Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellenAuswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 desBundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der geltendenFassung
Abschnitt
Gegenstand und Anwendungsbereich
1.1. Gegenstand
Gegenstand der Richtlinien ist die Regelung der Vorgangsweise bei der Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen, die sich durch ein geplantes Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung oder eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ergeben.
1.2. Geltungsbereich
1.2.1. Die Organe des Bundes, in deren Wirkungsbereich der Entwurf einer neuen rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG ausgearbeitet wird, haben eine Prüfung der finanziellen Auswirkungen der Maßnahme auf den Bundeshaushalt entsprechend den gegenständlichen Richtlinien durchzuführen und spätestens zum Zeitpunkt der Versendung des Textes zur Begutachtung oder - wenn dieses Verfahren entfällt oder Daten erst im Rahmen des Begutachtungsverfahrens erhoben werden können (Querschnittsmaterien) - zum Zeitpunkt der Vorlage an den Ministerrat in den „Allgemeinen Erläuterungen” des Entwurfes darzustellen.
1.2.2. Rechtsetzende Maßnahmen, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind, müssen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zwischen dem zuständigen Bundesminister und den betroffenen Gebietskörperschaften abgestimmt werden.
1.3. Berechnungszeitraum
1.3.1. Als Berechnungszeitraum für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen ist das laufende Finanzjahr sowie die drei folgenden Finanzjahre zu berücksichtigen. Sollten sich darüber hinaus wesentliche Abweichungen ergeben, sind auch diese darzustellen.
1.3.2. Als „wesentlich” ist eine Abweichung von mehr als 25 vH des Durchschnittes der finanziellen Auswirkungen der drei Folgejahre anzusehen.
1.3.3. Den Berechnungen zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen einer rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens zugrunde zu legen. Valorisierungen, zB der Personalausgaben/-kosten, Sozialausgaben, Baupreise usw., sind nicht vorzunehmen.
1.4. Ziel der Richtlinien und Methode zur Zielerreichung
1.4.1. Die gegenständlichen Richtlinien dienen als Anleitung zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen einer rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG, wobei die im 2. und 3. Abschnitt vorgesehenen Verfahrensschritte als Mindestanforderung zu sehen sind.
Die Ausgangsgrößen, Annahmen, Zwischenergebnisse, Bewertungen usw. sind so klar darzustellen, daß der Kalkulationsprozeß bis hin zum Ergebnis vollständig transparent und nachvollziehbar wird.
1.4.2. In den „Allgemeinen Erläuterungen” eines Entwurfes ist auch die Auswirkung der geplanten Änderungen auf den Stellenplan des Bundes darzustellen.
1.4.3. Die Begründung der Notwendigkeit der Ausgaben und Kosten und die Darstellung des Nutzens einer neuen rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 BHG sind den Berechnungen voranzustellen. Dabei sind insbesondere die Ziele offenzulegen, die mit der neuen Maßnahme verfolgt werden. Es sollte versucht werden, auf allzu abstrakte (und damit meist wenig aussagekräftige) Zielformulierungen zu verzichten und die Ziele so konkret und nachprüfbar wie möglich zu formulieren.
1.4.4. Die für die Berechnung der finanziellen Auswirkungen herangezogenen Grundlagen sind zu dokumentieren und in geeigneter Form den „Allgemeinen Erläuterungen” des Entwurfes anzuschließen. In den meisten Fällen bietet sich eine Gliederung in
- einen besonderen Erläuterungsabschnitt, der die geplanten Maßnahmen und ihre wesentlichen Vor- und Nachteile sowie das Ergebnis der Berechnung der finanziellen Auswirkungen (inklusive Planstellen) allgemein verständlich beschreibt,
- einen Untersuchungsbericht, in dem die in die Berechnung der finanziellen Auswirkungen eingegangenen Informationen und Annahmen detailliert angeführt werden und
- erläuternde Tabellen, Diagramme usw.
Rechtliche Grundlagen
2.1. Die Richtlinien werden gemäß § 14 Abs. 5 BHG (BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/1998) erlassen.
2.2. Im gegenständlichen Zusammenhang haben die Organe des Bundes die Durchführungsbestimmungen des Bundesministeriums für Finanzen zum jährlichen Bundesfinanzgesetz zu beachten.
Begriffliche Grundlagen
3.1. Unter finanzielle Auswirkungen sind Ausgaben und Einnahmen
(finanzwirtschaftliche Betrachtungsweise) sowie Kosten und Erlöse (betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise) zu verstehen.
Ausgaben sind die tatsächlichen Geldabflüsse. Alle vorgenommenen Zahlungen stellen Ausgaben dar. Der Zeitpunkt der Verrechnung von Ausgaben und deren periodische Zuordnung richtet sich nach den anzuwendenden Haushaltsvorschriften.
Kosten dagegen können unabhängig davon entstehen, ob eine entsprechende Zahlung stattfindet oder nicht. Unter Kosten versteht man den Wert verbrauchter Güter und in Anspruch genommener Dienste zur Erstellung von Leistungen.
Die Kosten sind vielfach identisch mit den Ausgaben (zB stellt die Zahlung von Löhnen und Gehältern sowohl eine Ausgabe als auch Kosten dar). Die Kosten für monetäre oder sachliche Transferleistungen sind ausgabengleich.
Die wichtigsten Unterschiede zwischen Kosten und Ausgaben bestehen darin, daß die Kosten kalkulatorische Größen (wie zB kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen, kalkulatorische Mieten, kalkulatorische Versorgungsbezüge für die Beamten und kalkulatorische Abfertigungsvorsorge für Nichtbeamte) beinhalten, während die Ausgaben nur die tatsächliche (monetäre) Belastung der Haushalte wiedergeben. Darüber hinaus gibt es noch zeitliche, sachliche und wertmäßige Unterschiede zwischen den Ausgaben und Kosten (wie zB periodenfremder Aufwand oder Miete für nicht genutzte Räume, allfällige Vorsorgen für Schäden oder Katastrophen oder betriebsfremde Ausgaben).
Einnahmen sind die tatsächlichen Geldzuflüsse (Einzahlungen). Die wesentlichsten Einnahmen der öffentlichen Haushalte sind die Steuern und Abgaben. Weitere wichtige Einnahmen sind vor allem Gebühren und Leistungsentgelte, Kostenbeiträge und -entgelte sowie laufende Transferzahlungen öffentlicher und privater Haushalte. Erlöse sind häufig identisch mit den Einnahmen, sie können aber auch dann entstehen, wenn keine Einnahmen (Geldzufluß) getätigt werden (ein solcher nicht zu den Einnahmen führender Erlös ist zB die Durchführung von Druckaufträgen oder die Übernahme von Datenverarbeitungsaufgaben für andere Dienststellen der Verwaltung). Im übrigen entspricht die Abgrenzung zwischen Einnahmen und Erlösen der Abgrenzung zwischen Ausgaben und Kosten. Aus Vereinfachungsgründen können bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen die Einnahmen den Erlösen gleichgesetzt werden. Im Folgenden werden die Begriffe „Einnahmen” und „Erlöse” synonym verwendet.
3.2. Bei den von einer geplanten rechtsetzenden Maßnahme voraussichtlich verursachten Ausgaben und Kosten ist begrifflich zu unterscheiden zwischen den
- Entstehungsausgaben/-kosten,
- Vollzugsausgaben/-kosten und
- Nominalausgaben/-kosten.
3.4. Schließlich ist bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen einer neuen rechtsetzenden Maßnahme begrifflich streng zwischen den Folgeausgaben/-kosten (Bruttodarstellung) und den Nettoausgaben/-kosten zu unterscheiden. Durch Verminderung der Folgeausgaben/-kosten um die aus dem Vollzug der neuen Rechtsnorm entstehenden Einnahmen (Folgeeinnahmen) und/oder um die Einsparungen aus verwaltungsorganisatorischen Kompensationsmaßnahmen (wie zB Umschichtungen) und/oder um allfällige Ausgabeneinsparungen/Minderkosten durch wegfallende Ausgaben/Kosten ergeben sich die Nettoausgaben/-kosten. Dies gilt analog auch für die Nettoeinnahmen/-erlöse. Die Darstellung der Folgeausgaben/-kosten und der Nettoausgaben/-kosten ist in jedem Fall vorzunehmen. Analog ist die Brutto- und Nettodarstellung auch auf der Einnahmen-/Erlösseite durchzuführen. Die Nettoausgaben/-einnahmen sind ein wichtiges Ergebnis für budgetäre Betrachtungen: Sie entsprechen der budgetären Be- bzw. Entlastung und zeigen auf, welche Beträge durch allgemeine Deckungsmittel zu finanzieren sind bzw. welche Beträge für allgemeine Deckungsmittel frei werden.
Folgeausgaben/-kosten Folgeeinnahmen/-erlöse
-Folgeeinnahmen/-erlöse -Folgeausgaben/-kosten
-Einsparungen durch +Einsparungen durch
Kompensation Kompensation
-Ausgabeneinsparungen/Minderkosten -Mindereinnahmen/-erlöse
```
```
=Nettoausgaben/-kosten =Nettoeinnahmen/-erlöse
In der Regel wird man davon ausgehen können, daß die Folgeausgaben und -einnahmen nicht mit den „budgetären Auswirkungen” (Nettoausgaben) übereinstimmen werden.
Abschnitt
Bei den gemäß § 14 BHG anzustellenden Berechnungen ist systematisch zwischen den finanzwirtschaftlichen (Ausgaben und Einnahmen) und betriebswirtschaftlichen Auswirkungen (Kosten und Erlöse) einer legistischen Maßnahme zu unterscheiden. Die Ergebnisse sind gesondert darzustellen. Die Vorgangsweise bei den Berechnungsmethoden ist allerdings weitgehend ident.
Mengengerüst
4.1. Ermittlung des Mengengerüstes
4.1.1. Jede neue rechtsetzende Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG muß soweit analysiert werden, daß für jeden Leistungsprozeß zunächst ein „Mengengerüst” erstellt werden kann.
4.1.2. Grundsätzlich sind hiebei pro Leistungsprozeß die bestimmenden Daten und Größen, wie zB die Zahl und Struktur der Leistungsempfänger, die auszubezahlenden Beträge, die benötigten Ressourcen (insbesondere den zur Leistungserstellung erforderlichen Personaleinsatz) und die Angaben über die notwendigen Sachmittel getrennt auszuweisen.
4.1.3. Die Detailliertheit der zu ermittelnden „Mengen” ist nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die Datenbeschaffung und den zu erwartenden finanziellen Auswirkungen zu prüfen.
4.2. Gliederung des Mengengerüstes
Das „Mengengerüst” hat mindestens zu enthalten:
4.2.1. Angaben über die Leistungen
- Zahl und Struktur von Leistungsempfängern,
- Zahl und Struktur von sonstigen Betroffenen (zB Schüler, Lehrer, Anrainer, Versorgungsfälle),
- Zahl und Struktur von nicht mehr zu Betreuenden, Versorgenden (entfallende Leistungen),
- Zahl der Fälle/Erledigungen (zB pro Periode, pro Region)
4.2.2. Angaben über die Leistungsprozesse
- Zahl und Art der Verfahren,
- durchschnittliche Verfahrensdauer,
- welche Behörden beteiligt sind,
- Zahl und Art entfallender Verfahren,
- Zahl und Art der von den Leistungsempfängern zu erbringenden Gegenleistungen
4.2.3. Angaben über die zur Leistungserstellung benötigten Ressourcen
- Zahl und Struktur der benötigten Bediensteten,
- Art und Menge an Infrastruktur, zB ausgestattete Arbeitsplätze, Klassenräume, Betreuungsplätze, Amtsräume, Kommunikationseinrichtungen, Fahrzeuge, Einrichtungsgegenstände,
- Art und Menge einzusparender Ressourcen
4.3. Für vergleichbare Verwaltungsleistungen und/oder andere standardisierbare Leistungsprozesse können Musterschemata verwendet werden (Beispiele siehe Anhang 2), sofern nicht wesentliche Abweichungen zu erwarten sind.
4.4. Die mengenmäßig dargestellten Leistungen, Leistungsprozesse und die hiefür eingesetzten Ressourcen sind zu bewerten und hinsichtlich ihrer budgetären Auswirkungen bzw. Kostenrelevanz zu prüfen.
