Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes
Präambel/Promulgationsklausel
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 286/1991, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen neu verlautbart:
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes - BHG, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes genannten Aufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Justiz
dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes,
der Generalprokuratur,
den Präsidenten der Oberlandesgerichte,
den Oberstaatsanwaltschaften und
der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.