Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellenAuswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 desBundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der geltendenFassung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-02-17
Status Aufgehoben · 2001-09-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API
1.

Abschnitt

1.

Gegenstand und Anwendungsbereich

1.1. Gegenstand

Gegenstand der Richtlinien ist die Regelung der Vorgangsweise bei der Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen, die sich durch ein geplantes Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung oder eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ergeben.

1.2. Geltungsbereich

1.2.1. Die Organe des Bundes, in deren Wirkungsbereich der Entwurf einer neuen rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG ausgearbeitet wird, haben eine Prüfung der finanziellen Auswirkungen der Maßnahme auf den Bundeshaushalt entsprechend den gegenständlichen Richtlinien durchzuführen und spätestens zum Zeitpunkt der Versendung des Textes zur Begutachtung oder - wenn dieses Verfahren entfällt oder Daten erst im Rahmen des Begutachtungsverfahrens erhoben werden können (Querschnittsmaterien) - zum Zeitpunkt der Vorlage an den Ministerrat in den „Allgemeinen Erläuterungen” des Entwurfes darzustellen.

1.2.2. Rechtsetzende Maßnahmen, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind, müssen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zwischen dem zuständigen Bundesminister und den betroffenen Gebietskörperschaften abgestimmt werden.

1.3. Berechnungszeitraum

1.3.1. Als Berechnungszeitraum für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen ist das laufende Finanzjahr sowie die drei folgenden Finanzjahre zu berücksichtigen. Sollten sich darüber hinaus wesentliche Abweichungen ergeben, sind auch diese darzustellen.

1.3.2. Als „wesentlich” ist eine Abweichung von mehr als 25 vH des Durchschnittes der finanziellen Auswirkungen der drei Folgejahre anzusehen.

1.3.3. Den Berechnungen zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen einer rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens zugrunde zu legen. Valorisierungen, zB der Personalausgaben/-kosten, Sozialausgaben, Baupreise usw., sind nicht vorzunehmen.

1.4. Ziel der Richtlinien und Methode zur Zielerreichung

1.4.1. Die gegenständlichen Richtlinien dienen als Anleitung zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen einer rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG, wobei die im 2. und 3. Abschnitt vorgesehenen Verfahrensschritte als Mindestanforderung zu sehen sind.

Die Ausgangsgrößen, Annahmen, Zwischenergebnisse, Bewertungen usw. sind so klar darzustellen, daß der Kalkulationsprozeß bis hin zum Ergebnis vollständig transparent und nachvollziehbar wird.

1.4.2. In den „Allgemeinen Erläuterungen” eines Entwurfes ist auch die Auswirkung der geplanten Änderungen auf den Stellenplan des Bundes darzustellen.

1.4.3. Die Begründung der Notwendigkeit der Ausgaben und Kosten und die Darstellung des Nutzens einer neuen rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 BHG sind den Berechnungen voranzustellen. Dabei sind insbesondere die Ziele offenzulegen, die mit der neuen Maßnahme verfolgt werden. Es sollte versucht werden, auf allzu abstrakte (und damit meist wenig aussagekräftige) Zielformulierungen zu verzichten und die Ziele so konkret und nachprüfbar wie möglich zu formulieren.

1.4.4. Die für die Berechnung der finanziellen Auswirkungen herangezogenen Grundlagen sind zu dokumentieren und in geeigneter Form den „Allgemeinen Erläuterungen” des Entwurfes anzuschließen. In den meisten Fällen bietet sich eine Gliederung in

2.

Rechtliche Grundlagen

2.1. Die Richtlinien werden gemäß § 14 Abs. 5 BHG (BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/1998) erlassen.

2.2. Im gegenständlichen Zusammenhang haben die Organe des Bundes die Durchführungsbestimmungen des Bundesministeriums für Finanzen zum jährlichen Bundesfinanzgesetz zu beachten.

3.

Begriffliche Grundlagen

3.1. Unter finanzielle Auswirkungen sind Ausgaben und Einnahmen

(finanzwirtschaftliche Betrachtungsweise) sowie Kosten und Erlöse (betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise) zu verstehen.

Ausgaben sind die tatsächlichen Geldabflüsse. Alle vorgenommenen Zahlungen stellen Ausgaben dar. Der Zeitpunkt der Verrechnung von Ausgaben und deren periodische Zuordnung richtet sich nach den anzuwendenden Haushaltsvorschriften.