4.5. Für einnahmenseitige Maßnahmen sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Ermittlung der Folgeausgaben, Folgekosten und -einnahmen
5.1. Die durch den Vollzug entstehenden Ausgaben/Kosten
(Folgeausgaben/-kosten) und Einnahmen/ Erlöse der einzelnen Teilleistungen sind grundsätzlich durch die Multiplikation von Menge mit dem Preis zu ermitteln; abweichende Vorgangsweisen bedürfen einer plausiblen Begründung. Die Ermittlung ist auf Basis des gemäß Punkt 4 erstellten „Mengengerüstes” unter Verwendung von ausreichend fundierten Richt- und Schätzwerten für die „Preiskomponenten” (wie zB bei Personalausgaben/-kosten Jahresdurchschnittswerte) durchzuführen.
Weiters kann nach der Methode der Zuschlagskalkulation vorgegangen werden, indem für die laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten (insbesondere Leistungs- und sonstige Gemeinkosten, Büromaterial, EDV, Erhaltungskosten, sonstige Betriebskosten) Zuschläge auf die direkt der Leistungserbringung zuzurechnenden Personalausgaben/-kosten vorgenommen werden, sofern nicht detaillierteres Datenmaterial vorhanden ist.
5.2. Bei der Kostenermittlung sind gemäß Kostenbegriff kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen für Neu-, Erweiterungs-, Ergänzungs- und Ersatzinvestitionen, die mit der jeweiligen Maßnahme direkt oder indirekt verbunden sind, und kalkulatorische Mieten zu berücksichtigen und zu bezeichnen. Weiters sind kalkulatorische Versorgungsbezüge für die Beamten und kalkulatorische Abfertigungsvorsorgen für die Nicht-Beamten zu berücksichtigen.
5.3. Die Folgeausgaben, Folgekosten und Folgeeinnahmen sind entsprechend Punkt 1.3 der gegenständlichen Richtlinien jeweils bezogen auf die einzelnen Jahre zu ermitteln.
5.4. Gliederung der Folgeausgaben/-kosten:
Die Folgeausgaben und -kosten sind so detailliert darzustellen, daß ein Überblick über die möglichen Arten der Folgeausgaben/-kosten gewährleistet ist.
Folgende Komponenten sind mindestens auszuweisen:
- Personalausgaben/-kosten (inklusive kalkulierte Personalkosten)
- Verwaltungssachausgaben/-kosten (laufende und einmalige)
- Nominalausgaben/-kosten
- Investitionsausgaben bei Ausgabenberechnungen bzw. kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen und Mieten bei Kostenberechnungen
- Minderausgaben/-kosten (laufende und einmalige)
- Summe der Ausgaben bzw. Kosten
5.4.1. Die Personalausgaben/-kosten sind unter Angabe von Zahl und Verwendungs-/Entlohnungsgruppe der Bediensteten zu ermitteln und anhand von Jahresdurchschnittswerten für repräsentative Besoldungs- und Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) zu berechnen.
In die Personalausgabenberechnung sind einzubeziehen:
- Bezüge (Brutto)
- Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug)
- Zulagen
- Mehrleistungsvergütungen
- Aufwandsentschädigungen
- Sonstige Nebengebühren
- Dienstgeberbeiträge
- Pensionsvorsorge der Beamten
- Abfertigungsvorsorge für Nicht-Beamte
5.4.2. Die Verwaltungssachausgaben/-kosten für Raumbedarf, Büromaterial, Instandhaltungskosten, Miete/Pacht, Fremdleistungen, Betriebskosten, anteilige Ausgaben für übergeordnete Leitung und „Querschnittsaufgaben”, wie zB Personalverrechnung, Buchhaltung, Kontrolle sind zu ermitteln oder als pauschale Zuschläge zu den Personalausgaben/-kosten gemäß Punkt 5.4.1 hinzuzurechnen. Der Ermittlung sind konkrete Berechnungsgrundlagen oder - sofern kein ausreichendes Datenmaterial vorhanden ist - die pauschalen Sätze gemäß Anhang 3 Tabelle 3 zugrunde zu legen (ein Beispiel befindet sich im Anhang 1). Aus Vereinfachungsgründen können die laufenden Verwaltungssachausgaben den Verwaltungssachkosten gleichgesetzt werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede vorliegen.
5.4.3. Die Nominalausgaben/-kosten umfassen die monetären und sachlichen Transferzahlungen (Zuschüsse) an Haushalte (zB Familienbeihilfen, Studienbeihilfen, Wohnungsbeihilfen, aber auch Leistungen wie Gratisschulbücher und Schülerfreifahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln) und/oder Unternehmen (laufende, einmalige), Beiträge an öffentliche Rechtsträger, an Dritte sowie an supranationale Organisationen. Sie sind für jede Einzelmaßnahme (-leistung) separat zu ermitteln und aufzulisten. Die Nominalausgaben sind gleich den Nominalkosten.
5.4.4. Zu den Investitionsausgaben/-kosten zählen die Ausgaben/Kosten für
- Erstanschaffungs-,
- Erweiterungs-,
- Ergänzungs- und
- Ersatzinvestitionen.
5.4.5. Entfallende Ausgaben/Kosten (Minderausgaben/-kosten)
5.4.6. Jahressummen, der durch den Vollzug an- und entfallenden Ausgaben/Kosten (Summe 5.4.1 bis 5.4.4 minus 5.4.5)
5.5. Bei den Einnahmen sind folgende Kategorien zu unterscheiden:
5.5.1. Öffentliche Abgaben (Kapitel 52) und/oder gesetzliche Beiträge (zB Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge)
5.5.2. Laufende Einnahmen aus Entgelten, Kostenersätzen, laufende Transfers inklusive Beiträge von Dritten (zB EU-Rückflüsse oder Beiträge von Gebietskörperschaften)
5.5.3. Einmalige Einnahmen aus Kapitalzuschüssen, aus Vermögensveräußerungen uä.
5.5.4. Entfallende Einnahmen
5.5.5. Jahressummen, der durch den Vollzug an- und entfallenden Einnahmen (Summe von 5.5.1 bis 5.5.3 minus 5.5.4)
Abschnitt
Ermittlung der budgetären Auswirkungen (Nettoausgaben)
6.1. Zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen für den im Punkt 1.3 der gegenständlichen Richtlinien angeführten Zeitrahmen sind gegebenenfalls den Folgeausgaben und -einnahmen (Bruttodarstellung) die kompensatorischen Maßnahmen (zB Ausgleich von Mehrausgaben durch Mehreinnahmen) gegenüberzustellen (ergibt Nettodarstellung).
6.2. Diese Berechnungsart ist nur im Zusammenhang mit der finanzwirtschaftlichen Betrachtungsweise relevant und daher nur für diesen Zweck vorzunehmen.
6.3. Die kompensatorischen Maßnahmen müssen konkret bezeichnet und dargestellt werden. Wenn durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen andere Rechtsvorschriften berührt werden, ist der entsprechende Zusammenhang nachvollziehbar herzustellen.
6.4. Die Berechnung der kompensatorischen Maßnahmen erfolgt nach Abschnitt 2 Punkt 4 und 5 der gegenständlichen Richtlinien.
6.5. Bei der Ermittlung der budgetären Auswirkungen ist jedenfalls auch der Haushaltsreferent (§ 5 Abs. 5 BHG) beizuziehen. Bei Querschnittsmaterien ist der jeweils zuständige Haushaltsreferent bei der Erstellung der Ressortstellungnahme einzubinden.
Bedeckung der Mehrausgaben und Mindereinnahmen
Richtwerte
Abschnitt
Gegenstand und Anwendungsbereich
1.1. Gegenstand
Gegenstand der Richtlinien ist die Regelung der Vorgangsweise bei der Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen, die sich durch ein geplantes Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung oder eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ergeben.
1.2. Geltungsbereich
1.2.1. Die Organe des Bundes, in deren Wirkungsbereich der Entwurf einer neuen rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG ausgearbeitet wird, haben eine Prüfung der finanziellen Auswirkungen der Maßnahme auf den Bundeshaushalt entsprechend den gegenständlichen Richtlinien durchzuführen und spätestens zum Zeitpunkt der Versendung des Textes zur Begutachtung oder - wenn dieses Verfahren entfällt oder Daten erst im Rahmen des Begutachtungsverfahrens erhoben werden können (Querschnittsmaterien) - zum Zeitpunkt der Vorlage an den Ministerrat in den „Allgemeinen Erläuterungen” des Entwurfes darzustellen.
1.2.2. Rechtsetzende Maßnahmen, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind, müssen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zwischen dem zuständigen Bundesminister und den betroffenen Gebietskörperschaften abgestimmt werden.
1.3. Berechnungszeitraum
1.3.1. Als Berechnungszeitraum für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen ist das laufende Finanzjahr sowie die drei folgenden Finanzjahre zu berücksichtigen. Sollten sich darüber hinaus wesentliche Abweichungen ergeben, sind auch diese darzustellen.
1.3.2. Als „wesentlich” ist eine Abweichung von mehr als 25 vH des Durchschnittes der finanziellen Auswirkungen der drei Folgejahre anzusehen.
1.3.3. Den Berechnungen zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen einer rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens zugrunde zu legen. Valorisierungen, zB der Personalausgaben/-kosten, Sozialausgaben, Baupreise usw., sind nicht vorzunehmen.
1.4. Ziel der Richtlinien und Methode zur Zielerreichung
1.4.1. Die gegenständlichen Richtlinien dienen als Anleitung zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen einer rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG, wobei die im 2. und 3. Abschnitt vorgesehenen Verfahrensschritte als Mindestanforderung zu sehen sind.
Die Ausgangsgrößen, Annahmen, Zwischenergebnisse, Bewertungen usw. sind so klar darzustellen, daß der Kalkulationsprozeß bis hin zum Ergebnis vollständig transparent und nachvollziehbar wird.
1.4.2. In den „Allgemeinen Erläuterungen” eines Entwurfes ist auch die Auswirkung der geplanten Änderungen auf den Stellenplan des Bundes darzustellen.
1.4.3. Die Begründung der Notwendigkeit der Ausgaben und Kosten und die Darstellung des Nutzens einer neuen rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 BHG sind den Berechnungen voranzustellen. Dabei sind insbesondere die Ziele offenzulegen, die mit der neuen Maßnahme verfolgt werden. Es sollte versucht werden, auf allzu abstrakte (und damit meist wenig aussagekräftige) Zielformulierungen zu verzichten und die Ziele so konkret und nachprüfbar wie möglich zu formulieren.
1.4.4. Die für die Berechnung der finanziellen Auswirkungen herangezogenen Grundlagen sind zu dokumentieren und in geeigneter Form den „Allgemeinen Erläuterungen” des Entwurfes anzuschließen. In den meisten Fällen bietet sich eine Gliederung in
- einen besonderen Erläuterungsabschnitt, der die geplanten Maßnahmen und ihre wesentlichen Vor- und Nachteile sowie das Ergebnis der Berechnung der finanziellen Auswirkungen (inklusive Planstellen) allgemein verständlich beschreibt,
- einen Untersuchungsbericht, in dem die in die Berechnung der finanziellen Auswirkungen eingegangenen Informationen und Annahmen detailliert angeführt werden und
- erläuternde Tabellen, Diagramme usw.
Rechtliche Grundlagen
2.1. Die Richtlinien werden gemäß § 14 Abs. 5 BHG (BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/1998) erlassen.
2.2. Im gegenständlichen Zusammenhang haben die Organe des Bundes die Durchführungsbestimmungen des Bundesministeriums für Finanzen zum jährlichen Bundesfinanzgesetz zu beachten.
Begriffliche Grundlagen
3.1. Unter finanzielle Auswirkungen sind Ausgaben und Einnahmen
(finanzwirtschaftliche Betrachtungsweise) sowie Kosten und Erlöse (betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise) zu verstehen.
Ausgaben sind die tatsächlichen Geldabflüsse. Alle vorgenommenen Zahlungen stellen Ausgaben dar. Der Zeitpunkt der Verrechnung von Ausgaben und deren periodische Zuordnung richtet sich nach den anzuwendenden Haushaltsvorschriften.
