Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend die gemäß § 85d Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes von den Berufungskommissionen (Zoll) beschlossenen Geschäftsordnungen
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 97/2002).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 85d Abs. 4 letzter Satz des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, in der Fassung der 3. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 13/1998, werden in den Anlagen 1 bis 3 die von der Vollversammlung der Berufungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland am 9. Februar 1998, die von der Vollversammlung der Berufungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich am 17. Februar 1998 und die von der Vollversammlung der Berufungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Tirol am 18. Februar 1998 beschlossenen Geschäftsordnungen für das Verfahren dieser Berufungskommissionen und der aus ihren Mitgliedern gemäß § 85d Abs. 5 Zollrechts-Durchführungsgesetz gebildeten Berufungssenate kundgemacht.
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