Kosten dagegen können unabhängig davon entstehen, ob eine entsprechende Zahlung stattfindet oder nicht. Unter Kosten versteht man den Wert verbrauchter Güter und in Anspruch genommener Dienste zur Erstellung von Leistungen.

Die Kosten sind vielfach identisch mit den Ausgaben (zB stellt die Zahlung von Löhnen und Gehältern sowohl eine Ausgabe als auch Kosten dar). Die Kosten für monetäre oder sachliche Transferleistungen sind ausgabengleich.

Die wichtigsten Unterschiede zwischen Kosten und Ausgaben bestehen darin, daß die Kosten kalkulatorische Größen (wie zB kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen, kalkulatorische Mieten, kalkulatorische Versorgungsbezüge für die Beamten und kalkulatorische Abfertigungsvorsorge für Nichtbeamte) beinhalten, während die Ausgaben nur die tatsächliche (monetäre) Belastung der Haushalte wiedergeben. Darüber hinaus gibt es noch zeitliche, sachliche und wertmäßige Unterschiede zwischen den Ausgaben und Kosten (wie zB periodenfremder Aufwand oder Miete für nicht genutzte Räume, allfällige Vorsorgen für Schäden oder Katastrophen oder betriebsfremde Ausgaben).

Einnahmen sind die tatsächlichen Geldzuflüsse (Einzahlungen). Die wesentlichsten Einnahmen der öffentlichen Haushalte sind die Steuern und Abgaben. Weitere wichtige Einnahmen sind vor allem Gebühren und Leistungsentgelte, Kostenbeiträge und -entgelte sowie laufende Transferzahlungen öffentlicher und privater Haushalte. Erlöse sind häufig identisch mit den Einnahmen, sie können aber auch dann entstehen, wenn keine Einnahmen (Geldzufluß) getätigt werden (ein solcher nicht zu den Einnahmen führender Erlös ist zB die Durchführung von Druckaufträgen oder die Übernahme von Datenverarbeitungsaufgaben für andere Dienststellen der Verwaltung). Im übrigen entspricht die Abgrenzung zwischen Einnahmen und Erlösen der Abgrenzung zwischen Ausgaben und Kosten. Aus Vereinfachungsgründen können bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen die Einnahmen den Erlösen gleichgesetzt werden. Im Folgenden werden die Begriffe „Einnahmen” und „Erlöse” synonym verwendet.

3.2. Bei den von einer geplanten rechtsetzenden Maßnahme voraussichtlich verursachten Ausgaben und Kosten ist begrifflich zu unterscheiden zwischen den

3.4. Schließlich ist bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen einer neuen rechtsetzenden Maßnahme begrifflich streng zwischen den Folgeausgaben/-kosten (Bruttodarstellung) und den Nettoausgaben/-kosten zu unterscheiden. Durch Verminderung der Folgeausgaben/-kosten um die aus dem Vollzug der neuen Rechtsnorm entstehenden Einnahmen (Folgeeinnahmen) und/oder um die Einsparungen aus verwaltungsorganisatorischen Kompensationsmaßnahmen (wie zB Umschichtungen) und/oder um allfällige Ausgabeneinsparungen/Minderkosten durch wegfallende Ausgaben/Kosten ergeben sich die Nettoausgaben/-kosten. Dies gilt analog auch für die Nettoeinnahmen/-erlöse. Die Darstellung der Folgeausgaben/-kosten und der Nettoausgaben/-kosten ist in jedem Fall vorzunehmen. Analog ist die Brutto- und Nettodarstellung auch auf der Einnahmen-/Erlösseite durchzuführen. Die Nettoausgaben/-einnahmen sind ein wichtiges Ergebnis für budgetäre Betrachtungen: Sie entsprechen der budgetären Be- bzw. Entlastung und zeigen auf, welche Beträge durch allgemeine Deckungsmittel zu finanzieren sind bzw. welche Beträge für allgemeine Deckungsmittel frei werden.

Folgeausgaben/-kosten Folgeeinnahmen/-erlöse

-Folgeeinnahmen/-erlöse -Folgeausgaben/-kosten

-Einsparungen durch +Einsparungen durch

Kompensation Kompensation

-Ausgabeneinsparungen/Minderkosten -Mindereinnahmen/-erlöse

```


```

=Nettoausgaben/-kosten =Nettoeinnahmen/-erlöse

In der Regel wird man davon ausgehen können, daß die Folgeausgaben und -einnahmen nicht mit den „budgetären Auswirkungen” (Nettoausgaben) übereinstimmen werden.

2.