Kosten dagegen können unabhängig davon entstehen, ob eine entsprechende Zahlung stattfindet oder nicht. Unter Kosten versteht man den Wert verbrauchter Güter und in Anspruch genommener Dienste zur Erstellung von Leistungen.
Die Kosten sind vielfach identisch mit den Ausgaben (zB stellt die Zahlung von Löhnen und Gehältern sowohl eine Ausgabe als auch Kosten dar). Die Kosten für monetäre oder sachliche Transferleistungen sind ausgabengleich.
Die wichtigsten Unterschiede zwischen Kosten und Ausgaben bestehen darin, daß die Kosten kalkulatorische Größen (wie zB kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen, kalkulatorische Mieten, kalkulatorische Versorgungsbezüge für die Beamten und kalkulatorische Abfertigungsvorsorge für Nichtbeamte) beinhalten, während die Ausgaben nur die tatsächliche (monetäre) Belastung der Haushalte wiedergeben. Darüber hinaus gibt es noch zeitliche, sachliche und wertmäßige Unterschiede zwischen den Ausgaben und Kosten (wie zB periodenfremder Aufwand oder Miete für nicht genutzte Räume, allfällige Vorsorgen für Schäden oder Katastrophen oder betriebsfremde Ausgaben).
Einnahmen sind die tatsächlichen Geldzuflüsse (Einzahlungen). Die wesentlichsten Einnahmen der öffentlichen Haushalte sind die Steuern und Abgaben. Weitere wichtige Einnahmen sind vor allem Gebühren und Leistungsentgelte, Kostenbeiträge und -entgelte sowie laufende Transferzahlungen öffentlicher und privater Haushalte. Erlöse sind häufig identisch mit den Einnahmen, sie können aber auch dann entstehen, wenn keine Einnahmen (Geldzufluß) getätigt werden (ein solcher nicht zu den Einnahmen führender Erlös ist zB die Durchführung von Druckaufträgen oder die Übernahme von Datenverarbeitungsaufgaben für andere Dienststellen der Verwaltung). Im übrigen entspricht die Abgrenzung zwischen Einnahmen und Erlösen der Abgrenzung zwischen Ausgaben und Kosten. Aus Vereinfachungsgründen können bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen die Einnahmen den Erlösen gleichgesetzt werden. Im Folgenden werden die Begriffe „Einnahmen” und „Erlöse” synonym verwendet.
3.2. Bei den von einer geplanten rechtsetzenden Maßnahme voraussichtlich verursachten Ausgaben und Kosten ist begrifflich zu unterscheiden zwischen den
- Entstehungsausgaben/-kosten,
- Vollzugsausgaben/-kosten und
- Nominalausgaben/-kosten.
3.4. Schließlich ist bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen einer neuen rechtsetzenden Maßnahme begrifflich streng zwischen den Folgeausgaben/-kosten (Bruttodarstellung) und den Nettoausgaben/-kosten zu unterscheiden. Durch Verminderung der Folgeausgaben/-kosten um die aus dem Vollzug der neuen Rechtsnorm entstehenden Einnahmen (Folgeeinnahmen) und/oder um die Einsparungen aus verwaltungsorganisatorischen Kompensationsmaßnahmen (wie zB Umschichtungen) und/oder um allfällige Ausgabeneinsparungen/Minderkosten durch wegfallende Ausgaben/Kosten ergeben sich die Nettoausgaben/-kosten. Dies gilt analog auch für die Nettoeinnahmen/-erlöse. Die Darstellung der Folgeausgaben/-kosten und der Nettoausgaben/-kosten ist in jedem Fall vorzunehmen. Analog ist die Brutto- und Nettodarstellung auch auf der Einnahmen-/Erlösseite durchzuführen. Die Nettoausgaben/-einnahmen sind ein wichtiges Ergebnis für budgetäre Betrachtungen: Sie entsprechen der budgetären Be- bzw. Entlastung und zeigen auf, welche Beträge durch allgemeine Deckungsmittel zu finanzieren sind bzw. welche Beträge für allgemeine Deckungsmittel frei werden.
Folgeausgaben/-kosten Folgeeinnahmen/-erlöse
-Folgeeinnahmen/-erlöse -Folgeausgaben/-kosten
-Einsparungen durch +Einsparungen durch
Kompensation Kompensation
-Ausgabeneinsparungen/Minderkosten -Mindereinnahmen/-erlöse
```
```
=Nettoausgaben/-kosten =Nettoeinnahmen/-erlöse
In der Regel wird man davon ausgehen können, daß die Folgeausgaben und -einnahmen nicht mit den „budgetären Auswirkungen” (Nettoausgaben) übereinstimmen werden.
Abschnitt
Bei den gemäß § 14 BHG anzustellenden Berechnungen ist systematisch zwischen den finanzwirtschaftlichen (Ausgaben und Einnahmen) und betriebswirtschaftlichen Auswirkungen (Kosten und Erlöse) einer legistischen Maßnahme zu unterscheiden. Die Ergebnisse sind gesondert darzustellen. Die Vorgangsweise bei den Berechnungsmethoden ist allerdings weitgehend ident.
Mengengerüst
4.1. Ermittlung des Mengengerüstes
4.1.1. Jede neue rechtsetzende Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG muß soweit analysiert werden, daß für jeden Leistungsprozeß zunächst ein „Mengengerüst” erstellt werden kann.
4.1.2. Grundsätzlich sind hiebei pro Leistungsprozeß die bestimmenden Daten und Größen, wie zB die Zahl und Struktur der Leistungsempfänger, die auszubezahlenden Beträge, die benötigten Ressourcen (insbesondere den zur Leistungserstellung erforderlichen Personaleinsatz) und die Angaben über die notwendigen Sachmittel getrennt auszuweisen.
4.1.3. Die Detailliertheit der zu ermittelnden „Mengen” ist nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die Datenbeschaffung und den zu erwartenden finanziellen Auswirkungen zu prüfen.
4.2. Gliederung des Mengengerüstes
Das „Mengengerüst” hat mindestens zu enthalten:
4.2.1. Angaben über die Leistungen
- Zahl und Struktur von Leistungsempfängern,
- Zahl und Struktur von sonstigen Betroffenen (zB Schüler, Lehrer, Anrainer, Versorgungsfälle),
- Zahl und Struktur von nicht mehr zu Betreuenden, Versorgenden (entfallende Leistungen),
- Zahl der Fälle/Erledigungen (zB pro Periode, pro Region)
4.2.2. Angaben über die Leistungsprozesse
- Zahl und Art der Verfahren,
- durchschnittliche Verfahrensdauer,
- welche Behörden beteiligt sind,
- Zahl und Art entfallender Verfahren,
- Zahl und Art der von den Leistungsempfängern zu erbringenden Gegenleistungen
4.2.3. Angaben über die zur Leistungserstellung benötigten Ressourcen
- Zahl und Struktur der benötigten Bediensteten,
- Art und Menge an Infrastruktur, zB ausgestattete Arbeitsplätze, Klassenräume, Betreuungsplätze, Amtsräume, Kommunikationseinrichtungen, Fahrzeuge, Einrichtungsgegenstände,
- Art und Menge einzusparender Ressourcen
4.3. Für vergleichbare Verwaltungsleistungen und/oder andere standardisierbare Leistungsprozesse können Musterschemata verwendet werden (Beispiele siehe Anhang 2), sofern nicht wesentliche Abweichungen zu erwarten sind.
4.4. Die mengenmäßig dargestellten Leistungen, Leistungsprozesse und die hiefür eingesetzten Ressourcen sind zu bewerten und hinsichtlich ihrer budgetären Auswirkungen bzw. Kostenrelevanz zu prüfen.
4.5. Für einnahmenseitige Maßnahmen sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Ermittlung der Folgeausgaben, Folgekosten und -einnahmen
5.1. Die durch den Vollzug entstehenden Ausgaben/Kosten
(Folgeausgaben/-kosten) und Einnahmen/ Erlöse der einzelnen Teilleistungen sind grundsätzlich durch die Multiplikation von Menge mit dem Preis zu ermitteln; abweichende Vorgangsweisen bedürfen einer plausiblen Begründung. Die Ermittlung ist auf Basis des gemäß Punkt 4 erstellten „Mengengerüstes” unter Verwendung von ausreichend fundierten Richt- und Schätzwerten für die „Preiskomponenten” (wie zB bei Personalausgaben/-kosten Jahresdurchschnittswerte) durchzuführen.
Weiters kann nach der Methode der Zuschlagskalkulation vorgegangen werden, indem für die laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten (insbesondere Leistungs- und sonstige Gemeinkosten, Büromaterial, EDV, Erhaltungskosten, sonstige Betriebskosten) Zuschläge auf die direkt der Leistungserbringung zuzurechnenden Personalausgaben/-kosten vorgenommen werden, sofern nicht detaillierteres Datenmaterial vorhanden ist.
5.2. Bei der Kostenermittlung sind gemäß Kostenbegriff kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen für Neu-, Erweiterungs-, Ergänzungs- und Ersatzinvestitionen, die mit der jeweiligen Maßnahme direkt oder indirekt verbunden sind, und kalkulatorische Mieten zu berücksichtigen und zu bezeichnen. Weiters sind kalkulatorische Versorgungsbezüge für die Beamten und kalkulatorische Abfertigungsvorsorgen für die Nicht-Beamten zu berücksichtigen.
5.3. Die Folgeausgaben, Folgekosten und Folgeeinnahmen sind entsprechend Punkt 1.3 der gegenständlichen Richtlinien jeweils bezogen auf die einzelnen Jahre zu ermitteln.
5.4. Gliederung der Folgeausgaben/-kosten:
Die Folgeausgaben und -kosten sind so detailliert darzustellen, daß ein Überblick über die möglichen Arten der Folgeausgaben/-kosten gewährleistet ist.
Folgende Komponenten sind mindestens auszuweisen:
- Personalausgaben/-kosten (inklusive kalkulierte Personalkosten)
- Verwaltungssachausgaben/-kosten (laufende und einmalige)
- Nominalausgaben/-kosten
- Investitionsausgaben bei Ausgabenberechnungen bzw. kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen und Mieten bei Kostenberechnungen
- Minderausgaben/-kosten (laufende und einmalige)
- Summe der Ausgaben bzw. Kosten
5.4.1. Die Personalausgaben/-kosten sind unter Angabe von Zahl und Verwendungs-/Entlohnungsgruppe der Bediensteten zu ermitteln und anhand von Jahresdurchschnittswerten für repräsentative Besoldungs- und Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) zu berechnen.
In die Personalausgabenberechnung sind einzubeziehen:
- Bezüge (Brutto)
- Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug)
- Zulagen
- Mehrleistungsvergütungen
- Aufwandsentschädigungen
- Sonstige Nebengebühren
- Dienstgeberbeiträge
- Pensionsvorsorge der Beamten
- Abfertigungsvorsorge für Nicht-Beamte
5.4.2. Die Verwaltungssachausgaben/-kosten für Raumbedarf, Büromaterial, Instandhaltungskosten, Miete/Pacht, Fremdleistungen, Betriebskosten, anteilige Ausgaben für übergeordnete Leitung und „Querschnittsaufgaben”, wie zB Personalverrechnung, Buchhaltung, Kontrolle sind zu ermitteln oder als pauschale Zuschläge zu den Personalausgaben/-kosten gemäß Punkt 5.4.1 hinzuzurechnen. Der Ermittlung sind konkrete Berechnungsgrundlagen oder - sofern kein ausreichendes Datenmaterial vorhanden ist - die pauschalen Sätze gemäß Anhang 3 Tabelle 3 zugrunde zu legen (ein Beispiel befindet sich im Anhang 1). Aus Vereinfachungsgründen können die laufenden Verwaltungssachausgaben den Verwaltungssachkosten gleichgesetzt werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede vorliegen.
5.4.3. Die Nominalausgaben/-kosten umfassen die monetären und sachlichen Transferzahlungen (Zuschüsse) an Haushalte (zB Familienbeihilfen, Studienbeihilfen, Wohnungsbeihilfen, aber auch Leistungen wie Gratisschulbücher und Schülerfreifahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln) und/oder Unternehmen (laufende, einmalige), Beiträge an öffentliche Rechtsträger, an Dritte sowie an supranationale Organisationen. Sie sind für jede Einzelmaßnahme (-leistung) separat zu ermitteln und aufzulisten. Die Nominalausgaben sind gleich den Nominalkosten.
