach (1)
vorgesehen sind.
6093 In den ausgewiesenen 10 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 5 Traktoren enthalten, die für die Bundesgärten in
Innsbruck (1) und Wien-Schönbrunn (4) vorgesehen sind.
6094 In den ausgewiesenen 8 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 6 Traktoren enthalten.
6096 In den ausgewiesenen 10 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 5 Traktoren enthalten, die für die Bundeslehr- und
Versuchsforste in Bruck/Mur (1), Merkenstein (2),
Kollerhube (1) und Ulmerfeld (1) vorgesehen sind.
6422 Bei den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um Zugmaschinen.
71 Die im Plan enthaltenen 9 Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke
setzen sich aus 8 Sonderlastkraftwagen und 1 Kleinbus
zusammen.
```
Anmerkungen zum Plan der Luftfahrzeuge
```
(entfällt)
```
Anmerkungen zum Plan der Wasserfahrzeuge
```
Den einzelnen Kategorien sind folgende Wasserfahrzeuge zugeordnet:
```
```
Kennziffer
Kategorie Zugeordnete Fahrzeuge der
RIM *1)
```
```
Passagier- und Passagier- und Transportschiffe .. 220, 221
Transportschiffe
Spezialwasser- Barken, Leichter, Prähme ......... 222, 223
fahrzeuge Schleppschiffe, Schleppboote,
Zugschiffe, sonstige
Spezialwasserfahrzeuge ......... 224
Bagger ........................... 226
Innenbord- und Motorboote (Patrouillenfahrzeuge,
Außenbord-Motorboote Fischereifahrzeuge, Jachten,
Kabinenboote u. ä.) ............ 227
Boote, Zillen u. ä. Sonstige Wasserfahrzeuge mit
mit Außenbordmotor Außenbordmotor ................. 227, 228
```
```
*1) Richtlinien für die Sachenverwaltung des Bundes
(Inventar-Kontenrahmen).
Anlage
zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1999
Fahrzeugplan des Bundes für das Jahr 1999
I. Abschnitt: Allgemeiner Teil
Gliederung des Fahrzeugplanes
(1) Der Fahrzeugplan (Abschnitt II) gliedert sich in den Plan der Kraftfahrzeuge, den Plan der Luftfahrzeuge und den Plan der Wasserfahrzeuge.
(2) Die im Plan der Kraftfahrzeuge vorgesehenen Kraftfahrzeuge werden nach den folgenden Kategorien unterschieden; die Begriffsbestimmungen leiten sich aus § 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der derzeit geltenden Fassung ab:
Personenkraftwagen Kategorie III, das sind Personenkraftwagen bis einschließlich 3 000 ccm Hubraum, die für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates und des Bundesrates, den Präsidenten des Rechnungshofes und die Mitglieder der Bundesregierung einschließlich der Staatssekretäre vorgesehen sind. Außerdem ist je ein Kraftfahrzeug der Kategorie III für den Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und den Obersten Gerichtshof vorgesehen. Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor können die jeweiligen Hubraumgrenzen uni bis zu 500 ccm überschritten werden. Ausgenommen von der Hubraumbeschränkung ist je ein Personenkraftwagen für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des National- und Bundesrates sowie den Bundeskanzler.
Personenkraftwagen Kategorie II, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz, die ausschließlich für die österreichischen Vertretungen im Ausland vorgesehen sind. Sie unterliegen keiner Hubraumbeschränkung, jedoch sind die Anschaffungskosten (einschließlich Zusatzausstattung) je Personenkraftwagen mit 330 000 S begrenzt.
Personenkraftwagen Kategorie Ia, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum von 1 601 ccm bis 2 000 ccm, die nur bei jenen Organen des Bundes vorgesehen werden dürfen, die Fahrzeuge mit größerem Fassungsvermögen oder für repräsentative Zwecke der Bundesverwaltung benötigen.
Personenkraftwagen Kategorie I, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 1 600 ccm Hubraum die als Dienstkraftwagen für die Bundesverwaltung vorgesehen sind.
Fahrzeuge für betriebliche Zwecke. Zu diesen Fahrzeugen zählen:
Kombinationskraftwagen, wenn sie die Voraussetzungen für die Fahrzeug-Kategorien I, Ia und II erfüllen und soweit sie nicht als Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke im Sinne des
Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die betrieblichen oder betriebsähnlichen Zwecken dienen und als solche durch entsprechende Aufschriften an den beiden vorderen Türen oder auf Zusatztafeln gekennzeichnet sind, aus der das benützende Organ des Bundes ersichtlich sein muß. Z 4 2. Satz gilt sinngemäß;
Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die als Einsatzfahrzeuge Verwendung finden, wenn sie mit Warnleuchten mit blauem Licht (Blaulicht) und Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden. verschieden hohen Tönen (Tonfolgehorn) ausgestattet sind oder für sie ein Deckkennzeichen zugewiesen ist. Z 4 2. Satz gilt sinngemäß;
Kombinationskraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum bis 2 250 ccm für Modelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor und mit einem Hubraum bis 2 500 ccm für Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor.
Motorräder über 50 ccm Hubraum. Hiezu zählen auch solche mit Beiwagen, ohne Rücksicht auf ihren Hubraum.
Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg.
Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg.
Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke. Hiezu zählen:
Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihrer Bauart für den Einsatz im Gelände geeignet sind;
Kraftfahrzeuge für spezielle zollspezifische sowie straßen- und sicherheitspolizeiliche Zwecke, soweit diese nicht bereits als Fahrzeuge für betriebliche Zwecke im Sinne des
Omnibusse;
Personenkraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz (Kleinbusse);
Kombinationskraftwagen und Lastkraftwagen mit Laboratoriumseinrichtungen, Röntgeneinrichtungen, Meßeinrichtungen u. dgl.;
Zugmaschinen (zB Radschlepper, Traktoren);
Sonderkraftfahrzeuge (zB Einachszugmaschinen, Kettenschlepper);
Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit Elektroantrieb.
(3) Die im Plan der Luftfahrzeuge vorgesehenen Luftfahrzeuge werden gemäß § 4 Abs. 2, 3 und 6 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGBl. Nr. 219/1958 in der derzeit geltenden Fassung. nach den folgenden Kategorien unterschieden:
Motorflugzeuge. Gewichtsklassen D-F, das sind ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 5 700 kg bis 14 000 kg (Gewichtsklasse D), mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 14 000 kg bis 20 000 kg (Gewichtsklasse E) und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 20 000 kg (Gewichtsklasse F);
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C, das sind mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 5 700 kg;
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 2 000 kg bis 5 700 kg;
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 2 000 kg;
Hubschrauber;
Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b (zweisitzige und mehrsitzige, zweisitzige geflogene Segelflugzeuge);
Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a (einsitzige und zweisitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge).
(4) Die im Plan der Wasserfahrzeuge vorgesehenen Wasserfahrzeuge werden nach folgenden Kategorien unterschieden:
Passagier- und Transportschiffe;
Spezialwasserfahrzeuge;
Innenbordmotorboote;
Außenbordmotorboote;
Boote, Zillen uä. mit Außenbordmotor.
