Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes aufgezählten Aufgaben werden
dem Korpskommando I,
dem Korpskommando II,
dem Kommando der Fliegerdivision,
dem Heeres-Materialamt und
dem Militärkommando Wien
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 708/1991, tritt mit Ablauf des 30. Juni 1999 außer Kraft.
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