Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Präambel/Promulgationsklausel
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 285/1991, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof neu verlautbart:
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes - BHG, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof verordnet:
Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Justiz für die nachstehenden anweisenden Organe der Buchhaltung folgender anweisender Organe übertragen:
vom anweisenden Organ der Buchhaltung
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Bundesminister für Justiz des Oberlandesgerichts Wien
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Präsident des Obersten des Oberlandesgerichts Wien
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Gerichtshofes
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Generalprokuratur des Oberlandesgerichts Wien
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Oberstaatsanwaltschaft Wien des Oberlandesgerichts Wien
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Oberstaatsanwaltschaft Graz des Oberlandesgerichts Graz
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Oberstaatsanwaltschaft Linz des Oberlandesgerichts Linz
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Oberstaatsanwaltschaft des Oberlandesgerichts
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Innsbruck Innsbruck
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Bundespersonalstelle für des Oberlandesgerichts Wien
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Bewährungshilfe
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