Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung - FOnV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 86a, 90a und 97 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 86a, 90a und 97 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) und § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) wird verordnet:
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.
(2) Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für
die Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie für die damit zusammenhängenden Anbringen und Erledigungen.
Anbringen betreffend Vollmachten.
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.
(2) Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für
die Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie für die damit zusammenhängenden Anbringen und Erledigungen.
die in den Richtlinien (§ 7) bezeichneten Anbringen.
die in den Richtlinien (§ 7) bezeichneten Erledigungen.
§ 2. (1) Automationsunterstützte Datenübertragungen haben im Weg von Übermittlungsstellen zu erfolgen. Die Übermittlungsstelle ist Dienstleister (§ 13 DSG) der Abgabenbehörden des Bundes.
(2) Als Übermittlungsstelle wird die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 1033 Wien, Hintere Zollamtsstraße 4, bestimmt, die sich dabei im eigenen Verantwortlichkeitsbereich geeigneter Erfüllungsgehilfen (Zugangsstellen) bedienen kann.
§ 2. (1) Automationsunterstützte Datenübertragungen haben im Weg von Übermittlungsstellen zu erfolgen. Die Übermittlungsstelle ist Dienstleister (§ 10 DSG 2000) der Abgabenbehörden des Bundes.
(2) Als Übermittlungsstelle wird die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 1033 Wien, Hintere Zollamtsstraße 4, bestimmt, die sich dabei im eigenen Verantwortlichkeitsbereich geeigneter Erfüllungsgehilfen (Zugangsstellen) bedienen kann.
§ 3. Der Kreis der Teilnehmer an der automationsunterstützten Datenübertragung ist auf Grund der technisch-administrativen Erfordernisse begrenzt. Er erstreckt sich auf:
Die in der Liste der Wirtschaftstreuhänder (§ 23 Abs. 1 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) eingetragenen berufsbefugten Personen und Personengemeinschaften.
§ 3. Der Kreis der Teilnehmer an der automationsunterstützten Datenübertragung ist auf Grund der technisch-administrativen Erfordernisse begrenzt. Er erstreckt sich auf:
Die in der Liste der Wirtschaftstreuhänder (§ 61 Abs. 4 WTBG) eingetragenen Berufsberechtigten mit Ausnahme der Selbständigen Buchhalter (§ 2 WTBG).
Die im Verzeichnis der Notare eingetragenen Notare (§ 134 Abs. 1 Z 1 Notariatsordnung in Verbindung mit § 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 15. Februar 1928 über die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten, BGBl. Nr. 47/1928) oder die für diese bestellten Substitute (§ 119 NO).
Die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (§ 22 Abs. 2 Notariatsordnung). Die Notariatskammer hat dem Bundesminister für Finanzen jeden Widerruf (§ 23 Abs. 3 Notariatsordnung) mitzuteilen.
§ 3. Der Kreis der Teilnehmer an der automationsunterstützten Datenübertragung ist auf Grund der technisch-administrativen Erfordernisse begrenzt. Er erstreckt sich auf:
Die in der Liste der Wirtschaftstreuhänder (§ 61 Abs. 4 WTBG) eingetragenen Berufsberechtigten mit Ausnahme der Selbständigen Buchhalter (§ 2 WTBG).
Die im Verzeichnis der Notare eingetragenen Notare (§ 134 Abs. 1 Z 1 Notariatsordnung in Verbindung mit § 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 15. Februar 1928 über die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten, BGBl. Nr. 47/1928) oder die für diese bestellten Substitute (§ 119 NO).
Die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (§ 22 Abs. 2 Notariatsordnung). Die Notariatskammer hat dem Bundesminister für Finanzen jeden Widerruf (§ 23 Abs. 3 Notariatsordnung) mitzuteilen.
Die in die Liste der Rechtsanwälte (§ 1 Abs. 1 RAO 1945) und die in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften (§ 1a Abs. 1 RAO 1945) eingetragenen Rechtsanwaltschaften. Die Rechtsanwaltskammern haben dem Bundesminister für Finanzen jedes Erlöschen (§ 34 Abs. 1 RAO 1945) und jedes Ruhen (§ 34 Abs. 2 RAO 1945) einer Rechtsanwaltschaft mitzuteilen.
