Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des vierten AKP-EG-Abkommens
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärungen wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen des Staatsvertrages durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesministerium für Finanzen zu erfolgen.
Ratifikationstext
Die Notifikation gemäß Art. 35 Abs. 1 des Abkommens wurde am 6. April 1998 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen mit 1. Juni 1998 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT –
GESTÜTZT AUF den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
IN ERWÄGUNG nachstehender Gründe:
In dem am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichneten Vierten AKP-EG-Abkommen, nachstehend „Abkommen“ genannt, das durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen zur Änderung des Vierten AKP-EG-Abkommens geändert wurde, ist der Gesamtbetrag der Hilfe der Gemeinschaft an die AKP-Staaten für einen Fünfjahreszeitraum, der am 1. März 1995 beginnt, auf 14 625 Millionen ECU festgesetzt worden, wovon 12 967 Millionen zu Lasten des Europäischen Entwicklungsfonds gehen und bis zu 1 658 Millionen ECU von der Europäischen Investitionsbank – nachstehend „Bank“ genannt – bereitgestellt werden.
Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten sind übereingekommen, den Betrag der Hilfe zu Lasten des Europäischen Entwicklungsfonds und zugunsten der überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrages anwendbar ist – nachstehend „ÜLG“ genannt – auf 165 Millionen ECU festzusetzen. Ferner ist vorgesehen, daß die Bank aus eigenen Mitteln einen Betrag von 35 Millionen ECU für die ÜLG bereitstellt.
Die für die Anwendung dieses Abkommens verwendete ECU ist definiert in der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Änderung des Wertes der vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit verwendeten Rechnungseinheit 1) oder gegebenenfalls in einer späteren Verordnung des Rates zur Festlegung der Zusammensetzung der ECU.
Im Hinblick auf die Durchführung des Abkommens und des Beschlusses über die Assoziation der ÜLG – nachstehend „Beschluß“ genannt – ist es angebracht, einen 8. Europäischen Entwicklungsfonds zu schaffen und die Einzelheiten der Ausstattung dieses Fonds sowie die Beiträge der Mitgliedstaaten hierzu festzulegen.
Es ist angezeigt, die Verwaltungsvorschriften für die finanzielle Zusammenarbeit, das Verfahren für die Planung, Prüfung und Billigung der Hilfen sowie die Einzelheiten für die Kontrolle der Verwendung der Hilfe festzulegen.
Es ist angezeigt, einen Ausschuß aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission und einen gleichen Ausschuß bei der Bank einzusetzen. Es ist notwendig, die Arbeit der Kommission und der Bank zur Anwendung des Abkommens und der entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses in Einklang zu bringen. Es ist deshalb wünschenswert, daß der Ausschuß bei der Kommission und der Ausschuß bei der Bank weitmöglichst dieselbe Zusammensetzung aufweisen.
In der Entschließung des Rates vom 2. Dezember 1993 und in den Schlußfolgerungen des Rates vom 6. Mai 1994 wird die Koordinierung der Kooperationspolitiken und -maßnahmen innerhalb der Gemeinschaft behandelt. Die Entschließung des Rates vom 1. Juni 1995 behandelt die Komplementarität zwischen den Entwicklungspolitiken und -maßnahmen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten;
nach Anhörung der Kommission –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
1) ABl. Nr. L 379 vom 30. 12. 1978, S 1. Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1971/89 (ABl. Nr. L 189 vom 4. 7. 1989, S 1).
Kapitel IArtikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten schaffen einen 8. Europäischen Entwicklungsfonds (1995) - nachstehend „Fonds“ genannt.