Abschnitt

Bei den gemäß § 14 BHG anzustellenden Berechnungen ist systematisch zwischen den finanzwirtschaftlichen (Ausgaben und Einnahmen) und betriebswirtschaftlichen Auswirkungen (Kosten und Erlöse) einer legistischen Maßnahme zu unterscheiden. Die Ergebnisse sind gesondert darzustellen. Die Vorgangsweise bei den Berechnungsmethoden ist allerdings weitgehend ident.

4.

Mengengerüst

4.1. Ermittlung des Mengengerüstes

4.1.1. Jede neue rechtsetzende Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG muß soweit analysiert werden, daß für jeden Leistungsprozeß zunächst ein „Mengengerüst” erstellt werden kann.

4.1.2. Grundsätzlich sind hiebei pro Leistungsprozeß die bestimmenden Daten und Größen, wie zB die Zahl und Struktur der Leistungsempfänger, die auszubezahlenden Beträge, die benötigten Ressourcen (insbesondere den zur Leistungserstellung erforderlichen Personaleinsatz) und die Angaben über die notwendigen Sachmittel getrennt auszuweisen.

4.1.3. Die Detailliertheit der zu ermittelnden „Mengen” ist nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die Datenbeschaffung und den zu erwartenden finanziellen Auswirkungen zu prüfen.

4.2. Gliederung des Mengengerüstes

Das „Mengengerüst” hat mindestens zu enthalten:

4.2.1. Angaben über die Leistungen

4.2.2. Angaben über die Leistungsprozesse

4.2.3. Angaben über die zur Leistungserstellung benötigten Ressourcen

4.3. Für vergleichbare Verwaltungsleistungen und/oder andere standardisierbare Leistungsprozesse können Musterschemata verwendet werden (Beispiele siehe Anhang 2), sofern nicht wesentliche Abweichungen zu erwarten sind.

4.4. Die mengenmäßig dargestellten Leistungen, Leistungsprozesse und die hiefür eingesetzten Ressourcen sind zu bewerten und hinsichtlich ihrer budgetären Auswirkungen bzw. Kostenrelevanz zu prüfen.

4.5. Für einnahmenseitige Maßnahmen sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

5.

Ermittlung der Folgeausgaben, Folgekosten und -einnahmen

5.1. Die durch den Vollzug entstehenden Ausgaben/Kosten

(Folgeausgaben/-kosten) und Einnahmen/ Erlöse der einzelnen Teilleistungen sind grundsätzlich durch die Multiplikation von Menge mit dem Preis zu ermitteln; abweichende Vorgangsweisen bedürfen einer plausiblen Begründung. Die Ermittlung ist auf Basis des gemäß Punkt 4 erstellten „Mengengerüstes” unter Verwendung von ausreichend fundierten Richt- und Schätzwerten für die „Preiskomponenten” (wie zB bei Personalausgaben/-kosten Jahresdurchschnittswerte) durchzuführen.

Weiters kann nach der Methode der Zuschlagskalkulation vorgegangen werden, indem für die laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten (insbesondere Leistungs- und sonstige Gemeinkosten, Büromaterial, EDV, Erhaltungskosten, sonstige Betriebskosten) Zuschläge auf die direkt der Leistungserbringung zuzurechnenden Personalausgaben/-kosten vorgenommen werden, sofern nicht detaillierteres Datenmaterial vorhanden ist.

5.2. Bei der Kostenermittlung sind gemäß Kostenbegriff kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen für Neu-, Erweiterungs-, Ergänzungs- und Ersatzinvestitionen, die mit der jeweiligen Maßnahme direkt oder indirekt verbunden sind, und kalkulatorische Mieten zu berücksichtigen und zu bezeichnen. Weiters sind kalkulatorische Versorgungsbezüge für die Beamten und kalkulatorische Abfertigungsvorsorgen für die Nicht-Beamten zu berücksichtigen.

5.3. Die Folgeausgaben, Folgekosten und Folgeeinnahmen sind entsprechend Punkt 1.3 der gegenständlichen Richtlinien jeweils bezogen auf die einzelnen Jahre zu ermitteln.

5.4. Gliederung der Folgeausgaben/-kosten:

Die Folgeausgaben und -kosten sind so detailliert darzustellen, daß ein Überblick über die möglichen Arten der Folgeausgaben/-kosten gewährleistet ist.