5.4.4. Zu den Investitionsausgaben/-kosten zählen die Ausgaben/Kosten für
- Erstanschaffungs-,
- Erweiterungs-,
- Ergänzungs- und
- Ersatzinvestitionen.
5.4.5. Entfallende Ausgaben/Kosten (Minderausgaben/-kosten)
5.4.6. Jahressummen, der durch den Vollzug an- und entfallenden Ausgaben/Kosten (Summe 5.4.1 bis 5.4.4 minus 5.4.5)
5.5. Bei den Einnahmen sind folgende Kategorien zu unterscheiden:
5.5.1. Öffentliche Abgaben (Kapitel 52) und/oder gesetzliche Beiträge (zB Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge)
5.5.2. Laufende Einnahmen aus Entgelten, Kostenersätzen, laufende Transfers inklusive Beiträge von Dritten (zB EU-Rückflüsse oder Beiträge von Gebietskörperschaften)
5.5.3. Einmalige Einnahmen aus Kapitalzuschüssen, aus Vermögensveräußerungen uä.
5.5.4. Entfallende Einnahmen
5.5.5. Jahressummen, der durch den Vollzug an- und entfallenden Einnahmen (Summe von 5.5.1 bis 5.5.3 minus 5.5.4)
Abschnitt
Ermittlung der budgetären Auswirkungen (Nettoausgaben)
6.1. Zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen für den im Punkt 1.3 der gegenständlichen Richtlinien angeführten Zeitrahmen sind gegebenenfalls den Folgeausgaben und -einnahmen (Bruttodarstellung) die kompensatorischen Maßnahmen (zB Ausgleich von Mehrausgaben durch Mehreinnahmen) gegenüberzustellen (ergibt Nettodarstellung).
6.2. Diese Berechnungsart ist nur im Zusammenhang mit der finanzwirtschaftlichen Betrachtungsweise relevant und daher nur für diesen Zweck vorzunehmen.
6.3. Die kompensatorischen Maßnahmen müssen konkret bezeichnet und dargestellt werden. Wenn durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen andere Rechtsvorschriften berührt werden, ist der entsprechende Zusammenhang nachvollziehbar herzustellen.
6.4. Die Berechnung der kompensatorischen Maßnahmen erfolgt nach Abschnitt 2 Punkt 4 und 5 der gegenständlichen Richtlinien.
6.5. Bei der Ermittlung der budgetären Auswirkungen ist jedenfalls auch der Haushaltsreferent (§ 5 Abs. 5 BHG) beizuziehen. Bei Querschnittsmaterien ist der jeweils zuständige Haushaltsreferent bei der Erstellung der Ressortstellungnahme einzubinden.
Bedeckung der Mehrausgaben und Mindereinnahmen
Richtwerte
Abschnitt
Gegenstand und Anwendungsbereich
1.1. Gegenstand
Gegenstand der Richtlinien ist die Regelung der Vorgangsweise bei der Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen, die sich durch ein geplantes Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung oder eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ergeben.
1.2. Geltungsbereich
1.2.1. Die Organe des Bundes, in deren Wirkungsbereich der Entwurf einer neuen rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG ausgearbeitet wird, haben eine Prüfung der finanziellen Auswirkungen der Maßnahme auf den Bundeshaushalt entsprechend den gegenständlichen Richtlinien durchzuführen und spätestens zum Zeitpunkt der Versendung des Textes zur Begutachtung oder - wenn dieses Verfahren entfällt oder Daten erst im Rahmen des Begutachtungsverfahrens erhoben werden können (Querschnittsmaterien) - zum Zeitpunkt der Vorlage an den Ministerrat in den „Allgemeinen Erläuterungen” des Entwurfes darzustellen.
1.2.2. Rechtsetzende Maßnahmen, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind, müssen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zwischen dem zuständigen Bundesminister und den betroffenen Gebietskörperschaften abgestimmt werden.
1.3. Berechnungszeitraum
1.3.1. Als Berechnungszeitraum für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen ist das laufende Finanzjahr sowie die drei folgenden Finanzjahre zu berücksichtigen. Sollten sich darüber hinaus wesentliche Abweichungen ergeben, sind auch diese darzustellen.
1.3.2. Als „wesentlich” ist eine Abweichung von mehr als 25 vH des Durchschnittes der finanziellen Auswirkungen der drei Folgejahre anzusehen.
1.3.3. Den Berechnungen zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen einer rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens zugrunde zu legen. Valorisierungen, zB der Personalausgaben/-kosten, Sozialausgaben, Baupreise usw., sind nicht vorzunehmen.
1.4. Ziel der Richtlinien und Methode zur Zielerreichung
1.4.1. Die gegenständlichen Richtlinien dienen als Anleitung zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen einer rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG, wobei die im 2. und 3. Abschnitt vorgesehenen Verfahrensschritte als Mindestanforderung zu sehen sind.
Die Ausgangsgrößen, Annahmen, Zwischenergebnisse, Bewertungen usw. sind so klar darzustellen, daß der Kalkulationsprozeß bis hin zum Ergebnis vollständig transparent und nachvollziehbar wird.
1.4.2. In den „Allgemeinen Erläuterungen” eines Entwurfes ist auch die Auswirkung der geplanten Änderungen auf den Stellenplan des Bundes darzustellen.
1.4.3. Die Begründung der Notwendigkeit der Ausgaben und Kosten und die Darstellung des Nutzens einer neuen rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 BHG sind den Berechnungen voranzustellen. Dabei sind insbesondere die Ziele offenzulegen, die mit der neuen Maßnahme verfolgt werden. Es sollte versucht werden, auf allzu abstrakte (und damit meist wenig aussagekräftige) Zielformulierungen zu verzichten und die Ziele so konkret und nachprüfbar wie möglich zu formulieren.
1.4.4. Die für die Berechnung der finanziellen Auswirkungen herangezogenen Grundlagen sind zu dokumentieren und in geeigneter Form den „Allgemeinen Erläuterungen” des Entwurfes anzuschließen. In den meisten Fällen bietet sich eine Gliederung in
- einen besonderen Erläuterungsabschnitt, der die geplanten Maßnahmen und ihre wesentlichen Vor- und Nachteile sowie das Ergebnis der Berechnung der finanziellen Auswirkungen (inklusive Planstellen) allgemein verständlich beschreibt,
- einen Untersuchungsbericht, in dem die in die Berechnung der finanziellen Auswirkungen eingegangenen Informationen und Annahmen detailliert angeführt werden und
- erläuternde Tabellen, Diagramme usw.
Rechtliche Grundlagen
2.1. Die Richtlinien werden gemäß § 14 Abs. 5 BHG (BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/1998) erlassen.
2.2. Im gegenständlichen Zusammenhang haben die Organe des Bundes die Durchführungsbestimmungen des Bundesministeriums für Finanzen zum jährlichen Bundesfinanzgesetz zu beachten.
Begriffliche Grundlagen
3.1. Unter finanzielle Auswirkungen sind Ausgaben und Einnahmen
(finanzwirtschaftliche Betrachtungsweise) sowie Kosten und Erlöse (betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise) zu verstehen.
Ausgaben sind die tatsächlichen Geldabflüsse. Alle vorgenommenen Zahlungen stellen Ausgaben dar. Der Zeitpunkt der Verrechnung von Ausgaben und deren periodische Zuordnung richtet sich nach den anzuwendenden Haushaltsvorschriften.
Kosten dagegen können unabhängig davon entstehen, ob eine entsprechende Zahlung stattfindet oder nicht. Unter Kosten versteht man den Wert verbrauchter Güter und in Anspruch genommener Dienste zur Erstellung von Leistungen.
Die Kosten sind vielfach identisch mit den Ausgaben (zB stellt die Zahlung von Löhnen und Gehältern sowohl eine Ausgabe als auch Kosten dar). Die Kosten für monetäre oder sachliche Transferleistungen sind ausgabengleich.
Die wichtigsten Unterschiede zwischen Kosten und Ausgaben bestehen darin, daß die Kosten kalkulatorische Größen (wie zB kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen, kalkulatorische Mieten, kalkulatorische Versorgungsbezüge für die Beamten und kalkulatorische Abfertigungsvorsorge für Nichtbeamte) beinhalten, während die Ausgaben nur die tatsächliche (monetäre) Belastung der Haushalte wiedergeben. Darüber hinaus gibt es noch zeitliche, sachliche und wertmäßige Unterschiede zwischen den Ausgaben und Kosten (wie zB periodenfremder Aufwand oder Miete für nicht genutzte Räume, allfällige Vorsorgen für Schäden oder Katastrophen oder betriebsfremde Ausgaben).
Einnahmen sind die tatsächlichen Geldzuflüsse (Einzahlungen). Die wesentlichsten Einnahmen der öffentlichen Haushalte sind die Steuern und Abgaben. Weitere wichtige Einnahmen sind vor allem Gebühren und Leistungsentgelte, Kostenbeiträge und -entgelte sowie laufende Transferzahlungen öffentlicher und privater Haushalte. Erlöse sind häufig identisch mit den Einnahmen, sie können aber auch dann entstehen, wenn keine Einnahmen (Geldzufluß) getätigt werden (ein solcher nicht zu den Einnahmen führender Erlös ist zB die Durchführung von Druckaufträgen oder die Übernahme von Datenverarbeitungsaufgaben für andere Dienststellen der Verwaltung). Im übrigen entspricht die Abgrenzung zwischen Einnahmen und Erlösen der Abgrenzung zwischen Ausgaben und Kosten. Aus Vereinfachungsgründen können bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen die Einnahmen den Erlösen gleichgesetzt werden. Im Folgenden werden die Begriffe „Einnahmen” und „Erlöse” synonym verwendet.
3.2. Bei den von einer geplanten rechtsetzenden Maßnahme voraussichtlich verursachten Ausgaben und Kosten ist begrifflich zu unterscheiden zwischen den
- Entstehungsausgaben/-kosten,
- Vollzugsausgaben/-kosten und
- Nominalausgaben/-kosten.
3.4. Schließlich ist bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen einer neuen rechtsetzenden Maßnahme begrifflich streng zwischen den Folgeausgaben/-kosten (Bruttodarstellung) und den Nettoausgaben/-kosten zu unterscheiden. Durch Verminderung der Folgeausgaben/-kosten um die aus dem Vollzug der neuen Rechtsnorm entstehenden Einnahmen (Folgeeinnahmen) und/oder um die Einsparungen aus verwaltungsorganisatorischen Kompensationsmaßnahmen (wie zB Umschichtungen) und/oder um allfällige Ausgabeneinsparungen/Minderkosten durch wegfallende Ausgaben/Kosten ergeben sich die Nettoausgaben/-kosten. Dies gilt analog auch für die Nettoeinnahmen/-erlöse. Die Darstellung der Folgeausgaben/-kosten und der Nettoausgaben/-kosten ist in jedem Fall vorzunehmen. Analog ist die Brutto- und Nettodarstellung auch auf der Einnahmen-/Erlösseite durchzuführen. Die Nettoausgaben/-einnahmen sind ein wichtiges Ergebnis für budgetäre Betrachtungen: Sie entsprechen der budgetären Be- bzw. Entlastung und zeigen auf, welche Beträge durch allgemeine Deckungsmittel zu finanzieren sind bzw. welche Beträge für allgemeine Deckungsmittel frei werden.
Folgeausgaben/-kosten Folgeeinnahmen/-erlöse
-Folgeeinnahmen/-erlöse -Folgeausgaben/-kosten
-Einsparungen durch +Einsparungen durch
Kompensation Kompensation
-Ausgabeneinsparungen/Minderkosten -Mindereinnahmen/-erlöse
```
```
=Nettoausgaben/-kosten =Nettoeinnahmen/-erlöse
In der Regel wird man davon ausgehen können, daß die Folgeausgaben und -einnahmen nicht mit den „budgetären Auswirkungen” (Nettoausgaben) übereinstimmen werden.