(2) a) Der Fonds wird mit einem Betrag von 13 132 Millionen ECU ausgestattet, der sich wie folgt
12 840 Millionen ECU Beiträge der Mitgliedstaaten, und zwar:
| (in Millionen ECU) | |||
|---|---|---|---|
| Belgien | 503 | ||
| Dänemark | 275 | ||
| Deutschland | 3 000 | ||
| Griechenland | 160 | ||
| Spanien | 750 | ||
| Frankreich | 3 120 | ||
| Irland | 80 | ||
| Italien | 1 610 | ||
| Luxemburg | 37 | ||
| Niederlande | 670 | ||
| Österreich | 340 | ||
| Portugal | 125 | ||
| Finnland | 190 | ||
| Schweden | 350 | ||
| Vereinigtes Königreich | 1 630 | ||
ii) 292 Millionen ECU Übertragungen von nicht verwendeten oder nicht verwendbaren Mitteln aus früheren Fonds, die von den Mitgliedstaaten wie folgt aufgebracht werden:
- 111 Millionen ECU aufgrund der Anpassung des Gesamtbetrages der Zuschüsse des 7. Fonds, den die Vertragsparteien gemäß Artikel 232 des Abkommens beschließen, unter Anwendung des Schlüssels nach Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung des 7. Fonds;
- 142 Millionen ECU aufgrund der Anpassung des Gesamtbetrages der Zuschüsse des 7. Fonds, die im Rahmen der programmierbaren Hilfe als nicht verwendbar anzusehen sind, unter Anwendung des Schlüssels nach Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung des 7. Fonds;
- 26 Millionen ECU aufgrund der Anpassung des Gesamtbetrages der Zuschüsse, die im Rahmen des 6. Fonds nicht verwendet wurden, unter Anwendung des Schlüssels nach Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung des 6. Fonds;
- 13 Millionen ECU aufgrund der Anpassung des Gesamtbetrages der Zuschüsse, die im Rahmen des 4. Fonds nicht verwendet wurden, unter Anwendung des Schlüssels nach Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung des 4. Fonds.
Der in Buchstabe a Ziffer i genannte Schlüssel kann vom Rat im Fall des Beitritts eines neuen Staats zur Europäischen Union einstimmig geändert werden.
Artikel 2
(1) Der in Artikel 1 genannte Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
12 967 Millionen ECU sind für die AKP-Staaten bestimmt und werden wie folgt aufgeteilt:
11 967 Millionen ECU in Form von Zuschüssen, davon:
- 1 400 Millionen ECU speziell für die Förderung der Strukturanpassung;
- 1 800 Millionen ECU in Form von Transfers gemäß Titel II Kapitel 1 des dritten Teils des Abkommens;
- 575 Millionen ECU in Form der besonderen Finanzierungsfazilität nach Titel II Kapitel 3 des dritten Teils des Abkommens;
- 260 Millionen ECU für die Soforthilfe und die Flüchtlingshilfe;
- 1 300 Millionen ECU für die regionale Zusammenarbeit;
- 370 Millionen ECU für die Finanzierung der in Artikel 235 des Abkommens genannten Zinsvergütungen;
- 6 262 Millionen ECU für die Finanzierung der nationalen programmierbaren Hilfe;
ii) 1 000 Millionen ECU in Form von Risikokapital;
165 Millionen ECU sind für die ÜLG bestimmt und werden wie folgt aufgeteilt:
135 Millionen ECU in Form von Zuschüssen, davon:
- 2,5 Millionen ECU in Form der besonderen Finanzierungsfazilität gemäß dem Beschluß über die Bergbauerzeugnisse;
- 5,5 Millionen ECU in Form von Transfers für die ÜLG gemäß dem Beschluß über das System zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse;
- 3,5 Millionen ECU für die Soforthilfe und die Flüchtlingshilfe;
- 10 Millionen ECU für die regionale Zusammenarbeit;
- 8,5 Millionen ECU für die Finanzierung der in Artikel 157 des Beschlusses genannten Zinsvergütungen;
- 105 Millionen ECU für die Finanzierung der nationalen programmierbaren Hilfe;
ii) 30 Millionen ECU in Form von Risikokapital.
(2) Tritt ein ÜLG nach Erlangung der Unabhängigkeit dem Abkommen bei, so werden die Beträge nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erster, dritter, vierter, fünfter und sechster Gedankenstrich sowie Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii durch einstimmigen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission herabgesetzt und die Beträge nach Absatz 1 Buchstabe a entsprechend erhöht.
In diesem Fall erhält das betreffende Land weiterhin die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zweiter Gedankenstrich vorgesehene Zuweisung, jedoch nach den Verwaltungsregeln des Titels II Kapitel 1 im dritten Teil des Abkommens.
Artikel 3
Zu dem in Artikel 1 festgesetzten Betrag kommen Darlehen bis zu 1 693 Millionen ECU, welche die Bank zu den von ihr gemäß ihrer Satzung festgelegten Bedingungen aus Eigenmitteln gewährt.
