Bundesgesetz über die Beteiligung Österreichs an den Neuen Kreditvereinbarungen (New Arrangements to Borrow, NAB) mit dem Internationalen Währungsfonds

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1998-05-01
Status Aufgehoben · 2011-03-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, im Namen der Republik dem Internationalen Währungsfonds im Rahmen der Neuen Kreditvereinbarungen (New Arrangements to Borrow, NAB) einen Kredit von höchstens 412 Millionen SZR zu gewähren.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 2, BGBl. I Nr. 114/2010.

§ 2. Die Gewährung dieses Kredites wird vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank beschlossen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 2, BGBl. I Nr. 114/2010.

§ 3. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, ihre aus diesem Kredit entstehende Forderung als Deckung des Gesamtumlaufes gemäß § 62 Abs. 1 Z 3 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50, in der geltenden Fassung in ihre Aktiven einzustellen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 2, BGBl. I Nr. 114/2010.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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