Bundesgesetz über die Übertragung von Bundesbeteiligungen in das Eigentum der ÖIAG
Artikel I
§ 1. (1) Die Anteilsrechte des Bundes an der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft, Wien, und der Flughafen Wien Aktiengesellschaft, Schwechat, gehen in das Eigentum der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) über.
(2) Mit der Übertragung der in Abs. 1 angeführten Anteilsrechte gehen alle damit rechtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Vermögensrechte und Vereinbarungen auf die ÖIAG als Gesamtrechtsnachfolgerin der Republik Österreich über.
(3) Die ÖIAG hat die Aufgabe, die Anteilsrechte an den übertragenen Beteiligungen anstelle des Bundes wahrzunehmen. Die ÖIAG ist an die diese Beteiligungen betreffenden gesetzlichen Regelungen sowie an alle luftfahrtrechtlichen und völkerrechtlichen Regelungen ebenfalls gebunden. Die bestehenden Gesellschaftervereinbarungen bleiben aufrecht.
§ 2. Als Anschaffungskosten der übertragenen Anteilsrechte im Sinne des Handelsgesetzbuches gilt der Nennbetrag; in gleicher Höhe ist eine nicht gebundene Kapitalrücklage zu bilden.
§ 3. Die Vorgänge zwischen dem Bund und der ÖIAG auf Grund dieses Artikels sind von den bundesgesetzlichen Gebühren und Abgaben befreit.
Artikel II
§ 1. Die ÖIAG ist ermächtigt, ihr zustehende Bezugsrechte im Falle von Erhöhungen des Grundkapitals der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft zu veräußern.
§ 2. Die Organe der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft haben bei Durchführung von Kapitalerhöhungen sicherzustellen, daß die Aufrechterhaltung der Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen und Rechte, welche in den von der Republik Österreich abgeschlossenen und noch abzuschließenden bilateralen Luftverkehrsabkommen ihre Grundlage haben, nicht gefährdet werden.
§ 3. Die ÖIAG ist berechtigt, zur Unterstützung der Umsetzung des Privatisierungsauftrages der Bundesregierung gemäß § 7 Abs. 1 ÖIAG-Gesetz 2000 der Austrian Airlines AG finanzielle Unterstützung in Höhe von 500 Millionen Euro zu gewähren. Zur Bedeckung dieser Maßnahme können auch Beteiligungserträge und Privatisierungsgewinne herangezogen werden.
§ 4. Sollten der ÖIAG bei der Durchführung von Maßnahmen gemäß § 3 Verluste entstehen, können gebundene Kapitalrücklagen zum Ausgleich eines derartigen Verlustes aufgelöst werden. Gebundene Kapitalrücklagen können auch insoweit aufgelöst werden, als Wertberichtigungen auf Anteile an Beteiligungen erforderlich sind.
Artikel III
Das Bundesgesetz vom 24. November 1987 über die Teilprivatisierung von Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 594/1987, tritt außer Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Art. I § 1 Abs. 3 zweiter Satz und des Art. II § 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, betraut.
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