Diese Darlehen sind für folgende Zwecke bestimmt:
bis zu 1 658 Millionen ECU für Finanzierungen in den AKP-Staaten,
bis zu 35 Millionen ECU für Finanzierungen in den ÜLG.
Artikel 4
Der Teil der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i sechster Gedankenstrich und Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i fünfter Gedankenstrich für Zinsvergütungen bereitgestellten Beträge, der am Ende des Zeitraums der Darlehensgewährung durch die Bank nicht gebunden wurde, fließt wieder dem Titel für Zuschüsse zu, aus dem er entnommen wurde.
Der Rat kann auf einen mit der Bank abgestimmten Vorschlag der Kommission einstimmig eine Heraufsetzung dieser Obergrenze beschließen.
Artikel 5
Die im Rahmen des Abkommens und des Beschlusses zugunsten der AKP-Staaten und der ÜLG abgewickelten Finanzgeschäfte werden nach Maßgabe dieses Abkommens zu Lasten des Fonds abgewickelt; hiervon ausgenommen sind Darlehen, welche die Bank aus ihren Eigenmitteln gewährt.
Artikel 6
(1) Die Kommission legt jährlich unter Berücksichtigung der Vorausschau der Bank für die Maßnahmen, deren Verwaltung sie wahrnimmt, den Zahlungsansatz für das folgende Haushaltsjahr sowie den Fälligkeitsplan für den Abruf der Beiträge fest und teilt sie dem Rat vor dem 1. November mit.
Der Rat beschließt darüber mit der in Artikel 21 Absatz 4 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit. Die Einzelheiten für die Zahlung der Beiträge durch die Mitgliedstaaten sind in der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung festgelegt.
(2) Die Kommission fügt dem jährlichen Beitragsansatz, den sie dem Rat unterbreiten muß, ihre Ausgabenschätzungen - einschließlich derjenigen zu den früheren Fonds - für jedes der vier Jahre bei, die auf das Jahr folgen, auf das sich der Abruf der Beiträge bezieht.
(3) Falls die Beiträge zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs des Fonds im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres nicht ausreichen, unterbreitet die Kommission dem Rat Vorschläge für zusätzliche Zahlungen; der Rat beschließt so rasch wie möglich mit der in Artikel 21 Absatz 4 festgelegten qualifizierten Mehrheit.
Artikel 7
(1) Der etwaige Restbetrag des Fonds wird bis zur vollständigen Ausschöpfung nach den im Abkommen, im Beschluß und im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Bestimmungen verwendet.
(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, auch nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens den noch nicht abgerufenen Teil ihrer Beiträge gemäß Artikel 6 und der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung zu zahlen.
Artikel 8
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich der Bank gegenüber, entsprechend ihrer Zeichnung an dem Kapital der Bank die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle finanziellen Verpflichtungen zu übernehmen, die sich für ihre Darlehensnehmer aus den Verträgen ergeben, welche die Bank aufgrund von Artikel 1 des zweiten Finanzprotokolls im Anhang zum Abkommen und der entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses als auch gegebenenfalls der Artikel 104 und 109 des Abkommens über Darlehen aus ihren Eigenmitteln geschlossen hat.
(2) Die in Absatz 1 genannte Bürgschaft beschränkt sich auf 75% des Gesamtbetrags der von der Bank aufgrund sämtlicher Darlehensverträge bereitgestellten Mittel; sie wird für die Deckung jeglichen Risikos übernommen.
(3) Bei den Mittelbindungen im Sinne der Artikel 104 und 109 des Abkommens können die Mitgliedstaaten unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Gesamtbürgschaft auf Antrag der Bank in besonderen Fällen gegenüber dieser zu einem Satz von über 75%, der bis zu 100% der von der Bank im Rahmen der entsprechenden Darlehensverträge bereitgestellten Mittel gehen kann, die Bürgschaft übernehmen.
(4) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund der Absätze 1, 2 und 3 werden in Bürgschaftsverträgen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und der Bank niedergelegt.