(5) Von der Aufnahme im Abschnitt II ausgenommen sind:
die im § 27 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, angeführten Fahrzeuge;
Motorräder, die nur vorübergehend - jährlich bis zu maximal zwölf Wochen - zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen der Fahrausbildung für Angehörige der Exekutive behördlich zugelassen werden.
Verwendung der Fahrzeuge
(1) Jedes Organ des Bundes darf die für die Verwendung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen vorgesehenen Ausgaben nur insoweit bestreiten, als sich diese Ausgaben aus der Verwendung der im Abschnitt II zusammengefaßten Anzahl und Kategorie solcher Fahrzeuge ergeben, wobei für die erstmalige Verwendung (das ist bei Anschaffung, Miete, unentgeltlicher Zurverfügungstellung) die vom Bundesminister für Finanzen bekanntgegebene Kraftfahrzeug-Empfehlungsliste verbindlich ist.
(2) Ausgaben für bei einem Organ des Bundes vorhandene Fahrzeuge, die über den im Fahrzeugplan vorgesehenen Stand hinausgehen, dürfen nicht bestritten werden. Solche Fahrzeuge sind unter Angabe der Fahrzeugkategorie, der Fahrzeugtype und des Abstellplatzes ebenso wie die Wiederverwendung dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben. Ausgenommen sind Ausgaben für jene Kraftfahrzeuge. die aus Anlaß von Staatsbesuchen oder Staatsempfängen anfallen, sofern die Bestimmungen in P. 3 Abs. 1 eingehalten werden.
(3) Ausgaben für aus den Vorjahren vorhandene Personenkraftwagen der Kategorie Ia, II oder III, die nicht der Kategorie der vorgesehenen Kraftfahrzeuge im Plan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 1998 entsprechen, dürfen im Jahr 1998 bei dem gleichen Organ des Bundes nur dann bestritten werden, wenn die unverzügliche Veräußerung eines solchen Kraftfahrzeuges unwirtschaftlich wäre.
(4) Ein Organ des Bundes darf die Ausgaben für den Einsatz eines bei einem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges nur dann bestreiten, wenn bei dem ersteren Organ des Bundes nach dem Einsatz des bei dem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges ein vorübergehender, unabwendbarer Bedarf besteht.
(5) Anstelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug einer niedrigeren Kategorie bestritten werden. Für die betreffenden Fahrzeugkategorien gilt folgende Reihung:
Bei P. 1 Abs. 2 Z 1 bis 5:
bei P. 1 Abs. 2 Z 7 bis 9:
bei P. 1 Abs. 3 Z 1 bis 5:
bei P. 1 Abs. 3 Z 6 und 7:
bei P. 1 Abs. 4 Z 1 und 2:
bei P. 1 Abs. 4 Z 3 bis 5:
(6) Anstelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes und den Kategorien laut Abschnitt I P. 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 zuzuordnendes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug gemäß P. 1 Abs. 2 Z 9 lit. h bestritten werden.
Verwendung von Fahrzeugen über den im Fahrzeugplan festgesetzten
Stand
(1) Tritt im Laufe des Jahres 1998 ein unabwendbarer Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges bei einem Organ des Bundes auf, so dürfen die hiefür erforderlichen Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann bestritten werden, wenn
ein gegenüber dem Fahrzeugplan zusätzliches Fahrzeug in Dienst gestellt werden muß,
ein im Fahrzeugplan enthaltenes Fahrzeug eines anderen Organes des Bundes, das dem gleichen oder auch einem anderen Bundesminister untersteht, nicht zur Verfügung gestellt werden kann und
seitens des Organs des Bundes, bei dem der unabwendbare Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges auftritt, die finanzielle Bedeckung der Anschaffung und des Betriebes des Fahrzeuges sichergestellt wird. Gemäß den Bestimmungen in § 27 Abs. 3 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalte mit den Ausführungen in P. 4 Abs. 3 des Allgemeinen Teiles des Planes für Datenverarbeitungsanlagen hat der Bundesminister für Finanzen hierüber den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.
(2) Ist der unabwendbare Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 dadurch bedingt. daß anstelle eines im Fahrzeugplan enthaltenen Fahrzeuges ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugkategorie gemäß P. 2 Abs. 5 erforderlich ist, so gilt bei Zustimmung zum Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 das im Fahrzeugplan enthaltene Fahrzeug der niedrigeren Kategorie als gebunden.
FAHRZEUGPLAN 1999
(Anm.: Fahrzeugplan 1999 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
FAHRZEUGPLAN 1999
IV. Anmerkungen
Anmerkungen zum Plan der Kraftfahrzeuge
Kap.
Tit.
bzw.
Par. Anmerkung
01 Hievon 2 Personenkraftwagen (Kategorie III) für offizielle
repräsentative Zwecke.
021 Die Betreuung der Fahrzeuge obliegt der Parlamentsdirektion.
022 Die Betreuung dieses Fahrzeuges obliegt der
Parlamentsdirektion.
024 Hievon 1 Personenkraftwagen (Kategorie III) als Reserve bzw.
für offizielle repräsentative Zwecke.
1000 Hievon 1 Personenkraftwagen (Kategorie III) für offizielle
repräsentative Zwecke.
1075 In den ausgewiesenen 14 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 6 Traktoren enthalten, die für die Bundessportheime in
Obertraun (1), Schielleiten (1), Spitzerberg (3) und für
das Bundessportzentrum Südstadt (1) vorgesehen sind.
1090 Das Fahrzeug für betriebliche Zwecke der Bundesanstalt für
Lebenmitteluntersuchung (Anm.: richtig:
Lebensmitteluntersuchung) Graz wird auch im Rahmen des
Zivilschutzes eingesetzt.
1091 In den ausgewiesenen 9 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 2 Traktoren enthalten, die für die Bundesanstalten für
Tierseuchenbekämpfung Mödling (1) und für
Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren Wien-Hetzendorf (1)
vorgesehen sind. Von den 3 Kraftfahrzeugen für besondere
Zwecke der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei
Haustieren in Wien-Hetzendorf wird 1 Fahrzeug auch im
Rahmen des Zivilschutzes eingesetzt.
1130 In den ausgewiesenen 506 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind auch 2 Traktoren enthalten.
1151 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke
handelt es sich um einen Traktor.
1241 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke
handelt es sich um einen Traktor, der für die Zentrale für
Sportgeräteverleih und Sportplatzwartung vorgesehen ist
1270 Bei den ausgewiesenen 6 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um Traktoren.
1280 In den ausgewiesenen 7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast
über 1000 kg) sind 6 Fahrzeuge enthalten, die bei den
angeführten Bundesorganen mit Ausnahme der HTBLA Kapfenberg
auch als Unterrichtsbehelf dienen. Bei den ausgewiesenen
7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast bis einschließlich
1000 kg) dient lediglich das für die HTBLVA Innsbruck
vorgesehene Fahrzeug auch als Unterrichtsbehelf. In den
ausgewiesenen 6 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke sind
4 Traktoren enthalten, die für die HTBLA Linz II (1), HTBLA
Wolfsberg (1), HTBLVA Mödling (1) und die HTBLVA Villach
(1) vorgesehen sind
1281 Bei den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um Traktoren.
1282 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke
handelt es sich um einen Traktor.
