Geschäftsordnung der Berufungskommission der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für OberösterreichKundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend die gemäß § 85d Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes von den Berufungskommissionen (Zoll) beschlossenen Geschäftsordnungen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1998-05-14
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 97/2002).

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vollversammlung der Berufungskommission der Region Linz (§ 85d Abs. 1 Nr. 2 ZollR-DG) bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich hat am 17. Februar 1998 gemäß § 85d Abs. 4 ZollR-DG folgende Geschäftsordnung beschlossen:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 97/2002).

A. Berufungskommission (§ 85d Abs. 1 ZollR-DG)

Allgemeines

§ 1. (1) Die Vollversammlung der Berufungskommission ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einzuberufen. Darüber hinaus hat eine Einberufung innerhalb von vier Wochen auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens die Hälfte der Mitglieder beantragt.

(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich schriftlich zu den Sitzungen der Vollversammlung einzuladen. Die Einladung hat spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag zu erfolgen.

(3) Die Mitglieder der Berufungskommission sind - ausgenommen bei begründeter Abwesenheit - verpflichtet, an den Sitzungen der Vollversammlung teilzunehmen und über die gestellten Anträge abzustimmen; Stimmenthaltung ist zulässig.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 97/2002).

Vollversammlung

§ 2. (1) Der Vollversammlung kommt die Beschlußfassung über die Erlassung, Änderung und Auslegung der Geschäftsordnung zu. Diese wird durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

(2) Die Erlassung und Änderung der Geschäftsverteilung zwischen den Berufungssenaten der Region und deren Auslegung obliegt dem Vorsitzenden der Berufungskommission; er entscheidet auch über Zuständigkeitskonflikte zwischen den Senaten.

(3) Die Zusammensetzung der Senate aller Regionen und deren Geschäftsverteilung wird durch Anschlag an den Amtstafeln der Finanzlandesdirektionen bekanntgegeben.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 97/2002).

Anträge, Beratung und Abstimmung

§ 3. (1) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an die Vollversammlung zu stellen und in der Vollversammlung das Wort zu ergreifen. Die Anträge sind so rechtzeitig zu stellen, daß sie noch in die Tagesordnung (§ 1 Abs. 2) aufgenommen werden können. Anträge außerhalb der Tagesordnung sind zuzulassen, sofern mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmt.

(2) Der Vorsitzende hat die Beschlußfähigkeit der Vollversammlung festzustellen. Er leitet die Vollversammlung, berichtet zur Tagesordnung und bringt die Anträge zur Abstimmung.

(3) Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, unterliegen die Ergebnisse der Geheimhaltung. Für die Beschlußfassung gilt § 85d Abs. 4 dritter Satz ZollR-DG.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 97/2002).

Protokoll

§ 4. (1) Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen der Vollversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen; insbesondere hat es den Beginn und das Ende der Sitzung, die Namen der anwesenden Personen, die Feststellung der Beschlußfähigkeit, die Tagesordnung, die Anträge und Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse zu enthalten.

(2) Zu den Sitzungen der Vollversammlung kann ein Schriftführer beigezogen werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 97/2002).

B. Berufungssenate (§ 85d Abs. 5 ZollR-DG)

Zuweisung und Vorbereitung einer Rechtssache

§ 5. (1) Nach kanzleimäßiger Erfassung teilt der Vorsitzende des zuständigen Senates die Rechtssache einem Senatsmitglied zur Bearbeitung zu.

(2) Dieses Senatsmitglied trifft die für das Rechtsbehelfsverfahren erforderlichen Veranlassungen, sofern nicht durch Verfahrensvorschriften bestimmte Handlungen ausdrücklich dem Senatsvorsitzenden vorbehalten sind.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 97/2002).

Mündliche Verhandlung

§ 6. (1) Der Senatsvorsitzende beraumt die mündliche Verhandlung an und leitet diese (§ 85c Abs. 3 ZollR-DG iVm § 285 Abs. 1 BAO); ihm obliegt die Wahrnehmung der sitzungspolizeilichen Aufgaben.

(2) Der Berichterstatter faßt den bisherigen Verfahrensablauf zusammen (§ 85c Abs. 3 ZollR-DG iVm § 285 Abs. 2 BAO).

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 97/2002).

Beratung, Abstimmung, Entscheidung

§ 7. (1) Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so ist die Beratung und Abstimmung im Anschluß an die Verhandlung durchzuführen.

(2) Ist keine mündliche Verhandlung anzuberaumen, beruft der Senatsvorsitzende den Senat zur Beratung, Abstimmung und Entscheidung ein.

(3) Beratung, Abstimmung und Entscheidung haben, sofern keine weiteren Verfahrensschritte erforderlich sind, auf Grund des Entscheidungsentwurfes zu erfolgen, der von dem mit der Rechtssache betrauten Senatsmitglied zu erstellen und vom Berichterstatter vorzulegen ist.

(4) Der Senat kann beschließen, das Verfahren zu unterbrechen, um eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes einzuholen.

(5) Für die Beratung und Abstimmung gilt § 287 BAO; Beratung und Abstimmung unterliegen der Geheimhaltung.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 97/2002).

Erledigung

§ 8. Der Senatsvorsitzende prüft die Übereinstimmung der Berufungsentscheidung mit den Ergebnissen der Beratung und Abstimmung, unterfertigt sie und verfügt die Zustellung der Berufungsentscheidung an die Parteien (§ 85d Abs. 8 ZollR-DG).

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 97/2002).

Tätigkeitsberichte

§ 9. (1) Zweimal jährlich hat ein Tätigkeitsbericht der einzelnen Senate an den Kommissionsvorsitzenden zu ergehen; zum Stichtag 30. Juni ist bis zum 31. Juli zu berichten, zum Stichtag 31. Dezember ist bis zum 31. Jänner zu berichten.

(2) Jeder Tätigkeitsbericht hat eine Übersicht über die Erledigungen, Neuzugänge und Rückstände im Berichtszeitraum zu enthalten; die Anzahl der angefochtenen Bescheide/Zwangsakte gilt als Berechnungseinheit.

(3) Eine Gesamtübersicht der Tätigkeitsberichte jedes Berichtszeitraumes ist vom Kommissionsvorsitzenden den einzelnen Berufungssenaten zur Verfügung zu stellen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 97/2002).

Gegenschriften

§ 10. Gegenschriften an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof sind vom Berichterstatter zu erstellen und vom Senatsvorsitzenden zu unterfertigen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 97/2002).

Vorabentscheidungen

§ 11. Anträge an den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung in einer bei einem Senat anhängigen Rechtssache sind vom Senatsvorsitzenden zu erstellen und zu unterfertigen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 97/2002).

C. Inkrafttreten

§ 12. Diese Geschäftsordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt (§ 85d Abs. 4 ZollR-DG) in Kraft.

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