Artikel 9
(1) Die an die Bank geleisteten Zahlungen für Sonderdarlehen, die den AKP-Staaten und den ÜLG sowie den französischen überseeischen Departements nach dem 1. Juni 1964 gewährt worden sind, sowie die Erlöse und Erträge aus den nach dem 1. Februar 1971 zugunsten dieser Staaten, Länder und Gebiete sowie Departements erfolgten Transaktionen von haftendem Kapital stehen den Mitgliedstaaten entsprechend ihrer Beitragsleistung an den Fonds, aus dem diese Beiträge stammen, zu, sofern der Rat nicht einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließt, sie zur Bildung von Reserven oder anderweitig zu verwenden.
Die Provisionen, die der Bank für die Verwaltung der in Unterabsatz 1 genannten Darlehen und Transaktionen zustehen, werden zuvor in Abzug gebracht.
(2) Unbeschadet des Artikels 192 des Abkommens werden die Zinseinnahmen aus den Mitteln, die bei den in Artikel 319 Absatz 4 des Abkommens genannten beauftragten Zahlstellen in Europa eingezahlt werden, einem oder mehreren auf den Namen der Kommission lautenden Konten gutgeschrieben. Die Kommission verwendet diese Einnahmen, nachdem der in Artikel 21 genannte EEF-Ausschuß mit qualifizierter Mehrheit Stellung genommen hat, um
- die aus der Kassenhaltung für den Fonds erwachsenden Verwaltungs- und Finanzkosten zu bestreiten,
- kurzfristig und für begrenzte Beträge Studien und Gutachten mit dem Ziel erstellen zu lassen, vor allem ihr analytisches, diagnostisches und konzeptionelles Potential auf dem Gebiet der Strukturanpassungspolitik zu steigern,
- kurzfristig und für begrenzte Beträge Prüfungen im Rechnungswesen und Evaluierungen durchführen zu lassen,
- in der Endphase der Ausarbeitung der Finanzierungsvorschläge kurzfristig und für begrenzte Beträge Studien und Gutachten erstellen zu lassen.
Der Rat kann jedoch auf Vorschlag der Kommission mit der in Artikel 21 Absatz 4 festgelegten qualifizierten Mehrheit beschließen, die im vorliegenden Artikel genannten Einnahmen für andere als die in Absatz 2 genannten Zwecke zu verwenden.
Kapitel IIArtikel 10
(1) Vorbehaltlich der Artikel 22, 23 und 24 wird der Fonds unbeschadet der Befugnisse der Bank für die Verwaltung bestimmter Arten der Hilfe von der Kommission gemäß der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung verwaltet.
(2) Vorbehaltlich der Artikel 28 und 29 werden das Risikokapital und die aus dem Fonds finanzierten Zinsvergütungen von der Bank gemäß ihrer Satzung und nach Maßgabe der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung für Rechnung der Gemeinschaft verwaltet.
Artikel 11
Die Kommission sorgt für die Durchführung der vom Rat festgelegten Hilfepolitik sowie der Leitlinien für die vom AKP-EG-Ministerrat gemäß Artikel 325 des Abkommens festgelegte Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung.
Artikel 12
(1) Die Kommission und die Bank unterrichten einander regelmäßig über die ihnen vorgelegten Finanzierungsanträge sowie über die ersten Kontakte, welche die zuständigen Stellen der AKP-Staaten, der ÜLG oder anderer Begünstigter der in Artikel 230 des Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses vorgesehenen Hilfe vor Einreichung ihrer Anträge mit ihnen aufgenommen haben.
(2) Die Kommission und die Bank unterrichten einander über den Verlauf der Prüfung der Finanzierungsanträge. Sie tauschen alle Informationen allgemeiner Art aus, um die Harmonisierung der Verwaltungsverfahren und der entwicklungspolitischen Ausrichtung der Arbeit sowie die Beurteilung der Anträge zu erleichtern.
Artikel 13
(1) Die Kommission prüft die Vorhaben und Programme, die nach Artikel 233 des Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses für eine Finanzierung durch Zuschüsse aus dem Fonds in Betracht kommen.
Die Kommission prüft ferner die Transferanträge, die gemäß Titel II Kapitel 1 des dritten Teils des Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses vorgelegt werden, ebenso wie die Vorhaben und Programme, die für die besondere Finanzierungsfazilität nach Titel II Kapitel 3 des dritten Teils des Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses in Betracht kommen.
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