1420 Von den ausgewiesenen 7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast
über 1000 kg) dient das für das Institut für
Fertigungstechnik der technischen Universität Wien
vorgesehene Fahrzeug auch als Unterrichtsbehelf. In den
ausgewiesenen 50 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke sind
22 Traktoren enthalten, die für das Institut für
Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung der Universität für
Bodenkultur (1), die Versuchswirtschaft Großenzersdorf der
Universität für Bodenkultur (6), die Universität Graz (1),
das Universitätssportzentrum der Universität Graz (1), die
Universität Innsbruck (1), das Universitäts-Sportinstitut
der Universität Innsbruck (3), für das Lehr- und
Forschungsgut Merkenstein der veterinärmedizinischen
Universität Wien (7), für die Universität Klagenfurt (1)
sowie für das Institut für Botanik und Botanischen Garten
der Universität Wien (1) vorgesehen sind.
302 Die Fahrzeuge sind für die 4 Gerichtshöfe II. Instanz
(Oberlandesgerichte in Graz, Innsbruck, Linz und Wien) und
die 21 Gerichtshöfe I. Instanz (Landesgerichte für
Zivilrechtssachen in Graz und Wien; Landesgerichte für
Strafsachen in Graz und Wien; Landesgerichte in Eisenstadt,
Feldkirch, Innsbruck, Klagenfurt, Korneuburg, Krems an der
Donau, Leoben, Linz, Ried im Innkreis, Salzburg, Steyr,
St. Pölten, Wels und Wr. Neustadt, Handelsgericht Wien,
Jugendgerichtshof Wien; Arbeits- und Sozialgerichtshof
Wien) vorgesehen.
303 Bei den ausgewiesenen 30 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um: 4 Gefangenentransportwagen für die
Justizanstalt Wien-Josefstadt, 24 Traktoren, die für die
Justizanstalten Garsten (2), Graz-Karlau (3), Hirtenberg
(5), Innsbruck (2), Klagenfurt (4), Linz (1), Schwarzau
(3), Sonnberg (2), Stein (1) und für die Justizanstalten
für Jugendliche Gerasdorf (1) vorgesehen sind; 2 Kühlwagen
für die Justizanstalten in Garsten und Hirtenberg.
401 Gemäß den Bestimmungen in § 27 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986
in der derzeit geltenden Fassung, sind die Fahrzeuge des Bundesheeres und der Heeresverwaltung im Fahrzeuplan (Anm.: richtig: Fahrzeugplan) nicht zu erfassen.
5040 Einschließlich der Fahrzeuge des dem Bundesministerium für
Finanzen direkt unterstehenden
Zollwachegeneralinspektorates.
5071 Der ausgewiesene Personenkraftwagen (Kategorie Ia) wird im
Bedarfsfall auch vom Bundesministerium für Finanzen
mitbenützt.
6000 Von den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
wird 1 Fahrzeug auch im Rahmen des Zivilschutzes
eingesetzt.
6050 In den ausgewiesenen 31 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 26 Traktoren enthalten, die für die höheren
Bundeslehranstalten für alpenländische Landwirtschaft in
Raumberg-Trautenfels (4) und Ursprung/Elixhausen (3), für
die höheren Bundeslehranstalten für Land- und
Ernährungswirtschaft in Elmberg/Oberösterreich (1),
Kematen/Tirol (2), Pitzelstätten (2) und Sitzenberg (2),
für die höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für
Gartenbau in Wien (2), für die höhere Bundeslehranstalt und
Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg (5) sowie
für die höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalten
Francisco-Josephinum (3) und St. Florian (2) vorgesehen
sind.
6051 In den ausgewiesenen 32 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 27 Traktoren enthalten, die für das Bundesamt und
Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien (14), für das
Bundesamt für Agrarbiologie in Linz (3) sowie für die
Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft in
Gumpenstein (10) vorgesehen sind.
6059 In den ausgewiesenen 8 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 6 Traktoren enthalten.
6072 In den ausgewiesenen 12 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 3 Traktoren enthalten, die für die forstlichen
Ausbildungsstätten in Ort/Gmunden (2) und Ossiach (1)
vorgesehen sind.
6093 In den ausgewiesenen 10 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 5 Traktoren enthalten, die für die Bundesgärten in
Innsbruck (1) und Wien-Schönbrunn (4) vorgesehen sind.
6094 In den ausgewiesenen 8 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 6 Traktoren enthalten.
6096 In den ausgewiesenen 10 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 5 Traktoren enthalten, die für die Bundeslehr- und
Versuchsforste in Bruck/Mur (1), Merkenstein (2),
Kollerhube (1) und Ulmerfeld (1) vorgesehen sind.
6422 Bei den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um Zugmaschinen.
71 Die im Plan enthaltenen 9 Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke
setzen sich aus 8 Sonderlastkraftwagen und 1 Kleinbus
zusammen.
```
Anmerkungen zum Plan der Luftfahrzeuge
```
(entfällt)
```
Anmerkungen zum Plan der Wasserfahrzeuge
```
Den einzelnen Kategorien sind folgende Wasserfahrzeuge zugeordnet:
```
```
Kennziffer
Kategorie Zugeordnete Fahrzeuge der
RIM *1)
```
```
Passagier- und Passagier- und Transportschiffe .. 220, 221
Transportschiffe
Spezialwasser- Barken, Leichter, Prähme ......... 222, 223
fahrzeuge Schleppschiffe, Schleppboote,
Zugschiffe, sonstige
Spezialwasserfahrzeuge ......... 224
Bagger ........................... 226
Innenbord- und Motorboote (Patrouillenfahrzeuge,
Außenbord-Motorboote Fischereifahrzeuge, Jachten,
Kabinenboote u. ä.) ............ 227
Boote, Zillen u. ä. Sonstige Wasserfahrzeuge mit
mit Außenbordmotor Außenbordmotor ................. 227, 228
```
```
*1) Richtlinien für die Sachenverwaltung des Bundes
(Inventar-Kontenrahmen).
Abkürzung
BFG 1999
Anlage
zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1999
Fahrzeugplan des Bundes für das Jahr 1999
I. Abschnitt: Allgemeiner Teil
Gliederung des Fahrzeugplanes
(1) Der Fahrzeugplan (Abschnitt II) gliedert sich in den Plan der Kraftfahrzeuge, den Plan der Luftfahrzeuge und den Plan der Wasserfahrzeuge.
(2) Die im Plan der Kraftfahrzeuge vorgesehenen Kraftfahrzeuge werden nach den folgenden Kategorien unterschieden; die Begriffsbestimmungen leiten sich aus § 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der derzeit geltenden Fassung ab:
Personenkraftwagen Kategorie III, das sind Personenkraftwagen bis einschließlich 3 000 ccm Hubraum, die für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates und des Bundesrates, den Präsidenten des Rechnungshofes und die Mitglieder der Bundesregierung einschließlich der Staatssekretäre vorgesehen sind. Außerdem ist je ein Kraftfahrzeug der Kategorie III für den Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und den Obersten Gerichtshof vorgesehen. Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor können die jeweiligen Hubraumgrenzen uni bis zu 500 ccm überschritten werden. Ausgenommen von der Hubraumbeschränkung ist je ein Personenkraftwagen für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des National- und Bundesrates sowie den Bundeskanzler.