§ 4. (1) Voraussetzung für die Teilnahme an der automationsunterstützten Datenübertragung im Sinn dieser Verordnung ist eine vollständig ausgefüllte schriftliche Anmeldung des Teilnehmers nach dem amtlichen Vordruck. Der amtliche Vordruck ist im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen.
(2) Die Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter) zu unterschreiben; die Unterfertigung durch einen Bevollmächtigten ist unzulässig. Anmeldungen können (insbesondere nach einer mangelhaften Einreichung) auch wiederholt eingebracht werden.
(3) Die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) hat die bei ihr eingelangten Anmeldungen auf elektronischem Weg dem Bundesministerium für Finanzen zu melden. Wenn keine Ausschließungsgründe im Sinn des § 9 vorliegen und der Teilnehmer eindeutig identifiziert ist, hat das Bundesministerium für Finanzen dem Teilnehmer die erforderliche Zugangskennung für das Übermittlungsverfahren zu eigenen Handen mitzuteilen und darüber die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) zu informieren. Jede Zugangskennung hat sich auf einen bestimmten Zugangsweg zu beziehen.
§ 5. Anträge auf Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie die damit zusammenhängenden Erledigungen sind ausschließlich im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung abzuwickeln. Ausgenommen davon sind, nach näherer Regelung in den Richtlinien (§ 7), nur die Ablehnung des Antrages auf Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie der Widerruf der Bewilligung der Akteneinsicht nach § 90a BAO.
§ 5. (1) Anträge auf Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie die damit zusammenhängenden Erledigungen sind ausschließlich im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung abzuwickeln. Ausgenommen davon sind, nach näherer Regelung in den Richtlinien (§ 7), nur die Ablehnung des Antrages auf Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie der Widerruf der Bewilligung der Akteneinsicht nach § 90a BAO.
(2) Für Anbringen im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 2, die im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung eingebracht werden sollen, gelten die näheren Regelungen in den Richtlinien (§ 7).
(3) Zustimmungserklärungen (§ 97 Abs. 3 BAO) sowie deren Widerruf können nach näherer Regelung in den Richtlinien (§ 7) im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung eingebracht werden.
§ 6. Die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) hat über die durchgeführten automationsunterstützten Datenübertragungen ein Protokoll zu führen, das den Teilnehmer, den Zeitpunkt der
automationsunterstützten Datenübertragung und die Art der
automationsunterstützten Datenübertragung festhält.
§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien über die nach § 1 Abs. 2 zugelassenen Leistungen für die automationsunterstützte Datenübertragung zu erstellen und diese Richtlinien im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen.
(2) In die Richtlinien sind, soweit erforderlich, insbesondere Angaben über einen besonderen Satzaufbau, über Regeln für die Feldinhalte der zu übermittelnden Daten und über sonstige technische Voraussetzungen der automationsunterstützten Datenübertragung aufzunehmen.
(3) Die automationsunterstützten Datenübertragungen haben den Beschreibungen der Richtlinien zu entsprechen.
§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien über die nach § 1 Abs. 2 zugelassenen Leistungen für die automationsunterstützte Datenübertragung zu erstellen und diese Richtlinien im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen. Dabei sind die im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 zulässigen Anbringen und Erledigungen aufzulisten und die jeweiligen Änderungen mit dem Datum ihrer Wirksamkeit aufzuzeichnen.
(2) In die Richtlinien sind, soweit erforderlich, insbesondere Angaben über einen besonderen Satzaufbau, über Regeln für die Feldinhalte der zu übermittelnden Daten und über sonstige technische Voraussetzungen der automationsunterstützten Datenübertragung aufzunehmen.
(3) Die automationsunterstützten Datenübertragungen haben den Beschreibungen der Richtlinien zu entsprechen. Anbringen, die diesen Beschreibungen nicht entsprechen, gelten als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen; vorher sind sie unbeachtlich. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinn des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen.