Abschnitt
Bei den gemäß § 14 BHG anzustellenden Berechnungen ist systematisch zwischen den finanzwirtschaftlichen (Ausgaben und Einnahmen) und betriebswirtschaftlichen Auswirkungen (Kosten und Erlöse) einer legistischen Maßnahme zu unterscheiden. Die Ergebnisse sind gesondert darzustellen. Die Vorgangsweise bei den Berechnungsmethoden ist allerdings weitgehend ident.
Mengengerüst
4.1. Ermittlung des Mengengerüstes
4.1.1. Jede neue rechtsetzende Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG muß soweit analysiert werden, daß für jeden Leistungsprozeß zunächst ein „Mengengerüst” erstellt werden kann.
4.1.2. Grundsätzlich sind hiebei pro Leistungsprozeß die bestimmenden Daten und Größen, wie zB die Zahl und Struktur der Leistungsempfänger, die auszubezahlenden Beträge, die benötigten Ressourcen (insbesondere den zur Leistungserstellung erforderlichen Personaleinsatz) und die Angaben über die notwendigen Sachmittel getrennt auszuweisen.
4.1.3. Die Detailliertheit der zu ermittelnden „Mengen” ist nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die Datenbeschaffung und den zu erwartenden finanziellen Auswirkungen zu prüfen.
4.2. Gliederung des Mengengerüstes
Das „Mengengerüst” hat mindestens zu enthalten:
4.2.1. Angaben über die Leistungen
- Zahl und Struktur von Leistungsempfängern,
- Zahl und Struktur von sonstigen Betroffenen (zB Schüler, Lehrer, Anrainer, Versorgungsfälle),
- Zahl und Struktur von nicht mehr zu Betreuenden, Versorgenden (entfallende Leistungen),
- Zahl der Fälle/Erledigungen (zB pro Periode, pro Region)
4.2.2. Angaben über die Leistungsprozesse
- Zahl und Art der Verfahren,
- durchschnittliche Verfahrensdauer,
- welche Behörden beteiligt sind,
- Zahl und Art entfallender Verfahren,
- Zahl und Art der von den Leistungsempfängern zu erbringenden Gegenleistungen
4.2.3. Angaben über die zur Leistungserstellung benötigten Ressourcen
- Zahl und Struktur der benötigten Bediensteten,
- Art und Menge an Infrastruktur, zB ausgestattete Arbeitsplätze, Klassenräume, Betreuungsplätze, Amtsräume, Kommunikationseinrichtungen, Fahrzeuge, Einrichtungsgegenstände,
- Art und Menge einzusparender Ressourcen
4.3. Für vergleichbare Verwaltungsleistungen und/oder andere standardisierbare Leistungsprozesse können Musterschemata verwendet werden (Beispiele siehe Anhang 2), sofern nicht wesentliche Abweichungen zu erwarten sind.
4.4. Die mengenmäßig dargestellten Leistungen, Leistungsprozesse und die hiefür eingesetzten Ressourcen sind zu bewerten und hinsichtlich ihrer budgetären Auswirkungen bzw. Kostenrelevanz zu prüfen.
4.5. Für einnahmenseitige Maßnahmen sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Ermittlung der Folgeausgaben, Folgekosten und -einnahmen
5.1. Die durch den Vollzug entstehenden Ausgaben/Kosten
(Folgeausgaben/-kosten) und Einnahmen/ Erlöse der einzelnen Teilleistungen sind grundsätzlich durch die Multiplikation von Menge mit dem Preis zu ermitteln; abweichende Vorgangsweisen bedürfen einer plausiblen Begründung. Die Ermittlung ist auf Basis des gemäß Punkt 4 erstellten „Mengengerüstes” unter Verwendung von ausreichend fundierten Richt- und Schätzwerten für die „Preiskomponenten” (wie zB bei Personalausgaben/-kosten Jahresdurchschnittswerte) durchzuführen.
Weiters kann nach der Methode der Zuschlagskalkulation vorgegangen werden, indem für die laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten (insbesondere Leistungs- und sonstige Gemeinkosten, Büromaterial, EDV, Erhaltungskosten, sonstige Betriebskosten) Zuschläge auf die direkt der Leistungserbringung zuzurechnenden Personalausgaben/-kosten vorgenommen werden, sofern nicht detaillierteres Datenmaterial vorhanden ist.
5.2. Bei der Kostenermittlung sind gemäß Kostenbegriff kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen für Neu-, Erweiterungs-, Ergänzungs- und Ersatzinvestitionen, die mit der jeweiligen Maßnahme direkt oder indirekt verbunden sind, und kalkulatorische Mieten zu berücksichtigen und zu bezeichnen. Weiters sind kalkulatorische Versorgungsbezüge für die Beamten und kalkulatorische Abfertigungsvorsorgen für die Nicht-Beamten zu berücksichtigen.
5.3. Die Folgeausgaben, Folgekosten und Folgeeinnahmen sind entsprechend Punkt 1.3 der gegenständlichen Richtlinien jeweils bezogen auf die einzelnen Jahre zu ermitteln.
5.4. Gliederung der Folgeausgaben/-kosten:
Die Folgeausgaben und -kosten sind so detailliert darzustellen, daß ein Überblick über die möglichen Arten der Folgeausgaben/-kosten gewährleistet ist.
Folgende Komponenten sind mindestens auszuweisen:
- Personalausgaben/-kosten (inklusive kalkulierte Personalkosten)
- Verwaltungssachausgaben/-kosten (laufende und einmalige)
- Nominalausgaben/-kosten
- Investitionsausgaben bei Ausgabenberechnungen bzw. kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen und Mieten bei Kostenberechnungen
- Minderausgaben/-kosten (laufende und einmalige)
- Summe der Ausgaben bzw. Kosten
5.4.1. Die Personalausgaben/-kosten sind unter Angabe von Zahl und Verwendungs-/Entlohnungsgruppe der Bediensteten zu ermitteln und anhand von Jahresdurchschnittswerten für repräsentative Besoldungs- und Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) zu berechnen.
In die Personalausgabenberechnung sind einzubeziehen:
- Bezüge (Brutto)
- Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug)
- Zulagen
- Mehrleistungsvergütungen
- Aufwandsentschädigungen
- Sonstige Nebengebühren
- Dienstgeberbeiträge
- Pensionsvorsorge der Beamten
- Abfertigungsvorsorge für Nicht-Beamte
5.4.2. Die Verwaltungssachausgaben/-kosten für Raumbedarf, Büromaterial, Instandhaltungskosten, Miete/Pacht, Fremdleistungen, Betriebskosten, anteilige Ausgaben für übergeordnete Leitung und „Querschnittsaufgaben”, wie zB Personalverrechnung, Buchhaltung, Kontrolle sind zu ermitteln oder als pauschale Zuschläge zu den Personalausgaben/-kosten gemäß Punkt 5.4.1 hinzuzurechnen. Der Ermittlung sind konkrete Berechnungsgrundlagen oder - sofern kein ausreichendes Datenmaterial vorhanden ist - die pauschalen Sätze gemäß Anhang 3 Tabelle 3 zugrunde zu legen (ein Beispiel befindet sich im Anhang 1). Aus Vereinfachungsgründen können die laufenden Verwaltungssachausgaben den Verwaltungssachkosten gleichgesetzt werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede vorliegen.
5.4.3. Die Nominalausgaben/-kosten umfassen die monetären und sachlichen Transferzahlungen (Zuschüsse) an Haushalte (zB Familienbeihilfen, Studienbeihilfen, Wohnungsbeihilfen, aber auch Leistungen wie Gratisschulbücher und Schülerfreifahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln) und/oder Unternehmen (laufende, einmalige), Beiträge an öffentliche Rechtsträger, an Dritte sowie an supranationale Organisationen. Sie sind für jede Einzelmaßnahme (-leistung) separat zu ermitteln und aufzulisten. Die Nominalausgaben sind gleich den Nominalkosten.
5.4.4. Zu den Investitionsausgaben/-kosten zählen die Ausgaben/Kosten für
- Erstanschaffungs-,
- Erweiterungs-,
- Ergänzungs- und
- Ersatzinvestitionen.
5.4.5. Entfallende Ausgaben/Kosten (Minderausgaben/-kosten)
5.4.6. Jahressummen, der durch den Vollzug an- und entfallenden Ausgaben/Kosten (Summe 5.4.1 bis 5.4.4 minus 5.4.5)
5.5. Bei den Einnahmen sind folgende Kategorien zu unterscheiden:
5.5.1. Öffentliche Abgaben (Kapitel 52) und/oder gesetzliche Beiträge (zB Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge)
5.5.2. Laufende Einnahmen aus Entgelten, Kostenersätzen, laufende Transfers inklusive Beiträge von Dritten (zB EU-Rückflüsse oder Beiträge von Gebietskörperschaften)
5.5.3. Einmalige Einnahmen aus Kapitalzuschüssen, aus Vermögensveräußerungen uä.
5.5.4. Entfallende Einnahmen
5.5.5. Jahressummen, der durch den Vollzug an- und entfallenden Einnahmen (Summe von 5.5.1 bis 5.5.3 minus 5.5.4)
Abschnitt
Ermittlung der budgetären Auswirkungen (Nettoausgaben)
6.1. Zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen für den im Punkt 1.3 der gegenständlichen Richtlinien angeführten Zeitrahmen sind gegebenenfalls den Folgeausgaben und -einnahmen (Bruttodarstellung) die kompensatorischen Maßnahmen (zB Ausgleich von Mehrausgaben durch Mehreinnahmen) gegenüberzustellen (ergibt Nettodarstellung).
6.2. Diese Berechnungsart ist nur im Zusammenhang mit der finanzwirtschaftlichen Betrachtungsweise relevant und daher nur für diesen Zweck vorzunehmen.
6.3. Die kompensatorischen Maßnahmen müssen konkret bezeichnet und dargestellt werden. Wenn durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen andere Rechtsvorschriften berührt werden, ist der entsprechende Zusammenhang nachvollziehbar herzustellen.
6.4. Die Berechnung der kompensatorischen Maßnahmen erfolgt nach Abschnitt 2 Punkt 4 und 5 der gegenständlichen Richtlinien.
6.5. Bei der Ermittlung der budgetären Auswirkungen ist jedenfalls auch der Haushaltsreferent (§ 5 Abs. 5 BHG) beizuziehen. Bei Querschnittsmaterien ist der jeweils zuständige Haushaltsreferent bei der Erstellung der Ressortstellungnahme einzubinden.