Personenkraftwagen Kategorie II, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz, die ausschließlich für die österreichischen Vertretungen im Ausland vorgesehen sind. Sie unterliegen keiner Hubraumbeschränkung, jedoch sind die Anschaffungskosten (einschließlich Zusatzausstattung) je Personenkraftwagen mit 330 000 S begrenzt.
Personenkraftwagen Kategorie Ia, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum von 1 601 ccm bis 2 000 ccm, die nur bei jenen Organen des Bundes vorgesehen werden dürfen, die Fahrzeuge mit größerem Fassungsvermögen oder für repräsentative Zwecke der Bundesverwaltung benötigen.
Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 250 ccm, in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor und Katalysator um bis zu 350 ccm überschritten werden.
Personenkraftwagen Kategorie I, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 1 600 ccm Hubraum die als Dienstkraftwagen für die Bundesverwaltung vorgesehen sind.
Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 250 ccm, in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor und Katalysator um bis zu 350 ccm überschritten werden.
Fahrzeuge für betriebliche Zwecke. Zu diesen Fahrzeugen zählen:
Kombinationskraftwagen, wenn sie die Voraussetzungen für die Fahrzeug-Kategorien I, Ia und II erfüllen und soweit sie nicht als Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke im Sinne des
P. 1 Abs. 2 Z 9 lit. b erfaßt werden;
Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die betrieblichen oder betriebsähnlichen Zwecken dienen und als solche durch entsprechende Aufschriften an den beiden vorderen Türen oder auf Zusatztafeln gekennzeichnet sind, aus der das benützende Organ des Bundes ersichtlich sein muß. Z 4 2. Satz gilt sinngemäß;
Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die als Einsatzfahrzeuge Verwendung finden, wenn sie mit Warnleuchten mit blauem Licht (Blaulicht) und Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden. verschieden hohen Tönen (Tonfolgehorn) ausgestattet sind oder für sie ein Deckkennzeichen zugewiesen ist. Z 4 2. Satz gilt sinngemäß;
Kombinationskraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum bis 2 250 ccm für Modelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor und mit einem Hubraum bis 2 500 ccm für Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor.
Motorräder über 50 ccm Hubraum. Hiezu zählen auch solche mit Beiwagen, ohne Rücksicht auf ihren Hubraum.
Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg.
Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg.
Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke. Hiezu zählen:
Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihrer Bauart für den Einsatz im Gelände geeignet sind;
Kraftfahrzeuge für spezielle zollspezifische sowie straßen- und sicherheitspolizeiliche Zwecke, soweit diese nicht bereits als Fahrzeuge für betriebliche Zwecke im Sinne des
P. 1 Abs. 2 Z 5 lit. a erfaßt werden;
Omnibusse;
Personenkraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz (Kleinbusse);
Kombinationskraftwagen und Lastkraftwagen mit Laboratoriumseinrichtungen, Röntgeneinrichtungen, Meßeinrichtungen u. dgl.;
Zugmaschinen (zB Radschlepper, Traktoren);
Sonderkraftfahrzeuge (zB Einachszugmaschinen, Kettenschlepper);
Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit Elektroantrieb.
(3) Die im Plan der Luftfahrzeuge vorgesehenen Luftfahrzeuge werden gemäß § 4 Abs. 2, 3 und 6 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGBl. Nr. 219/1958 in der derzeit geltenden Fassung. nach den folgenden Kategorien unterschieden:
Motorflugzeuge. Gewichtsklassen D-F, das sind ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 5 700 kg bis 14 000 kg (Gewichtsklasse D), mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 14 000 kg bis 20 000 kg (Gewichtsklasse E) und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 20 000 kg (Gewichtsklasse F);
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C, das sind mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 5 700 kg;
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 2 000 kg bis 5 700 kg;
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 2 000 kg;
Hubschrauber;
Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b (zweisitzige und mehrsitzige, zweisitzige geflogene Segelflugzeuge);
Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a (einsitzige und zweisitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge).
(4) Die im Plan der Wasserfahrzeuge vorgesehenen Wasserfahrzeuge werden nach folgenden Kategorien unterschieden:
Passagier- und Transportschiffe;
Spezialwasserfahrzeuge;
Innenbordmotorboote;
Außenbordmotorboote;
Boote, Zillen uä. mit Außenbordmotor.
(5) Von der Aufnahme im Abschnitt II ausgenommen sind:
die im § 27 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, angeführten Fahrzeuge;
Motorräder, die nur vorübergehend - jährlich bis zu maximal zwölf Wochen - zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen der Fahrausbildung für Angehörige der Exekutive behördlich zugelassen werden.
Verwendung der Fahrzeuge
(1) Jedes Organ des Bundes darf die für die Verwendung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen vorgesehenen Ausgaben nur insoweit bestreiten, als sich diese Ausgaben aus der Verwendung der im Abschnitt II zusammengefaßten Anzahl und Kategorie solcher Fahrzeuge ergeben, wobei für die erstmalige Verwendung (das ist bei Anschaffung, Miete, unentgeltlicher Zurverfügungstellung) die vom Bundesminister für Finanzen bekanntgegebene Kraftfahrzeug-Empfehlungsliste verbindlich ist.
(2) Ausgaben für bei einem Organ des Bundes vorhandene Fahrzeuge, die über den im Fahrzeugplan vorgesehenen Stand hinausgehen, dürfen nicht bestritten werden. Solche Fahrzeuge sind unter Angabe der Fahrzeugkategorie, der Fahrzeugtype und des Abstellplatzes ebenso wie die Wiederverwendung dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben. Ausgenommen sind Ausgaben für jene Kraftfahrzeuge. die aus Anlaß von Staatsbesuchen oder Staatsempfängen anfallen, sofern die Bestimmungen in P. 3 Abs. 1 eingehalten werden.
(3) Ausgaben für aus den Vorjahren vorhandene Personenkraftwagen der Kategorie Ia, II oder III, die nicht der Kategorie der vorgesehenen Kraftfahrzeuge im Plan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 1998 entsprechen, dürfen im Jahr 1998 bei dem gleichen Organ des Bundes nur dann bestritten werden, wenn die unverzügliche Veräußerung eines solchen Kraftfahrzeuges unwirtschaftlich wäre.
(4) Ein Organ des Bundes darf die Ausgaben für den Einsatz eines bei einem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges nur dann bestreiten, wenn bei dem ersteren Organ des Bundes nach dem Einsatz des bei dem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges ein vorübergehender, unabwendbarer Bedarf besteht.
(5) Anstelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug einer niedrigeren Kategorie bestritten werden. Für die betreffenden Fahrzeugkategorien gilt folgende Reihung:
Bei P. 1 Abs. 2 Z 1 bis 5:
Personenkraftwagen, Kategorie III, Personenkraftwagen, Kategorie II, Personenkraftwagen, Kategorie Ia, Personenkraftwagen, Kategorie I,
Fahrzeuge für betriebliche Zwecke;
bei P. 1 Abs. 2 Z 7 bis 9:
Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg, Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg, Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke;
bei P. 1 Abs. 3 Z 1 bis 5:
Motorflugzeuge, Gewichtsklassen D-F,
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C,
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B,
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A,
Hubschrauber;
bei P. 1 Abs. 3 Z 6 und 7:
Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b,
Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a;
bei P. 1 Abs. 4 Z 1 und 2:
Passagier- und Transportschiffe, Spezialwasserfahrzeuge;
bei P. 1 Abs. 4 Z 3 bis 5:
Innenbordmotorboote,
Außenbordmotorboote,
Boote,
Zillen uä. mit Außenbordmotor.