Folgende Komponenten sind mindestens auszuweisen:

5.4.1. Die Personalausgaben/-kosten sind unter Angabe von Zahl und Verwendungs-/Entlohnungsgruppe der Bediensteten zu ermitteln und anhand von Jahresdurchschnittswerten für repräsentative Besoldungs- und Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) zu berechnen.

In die Personalausgabenberechnung sind einzubeziehen:

5.4.2. Die Verwaltungssachausgaben/-kosten für Raumbedarf, Büromaterial, Instandhaltungskosten, Miete/Pacht, Fremdleistungen, Betriebskosten, anteilige Ausgaben für übergeordnete Leitung und „Querschnittsaufgaben”, wie zB Personalverrechnung, Buchhaltung, Kontrolle sind zu ermitteln oder als pauschale Zuschläge zu den Personalausgaben/-kosten gemäß Punkt 5.4.1 hinzuzurechnen. Der Ermittlung sind konkrete Berechnungsgrundlagen oder - sofern kein ausreichendes Datenmaterial vorhanden ist - die pauschalen Sätze gemäß Anhang 3 Tabelle 3 zugrunde zu legen (ein Beispiel befindet sich im Anhang 1). Aus Vereinfachungsgründen können die laufenden Verwaltungssachausgaben den Verwaltungssachkosten gleichgesetzt werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede vorliegen.

5.4.3. Die Nominalausgaben/-kosten umfassen die monetären und sachlichen Transferzahlungen (Zuschüsse) an Haushalte (zB Familienbeihilfen, Studienbeihilfen, Wohnungsbeihilfen, aber auch Leistungen wie Gratisschulbücher und Schülerfreifahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln) und/oder Unternehmen (laufende, einmalige), Beiträge an öffentliche Rechtsträger, an Dritte sowie an supranationale Organisationen. Sie sind für jede Einzelmaßnahme (-leistung) separat zu ermitteln und aufzulisten. Die Nominalausgaben sind gleich den Nominalkosten.

5.4.4. Zu den Investitionsausgaben/-kosten zählen die Ausgaben/Kosten für

5.4.5. Entfallende Ausgaben/Kosten (Minderausgaben/-kosten)

5.4.6. Jahressummen, der durch den Vollzug an- und entfallenden Ausgaben/Kosten (Summe 5.4.1 bis 5.4.4 minus 5.4.5)

5.5. Bei den Einnahmen sind folgende Kategorien zu unterscheiden:

5.5.1. Öffentliche Abgaben (Kapitel 52) und/oder gesetzliche Beiträge (zB Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge)

5.5.2. Laufende Einnahmen aus Entgelten, Kostenersätzen, laufende Transfers inklusive Beiträge von Dritten (zB EU-Rückflüsse oder Beiträge von Gebietskörperschaften)

5.5.3. Einmalige Einnahmen aus Kapitalzuschüssen, aus Vermögensveräußerungen uä.

5.5.4. Entfallende Einnahmen

5.5.5. Jahressummen, der durch den Vollzug an- und entfallenden Einnahmen (Summe von 5.5.1 bis 5.5.3 minus 5.5.4)

3.

Abschnitt

6.

Ermittlung der budgetären Auswirkungen (Nettoausgaben)

6.1. Zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen für den im Punkt 1.3 der gegenständlichen Richtlinien angeführten Zeitrahmen sind gegebenenfalls den Folgeausgaben und -einnahmen (Bruttodarstellung) die kompensatorischen Maßnahmen (zB Ausgleich von Mehrausgaben durch Mehreinnahmen) gegenüberzustellen (ergibt Nettodarstellung).

6.2. Diese Berechnungsart ist nur im Zusammenhang mit der finanzwirtschaftlichen Betrachtungsweise relevant und daher nur für diesen Zweck vorzunehmen.

6.3. Die kompensatorischen Maßnahmen müssen konkret bezeichnet und dargestellt werden. Wenn durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen andere Rechtsvorschriften berührt werden, ist der entsprechende Zusammenhang nachvollziehbar herzustellen.

6.4. Die Berechnung der kompensatorischen Maßnahmen erfolgt nach Abschnitt 2 Punkt 4 und 5 der gegenständlichen Richtlinien.

6.5. Bei der Ermittlung der budgetären Auswirkungen ist jedenfalls auch der Haushaltsreferent (§ 5 Abs. 5 BHG) beizuziehen. Bei Querschnittsmaterien ist der jeweils zuständige Haushaltsreferent bei der Erstellung der Ressortstellungnahme einzubinden.

7.

Bedeckung der Mehrausgaben und Mindereinnahmen

8.

Richtwerte

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