Bedeckung der Mehrausgaben und Mindereinnahmen
Richtwerte
Abschnitt
| 1. | Gegenstand und Anwendungsbereich |
|---|---|
| 1.1. | Gegenstand Gegenstand der Richtlinien ist die Regelung der Vorgangsweise bei der Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen, die sich durch ein geplantes Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung oder eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ergeben. |
| 1.2. | Geltungsbereich |
| 1.2.1. | Die Organe des Bundes, in deren Wirkungsbereich der Entwurf einer neuen rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG ausgearbeitet wird, haben eine Prüfung der finanziellen Auswirkungen der Maßnahme auf den Bundeshaushalt entsprechend den gegenständlichen Richtlinien durchzuführen und spätestens zum Zeitpunkt der Versendung des Textes zur Begutachtung oder - wenn dieses Verfahren entfällt oder Daten erst im Rahmen des Begutachtungsverfahrens erhoben werden können (Querschnittsmaterien) - zum Zeitpunkt der Vorlage an den Ministerrat in den „Allgemeinen Erläuterungen” des Entwurfes darzustellen. |
| 1.2.2. | Rechtsetzende Maßnahmen, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind, müssen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zwischen dem zuständigen Bundesminister und den betroffenen Gebietskörperschaften abgestimmt werden. |
| 1.3. | Berechnungszeitraum |
| 1.3.1. | Als Berechnungszeitraum für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen ist das laufende Finanzjahr sowie die drei folgenden Finanzjahre zu berücksichtigen. Sollten sich darüber hinaus wesentliche Abweichungen ergeben, sind auch diese darzustellen. |
| 1.3.2. | Als „wesentlich” ist eine Abweichung von mehr als 25 vH des Durchschnittes der finanziellen Auswirkungen der drei Folgejahre anzusehen. |
| 1.3.3. | Den Berechnungen zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen einer rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens zugrunde zu legen. Valorisierungen, zB der Personalausgaben/-kosten, Sozialausgaben, Baupreise usw., sind nicht vorzunehmen. |
| 1.4. | Ziel der Richtlinien und Methode zur Zielerreichung |
| 1.4.1. | Die gegenständlichen Richtlinien dienen als Anleitung zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen einer rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG, wobei die im 2. und 3. Abschnitt vorgesehenen Verfahrensschritte als Mindestanforderung zu sehen sind. Die Ausgangsgrößen, Annahmen, Zwischenergebnisse, Bewertungen usw. sind so klar darzustellen, daß der Kalkulationsprozeß bis hin zum Ergebnis vollständig transparent und nachvollziehbar wird. |
| 1.4.2. | In den „Allgemeinen Erläuterungen” eines Entwurfes ist auch die Auswirkung der geplanten Änderungen auf den Stellenplan des Bundes darzustellen. |
| 1.4.3. | Die Begründung der Notwendigkeit der Ausgaben und Kosten und die Darstellung des Nutzens einer neuen rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 BHG sind den Berechnungen voranzustellen. Dabei sind insbesondere die Ziele offenzulegen, die mit der neuen Maßnahme verfolgt werden. Es sollte versucht werden, auf allzu abstrakte (und damit meist wenig aussagekräftige) Zielformulierungen zu verzichten und die Ziele so konkret und nachprüfbar wie möglich zu formulieren. |
| 1.4.4. | Die für die Berechnung der finanziellen Auswirkungen herangezogenen Grundlagen sind zu dokumentieren und in geeigneter Form den „Allgemeinen Erläuterungen” des Entwurfes anzuschließen. In den meisten Fällen bietet sich eine Gliederung in -einen besonderen Erläuterungsabschnitt, der die geplanten Maßnahmen und ihre wesentlichen Vor- und Nachteile sowie das Ergebnis der Berechnung der finanziellen Auswirkungen (inklusive Planstellen) allgemein verständlich beschreibt, -einen Untersuchungsbericht, in dem die in die Berechnung der finanziellen Auswirkungen eingegangenen Informationen und Annahmen detailliert angeführt werden und -erläuternde Tabellen, Diagramme usw. an. In jedem Fall sind die mit der geplanten rechtsetzenden Maßnahme verbundenen zeitlich differenzierten Ausgaben und Einnahmen und die dadurch entstehenden Kosten und Erlöse sowie die Auswirkung auf die Planstellen des Bundes gesondert darzustellen. |
| 2. | Rechtliche Grundlagen |
| 2.1. | Die Richtlinien werden gemäß § 14 Abs. 5 BHG (BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/1998) erlassen. |
| 2.2. | Im gegenständlichen Zusammenhang haben die Organe des Bundes die Durchführungsbestimmungen des Bundesministeriums für Finanzen zum jährlichen Bundesfinanzgesetz zu beachten. |
| 2.3. | Die Ergebnisse einer Kostenrechnung sind bei der Darstellung der Kostenaussagen zu verwenden. |
| 3. | Begriffliche Grundlagen |
| 3.1. | Unter finanzielle Auswirkungen sind Ausgaben und Einnahmen (finanzwirtschaftliche Betrachtungsweise) sowie Kosten und Erlöse (betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise) zu verstehen. Ausgaben sind die tatsächlichen Geldabflüsse. Alle vorgenommenen Zahlungen stellen Ausgaben dar. Der Zeitpunkt der Verrechnung von Ausgaben und deren periodische Zuordnung richtet sich nach den anzuwendenden Haushaltsvorschriften. Kosten dagegen können unabhängig davon entstehen, ob eine entsprechende Zahlung stattfindet oder nicht. Unter Kosten versteht man den Wert verbrauchter Güter und in Anspruch genommener Dienste zur Erstellung von Leistungen. Die Kosten sind vielfach identisch mit den Ausgaben (zB stellt die Zahlung von Löhnen und Gehältern sowohl eine Ausgabe als auch Kosten dar). Die Kosten für monetäre oder sachliche Transferleistungen sind ausgabengleich. Die wichtigsten Unterschiede zwischen Kosten und Ausgaben bestehen darin, daß die Kosten kalkulatorische Größen (wie zB kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen, kalkulatorische Mieten, kalkulatorische Versorgungsbezüge für die Beamten und kalkulatorische Abfertigungsvorsorge für Nichtbeamte) beinhalten, während die Ausgaben nur die tatsächliche (monetäre) Belastung der Haushalte wiedergeben. Darüber hinaus gibt es noch zeitliche, sachliche und wertmäßige Unterschiede zwischen den Ausgaben und Kosten (wie zB periodenfremder Aufwand oder Miete für nicht genutzte Räume, allfällige Vorsorgen für Schäden oder Katastrophen oder betriebsfremde Ausgaben). Einnahmen sind die tatsächlichen Geldzuflüsse (Einzahlungen). Die wesentlichsten Einnahmen der öffentlichen Haushalte sind die Steuern und Abgaben. Weitere wichtige Einnahmen sind vor allem Gebühren und Leistungsentgelte, Kostenbeiträge und -entgelte sowie laufende Transferzahlungen öffentlicher und privater Haushalte. Erlöse sind häufig identisch mit den Einnahmen, sie können aber auch dann entstehen, wenn keine Einnahmen (Geldzufluß) getätigt werden (ein solcher nicht zu den Einnahmen führender Erlös ist zB die Durchführung von Druckaufträgen oder die Übernahme von Datenverarbeitungsaufgaben für andere Dienststellen der Verwaltung). Im übrigen entspricht die Abgrenzung zwischen Einnahmen und Erlösen der Abgrenzung zwischen Ausgaben und Kosten. Aus Vereinfachungsgründen können bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen die Einnahmen den Erlösen gleichgesetzt werden. Im Folgenden werden die Begriffe „Einnahmen” und „Erlöse” synonym verwendet. |
| 3.2. | Bei den von einer geplanten rechtsetzenden Maßnahme voraussichtlich verursachten Ausgaben und Kosten ist begrifflich zu unterscheiden zwischen den - Entstehungsausgaben/-kosten, - Vollzugsausgaben/-kosten und - Nominalausgaben/-kosten. Die Entstehungsausgaben/-kosten sind die Ausgaben/Kosten der Produktion einer Rechtsnorm. Es sind dies die Ausgaben/Kosten, die zB bei der Erstellung des Gesetzesentwurfes, beim Begutachtungsverfahren und bei der Beschlußfassung durch das Parlament entstehen. Die Vollzugsausgaben/-kosten sind jene Ausgaben/Kosten, die beim Vollzug von Rechtsnormen oder Maßnahmen anfallen. Dazu zählen insbesondere Personalausgaben/-kosten, Verwaltungssachausgaben/-kosten und Ausgaben für Investitionen (kalkulatorische Abschreibungen). Nominalausgaben/-kosten sind die Transferzahlungen (Beihilfen, Subventionen usw.) oder materiellen oder immateriellen Leistungen eines öffentlichen Rechtsträgers an Einzelpersonen, Personengruppen oder andere öffentliche Rechtsträger und Institutionen. Die Nominalausgaben sind identisch mit den Nominalkosten. Die Entstehungsausgaben/-kosten können im Regelfall bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen außer acht bleiben. Auch die Abschätzung der volkswirtschaftlichen Kosten-Effekte ist nur im begründeten Einzelfall vorzunehmen (zB auf Verlangen des Gesetzgebers). Ausgaben/Kosten für den Vollzug der Rechtsvorschrift (Vollzugsausgaben/-kosten) und für jene Leistungen, die an die durch das Gesetz Begünstigten zu erbringen sind (Nominalausgaben/-kosten), werden im folgenden unter dem Begriff Folgeausgaben/-kosten subsumiert. Analog wird auch der Begriff Folgeeinnahmen/-erlöse verwendet. |
| 3.4. | Schließlich ist bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen einer neuen rechtsetzenden Maßnahme begrifflich streng zwischen den Folgeausgaben/-kosten (Bruttodarstellung) und den Nettoausgaben/-kosten zu unterscheiden. Durch Verminderung der Folgeausgaben/-kosten um die aus dem Vollzug der neuen Rechtsnorm entstehenden Einnahmen (Folgeeinnahmen) und/oder um die Einsparungen aus verwaltungsorganisatorischen Kompensationsmaßnahmen (wie zB Umschichtungen) und/oder um allfällige Ausgabeneinsparungen/Minderkosten durch wegfallende Ausgaben/Kosten ergeben sich die Nettoausgaben/-kosten. Dies gilt analog auch für die Nettoeinnahmen/-erlöse. Die Darstellung der Folgeausgaben/-kosten und der Nettoausgaben/-kosten ist in jedem Fall vorzunehmen. Analog ist die Brutto- und Nettodarstellung auch auf der Einnahmen-/Erlösseite durchzuführen. Die Nettoausgaben/-einnahmen sind ein wichtiges Ergebnis für budgetäre Betrachtungen: Sie entsprechen der budgetären Be- bzw. Entlastung und zeigen auf, welche Beträge durch allgemeine Deckungsmittel zu finanzieren sind bzw. welche Beträge für allgemeine Deckungsmittel frei werden. |
| Folgeausgaben/-kosten | Folgeeinnahmen/-erlöse |
| --- | --- |
| -Folgeeinnahmen/-erlöse | -Folgeausgaben/-kosten |
| -Einsparungen durch Kompensation | +Einsparungen durch Kompensation |
| -Ausgabeneinsparungen/Minderkosten | -Mindereinnahmen/-erlöse |
| =Nettoausgaben/-kosten | =Nettoeinnahmen/-erlöse |
| In der Regel wird man davon ausgehen können, daß die Folgeausgaben und -einnahmen nicht mit den „budgetären Auswirkungen” (Nettoausgaben) übereinstimmen werden. |
Abschnitt
Bei den gemäß § 14 BHG anzustellenden Berechnungen ist systematisch zwischen den finanzwirtschaftlichen (Ausgaben und Einnahmen) und betriebswirtschaftlichen Auswirkungen (Kosten und Erlöse) einer legistischen Maßnahme zu unterscheiden. Die Ergebnisse sind gesondert darzustellen. Die Vorgangsweise bei den Berechnungsmethoden ist allerdings weitgehend ident.