(6) Anstelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes und den Kategorien laut Abschnitt I P. 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 zuzuordnendes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug gemäß P. 1 Abs. 2 Z 9 lit. h bestritten werden.
Verwendung von Fahrzeugen über den im Fahrzeugplan festgesetzten
Stand
(1) Tritt im Laufe des Jahres 1998 ein unabwendbarer Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges bei einem Organ des Bundes auf, so dürfen die hiefür erforderlichen Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann bestritten werden, wenn
ein gegenüber dem Fahrzeugplan zusätzliches Fahrzeug in Dienst gestellt werden muß,
ein im Fahrzeugplan enthaltenes Fahrzeug eines anderen Organes des Bundes, das dem gleichen oder auch einem anderen Bundesminister untersteht, nicht zur Verfügung gestellt werden kann und
seitens des Organs des Bundes, bei dem der unabwendbare Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges auftritt, die finanzielle Bedeckung der Anschaffung und des Betriebes des Fahrzeuges sichergestellt wird. Gemäß den Bestimmungen in § 27 Abs. 3 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalte mit den Ausführungen in P. 4 Abs. 3 des Allgemeinen Teiles des Planes für Datenverarbeitungsanlagen hat der Bundesminister für Finanzen hierüber den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.
(2) Ist der unabwendbare Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 dadurch bedingt. daß anstelle eines im Fahrzeugplan enthaltenen Fahrzeuges ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugkategorie gemäß P. 2 Abs. 5 erforderlich ist, so gilt bei Zustimmung zum Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 das im Fahrzeugplan enthaltene Fahrzeug der niedrigeren Kategorie als gebunden.
FAHRZEUGPLAN 1999
(Anm.: Fahrzeugplan 1999 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
FAHRZEUGPLAN 1999
IV. Anmerkungen
Anmerkungen zum Plan der Kraftfahrzeuge
Kap.
Tit.
bzw.
Par. Anmerkung
01 Hievon 2 Personenkraftwagen (Kategorie III) für offizielle
repräsentative Zwecke.
021 Die Betreuung der Fahrzeuge obliegt der Parlamentsdirektion.
022 Die Betreuung dieses Fahrzeuges obliegt der
Parlamentsdirektion.
024 Hievon 1 Personenkraftwagen (Kategorie III) als Reserve bzw.
für offizielle repräsentative Zwecke.
1000 Hievon 1 Personenkraftwagen (Kategorie III) für offizielle
repräsentative Zwecke.
1075 In den ausgewiesenen 14 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 6 Traktoren enthalten, die für die Bundessportheime in
Obertraun (1), Schielleiten (1), Spitzerberg (3) und für
das Bundessportzentrum Südstadt (1) vorgesehen sind.
1090 Das Fahrzeug für betriebliche Zwecke der Bundesanstalt für
Lebenmitteluntersuchung (Anm.: richtig:
Lebensmitteluntersuchung) Graz wird auch im Rahmen des
Zivilschutzes eingesetzt.
1091 In den ausgewiesenen 9 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 2 Traktoren enthalten, die für die Bundesanstalten für
Tierseuchenbekämpfung Mödling (1) und für
Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren Wien-Hetzendorf (1)
vorgesehen sind. Von den 3 Kraftfahrzeugen für besondere
Zwecke der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei
Haustieren in Wien-Hetzendorf wird 1 Fahrzeug auch im
Rahmen des Zivilschutzes eingesetzt.
1130 In den ausgewiesenen 506 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind auch 2 Traktoren enthalten.
1151 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke
handelt es sich um einen Traktor.
1241 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke
handelt es sich um einen Traktor, der für die Zentrale für
Sportgeräteverleih und Sportplatzwartung vorgesehen ist
1270 Bei den ausgewiesenen 6 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um Traktoren.
1280 In den ausgewiesenen 7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast
über 1000 kg) sind 6 Fahrzeuge enthalten, die bei den
angeführten Bundesorganen mit Ausnahme der HTBLA Kapfenberg
auch als Unterrichtsbehelf dienen. Bei den ausgewiesenen
7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast bis einschließlich
1000 kg) dient lediglich das für die HTBLVA Innsbruck
vorgesehene Fahrzeug auch als Unterrichtsbehelf. In den
ausgewiesenen 6 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke sind
4 Traktoren enthalten, die für die HTBLA Linz II (1), HTBLA
Wolfsberg (1), HTBLVA Mödling (1) und die HTBLVA Villach
(1) vorgesehen sind
1281 Bei den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um Traktoren.
1282 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke
handelt es sich um einen Traktor.
1420 Von den ausgewiesenen 7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast
über 1000 kg) dient das für das Institut für
Fertigungstechnik der technischen Universität Wien
vorgesehene Fahrzeug auch als Unterrichtsbehelf. In den
ausgewiesenen 50 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke sind
22 Traktoren enthalten, die für das Institut für
Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung der Universität für
Bodenkultur (1), die Versuchswirtschaft Großenzersdorf der
Universität für Bodenkultur (6), die Universität Graz (1),
das Universitätssportzentrum der Universität Graz (1), die
Universität Innsbruck (1), das Universitäts-Sportinstitut
der Universität Innsbruck (3), für das Lehr- und
Forschungsgut Merkenstein der veterinärmedizinischen
Universität Wien (7), für die Universität Klagenfurt (1)
sowie für das Institut für Botanik und Botanischen Garten
der Universität Wien (1) vorgesehen sind.
302 Die Fahrzeuge sind für die 4 Gerichtshöfe II. Instanz
(Oberlandesgerichte in Graz, Innsbruck, Linz und Wien) und
die 21 Gerichtshöfe I. Instanz (Landesgerichte für
Zivilrechtssachen in Graz und Wien; Landesgerichte für
Strafsachen in Graz und Wien; Landesgerichte in Eisenstadt,
Feldkirch, Innsbruck, Klagenfurt, Korneuburg, Krems an der
Donau, Leoben, Linz, Ried im Innkreis, Salzburg, Steyr,
St. Pölten, Wels und Wr. Neustadt, Handelsgericht Wien,
Jugendgerichtshof Wien; Arbeits- und Sozialgerichtshof
Wien) vorgesehen.
303 Bei den ausgewiesenen 30 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um: 4 Gefangenentransportwagen für die
Justizanstalt Wien-Josefstadt, 24 Traktoren, die für die
Justizanstalten Garsten (2), Graz-Karlau (3), Hirtenberg
(5), Innsbruck (2), Klagenfurt (4), Linz (1), Schwarzau
(3), Sonnberg (2), Stein (1) und für die Justizanstalten
für Jugendliche Gerasdorf (1) vorgesehen sind; 2 Kühlwagen
für die Justizanstalten in Garsten und Hirtenberg.
