Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1998-11-21
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt.

In Tirol

Verkauf

zu Schilling
1. Teilflächen (28 361 m2) der Liegenschaft EZ 414, Grundbuch 83020 Wörgl-Kufstein 62 500 000

In Wien

Verkauf

2. Teilflächen (52 035 m2) der Liegenschaft EZ 2256, Grundbuch 01107 Simmering 145 000 000

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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