| 4. | Mengengerüst |
|---|---|
| 4.1. | Ermittlung des Mengengerüstes |
| 4.1.1. | Jede neue rechtsetzende Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG muß soweit analysiert werden, daß für jeden Leistungsprozeß zunächst ein „Mengengerüst” erstellt werden kann. |
| 4.1.2. | Grundsätzlich sind hiebei pro Leistungsprozeß die bestimmenden Daten und Größen, wie zB die Zahl und Struktur der Leistungsempfänger, die auszubezahlenden Beträge, die benötigten Ressourcen (insbesondere den zur Leistungserstellung erforderlichen Personaleinsatz) und die Angaben über die notwendigen Sachmittel getrennt auszuweisen. |
| 4.1.3. | Die Detailliertheit der zu ermittelnden „Mengen” ist nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die Datenbeschaffung und den zu erwartenden finanziellen Auswirkungen zu prüfen. |
| 4.2. | Gliederung des Mengengerüstes Das „Mengengerüst” hat mindestens zu enthalten: |
| 4.2.1. | Angaben über die Leistungen - Zahl und Struktur von Leistungsempfängern, - Zahl und Struktur von sonstigen Betroffenen (zB Schüler, Lehrer, Anrainer, Versorgungsfälle), - Zahl und Struktur von nicht mehr zu Betreuenden, Versorgenden (entfallende Leistungen), - Zahl der Fälle/Erledigungen (zB pro Periode, pro Region) |
| 4.2.2. | Angaben über die Leistungsprozesse - Zahl und Art der Verfahren, - durchschnittliche Verfahrensdauer, - welche Behörden beteiligt sind, - Zahl und Art entfallender Verfahren, - Zahl und Art der von den Leistungsempfängern zu erbringenden Gegenleistungen |
| 4.2.3. | Angaben über die zur Leistungserstellung benötigten Ressourcen -Zahl und Struktur der benötigten Bediensteten, -Art und Menge an Infrastruktur, zB ausgestattete Arbeitsplätze, Klassenräume, Betreuungsplätze, Amtsräume, Kommunikationseinrichtungen, Fahrzeuge, Einrichtungsgegenstände, -Art und Menge einzusparender Ressourcen |
| 4.3. | Für vergleichbare Verwaltungsleistungen und/oder andere standardisierbare Leistungsprozesse können Musterschemata verwendet werden (Beispiele siehe Anhang 2), sofern nicht wesentliche Abweichungen zu erwarten sind. |
| 4.4. | Die mengenmäßig dargestellten Leistungen, Leistungsprozesse und die hiefür eingesetzten Ressourcen sind zu bewerten und hinsichtlich ihrer budgetären Auswirkungen bzw. Kostenrelevanz zu prüfen. |
| 4.5. | Für einnahmenseitige Maßnahmen sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. |
| 5. | Ermittlung der Folgeausgaben, Folgekosten und -einnahmen |
| 5.1. | Die durch den Vollzug entstehenden Ausgaben/Kosten (Folgeausgaben/-kosten) und Einnahmen/ Erlöse der einzelnen Teilleistungen sind grundsätzlich durch die Multiplikation von Menge mit dem Preis zu ermitteln; abweichende Vorgangsweisen bedürfen einer plausiblen Begründung. Die Ermittlung ist auf Basis des gemäß Punkt 4 erstellten „Mengengerüstes” unter Verwendung von ausreichend fundierten Richt- und Schätzwerten für die „Preiskomponenten” (wie zB bei Personalausgaben/-kosten Jahresdurchschnittswerte) durchzuführen. Weiters kann nach der Methode der Zuschlagskalkulation vorgegangen werden, indem für die laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten (insbesondere Leistungs- und sonstige Gemeinkosten, Büromaterial, EDV, Erhaltungskosten, sonstige Betriebskosten) Zuschläge auf die direkt der Leistungserbringung zuzurechnenden Personalausgaben/-kosten vorgenommen werden, sofern nicht detaillierteres Datenmaterial vorhanden ist. |
| 5.2. | Bei der Kostenermittlung sind gemäß Kostenbegriff kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen für Neu-, Erweiterungs-, Ergänzungs- und Ersatzinvestitionen, die mit der jeweiligen Maßnahme direkt oder indirekt verbunden sind, und kalkulatorische Mieten zu berücksichtigen und zu bezeichnen. Weiters sind kalkulatorische Versorgungsbezüge für die Beamten und kalkulatorische Abfertigungsvorsorgen für die Nicht-Beamten zu berücksichtigen. |
| 5.3. | Die Folgeausgaben, Folgekosten und Folgeeinnahmen sind entsprechend Punkt 1.3 der gegenständlichen Richtlinien jeweils bezogen auf die einzelnen Jahre zu ermitteln. |
| 5.4. | Gliederung der Folgeausgaben/-kosten: Die Folgeausgaben und -kosten sind so detailliert darzustellen, daß ein Überblick über die möglichen Arten der Folgeausgaben/-kosten gewährleistet ist. Folgende Komponenten sind mindestens auszuweisen: -Personalausgaben/-kosten (inklusive kalkulierte Personalkosten) -Verwaltungssachausgaben/-kosten (laufende und einmalige) -Nominalausgaben/-kosten -Investitionsausgaben bei Ausgabenberechnungen bzw. kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen und Mieten bei Kostenberechnungen -Minderausgaben/-kosten (laufende und einmalige) -Summe der Ausgaben bzw. Kosten |
| 5.4.1. | Die Personalausgaben/-kosten sind unter Angabe von Zahl und Verwendungs-/Entlohnungsgruppe der Bediensteten zu ermitteln und anhand von Jahresdurchschnittswerten für repräsentative Besoldungs- und Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) zu berechnen. In die Personalausgabenberechnung sind einzubeziehen: - Bezüge (Brutto) - Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) - Zulagen - Mehrleistungsvergütungen - Sonstige Nebengebühren - Dienstgeberbeiträge Die Dienstgeberbeiträge für Beamte, für die der Bund im Rahmen der Selbstträgerschaft die Familienbeihilfen direkt ausbezahlt, sind um den jeweils aktuellen FLAF-Beitrag zu erhöhen. Die Pensionsvorsorge kann vereinfacht mit 17% von Gehalt, Zulagen und Nebengebühren der Beamten angesetzt werden. Der Pauschalansatz für Abfertigungen der Nicht-Beamten ist vereinfacht mit 2,5% von Gehalt, Zulagen und Nebengebühren der Nicht-Beamten anzusetzen. Liegen genauere Daten vor, sind diese zu verwenden. Eine Berechnungsanleitung befindet sich im Anhang 1; die durchschnittlichen Personalausgaben/-kosten für repräsentative Besoldungs- und Verwendungsgruppen für den Bund zeigt Anhang 3. Eine detailliertere Aufschlüsselung der Verwendungsgruppen ist für Zwecke einer ex ante Ausgaben/Kostenkalkulation nicht immer notwendig, da nur in Ausnahmefällen im voraus gesagt werden kann, mit welcher physischen Person die entsprechende Stelle besetzt werden wird. Dies gilt auch für die Unterscheidung der Ausgaben/Kosten von Beamten und Nicht-Beamten. |
| 5.4.2. | Die Verwaltungssachausgaben/-kosten für Raumbedarf, Büromaterial, Instandhaltungskosten, Miete/Pacht, Fremdleistungen, Betriebskosten, anteilige Ausgaben für übergeordnete Leitung und „Querschnittsaufgaben”, wie zB Personalverrechnung, Buchhaltung, Kontrolle sind zu ermitteln oder als pauschale Zuschläge zu den Personalausgaben/-kosten gemäß Punkt 5.4.1 hinzuzurechnen. Der Ermittlung sind konkrete Berechnungsgrundlagen oder - sofern kein ausreichendes Datenmaterial vorhanden ist - die pauschalen Sätze gemäß Anhang 3 Tabelle 3 zugrunde zu legen (ein Beispiel befindet sich im Anhang 1). Aus Vereinfachungsgründen können die laufenden Verwaltungssachausgaben den Verwaltungssachkosten gleichgesetzt werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede vorliegen. |
| 5.4.3. | Die Nominalausgaben/-kosten umfassen die monetären und sachlichen Transferzahlungen (Zuschüsse) an Haushalte (zB Familienbeihilfen, Studienbeihilfen, Wohnungsbeihilfen, aber auch Leistungen wie Gratisschulbücher und Schülerfreifahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln) und/oder Unternehmen (laufende, einmalige), Beiträge an öffentliche Rechtsträger, an Dritte sowie an supranationale Organisationen. Sie sind für jede Einzelmaßnahme (-leistung) separat zu ermitteln und aufzulisten. Die Nominalausgaben sind gleich den Nominalkosten. |
| 5.4.4. | Zu den Investitionsausgaben/-kosten zählen die Ausgaben/Kosten für - Erstanschaffungs-, - Erweiterungs-, - Ergänzungs- und - Ersatzinvestitionen. Sie fallen erfahrungsgemäß nicht nur im betreffenden Funktionsbereich, sondern auch in anderen Infrastrukturbereichen an. In der Ausgaben- und Kostenrechnung sind alle Investitionsausgaben/-kosten bis zur vollen Funktionstüchtigkeit zu erfassen (Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Investitionen). Darunter sind der gesamte, also nicht um etwaige Zuschüsse oder Beiträge verminderte Anschaffungs- oder Herstellungspreis sowie alle anderen Ausgaben, die notwendig sind, um den Anlagengegenstand in Betriebsbereitschaft zu setzen (zB Vertragskosten/-ausgaben, Speditionen, Transportkosten usw.), zu verstehen. In den Ausgabenrechnungen sind die Investitionsausgaben mit ihren jeweils im Betrachtungszeitraum fälligen Beträgen darzustellen. Der Nutzungszeitraum ist im Zusammenhang mit der Kostenermittlung von Belang. Im letzteren Fall sind die Investitionsgüter mit den in der Betriebswirtschaft üblichen Kostengrößen zu bewerten und die Nutzungsdauer festzulegen (kalkulatorische Abschreibungen). In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Abschreibungsbeträge für die Nutzung der Investitionen sowie kalkulatorische Zinsen anzusetzen. Bei den kalkulatorischen Abschreibungen ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Investitionen auszugehen. Die Abschreibung ist nach der linearen Methode vorzunehmen, indem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entweder durch die Jahre der Nutzungsdauer dividiert oder mit dem Abschreibungsprozentsatz multipliziert und anschließend das Produkt durch 100 dividiert wird. Lassen sich die kalkulatorischen Abschreibungen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermitteln, können als Annäherung kalkulatorische Werte angesetzt werden, die einem angemessenen durchschnittlichen üblichen Mietsatz entsprechen, der für die Nutzungsüberlassung gleichartiger Wirtschaftsgüter durch Dritte an diese zu zahlen sind. Richtwerte für marktübliche Mieten zeigt die Tabelle 3 im Anhang 3. Bei den kalkulatorischen Zinsen ist vom betriebsnotwendigen Kapital auszugehen, das aus Vereinfachungsgründen mit den Anschaffungs- oder Herstellungsausgaben gleichgesetzt werden kann. Als kalkulatorischer Zinssatz ist der gemäß § 102 Abs. 3 BHV festgelegte Zinssatz in Ansatz zu bringen (Anhang 3 Punkt 2). |
| 5.4.5. | Entfallende Ausgaben/Kosten (Minderausgaben/-kosten) |
| 5.4.6. | Jahressummen, der durch den Vollzug an- und entfallenden Ausgaben/Kosten (Summe 5.4.1 bis 5.4.4 minus 5.4.5) |
| 5.5. | Bei den Einnahmen sind folgende Kategorien zu unterscheiden: |
| 5.5.1. | Öffentliche Abgaben (Kapitel 52) und/oder gesetzliche Beiträge (zB Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge) |
| 5.5.2. | Laufende Einnahmen aus Entgelten, Kostenersätzen, laufende Transfers inklusive Beiträge von Dritten (zB EU-Rückflüsse oder Beiträge von Gebietskörperschaften) |
| 5.5.3. | Einmalige Einnahmen aus Kapitalzuschüssen, aus Vermögensveräußerungen uä. |
| 5.5.4. | Entfallende Einnahmen |
| 5.5.5. | Jahressummen, der durch den Vollzug an- und entfallenden Einnahmen (Summe von 5.5.1 bis 5.5.3 minus 5.5.4) |
Abschnitt
| 6. | Ermittlung der budgetären Auswirkungen (Nettoausgaben) |
|---|---|
| 6.1. | Zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen für den im Punkt 1.3 der gegenständlichen Richtlinien angeführten Zeitrahmen sind gegebenenfalls den Folgeausgaben und -einnahmen (Bruttodarstellung) die kompensatorischen Maßnahmen (zB Ausgleich von Mehrausgaben durch Mehreinnahmen) gegenüberzustellen (ergibt Nettodarstellung). |
| 6.2. | Diese Berechnungsart ist nur im Zusammenhang mit der finanzwirtschaftlichen Betrachtungsweise relevant und daher nur für diesen Zweck vorzunehmen. |
| 6.3. | Die kompensatorischen Maßnahmen müssen konkret bezeichnet und dargestellt werden. Wenn durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen andere Rechtsvorschriften berührt werden, ist der entsprechende Zusammenhang nachvollziehbar herzustellen. |
| 6.4. | Die Berechnung der kompensatorischen Maßnahmen erfolgt nach Abschnitt 2 Punkt 4 und 5 der gegenständlichen Richtlinien. |
| 6.5. | Bei der Ermittlung der budgetären Auswirkungen ist jedenfalls auch der Haushaltsreferent (§ 5 Abs. 5 BHG) beizuziehen. Bei Querschnittsmaterien ist der jeweils zuständige Haushaltsreferent bei der Erstellung der Ressortstellungnahme einzubinden. |
| 7. | Bedeckung der Mehrausgaben und Mindereinnahmen Bei Mehrausgaben oder Mindereinnahmen, die den Abgang des Bundeshaushaltes (Budgetsaldo) erhöhen würden, muß die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen sichergestellt werden. Die haushaltsleitenden Organe haben diesbezüglich geeignete, substantielle Vorschläge zu erstatten. |
| 8. | Richtwerte Bei der Berechnung der diversen vollzugsbestimmten Ausgaben und/oder Einnahmen bzw. Kostenermittlung kann die Anwendung von Richtwerten (Anhang 3) zweckmäßig sein. Das Bundesministerium für Finanzen wird jährlich bis Ende Juni die im Anhang 3 festgelegten Werte sowie den gemäß § 102 Abs. 3 BHV 1989 ermittelten Kalkulationszinssatz aktualisieren und im Bundesgesetzblatt II kundmachen. |
Anhang 1
Verfahrensanleitung zur Erstellung des Mengengerüstes und derBerechnung der Personal- und Verwaltungssachausgaben/-kosten undkalkulatorischen Kosten von Rechtsvorschriften
Anleitung für die Ermittlung des Mengengerüstes
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird empfohlen, bei der Berechnung der Ausgaben/Kosten einer neuen rechtsetzenden Maßnahme nach folgendem, dem Arbeitsbehelf „Was kostet ein Gesetz“ entnommenen und adaptierten Schema, vorzugehen. Die Anleitung ist als Orientierungshilfe gedacht.