401 Gemäß den Bestimmungen in § 27 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986
in der derzeit geltenden Fassung, sind die Fahrzeuge des
Bundesheeres und der Heeresverwaltung im Fahrzeuplan (Anm.:
richtig: Fahrzeugplan) nicht zu erfassen.
5040 Einschließlich der Fahrzeuge des dem Bundesministerium für
Finanzen direkt unterstehenden
Zollwachegeneralinspektorates.
5071 Der ausgewiesene Personenkraftwagen (Kategorie Ia) wird im
Bedarfsfall auch vom Bundesministerium für Finanzen
mitbenützt.
6000 Von den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
wird 1 Fahrzeug auch im Rahmen des Zivilschutzes
eingesetzt.
6050 In den ausgewiesenen 31 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 26 Traktoren enthalten, die für die höheren
Bundeslehranstalten für alpenländische Landwirtschaft in
Raumberg-Trautenfels (4) und Ursprung/Elixhausen (3), für
die höheren Bundeslehranstalten für Land- und
Ernährungswirtschaft in Elmberg/Oberösterreich (1),
Kematen/Tirol (2), Pitzelstätten (2) und Sitzenberg (2),
für die höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für
Gartenbau in Wien (2), für die höhere Bundeslehranstalt und
Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg (5) sowie
für die höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalten
Francisco-Josephinum (3) und St. Florian (2) vorgesehen
sind.
6051 In den ausgewiesenen 32 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 27 Traktoren enthalten, die für das Bundesamt und
Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien (14), für das
Bundesamt für Agrarbiologie in Linz (3) sowie für die
Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft in
Gumpenstein (10) vorgesehen sind.
6059 In den ausgewiesenen 8 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 6 Traktoren enthalten.
6072 In den ausgewiesenen 12 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 3 Traktoren enthalten, die für die forstlichen
Ausbildungsstätten in Ort/Gmunden (2) und Ossiach (1)
vorgesehen sind.
6093 In den ausgewiesenen 10 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 5 Traktoren enthalten, die für die Bundesgärten in
Innsbruck (1) und Wien-Schönbrunn (4) vorgesehen sind.
6094 In den ausgewiesenen 8 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 6 Traktoren enthalten.
6096 In den ausgewiesenen 10 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 5 Traktoren enthalten, die für die Bundeslehr- und
Versuchsforste in Bruck/Mur (1), Merkenstein (2),
Kollerhube (1) und Ulmerfeld (1) vorgesehen sind.
6422 Bei den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um Zugmaschinen.
71 Die im Plan enthaltenen 9 Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke
setzen sich aus 8 Sonderlastkraftwagen und 1 Kleinbus
zusammen.
```
Anmerkungen zum Plan der Luftfahrzeuge
```
(entfällt)
```
Anmerkungen zum Plan der Wasserfahrzeuge
```
Den einzelnen Kategorien sind folgende Wasserfahrzeuge zugeordnet:
```
```
Kennziffer
Kategorie Zugeordnete Fahrzeuge der
RIM *1)
```
```
Passagier- und Passagier- und Transportschiffe .. 220, 221
Transportschiffe
Spezialwasser- Barken, Leichter, Prähme ......... 222, 223
fahrzeuge Schleppschiffe, Schleppboote,
Zugschiffe, sonstige
Spezialwasserfahrzeuge ......... 224
Bagger ........................... 226
Innenbord- und Motorboote (Patrouillenfahrzeuge,
Außenbord-Motorboote Fischereifahrzeuge, Jachten,
Kabinenboote u. ä.) ............ 227
Boote, Zillen u. ä. Sonstige Wasserfahrzeuge mit
mit Außenbordmotor Außenbordmotor ................. 227, 228
```
```
*1) Richtlinien für die Sachenverwaltung des Bundes
(Inventar-Kontenrahmen).
Anlage
zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1999
Plan für Datenverarbeitungsanlagen
für das Jahr 1999
I. Abschnitt: Allgemeiner Teil
Voraussetzungen für die Aufnahme von Datenverarbeitungsanlagen in den Plan für Datenverarbeitungsanlagen:
(1) In den Plan für Datenverarbeitungsanlagen sind
bundeseigene,
angemietete und die dem Bund unentgeltlich zur Benützung überlassenen Datenverarbeitungsanlagen aufzunehmen.
(2) Vom Bund gekaufte, aber noch unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Datenverarbeitungsanlagen, gelten als bundeseigene.
(3) Eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne des Planes für Datenverarbeitungsanlagen ist ein programmierbares System von auf elektronischem Wege kommunizierenden Maschinen das unabhängig von anderen Systemen Daten verarbeiten kann und dessen Wert gemäß Abs. 6 300 000 Schilling übersteigt.
(4) Elektronische Systeme, die ausschließlich der Datenerfassung oder der Steuerung bestimmter technischer Einrichtungen dienen, wie zB Netzknoten, Hausleitsysteme und Bestandteile von Fahrzeugen, Maschinen, maschinellen Anlagen Geräten uä., zählen nicht zu den Datenverarbeitungsanlagen im Sinne des Abs. 3.
(5) Besteht ein Datenverarbeitungssystem aus mehreren lediglich im Wege der Datenfernverarbeitung zusammengeschlossenen Datenverarbeitungsanlagen sind die Bestimmungen dieses Planes für Datenverarbeitungsanlagen auf jede dieser Anlagen gesondert anzuwenden.
(6) Maßgeblicher Wert im Sinne des Abs. 3 ist jener Kaufpreis einschließlich Umsatzsteuer der ohne Abzug allfälliger Sonderkonditionen vom Bund zum Zeitpunkt des Kaufes anzuwenden ist oder der bei Miete oder unentgeltlicher Überlassung zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Plan für Datenverarbeitungsanlagen aufzuwenden wäre, um die Datenverarbeitungsanlage neu zu erwerben.
Sollte die Bestimmung des Kaufpreises nicht möglich sein, so ist an dessen Stelle der Kaufpreis für ein ähnlich leistungsfähiges System als maßgeblicher Wert heranzuziehen.
Typengliederung des Planes für Datenverarbeitungsanlagen:
(1) Die im Plan für Datenverarbeitungsanlagen vorgesehenen Datenverarbeitungsanlagen werden nach folgenden Typen untergliedert:
Type A (Kleinanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die nicht die Erfordernisse einer größeren Type erfüllen.
Type B (Mittelanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die nicht die Erfordernisse einer größeren Type erfüllen, auf die jedoch die nachstehenden Erfordernisse zutreffen;
Hauptspeicherkapazität über 50 000 Zeichen
mindestens zwei Magnetbandstationen oder eine Magnetplatteneinheit.
mindestens ein Schnelldrucker (ab 400 Zeilen pro Minute).
Type C (Großanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die die Erfordernisse der Type D nicht erfüllen, auf die jedoch die nachstehenden Voraussetzungen zutreffen:
Hauptspeicherkapazität über 250 000 Zeichen,
Großraumspeicher für mindestens eine Milliarde Zeichen im direkten Zugriff.
Type D (Sonderanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, auf die die folgenden Voraussetzungen zutreffen:
mindestens zwei Zentraleinheiten mit Hauptspeicherkapazitäten über 500 000 Zeichen,
Großraumspeicher für mindestens drei Milliarden Zeichen im direkten Zugriff.
Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen:
(1) Jedes Organ des Bundes darf Ausgaben für die Anschaffung und den Betrieb von Datenverarbeitungsanlagen nur tätigen, wenn diese Datenverarbeitungsanlagen im Anlagenplan enthalten sind.
(2) Anstelle der Ausgaben für eine im Plan enthaltene Datenverarbeitungsanlage im Sinne des P. 1 Abs. 1 lit. a dürfen die Ausgaben für eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne des P. 1 Abs. 1 lit. b der gleichen Type und umgekehrt getätigt werden.
(3) Weiters dürfen anstelle der Ausgaben für eine im Plan enthaltene Datenverarbeitungsanlage die Ausgaben für eine Datenverarbeitungsanlage einer kleineren Type getätigt werden.
Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen über den im Plan für Datenverarbeitungsanlagen festgesetzten Stand:
(1) Tritt im Laufe des Jahres 1997 ein unvorhersehbarer und unabweisbarer Mehrbedarf bezüglicher einer Datenverarbeitungsanlage bei einem Organ des Bundes auf, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler den Ausgaben für Anschaffung und Betrieb einer bisher nicht im Plan enthaltenen Datenverarbeitungsanlage unter folgenden Voraussetzungen zuzustimmen:
Die anfallenden Arbeiten können auf einer im Plan enthaltenen Datenverarbeitungsanlage des gleichen oder auch eines anderen Ressortbereiches für die restliche Zeit des laufenden Verwaltungsjahres nicht durchgeführt werden;
seitens des die Aufnahme beantragenden Ressorts wird die finanzielle Bedeckung sichergestellt.
(2) Bei Erteilung der Zustimmung im Sinne des Abs. 1 ist die Datenverarbeitungsanlage einer der in P. 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 ausgewiesenen Typen zuzuordnen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat gemäß § 28 Abs. 4 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, über die gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen gemeinsam mit dem Bericht gemäß P. 3 Abs. 1 lit. c des Allgemeinen Teiles des Fahrzeugplanes dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.
Zuständigkeit des Bundeskanzlers:
Die Zuständigkeit des Bundeskanzlers zur Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes auf dem Gebiete der elektronischen Datenverarbeitung wird durch die Bestimmungen dieses Planes für Datenverarbeitungsanlagen nicht berührt.
PLAN FÜR DATENVERABEITUNGSANLAGEN 1999
(Anm.: Plan für Datenverarbeitungsanlagen 1999 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage
zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1999
Plan für Datenverarbeitungsanlagen
für das Jahr 1999
I. Abschnitt: Allgemeiner Teil
Voraussetzungen für die Aufnahme von Datenverarbeitungsanlagen in den Plan für Datenverarbeitungsanlagen:
(1) In den Plan für Datenverarbeitungsanlagen sind
bundeseigene,
angemietete und die dem Bund unentgeltlich zur Benützung überlassenen Datenverarbeitungsanlagen aufzunehmen.
(2) Vom Bund gekaufte, aber noch unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Datenverarbeitungsanlagen, gelten als bundeseigene.
(3) Eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne des Planes für Datenverarbeitungsanlagen ist ein programmierbares System von auf elektronischem Wege kommunizierenden Maschinen das unabhängig von anderen Systemen Daten verarbeiten kann und dessen Wert gemäß Abs. 6 300 000 Schilling übersteigt.
(4) Elektronische Systeme, die ausschließlich der Datenerfassung oder der Steuerung bestimmter technischer Einrichtungen dienen, wie zB Netzknoten, Hausleitsysteme und Bestandteile von Fahrzeugen, Maschinen, maschinellen Anlagen Geräten uä., zählen nicht zu den Datenverarbeitungsanlagen im Sinne des Abs. 3.
(5) Besteht ein Datenverarbeitungssystem aus mehreren lediglich im Wege der Datenfernverarbeitung zusammengeschlossenen Datenverarbeitungsanlagen sind die Bestimmungen dieses Planes für Datenverarbeitungsanlagen auf jede dieser Anlagen gesondert anzuwenden.
(6) Maßgeblicher Wert im Sinne des Abs. 3 ist jener Kaufpreis einschließlich Umsatzsteuer der ohne Abzug allfälliger Sonderkonditionen vom Bund zum Zeitpunkt des Kaufes anzuwenden ist oder der bei Miete oder unentgeltlicher Überlassung zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Plan für Datenverarbeitungsanlagen aufzuwenden wäre, um die Datenverarbeitungsanlage neu zu erwerben.
Sollte die Bestimmung des Kaufpreises nicht möglich sein, so ist an dessen Stelle der Kaufpreis für ein ähnlich leistungsfähiges System als maßgeblicher Wert heranzuziehen.
Typengliederung des Planes für Datenverarbeitungsanlagen:
(1) Die im Plan für Datenverarbeitungsanlagen vorgesehenen Datenverarbeitungsanlagen werden nach folgenden Typen untergliedert:
Type A (Kleinanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die nicht die Erfordernisse einer größeren Type erfüllen.
Type B (Mittelanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die nicht die Erfordernisse einer größeren Type erfüllen, auf die jedoch die nachstehenden Erfordernisse zutreffen;
Hauptspeicherkapazität über 50 000 Zeichen
mindestens zwei Magnetbandstationen oder eine Magnetplatteneinheit.
mindestens ein Schnelldrucker (ab 400 Zeilen pro Minute).
Type C (Großanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die die Erfordernisse der Type D nicht erfüllen, auf die jedoch die nachstehenden Voraussetzungen zutreffen:
Hauptspeicherkapazität über 250 000 Zeichen,
Großraumspeicher für mindestens eine Milliarde Zeichen im direkten Zugriff.
Type D (Sonderanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, auf die die folgenden Voraussetzungen zutreffen:
mindestens zwei Zentraleinheiten mit Hauptspeicherkapazitäten über 500 000 Zeichen,
Großraumspeicher für mindestens drei Milliarden Zeichen im direkten Zugriff.
Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen:
(1) Jedes Organ des Bundes darf Ausgaben für die Anschaffung und den Betrieb von Datenverarbeitungsanlagen nur tätigen, wenn diese Datenverarbeitungsanlagen im Anlagenplan enthalten sind.
(2) Anstelle der Ausgaben für eine im Plan enthaltene Datenverarbeitungsanlage im Sinne des P. 1 Abs. 1 lit. a dürfen die Ausgaben für eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne des P. 1 Abs. 1 lit. b der gleichen Type und umgekehrt getätigt werden.
(3) Weiters dürfen anstelle der Ausgaben für eine im Plan enthaltene Datenverarbeitungsanlage die Ausgaben für eine Datenverarbeitungsanlage einer kleineren Type getätigt werden.
Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen über den im Plan für Datenverarbeitungsanlagen festgesetzten Stand:
(1) Tritt im Laufe des Jahres 1997 ein unvorhersehbarer und unabweisbarer Mehrbedarf bezüglicher einer Datenverarbeitungsanlage bei einem Organ des Bundes auf, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler den Ausgaben für Anschaffung und Betrieb einer bisher nicht im Plan enthaltenen Datenverarbeitungsanlage unter folgenden Voraussetzungen zuzustimmen:
Die anfallenden Arbeiten können auf einer im Plan enthaltenen Datenverarbeitungsanlage des gleichen oder auch eines anderen Ressortbereiches für die restliche Zeit des laufenden Verwaltungsjahres nicht durchgeführt werden;
seitens des die Aufnahme beantragenden Ressorts wird die finanzielle Bedeckung sichergestellt.
