Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-02-25
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 286/1991, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen neu verlautbart:

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes - BHG, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes genannten Aufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Justiz

1.

dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes,

2.

der Generalprokuratur,

3.

den Präsidenten der Oberlandesgerichte,

4.

den Oberstaatsanwaltschaften und

5.

der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe

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