1.1. Analyse und Strukturierung des Gesetzes
Als erster Schritt werden die Auswirkungen einer neuen rechtsetzenden Maßnahme auf die Verwaltung anhand folgender Fragen zu klären sein:
- Welche Leistungsprozesse fallen auf Grund der zu berechnenden neuen rechtsetzenden Maßnahme an?
- Welche Verwaltungseinheiten werden in den Anwendungsprozeß der neuen rechtsetzenden Maßnahme miteinbezogen und welche Arbeitsplätze mit welchen Qualifikationen sind für die Durchführung der neuen rechtsetzenden Maßnahme erforderlich?
- Kann die neue rechtsetzende Maßnahme mit den bereits vorhandenen Organisationseinheiten vollzogen werden?
- Welche Änderungen müssen innerhalb der bereits vorhandenen Organisationseinheiten vorgenommen werden, um die neue rechtsetzende Maßnahme vollziehen zu können?
- Wenn unbedingt neue Organisationseinheiten geschaffen werden müssen: Warum sind sie zu schaffen und welche Organisationseinheiten wären zu schaffen?
- Wie verändern sich Aufbau- und Ablauforganisation?
1.2. Inhaltliche Analyse der neuen rechtsetzenden Maßnahme
Eine neue rechtsetzende Maßnahme besteht in der Regel aus mehreren Vorschriften. Es ist zu untersuchen, welche der Vorschriften im Laufe des Vollzuges Leistungsprozesse (Abfolgen von Tätigkeiten) auslösen.
Das folgende Beispiel ist einer ex ante Berechnung eines Entwurfes des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, entnommen. Eine ausführliche Darstellung der Berechnung der Folgekosten des Akkreditierungsgesetzes siehe: Promberger, K./Pracher, Ch.: Praktische Erfahrungen bei der ex ante Kalkulation von Rechtsnormen - Die Ermittlung der Vollzugskosten eines Gesetzesvorhabens -, in: Das Öffentliche Haushaltswesen in Österreich, Heft 3-4, Wien 1992.
Ziel des „Akkreditierungsgesetzes“ ist die Sicherstellung der Qualifikation der österreichischen Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Bereich des technischen Versuchswesens durch die Festlegung der hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen. Insbesondere legt das Gesetz die personellen, ausstattungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen einer Akkreditierung fest. Weiters nennt es die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachverständiger, die Pflichten bei der Ausübung der Akkreditierung sowie die Entziehungs- und Erlöschungstatbestände. Es regelt die behördliche Überwachung akkreditierter Stellen sowie die Anerkennung ausländischer Prüfberichte.
Beispiel für die Analyse dieses Gesetzes:
Das Bundesgesetz über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen umfaßt folgende
Vorschriften:
I. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen §§ 1-4
Begriffsbestimmungen § 5
II. Abschnitt:
Akkreditierungsverfahren §§ 6-12
III. Abschnitt:
A. Gemeinsame Akkreditierungsvoraussetzungen
für Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen §§ 13-17
B. Zusätzliche Voraussetzungen für
Überwachungsstellen § 18
IV. Abschnitt:
Weitere Pflichten der Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen
A. Prüfstelle §§ 19-21
B. Überwachungsstelle §§ 22-25
C. Zertifizierungsstelle §§ 26-30
V. Abschnitt:
Straf-, Übergangs- und
Schlußbestimmungen §§ 31-33
1.3. Analyse der Leistungsprozesse
Die inhaltliche Analyse der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes muß in eine Darstellung der vom Gesetz beabsichtigten Leistungen (Leistungsprozesse) münden. Es ist zu prüfen, ob ausschließlich gleichartige oder aber verschiedenartige Leistungsprozesse für den Vollzug dieser Vorschriften ausgeführt werden.
Beispiel zur Analyse der Leistungsprozesse:
- Leistungsprozeß 1: Akkreditierung
- Leistungsprozeß 2: Überprüfung der akkreditierten Stellen Alle fünf Jahre erfolgt eine Überprüfung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen. Die Akkreditierung wird aufrechterhalten, eingeschränkt oder entzogen.
- Leistungsprozeß 3: Führung des Verzeichnisses der akkreditierten Stellen
- Leistungsprozeß 4: Bewilligung von Änderungen in den akkreditierten Stellen
- Leistungsprozeß 5: Erfahrungsaustausch
1.4. Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsprozesse
Zur leichteren Ermittlung der notwendigen Arbeitsschritte bei den einzelnen Leistungsprozessen ist die Dokumentation der Abfolge der Arbeitsschritte in einem Flußdiagramm hilfreich.
Beispiel für die Abfolge von Arbeitsschritten in einem Leistungsprozeß:
Akkreditierung einer Prüfstelle
(gleichzeitige Akkreditierung als
Überwachungs- und Zertifizierungsstelle)
Informationsgespräch
mit dem Antragsteller
Übersendung desInformationsmaterials
---------------------Antrag langt ein.
Weiterleitung an diezuständige Abteilung
Prüfung der Zuständigkeit
```
```
Unklarheit ja Abklärung mit
über die --- anderen Ressorts
Zuständigkeit? ----------------
```
```
Nein
Zuständigkeit gegeben? Nein Ver-
------------------------- ---- ständigung
des Ende
Antragstellers ----
```
```
wie folgt Ja
Prüfung auf Vollständigkeit
1
(Anm.: Flußdiagramm nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)
Entsprechend dem Flußdiagramm hat eine genaue Auflistung der Arbeitsschritte zu folgen.
Beispiel für die Auflistung der Arbeitsschritte:
Bearbeitungsschritte:
Durchführung eines Informationsgespräches mit der ansuchenden Stelle, welche Unterlagen für den Antrag benötigt werden bzw. wie das Verfahren abläuft (meist telefonisch)
Zusendung des Informationsblattes
Prüfung der Zuständigkeit, Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit usw.
1.5. Welche Organisationseinheiten und welche Verwendungsgruppen von Bediensteten werden mit der Vollziehung betraut sein? Als nächstes ist für die einzelnen Arbeitsschritte zu ermitteln, von welchen Bedienstetengruppen sie zu vollziehen sind und (eventuell) welcher Organisationseinheit diese angehören sollen.
Ein Beispiel siehe beim nächsten Punkt.
1.6. Wieviel Arbeitszeit werden die einzelnen Arbeitsschritte beanspruchen?
Im dritten Schritt wird ermittelt, wie hoch der durchschnittliche Zeitaufwand für die Durchführung der Bearbeitungsschritte ist.
Beispiel: (sämtliche Werte sind rein fiktiv)
```
```
Nr. Bearbeitungsschritt Verwen- Organi- Zeit
dungs- sations- bedarf
gruppe einheit in Min.
```
```
```
Durchführung eines
```
Informationsge-
spräches mit dem
Antragsteller,
welche Unterlagen
für den Antrag
benötigt werden bzw.
wie das Verfahren
abläuft (meist
telefonisch) A 1 Abt. II/3 20
```
```
```
Zusendung des
```
Informationsblattes A 3 - 5
```
```
```
Prüfung der
```
Zuständigkeit,
Prüfung der
Unterlagen auf
Vollständigkeit A 2 - 60
```
```
... ... ... ... ...
```
```
1.7. Wie groß ist die Vollzugshäufigkeit?
1.7.1. Exkurs: Prognosemethoden
Ein spezielles Problem bei der Berechnung der vollzugsbestimmten Ausgaben/Kosten von neuen rechtsetzenden Maßnahmen ist die Prognose der Häufigkeit des Vollzuges. Besonders schwierig ist dies bei neuen rechtsetzenden Maßnahmen, für die noch keine Erfahrungswerte vorliegen. Vor einer Prognose sind folgende Fragen zu beantworten:
- Bedingt die neue rechtsetzende Maßnahme überhaupt unmittelbar ein Vollzugsverfahren?
- Wird die neue rechtsetzende Maßnahme auf Antrag vollzogen oder wird die Behörde von sich aus tätig?
1.7.2. Wie oft wird die neue rechtsetzende Maßnahme bzw. werden die einzelnen Abschnitte vollzogen?
Liegen keine ausgefeilten Prognoseprogramme vor, wird man sich mit Schätzungen begnügen müssen. Bei der Schätzung der Vollzugshäufigkeit von neuen rechtsetzenden Maßnahmen sind die einzelnen Leistungsprozesse getrennt zu prognostizieren.
Bei einzelnen Teilleistungen, deren Vollzug an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, ist zusätzlich noch die Wahrscheinlichkeit (relative Häufigkeit) des Eintretens dieser Bedingungen und damit des Vollzuges der Teilleistungsprozesse zu ermitteln. Es muß die Wahrscheinlichkeit der Notwendigkeit dieses Arbeitsschrittes innerhalb eines konkreten Leistungsprozesses festgelegt werden. Üblicherweise wird diese Wahrscheinlichkeit mit einer Zahl zwischen „0“ und „1“ ausgedrückt, wobei „1“ bedeutet, daß dieser Arbeitsschritt jedesmal vorkommt, und zB „0,01“, daß dieser Arbeitsschritt ganz selten vorkommt.
Diese Wahrscheinlichkeit (0 W 1) ist sodann mit dem voraussichtlichen Zeitbedarf zu multiplizieren, woraus sich der prognostizierte Zeitwert für den einzelnen Arbeitsschritt ergibt. Die Summe der prognostizierten Zeitwerte der Arbeitsschritte ergibt sodann eine Art Erwartungswert des Vollzuges des Teilprozesses der neuen rechtsetzenden Maßnahme.
Beispiel mit Zeitbedarf und Wahrscheinlichkeit der
Notwendigkeit der einzelnen Arbeitsschritte (sämtliche Werte
sind rein fiktiv)
```
```
Organi- Zeit- Wahr- Erwar-
Nr. Arbeitsschritte VGr sations- bedarf schein- tungs-
einheit in Min. lich- wert
keit
```
```
```
Durchführung eines
```
Informationsgespräches
mit der ansuchenden
Stelle, welche
Unterlagen für den
Antrag benötigt werden
bzw. wie das Verfahren
abläuft (meist
telefonisch) A2 XY 20 1 20
```
```
```
Zusendung des
```
Informationsblattes A3 ... 10 1 10
```
```
```
Prüfen auf
```
Zuständigkeit, Prüfen
der Unterlagen auf
Vollständigkeit A2 ... 60 1 60
```
```
3a. Falls Unklarheiten
über die Zuständigkeit
bestehen, werden
Gespräche mit den in
Frage kommenden
Bundesministerien
geführt bzw.
entsprechende
Erledigungen an die
betroffenen
Ministerien
übermittelt; A1 ... 120 0,1 12
Abfassen einer
diesbezüglichen
Reinschrift A4 ... 15 0,1 1,5
```
```
3b. Falls Zuständigkeit
nicht gegeben ist,
wird die ansuchende
Stelle darüber
informiert und an die
zuständige Behörde
verwiesen; A1 ... 30 0,1 3
Abfassen einer
diesbezüglichen
Reinschrift A4 ... 15 0,1 1,5
```
```
3c. Falls die Unterlagen
nicht vollständig
sind, werden die
fehlenden Unterlagen
urgiert; A2 ... 20 0,7 14
Abfassen einer
diesbezüglichen
Reinschrift A4 ... 10 0,7 7
```
```
```
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