(2) Bei Erteilung der Zustimmung im Sinne des Abs. 1 ist die Datenverarbeitungsanlage einer der in P. 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 ausgewiesenen Typen zuzuordnen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat gemäß § 28 Abs. 4 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, über die gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen gemeinsam mit dem Bericht gemäß P. 3 Abs. 1 lit. c des Allgemeinen Teiles des Fahrzeugplanes dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.
Zuständigkeit des Bundeskanzlers:
Die Zuständigkeit des Bundeskanzlers zur Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes auf dem Gebiete der elektronischen Datenverarbeitung wird durch die Bestimmungen dieses Planes für Datenverarbeitungsanlagen nicht berührt.
PLAN FÜR DATENVERABEITUNGSANLAGEN 1999
(Anm.: Plan für Datenverarbeitungsanlagen 1999 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
BFG 1999
Anlage
zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1999
Plan für Datenverarbeitungsanlagen
für das Jahr 1999
I. Abschnitt: Allgemeiner Teil
Voraussetzungen für die Aufnahme von Datenverarbeitungsanlagen in den Plan für Datenverarbeitungsanlagen:
(1) In den Plan für Datenverarbeitungsanlagen sind
bundeseigene,
angemietete und die dem Bund unentgeltlich zur Benützung überlassenen Datenverarbeitungsanlagen aufzunehmen.
(2) Vom Bund gekaufte, aber noch unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Datenverarbeitungsanlagen, gelten als bundeseigene.
(3) Eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne des Planes für Datenverarbeitungsanlagen ist ein programmierbares System von auf elektronischem Wege kommunizierenden Maschinen das unabhängig von anderen Systemen Daten verarbeiten kann und dessen Wert gemäß Abs. 6 300 000 Schilling übersteigt.
(4) Elektronische Systeme, die ausschließlich der Datenerfassung oder der Steuerung bestimmter technischer Einrichtungen dienen, wie zB Netzknoten, Hausleitsysteme und Bestandteile von Fahrzeugen, Maschinen, maschinellen Anlagen Geräten uä., zählen nicht zu den Datenverarbeitungsanlagen im Sinne des Abs. 3.
(5) Besteht ein Datenverarbeitungssystem aus mehreren lediglich im Wege der Datenfernverarbeitung zusammengeschlossenen Datenverarbeitungsanlagen sind die Bestimmungen dieses Planes für Datenverarbeitungsanlagen auf jede dieser Anlagen gesondert anzuwenden.
(6) Maßgeblicher Wert im Sinne des Abs. 3 ist jener Kaufpreis einschließlich Umsatzsteuer der ohne Abzug allfälliger Sonderkonditionen vom Bund zum Zeitpunkt des Kaufes anzuwenden ist oder der bei Miete oder unentgeltlicher Überlassung zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Plan für Datenverarbeitungsanlagen aufzuwenden wäre, um die Datenverarbeitungsanlage neu zu erwerben.
Sollte die Bestimmung des Kaufpreises nicht möglich sein, so ist an dessen Stelle der Kaufpreis für ein ähnlich leistungsfähiges System als maßgeblicher Wert heranzuziehen.
Typengliederung des Planes für Datenverarbeitungsanlagen:
(1) Die im Plan für Datenverarbeitungsanlagen vorgesehenen Datenverarbeitungsanlagen werden nach folgenden Typen untergliedert:
Type A (Kleinanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die nicht die Erfordernisse einer größeren Type erfüllen.
Type B (Mittelanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die nicht die Erfordernisse einer größeren Type erfüllen, auf die jedoch die nachstehenden Erfordernisse zutreffen;
Hauptspeicherkapazität über 50 000 Zeichen
mindestens zwei Magnetbandstationen oder eine Magnetplatteneinheit.
mindestens ein Schnelldrucker (ab 400 Zeilen pro Minute).
Magnetbandkassettengeräte gelten nicht als Magnetbandstationen und Diskettenlaufwerke nicht als Magnetplatteneinheiten.
Type C (Großanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die die Erfordernisse der Type D nicht erfüllen, auf die jedoch die nachstehenden Voraussetzungen zutreffen:
Hauptspeicherkapazität über 250 000 Zeichen,
Großraumspeicher für mindestens eine Milliarde Zeichen im direkten Zugriff.
Type D (Sonderanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, auf die die folgenden Voraussetzungen zutreffen:
mindestens zwei Zentraleinheiten mit Hauptspeicherkapazitäten über 500 000 Zeichen,
Großraumspeicher für mindestens drei Milliarden Zeichen im direkten Zugriff.
Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen:
(1) Jedes Organ des Bundes darf Ausgaben für die Anschaffung und den Betrieb von Datenverarbeitungsanlagen nur tätigen, wenn diese Datenverarbeitungsanlagen im Anlagenplan enthalten sind.
(2) Anstelle der Ausgaben für eine im Plan enthaltene Datenverarbeitungsanlage im Sinne des P. 1 Abs. 1 lit. a dürfen die Ausgaben für eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne des P. 1 Abs. 1 lit. b der gleichen Type und umgekehrt getätigt werden.
(3) Weiters dürfen anstelle der Ausgaben für eine im Plan enthaltene Datenverarbeitungsanlage die Ausgaben für eine Datenverarbeitungsanlage einer kleineren Type getätigt werden.
Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen über den im Plan für Datenverarbeitungsanlagen festgesetzten Stand:
(1) Tritt im Laufe des Jahres 1997 ein unvorhersehbarer und unabweisbarer Mehrbedarf bezüglicher einer Datenverarbeitungsanlage bei einem Organ des Bundes auf, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler den Ausgaben für Anschaffung und Betrieb einer bisher nicht im Plan enthaltenen Datenverarbeitungsanlage unter folgenden Voraussetzungen zuzustimmen:
Die anfallenden Arbeiten können auf einer im Plan enthaltenen Datenverarbeitungsanlage des gleichen oder auch eines anderen Ressortbereiches für die restliche Zeit des laufenden Verwaltungsjahres nicht durchgeführt werden;
seitens des die Aufnahme beantragenden Ressorts wird die finanzielle Bedeckung sichergestellt.
(2) Bei Erteilung der Zustimmung im Sinne des Abs. 1 ist die Datenverarbeitungsanlage einer der in P. 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 ausgewiesenen Typen zuzuordnen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat gemäß § 28 Abs. 4 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, über die gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen gemeinsam mit dem Bericht gemäß P. 3 Abs. 1 lit. c des Allgemeinen Teiles des Fahrzeugplanes dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.
Zuständigkeit des Bundeskanzlers:
Die Zuständigkeit des Bundeskanzlers zur Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes auf dem Gebiete der elektronischen Datenverarbeitung wird durch die Bestimmungen dieses Planes für Datenverarbeitungsanlagen nicht berührt.
PLAN FÜR DATENVERABEITUNGSANLAGEN 1999
(Anm.: Plan für Datenverarbeitungsanlagen 1999 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)