Bundesgesetz über die Übertragung des Dorotheums in das Eigentum der ÖIAG(NR: GP XX RV 918 AB 1092 S. 112. BR: AB 5657 S. 639.)
Artikel I
§ 1. Die Anteilsrechte des Bundes an der Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft m.b.H., Wien, (Dorotheum) gehen in das Eigentum der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) über.
§ 2. Die ÖIAG hat die Aufgabe, ein Privatisierungskonzept auszuarbeiten, das die Privatisierung des Dorotheums nach Möglichkeit vorrangig über die Börse mit einem möglichst hohen Anteil für österreichische Anleger vorsieht. Bei der ÖIAG soll ein Anteil von zumindest 25% verbleiben. Im übrigen sind die Bestimmungen des ÖIAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 204/1986, in der jeweils geltenden Fassung, über die Privatisierung der der ÖIAG unmittelbar gehörenden Beteiligungen an industriellen Unternehmungen auf diese Anteilsrechte anzuwenden.
§ 3. Als Anschaffungskosten der übertragenen Anteilsrechte im Sinne des Handelsgesetzbuches gilt der Nennbetrag; in gleicher Höhe ist eine nicht gebundene Kapitalrücklage zu bilden.
§ 4. Die Vorgänge zwischen dem Bund und der ÖIAG auf Grund dieses Artikels sind von den bundesgesetzlichen Gebühren und Abgaben befreit.
Artikel II
(Anm.: Änderung des Bundesgesetzes, mit dem finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft geregelt werden, BGBl. Nr. 421/1991)
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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