§ 8. Der Kostenersatz für die automationsunterstützte Akteneinsicht (§ 90a Abs. 3 BAO) wird festgesetzt:
für mit
```
Buchungen mit oder ohne Saldo (pro angefangenem
```
Jahr, ausgenommen für Zeiträume, für die auf die
Zusendung der Kontonachrichten verzichtet wurde) .. 1 Schilling
```
Information zu Rückzahlungen ...................... 1 Schilling
```
```
Vorauszahlungen/Veranlagungen ..................... 1 Schilling
```
```
Anmerkungen ....................................... 1 Schilling
```
```
Rückstandsaufgliederung ........................... 1 Schilling
```
```
Erklärungen (Versand/Abgabe) pro Jahr ............. 1 Schilling
```
```
Lohnzettel (pro Lohnzettel) ....................... 1 Schilling
```
je beantworteter Abfrage.
§ 8. Der Kostenersatz für die automationsunterstützte Akteneinsicht (§ 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH) wird festgesetzt:
für mit
```
Buchungen mit oder ohne Saldo (pro angefangenem
```
Jahr, ausgenommen für Zeiträume, für die auf die
Zusendung der Kontonachrichten verzichtet wurde) .. 1 Schilling
```
Information zu Rückzahlungen ...................... 1 Schilling
```
```
Vorauszahlungen/Veranlagungen ..................... 1 Schilling
```
```
Anmerkungen ....................................... 1 Schilling
```
```
Rückstandsaufgliederung ........................... 1 Schilling
```
```
Erklärungen (Versand/Abgabe) pro Jahr ............. 1 Schilling
```
```
Lohnzettel (pro Lohnzettel) ....................... 1 Schilling
```
```
Bescheide (pro Bescheid) .......................... 1 Schilling
```
je beantworteter Abfrage.
§ 8. Der Kostenersatz für die automationsunterstützte Akteneinsicht (§ 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH) wird festgesetzt:
für mit
```
Buchungen mit oder ohne Saldo (pro angefangenem
```
Jahr, ausgenommen für Zeiträume, für die auf die
Zusendung der Kontonachrichten verzichtet wurde) ... 0,08 Euro
```
Information zu Rückzahlungen ....................... 0,08 Euro
```
```
Vorauszahlungen/Veranlagungen ...................... 0,08 Euro
```
```
Anmerkungen ........................................ 0,08 Euro
```
```
Rückstandsaufgliederung ............................ 0,08 Euro
```
```
Erklärungen (Versand/Abgabe) pro Jahr .............. 0,08 Euro
```
```
Lohnzettel (pro Lohnzettel) ........................ 0,08 Euro
```
```
Bescheide (pro Bescheid) ........................... 0,08 Euro
```
je beantworteter Abfrage.
§ 8a. Der Kostenersatz für die automationsunterstützte Akteneinsicht (§ 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH) wird festgesetzt:
für mit
```
Buchungen mit oder ohne Saldo (pro angefangenem
```
Jahr, ausgenommen für Zeiträume, für die auf die
Zusendung der Kontonachrichten verzichtet wurde) ... 0,08 Euro
```
Information zu Rückzahlungen ....................... 0,08 Euro
```
```
Vorauszahlungen/Veranlagungen ...................... 0,08 Euro
```
```
Anmerkungen ........................................ 0,08 Euro
```
```
Rückstandsaufgliederung ............................ 0,08 Euro
```
```
Erklärungen (Versand/Abgabe) pro Jahr .............. 0,08 Euro
```
```
Lohnzettel (pro Lohnzettel) ........................ 0,08 Euro
```
```
Bescheide (pro Bescheid) ........................... 0,08 Euro
```
je beantworteter Abfrage.
§ 9. Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die
auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 9. März 1998 in Kraft.
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 9. März 1998 in Kraft.
(2) Mit 1. Jänner 2002 tritt § 8 außer Kraft und wird § 8a unter der neuen Bezeichnung § 8 wirksam.
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